Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen ihre Klagen teilweise zurückgenommen haben (Begehren nach Art. 16a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 - 4 AuslG). Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung der Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Februar 1996 verpflichtet, hinsichtlich der Klägerin zu 1) das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 festzustellen. Die Klage der Klägerin zu 2) wird im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 1) zu 2/6, die Klägerin zu 2) zu 3/6 und die Beklagte zu 1/6. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerinnen sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), ehemals Zaire. Die Klägerin zu 1), die Mutter der Klägerin zu 2) und weiterer, 1990 und 1996 geborener Kinder, stellte am 30. Juni 1995 einen Asylantrag. Zur Begründung verwies sie auf das politische Engagement ihres Vaters für die UDPS, das sie seit Juli 1994 aktiv unterstützt habe. Am 25. Mai 1995 sei das Haus der Familie überfallen, ihre Schwester erschossen und sie und ihr Vater verhaftet worden. Sie sei von zwei Soldaten vergewaltigt worden und sie hätten Zigaretten auf ihrem Rücken ausgedrückt. Man habe sie nach Dokumenten befragt, die man im Besitz ihres Vaters vermutet habe. Nach sechs Tagen sei sie von einem Mann befreit worden, der wie ihr Vater bei Gericht gearbeitet habe. Ihr Onkel habe dann ihre Ausreise organisiert. Mit Bescheid vom 8. Februar 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin zu 1) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin zu 1) unter Androhung der Abschiebung nach Zaire (jetzt Demokratische Republik Kongo) auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 16. Februar 1996 zugestellt. Am 26. Februar 1996 hat die Klägerin zu 1) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 8. Februar 1996 Klage erhoben (23 K 1994/96.A). Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Mit Beschluss vom 27. November 1997 hat das erkennende Gericht das Verfahren der Klägerin zu 1) mit dem Klageverfahren über den Asylantrag ihres Ehemannes vom 22. September 1993 sowie den Klageverfahren ihrer Söhne L2 und L3 verbunden und unter dem Aktenzeichen 23 K 11210/93.A fortgeführt. Die Klägerin zu 1) hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ein ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis L4 vom 29. Juni 1998 und zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ein weiteres Attest derselben Ärzte vom 6. Oktober 1999 vorgelegt. Darin wird ihr ein therapieresistentes HWS-Syndrom nach Weichteilverletzungen durch Misshandlung sowie ein ausgeprägtes depressives Syndrom bescheinigt. Sie werde seit 1997 medikamentös mit Fluoxetin-neuraxpharm 20 mg behandelt; eine psychotherapeutische Behandlung scheitere bisher an den mangelnden Sprachkenntnissen. Die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Klägerin zu 1) sei auf Grund der chronischen Erkrankungen deutlich herabgesetzt; eine Rückführung in die Heimat berge auf Grund der dort herrschenden unsicheren Situation eine erhebliche Gefahr der Verschlimmerung der depressiven Erkrankung. In der mündlichen Verhandlung am 11. November 1999 hat das Gericht das Verfahren der Klägerin zu 1) zur weiteren Sachaufklärung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 23 K 7230/99.A fortgeführt. Die Klagen des Ehemannes und der Söhne der Klägerin zu 1) wurden mit Urteil vom 11. November 1999 abgewiesen. Das Urteil ist seit dem 5. Mai 2000 rechtskräftig. Auf der Grundlage eines Beweisbeschlusses vom 7. März 2000 hat das erkennende Gericht ein fachärztliche Stellungnahme über den gesundheitlichen Zustand der Klägerin, dessen Behandlungsbedürftigkeit und die möglichen medizinischen Folgen einer Rückkehr der Klägerin zu 1) in die DR Kongo durch den Facharzt für Psychiatrie Herrn T vom sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt T1 eingeholt. In seinem Gutachten vom 16. Mai 2000 gelangt Herr T zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Klägerin zu 1) auf psychiatrischem Gebiet der dringende Verdacht des Vorliegens einer depressiven Reaktion bei posttraumatischer Belastungsstörung bestehe. Diese bedürfe neben einer symptomatischen, antidepressiven medikamentösen Behandlung einer psychotherapeutischen Behandlung, deren Dauer nicht abgeschätzt werden könne, deren Durchführung