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Urteil

25 K 3226/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0709.25K3226.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Miteigentümer der Wohneinheit Nr. 5 des Gebäudes auf dem Grundstück Cstraße 2 in 00000 W, auf dem die denkmalgeschützte Hofanlage Mhof um- und ausgebaut wurde. Die Hofanlage wurde von der Firma E GmbH umgebaut, wobei wohnungseigentumsrechtlich 13 Eigentumseinheiten gebildet worden sind. Sämtliche Wohnungen der Hofanlage wurden zuerst verkauft und dann mit der Instandsetzung begonnen, um - wie im Schreiben der Firma E GmbH vom 30. September 1999 niedergelegt - die in Aussicht gestellten steuerlichen Vorteile für den einzelnen Käufer nutzen zu können. Oktober 1996 war Baubeginn der ersten Einheit, die Fertigstellung der letzten drei Einheiten erfolgte im September 1998. Die Kläger erwarben als Miteigentümer die Wohneinheit W 5 mit einem Miteigentumsanteil von 72/Tausendstel; die Kläger wurden am 4. September 1998 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 1987 wurde die Hofanlage Mhof in die Denkmalliste eingetragen. Der vormaligen Eigentümerin Firma P Immobilien- u. Finanzierungsvermittlung GmbH wurde auf den Bauantrag vom 24. Februar 1992 durch die Beklagte die Baugenehmigung Nr. 166/92 zum Umbau und zur Nutzungsänderung der ehemaligen Hofstelle in ein Büro- und Lagergebäude mit 4 Wohneinheiten erteilt. Dieses Bauvorhaben wurde nicht ausgeführt; die Hofanlage wurde mit Kaufvertrag vom 24. Februar 1995 an die Firma E Gesellschaft für Ideen im Bauwesen mbH verkauft. Mit Bauantrag vom 7./8. September 1995 begehrte die Firma E GmbH die Baugenehmigung zur Instandsetzung und Renovierung des Mhof. Die beigefügten Bauantragsunterlagen - Grundriss Dachgeschoss vom 21. August 1995/Zeichnungsnummer 621.BA.3 - weisen aus, dass im Dachgeschoss des ehemaligen Haupthauses der Speicher der W 13 entstehen soll, im westlichen Gebäudetrakt der Speicher der W 3, sowie Wohnbereiche der W 4 und die vollständige Einheit W 12. In der ehemaligen Scheune sind im Dachgeschoss Büro- und Archivflächen der B 7 geplant. Mit Schreiben vom 18. Januar 1996 beantragte die Firma E GmbH bei der Beklagten die Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW und die schriftliche Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW, wobei auf eine beigefügte Mustermappe Bezug genommen wurde unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass die beiliegenden Baubeschreibungen für jeden Gebäudeteil getrennt erstellt wurden, damit nach Verkauf jeder Bauherr die Bescheinigung persönlich erhalten könne. Mit Zusicherung gemäß § 38 VwVfG NRW vom 20. März 1996 sicherte die Beklagte der Firma E GmbH zu, „dass die beabsichtigten Maßnahmen an dem Objekt Cstraße 2 auf der Grundlage der im Rahmen des o.g. Antrages und des bauordnungsrechtlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen mit mir abgestimmt sind. Grundsätzlich ist das Gesamtkonzept zum Erhalt und zur sinnvollen Nutzung der ehemaligen Hofanlage erforderlich und somit bescheinigungsfähig. Ausdrücklich stelle ich jedoch fest, dass diese Zusicherung weder eine Aussage über den Umfang der Bescheinigungsfähigkeit einzelner Aufwendungen trifft noch darüber, ob jede in den Unterlagen benannte Aufwendung für sich genommen bescheinigungsfähig ist. Hierzu waren die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend, weshalb die Aufwendungen auch der Höhe nach nicht beziffert werden können." Zuvor war der Firma E GmbH mit Bescheid vom 12. Februar 1996 die Baugenehmigung Nr. 805/95 zum Umbau und Nutzungsänderung der ehemaligen Hofstelle in 10 Wohnungen und 3 Büroeinheiten erteilt worden, die Baugenehmigung enthielt den Hinweis „die