allerdings wegen der geringen deutschen und französischen Sprachkenntnisse zunächst nicht möglich sei. Erfahrungsgemäß könne es bei einer Rückkehr in die Heimat zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen, da die Erinnerung an die traumatischen Erfahrungen wieder bewusster würden. In einem Attest vom 17. September 2001 bescheinigen die Dres. L4 den Fortbestand der chronischen depressiven Störung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin zu 1), die zur Linderung der Symptome mit antidepressiven Medikamenten behandelt werde. Die Klägerin zu 1) trägt ergänzend vor, dass eine muttersprachliche therapeutische Betreuung durch das psychosoziale Zentrum E bisher an der dortigen Überlastung gescheitert sei. Bei einer Rückkehr in die DR Kongo werde sie auf Grund der desolaten Versorgungslage auch auf dem Gesundheitssektor weder eine medikamentöse noch therapeutische Behandlung erhalten, außerdem bestehe die konkrete Gefahr einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes. Eine Rückkehr in die DR Kongo stelle angesichts der durch Bürgerkrieg zerrütteten Verhältnisse eine Gefahr für ihre gesamte Familie dar, da sie sich auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht ausreichend um ihre Kinder kümmern könne. Am 16. Juni 2000 stellten die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann für die 1999 geborene Klägerin zu 2) einen Asylantrag. Zur Begründung verwiesen sie auf den Vortrag zu ihren eigenen Asylanträgen und führten ergänzend aus, hinsichtlich der Klägerin zu 2) lägen jedenfalls die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG vor, da diese auf Grund der katastrophalen allgemeinen Versorgungslage und dem Fehlen medizinischer Versorgung in der DR Kongo einerseits und der aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten Möglichkeiten der Klägerin zu 1), sich um sie zu kümmern, andererseits im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer lebensgefährlichen Situation ausgesetzt sei. Mit Bescheid vom 11. Juli 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin zu 2) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin zu 2) unter Androhung der Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Der Bescheid wurde am 14. Juli 2000 als Einschreibesendung gerichtet an den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zur Post gegeben. Am 31. Juli 2000 hat die Klägerin zu 2) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juli 2000 Klage erhoben (23 K 4931/00.A). Zur Begründung verweist sie erneut auf die schlechte Versorgungslage in der DR Kongo und die zusätzliche Belastung des Familienverbandes durch die erkrankte Klägerin zu 1). Mit Beschluss vom 28. Januar 2002 hat das erkennende Gericht das Verfahren der Klägerin zu 2) mit dem Verfahren der Klägerin zu 1) unter dem Aktenzeichen 23 K 7230/99.A verbunden. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2002 haben die Klägerinnen ihre Klagen insoweit zurückgenommen, als sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung der Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG gerichtet waren. Die Klägerinnen beantragen nunmehr, die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung der Ziff. 3 der Bescheide des Bundesamtes vom 30. Juni 1996 und 11. Juli 2000 zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, die von den Klägerinnen geltend gemachten Gefahren seien allgemeine im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Deshalb könne Abschiebungsschutz nur ausnahmsweise unter verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt werden, wenn die Klägerinnen ansonsten in ihrem Heimatland in eine lebensbedrohliche Lage gerieten. Dies sei im Hinblick auf die Erkrankung der Klägerin zu 1) nicht zu erwarten, da die nach der Auffassung des Gutachters erforderliche psychotherapeutische Behandlung auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht durchgeführt werde und die medikamentöse Behandlung nicht erfolgreich sein könne, da die Klägerin zu 1) nach ihren Angaben gegenüber dem Gutachter die Medikamente nicht entsprechend der Verordnung einnehme. Außerdem lebten die Klägerinnen in einem Familienverband, für dessen Unterhalt der Ehemann der Klägerin zu 1) und die Großfamilie Sorge tragen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (23 K 11210/93.A, 23 K 1994/96.A, 23 K 7230/99.A, 23 K 