gegenüber der Baugenehmigung Az.: 166/92 intensivere Wohn- und Büronutzung wird ausschließlich aus Gründen der Erhaltung des Baudenkmals zugelassen. Weitere Wohneinheiten in dem ehemaligen Scheunentrakt können jedoch nicht zugelassen werden"; die Bauantragsunterlagen, insbesondere die Zeichnung Grundriss Dachgeschoss 621.BA.3 sind mit Grünstempel vom 8. Februar 1996 als zugehörig zur Baugenehmigung Nr. 805/95 gestempelt worden. Im Vorfeld waren einschränkende Stellungnahmen erfolgt: Im Vermerk von Amt 63 der Beklagten vom 14. Juni 1995 wird darauf hingewiesen, dass die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 79, der diesen Bereich als Fläche für landwirtschaftliche Betriebe festsetze, nur vertretbar sei, wenn die zur Cstraße gelegenen Gebäude im Einvernehmen mit dem Landeskonservator zu Wohnungen und sonstigen Räumen umgebaut würden, das nordöstlich gelegene Scheunengebäude solle jedoch nur in Lager- und nur zu einem Teil in Büroflächen umgebaut werden. Die nach dem Vorentwurf geplante intensivere Wohnnutzung komme i.V.m. der wesentlichen Änderung des Gebäudes, insbesondere der Nordost-Fassade, fast einem Neubau gleich. Im Vermerk von Amt 61 der Beklagten vom 6. November 1995 ist niedergelegt, in den Jahren 1991/92 sei ein Konsens über eine Neunutzung des Baudenkmals Mhof erzielt worden, die in einer Baugenehmigung manifestiert worden sei; der jetzt vorliegende Bauantrag gehe entschieden über das hinaus, was seinerzeit als gerade noch vertretbar angesehen wurde, wobei insbesondere die Erweiterung der Wohnnutzung auf 13 WE und die Intensivierung der gewerblichen Nutzung im östlichen Scheunenteil als bedenklich angesehen wurde. Mit 1. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 303/97 vom 14. August 1997 wurde die Änderung der Grundrisse der WE 5, WE 9 und B 7 genehmigt. Die 2. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 1092/97 vom 3. November 1997 hatte den Einbau von fünf Dachgauben in der Westfassade zum Inhalt. Die 3. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 511/98 vom 15. Juli 1998 genehmigte das Bauvorhaben Grundrissänderungen in den Wohnbereichen W 1, 2, 13 und im Gewerbebereich B 7. Bei der von den Klägern erworbenen Wohneinheit W 5 handelt es sich um den ehemaligen Schweinestall mit vorgelagerter Dunggrube. Nach der Ursprungsbaugenehmigung sollten die Innenwand des Gebäudes und die beiden Außenwände bestehen bleiben; die zur Dunggrube gelegene Außenwand musste neu errichtet werden. Um eine ordnungsgemäße Bodenplatte herzustellen, war die Unterfangung der vorhandenen Wände erforderlich. Bei den Bauarbeiten stellte sich heraus, dass die beiden Außenwände, die bestehen bleiben sollten, wegen Einsturzgefahr nicht unterfangen werde konnten; deshalb sind auch die beiden restlichen Außenmauern beseitigt und wieder errichtet worden. Die entsprechenden Vermerke (vgl. Beiakte Heft 5 zu 25 K 1194/01) lauten Bauüberwachung 18.11.1996: Gebäude wurde bis auf ca. 1,80 m abgebrochen; alte Wand wurde abgerissen. Bauüberwachung 4.12.1996: Wand wurde ganz abgebrochen Bauüberwachung am 23.1.1997: Restliche Wände des Gebäudeteils W 5 wurden abgerissen. Das anlässlich der Bauüberwachung am 23. Januar 1997 gefertigte Foto weist aus, dass im Bereich der W 5 alte Bausubstanz nicht mehr vorhanden ist und insoweit ein Neubau errichtet wird. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1996 teilte die Beklagte dem Landschaftsverband Rheinland - Rheinisches Amt für Denkmalpflege - mit, der links an die Hofanlage angebaute ehemalige Schweinestall sei abgerissen worden, sodass die denkmalwerte Substanz in diesen Bereichen unwiederbringlich untergegangen sei und eine Wiedererrichtung eines Gebäudeteils im Bereich des ehemaligen Schweinestalls bestenfalls nicht denkmalwerte Rekonstruktionen seien. Es sei deshalb beabsichtigt, die beschriebenen Teile der Hofanlage aus der Denkmalliste zu streichen; um Benehmensherstellung werde gebeten. Der Landschaftsverband Rheinland - Rheinisches Amt für Denkmalpflege - stellte mit Schreiben vom 8. April 1997 das Benehmen nicht her; teilte jedoch einschränkend mit, eine Beurteilung der erfolgten Maßnahme am Baudenkmal Cstraße 2 im Sinne von § 9 und § 40 DSchG NRW sei von dieser Feststellung getrennt vorzunehmen. Mit Antrag vom 26. August 1998 beantragte die Firma E GmbH für den jeweiligen Käufer/Wohnungseigentümer die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 40 DSchG, wobei die auf die jeweilige Einheit entfallenden Kosten aufgeführt wurden; für W 5 belief sich die Kostenzusammenstellung auf 358.188,18 DM. Die Beklagte erkannte zum einen Aufwendungen für neu errichtete Gebäudeteile und zum Ausbau der Dachgeschosse sowie einzelne Rechnungspositionen der Gewerke als nicht bescheinigungsfähig an und fasste zum anderen die sich ergebenden Gesamtkosten zusammen und verteilte diese prozentual auf die Antragsteller entsprechend dem jeweiligen Miteigentumsanteil. Mit Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 1999 bescheinigte diese den Klägern gemäß § 40 DSchG NRW Aufwendungen in Höhe von 189.220,63 DM. Auf den Widerspruch der Kläger ermittelte der Landrat des Kreises W als Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren die auf die einzelnen Einheiten jeweils entfallenden Kosten getrennt, wobei für W 5 Gesamtaufwendungen in Höhe von 408.827,60 DM geltend gemacht wurden. Der Landrat des Kreises W unterstellte bei seiner Entscheidung eine Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege und nahm aus grundsätzlich für bescheinigungsfähig gehaltenen Gewerken keine weitere Herausrechnung einzelner Rechnungspositionen vor. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 teilte der Landrat des Kreises W den Klägern mit, er beabsichtige, die erteilte Bescheinigung vom 10. Mai 1999 aufzuheben und gebe diesbezüglich Gelegenheit zur Äußerung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Gebäudeteil, in dem sich die erworbene W 5 befinde, baufällig gewesen und in Gänze abgebrochen worden sei; anschließend sei dieser Gebäudeteil neu aufgebaut worden. Die Aufwendungen für den Wiederaufbau eines verloren gegangenen oder beseitigten Baudenkmals seien nicht bescheinigungsfähig. Daraufhin nahmen die Kläger mit Schreiben vom 5. Januar 2001 den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 1999 zurück. Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 wies der Landrat des Kreises W die Beklagte im Rahmen der Sonderaufsicht im Sinne des § 9 Abs. 1 OBG NRW an, die erteilte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW zurückzunehmen, weil die Bescheinigung rechtswidrig sei, da die Kosten für den Wiederaufbau der betroffenen Gebäudeteile nicht bescheinigungsfähig und eine Umlage der Gesamtkosten anteilig auf alle Wohneinheiten unzulässig sei. Den Klägern wurde mit Bescheid vom 15. Februar 2001 mitgeteilt, dass auf Grund der Rücknahme des Widerspruchs das Widerspruchsverfahren eingestellt wurde und die Beklagte angewiesen werde, die erteilte Bescheinigung nach § 48 VwVfG NRW zurückzunehmen. Mit an die Kläger gerichtetem Bescheid der Beklagten vom 26. März 2001 nahm diese gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW die Bescheinigung gemäß § 40 DSchG vom 10. Mai 1999 mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurück. Gestützt wurde dies darauf, dass es sich bei der W 5 um einen Neubau handele und ausschließlich die Lage im Gesamtdenkmal, ohne Vorhandensein eigener, denkmalwerter Substanz, keine