4931/00.A), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerinnen ihre Klagen teilweise zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die noch anhängigen Streitgegenstände konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung erscheinen, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage der Klägerin zu 1) hat im Übrigen Erfolg, da in ihrer Person die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen und sich der Bescheid vom 8. Februar 1996 in diesem Punkt als rechtswidrig erweist. Demgegenüber bleibt die Klage der Klägerin zu 2) erfolglos, denn die Ablehnung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG mit dem angegriffenen Bescheid vom 11. Juli 2000 ist rechtmäßig. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei allerdings Gefahren, die nicht nur individuell bestehen, sondern denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in der Regel nicht zu berücksichtigen sind. Nur dann, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 und dem Wortlaut des Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht bestehen, der Ausländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist durch verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen allgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu gewähren. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Dann gebieten Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), dem einzelnen Ausländer trotz der Regelungen des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476. Bezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden schweren Gefahren ist daher nicht der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein erhöhter Maßstab anzuwenden, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 (197). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur hinsichtlich der Klägerin zu 1), nicht aber hinsichtlich der Klägerin zu 2) festgestellt werden. Dabei ist zunächst in individueller Hinsicht zu Gunsten der Klägerin zu 1) zu berücksichtigen, dass sie nach Aussage der sie behandelnden Ärzte jedenfalls seit 1997 bis heute unverändert an einer chronisch depressiven Störung im Sinne einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die ihre Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit deutlich herabsetzt. Bei einer Rückkehr in die Heimat bestehe wegen der unsicheren Rahmenbedingungen eine erhebliche Gefahr der Verschlimmerung dieser Erkrankung. Außerdem werden thrapieresistente Beschwerden im Schulter- Nacken-Bereich beschrieben. Diese Einschätzung wird in dem von Gerichts wegen eingeholten fachpsychiatrischen Gutachten bestätigt. Nach Auffassung der behandelnden Ärzte sowie des Gutachters ist die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1) behandlungsbedürftig, wobei neben der medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva eine psychotherapeutischen Behandlung erforderliche wäre, die jedoch tatsächlich bisher nicht durchgeführt wurde. Entgegen der im Gerichtsverfahren vom Bundesamt geäußerten Ansicht handelt es sich bei dieser Erkrankung und den daraus möglicherweise resultierenden besonderen Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Rückkehrersituation und der Anpassung an die schwierigen Lebensbedingungen nicht etwa deshalb um eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, weil die Personen, die unter einer Traumatisierung bzw. an einer psychischen Erkrankung leiden in der DR Kongo eine Bevölkerungsgruppe bilden, deren gruppenspezifische Gefahren zunächst nur über §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG, nicht aber im Asylverfahren Berücksichtigung finden könnten. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen, durch eine bestimmte Erkrankung ausgezeichneten Personengruppe im Sinne einer ausreichend großen und homogenen Schicksalsgemeinschaft vermag das Gericht nicht zu erkennen. Demgegenüber vermag das Gericht zu Gunsten der Klägerin zu 2) keine besonderen individuellen Gesichtspunkte im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu erkennen, die bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen zu berücksichtigen wären. Zwar ist die Lebenssituation der Klägerin zu 2) als knapp dreijährigem Kind wesentlich dadurch geprägt, dass sie grundsätzlich auf Hilfe dritter Personen angewiesen ist, und lässt vermuten, dass sie auf mögliche ernährungsbedingte Engpässe empfindlicher reagieren