steuerliche Begünstigung für die Arbeiten an der W 5 begründen könne. Bei einer Abwägung der Rechtsgüter Vertrauensschutz und öffentliches Interesse überwiege in diesem Fall das öffentlichen Interesse an einer Rücknahme der Bescheinigung, um sowohl dem Interesse an einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als auch dem fiskalischen Interesse an der Verhinderung rechtswidriger Steuerminderung Rechnung zu tragen. Gegen den Rücknahmebescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 20. April 2001 Widerspruch ein; wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens Bezug genommen; zusätzlich beantragten die Kläger, die in dieser Bescheinigung nicht enthaltenen Aufwendungen, die im Widerspruchsverfahren geltend gemacht worden seien, nachträglich zu bescheinigen. Der Widerspruch der Kläger wurde durch Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises W vom 10. Mai 2001 - zugestellt am 11. Mai 2001 - als unbegründet zurückgewiesen; wegen der Begründung wird im Einzelnen auf den Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2001 Bezug genommen. Mit ihrer am 11. Juni 2001 erhobenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, bei dem ehemaligen Schweinestall mit vorgelagerter Dunggrube habe die Beklagte auf Sanierung und Wiederherstellung bestanden, weil der Gebäudeteil Bestandteil des Denkmals sei. In Absprache mit der Beklagten seien die beiden restlichen Außenmauern beseitigt und wieder errichtet worden. Auch im weiteren Verlauf sei die Beklagte stets davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Gebäudeteil um einen Teil des Gesamtdenkmals handele und habe stets entsprechende Auflagen gemacht. Bei der Rücknahme habe eine tatsächliche Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht stattgefunden. Eine ungleichmäßige Rechtsanwendung und rechtswidrige finanzielle Vorteile seien immer das Ergebnis eines finanziell begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts. Da die mit der Rücknahme verbundene finanzielle Einbuße des Begünstigten - hier Entfall der Steuerersparnis, die bei der Investition in das Denkmal ein mitentscheidender Faktor gewesen sei - wie begründet keine unzumutbare Härte darstelle, überwiege das öffentliche Interesse in diesen Fällen immer das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts; diese Begründung entspreche nicht der Regelung des § 48 VwVfG NRW. Die mit der Bescheinigung verbundene geringere Steuer führe dazu, dass die Aufwendungen für das Objekt ungefähr dem Kaufpreis für ein neues Objekt entsprächen. Ohne die Bescheinigung sei der Aufwand für ein denkmalgeschütztes Gebäude wesentlich höher. Bedenke man noch, dass auch der laufende Unterhalt für ein renoviertes Gebäude höher sei als für ein neues, gleiche die Steuerersparnis insgesamt noch nicht einmal die anstehenden erhöhten Aufwendungen aus. Ferner habe es sich bei den bescheinigten Aufwendungen um zum Erhalt des Denkmals erforderliche Aufwendungen gehandelt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Aufwendungen für den Wiederaufbau eines beseitigten Baudenkmals nicht bescheinigungsfähig seien, denn vorliegend sei weder ein Baudenkmal verloren gegangen noch beseitigt worden. Das Baudenkmal werde nicht durch den eingestürzten Gebäudeteil gebildet, sondern die gesamte Hofanlage sei zivilrechtlich wie wirtschaftlich ein bebautes Grundstück und stelle das Denkmal dar. Jeder Miteigentümer sei ideell zu einem Bruchteil an dem Gebäude und damit an dem Denkmal beteiligt, demgemäß auch in Bezug auf die gesamten Denkmalschutzaufwendungen. An den gesamten Denkmalschutzaufwendungen seien ihnen - den Klägern - die dem prozentualen Anteil entsprechenden Aufwendungen zu bescheinigen. Da die Hofanlage das Denkmal sei und nicht jedes einzelne Gebäudeteil, sei durch das Einstürzen der Mauer des ehemaligen Schweinestalls das Baudenkmal nicht untergegangen, sondern nur beschädigt worden. Die für den Wiederaufbau erforderlichen Aufwendungen seien daher zwingend zur Beseitigung des Schadens an dem Baudenkmal erforderlich und somit bescheinigungsfähig gewesen. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2001 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises W vom 10. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Bescheinigung über Aufwendungen von 408.827,60 DM nach § 40 Denkmalschutzgesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei sie sich im Wesentlichen auf die Begründung der Verwaltungsentscheidungen bezieht. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises W vom 10. Mai 2001 aufzuheben, ist die insoweit zulässige Klage unbegründet, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom 10. Mai 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Ausweislich § 48 Abs. 2 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist; das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Diese Voraussetzungen sind dergestalt zu bejahen, dass sich der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 26. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom 10. Mai 2001 als rechtmäßig erweist. Bei dem Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 1999, mit welchem den Klägern gemäß § 40 DSchG NRW Aufwendungen in Höhe von 189.220,63 DM für die Wohneinheit W 5 bescheinigt worden sind, handelt es sich zunächst um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bescheinigung. Dabei ist zunächst zu Grunde zu legen, dass den Klägern dem Grunde nach jeweils ein eigener Anspruch auf Bescheinigung der auf sie jeweils entfallenden Aufwendungen der Baumaßnahmen zusteht; dies ist sowohl dem Wortlaut des § 40 DSchG NRW wie dem Zweck der Vorschrift zu entnehmen, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1998 - 7 A 3486/96 -. Nach dem Wortlaut des § 40 DSchG NRW wird die Bescheinigung für die Erlangung von Steuervergünstigungen erteilt. Steuervergünstigungen stehen jedoch dem einzelnen Steuerpflichtigen zu und nicht der hinsichtlich des Objekts bestehenden Eigentümer- und Bauherrengemeinschaft als solcher. Der einzelne Eigentümer ist es, der die auf ihn entfallenden Aufwendungen im Rahmen seiner Einkommensteuer absetzen möchte. Auch dem Sinn der Vorschrift entspricht die Erteilung von auf die einzelnen Wohnungseigentümer bezogenen Bescheinigungen. Es obliegt der Denkmalbehörde im Verfahren nach § 40 DSchG NRW, die sachlichen Voraussetzungen der Bescheinigung, die auf das Gebäude und die an diesem Gebäude durchgeführten Baumaßnahmen bezogen sind, zu prüfen und daher gegebenenfalls auch der Frage nachzugehen, ob und in welcher Höhe der jeweilige Eigentümer Aufwendungen geltend machen kann, die sich auf steuerlich begünstigte Baumaßnahmen gerade an den seinem Eigentum zuzuordnenden Gebäudeteilen beziehen. Dementsprechend hat die Firma E GmbH mit Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 40 DSchG NRW vom 26. August 1998 die Verteilung des gesamten Aufwandes auf die einzelnen Miteigentümer vorgenommen und für jeden Käufer/Wohnungseigentümer bescheinigungsfähige Aufwendungen jeweils nur im Rahmen der tatsächlich bei dem einzelnen Steuerpflichtigen angefallenen Aufwand beantragt. Damit geht konform, dass die Firma E GmbH zunächst sämtliche Wohnungen der Hofanlage verkauft und dann mit der Instandsetzung begonnen hat; wie mit Schreiben vom 30. September 1999 ausgeführt, konnten erst nach Erwerb jeweils die Bauarbeiten an der jeweiligen Einheit begonnen werden, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können. Die Beklagte hat ihrem Bescheid vom 10. Mai 1999 mithin schon dem Grunde nach eine fehlerhafte Berechnungsmethode zu Grunde gelegt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung für Aufwendungen verursacht durch die Wiedererrichtung der Wohneinheit W 5 sind nicht erfüllt. Gemäß § 40 DSchG NRW, § 7i EStG setzt die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen voraus, dass sich die Baumaßnahmen auf ein Gebäude beziehen, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und nach Abstimmung mit der von der Landesregierung bestimmten Stelle durchgeführt worden sind. Die Voraussetzungen des § 7i EStG sind hinsichtlich der Kosten für die Wiedererrichtung der Wohneiheit Nr. 5 nicht erfüllt. Diese Baumaßnahme war nach Art und Umfang zur Erhaltung der denkmalgeschützten Hofanlage Mhof als Baudenkmal nicht erforderlich. Die Erhaltung als Baudenkmal setzt voraus, dass es um die Erhaltung der Substanz gerade bezogen auf die Denkmaleigenschaft geht. Dies folgt aus dem Wortlaut, der nicht die bloße Erhaltung des Gebäudes, sondern die Erhaltung gerade als Baudenkmal verlangt. Verstärkt wird diese Anforderung durch das Merkmal der Erforderlichkeit. Die Maßnahmen müssen nicht nur aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sein, sondern notwendig, um den aus denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herzustellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1998, aaO.. Erhaltung der Substanz gerade bezogen auf die Denkmaleigenschaft bzw. Erhaltung gerade als Baudenkmal sind bezüglich der Wohneinheit 5 nicht zu bejahen, weil im Zuge der Bauarbeiten die denkmalwerte Substanz des ehemaligen Schweinestalls völlig abgerissen worden ist und diese Wohneinheit vollständig neu errichtet wurde. Nach Wortlaut und Zielsetzung des § 7i EStG sind begünstigt nur Herstellungskosten an als Baudenkmal geschützten, bestehenden Gebäuden, nicht der Wiederaufbau von Gebäuden, vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Oktober 1996, BStBl. II 1997, 176; OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1998, aaO. Seite 23. Die Aufwendungen für den Wiederaufbau eines abgebrochenen Baudenkmals (Architekturkopie) sind nicht bescheinigungsfähig, FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 1985, EFG 1985 Seite 442. Dies gilt entsprechend, wenn es sich um selbstständige Gebäude - Schweinestall - einer insgesamt denkmalgeschützten Hofanlage handelt. Die Aufwendungen für die Wohneinheit 5 sind desgleichen nicht zu der sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG ist eine sinnvolle Nutzung nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer Gewähr leistet ist. Hieran fehlt es schon deshalb, weil schützenswerte Substanz des ehemaligen Schweinestalls nicht mehr vorhanden war. Ferner genügt die an die Renditeüberlegung orientierte Optimierung wirtschaftlicher Nutzbarkeit des Denkmals wie auch bei den für den Erhalt des Denkmals eingesetzten Mitteln allein nicht, die für seine Nutzung aufgewandten Beträge auch bereits als erforderliche Aufwendungen anzusehen. Erforderlich sind die zur Nutzung des Denkmals eingesetzten Gelder vielmehr nur dann, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden kann. Die zum Zwecke des Neuaufbaus der Wohneinheit 5 eingesetzten Gelder sind aus denkmalpflegerischer Sicht nach Auffassung der Kammer bereits deshalb nicht als notwendig anzusehen, weil auch anders eine sinnvolle Nutzung der denkmalgeschützten Hofanlage sichergestellt werden kann, wie sich aus der an die Voreigentümerin Firma P GmbH gerichteten Baugenehmigung vom 15. Dezember 1992 ergibt, die den Umbau und die Nutzungsänderung der ehemaligen Hofstelle in ein Büro- und Lagergebäude mit nur vier Wohneinheiten zum Inhalt hatte. Der Anspruch der Kläger auf Bescheinigung der Aufwendungen für die Wohneinheit Nr. 5 ergibt sich desgleichen nicht aus einer Zusicherung der Beklagten. Allerdings ist eine solche Zusicherung in dem Bescheid vom 20. März 1996 zu sehen. Gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG NRW ist die Beklagte an die Zusicherung jedoch nicht mehr gebunden, weil sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- und Rechtslage derart geändert hat, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Nach der Ursprungsbaugenehmigung zum Um- und Ausbau der denkmalgeschützten Hofanlage vom 12. Februar 1996 sollten die Innenwand des ehemaligen Schweinestalls und die beiden Außenwände bestehen bleiben. Bei den Bauarbeiten stellte sich heraus, dass die beiden Außenwände, die bestehen bleiben sollten, wegen Einsturzgefahr nicht unterfangen werden konnten, sodass die restlichen Wände des Gebäudeteils W 5 abgerissen wurden (vgl. auch Bauüberwachung am 23. Januar 1997). Während demgemäß bei Erteilung der Zusicherung vom 20. März 1996 vom Erhalt denkmalwerter Substanz ausgegangen worden ist, die gemäß § 7i EStG zu Baumaßnahmen geführt hätte, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich gewesen wären, ist diese denkmalwerte Substanz durch die nachfolgenden Bauarbeiten vollständig beseitigt worden; durch den fehlenden Anknüpfungspunkt an denkmalwerte Substanz sind die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 VwVfG NRW zu bejahen. Der Rücknahme des mithin rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakts - Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 1999 - stehen die Einschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG NRW nicht entgegen. Vermögensdispositionen infolge Vertrauens auf den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 1999 haben die Kläger nicht getroffen: Der Kauf der Wohneinheit 5 und die diesbezüglich durchgeführten Bauarbeiten sind zeitlich vor dem Antrag vom 26. August 1998 auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 40 DSchG NRW erfolgt; die Eintragung der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch am 4. September 1998 geschah ebenfalls zeitlich vor der erteilten Bescheinigung vom 10. Mai 1999. Im Hinblick auf diese zeitliche Abfolge sind Vermögensdispositionen verursacht durch den begünstigten Verwaltungsakt nicht kausal hervorgerufen. Desgleichen sind die Ermessenserwägungen in den angefochtenen Bescheiden nicht zu beanstanden; Gleiches gilt für die Berechnung der Jahresfrist. Der darüber hinausgehende Antrag der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, eine Bescheinigung über Aufwendungen von 408.827,60 DM nach § 40 DSchG NRW zu erteilen, ist in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2002 ordnungsgemäß protokolliert worden; er entspricht dem aus den Akten erkennbaren Begehren der Kläger; für die mit Schriftsatz vom 26. September 2001 erklärte - hilfsweise - Anfechtung ist insoweit kein Raum. Dieser Klageantrag hat keinen Erfolg, weil es zum einen an einem gegen die Beklagte im Vorverfahren gestellten bescheidungsfähigen Antrag fehlt, denn die Kläger haben ihren Widerspruch mit Schreiben vom 5. Januar 2001 zurückgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass sie das Verfahren auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 40 DSchG NRW als beendet ansehen; ein erneuter Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gegen die Beklagte ist nicht gestellt worden. Darüber hinaus ist diese Klage unbegründet, da - insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend - den Klägern ein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW nicht zusteht. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.