könnte als ein gesunder Erwachsener. Jedoch teilt sie diese Eigenschaften mit allen, im Familienverband lebenden kongolesischen Kleinkinder, weshalb es sich dabei um gruppenspezifische Merkmale und bei den daraus möglicherweise erwachsenden Konsequenzen grundsätzlich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und nicht um individuelle, nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigende Umstände handelt. Die allgemeine Situation in dem von den Regierungstruppen kontrollierten Teil der DR Kongo, in den kongolesische Asylbewerber im Falle einer Abschiebung ausschließlich zurückgeführt werden, stellt für sich genommen keine derart extremen Gefahrenlage in dem oben dargestellten Sinn dar, die trotz Fehlen einer Entscheidung nach § 54 AuslG in Hinblick Art. 1 und 2 GG ausnahmsweise die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnte. Zwar hat sich die schon vor der Machtübernahme durch Präsident Laurent Desire Kabila schlechte wirtschaftliche Situation in der DR Kongo/Zaire jedenfalls seit dem Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Rebellenverbänden im Sommer 1998 zunehmend verschlechtert. Durch die Besetzung großer Teile des Landes im Osten von Rebellenverbänden sind auch wichtige inländische Handelsverbindungen unterbrochen worden. Demgemäß wird die Versorgungslage auf Grund bestehender Lebensmittelknappheit in der Hauptstadt Kinshasa weiterhin als sehr angespannt bezeichnet. Ebenso hat sich die soziale Lage der Bevölkerung auch infolge der hohen Arbeitslosigkeit (90%) und der fortlaufenden Preissteigerungen erheblich verschlechtert. Auch nach dem Tod Laurent Desire Kabilas im Januar 2001 sind insoweit durch die Übernahme der Regierungsgeschäfte durch Joseph Kabila keine wesentlichen und dauerhaften Veränderungen eingetreten. Vgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; vom 23. März 2000, S. 28f; vom 5.5.2001 S. 6 und 22; vom 23.11.2001, S. 21; Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf. Muss daher weiterhin eine schlechte allgemeine und soziale Lage in Kinshasa festgestellt werden, so vermag das Gericht dennoch angesichts der in der DR Kongo gegenwärtig bestehenden namentlich wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen sich verschärfenden allgemeinen Lebensumstände, denen die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit unterliegt, keine so extreme allgemeine und konkrete Gefahr zu erkennen, dass jeder Rückkehrer aus Europa gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder einer schweren Gefahr für seine Gesundheit ausgeliefert würde. Zwar waren der Presse wiederholt Meldungen über gravierende Zahlen von Kongolesen, die an Unterernährung leiden bzw. an den Folgen von Hunger oder Krankheit sterben sowie über einer eklatant erhöhte Sterblichkeits- und Unterernährungsrate bei Kindern (Süddeutsche Zeitung vom 04.05.2001 und vom 17.08.2001, Die Tageszeitung vom 10.05.2001, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10.08.2001) zu entnehmen. Jedoch bezogen sich diese ausnahmslos auf die von den Rebellenverbänden kontrollierten, überwiegend nur schwer zugänglichen Ostgebiete der DR Kongo, während Meldungen über vergleichbare Verhältnisses in Kinshasa bzw. den weiterhin von den Regierungstruppen kontrollierten Gebiete der DR Kongo nicht vorliegen. Auch das Auswärtige Amt bezeichnet die Ernährungslage im Osten der DR Kongo als katastrophal, verweist aber demgegenüber zur Beschreibung der Situation in Kinshasa auf die erfolgreichen Bemühungen der Bevölkerung, durch individuellen Initiativen, etwa auch von Frauen und Kindern betriebener Kleinsthandel und eine Art urbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf fremden Grundstücken und Grünflächen innerhalb der Stadt -, und wechselseitige Unterstützung innerhalb der (Groß-)Familie die Grundversorgung mit Lebensmitteln zu sichern. Wenn auch dies nicht immer das Ausbleiben individueller Härten garantieren kann, vgl. AA, Lagebericht vom 5.5.2001, a.a.O., herrscht dennoch in Kinshasa keine akute Unterversorgung, vgl. AA, Lagebericht vom 23.11.2001, a.a.O. Vielmehr gelingt es dem überwiegenden Teil der Bevölkerung Kinshasa weiterhin durch bemerkenswerte Improvisationsgabe und vielfältige Eigeninitiativen ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, vgl. Auskunft der Botschaft Kinshasa vom 24.10.2001, RK 516.80 SE 38502. Auf diesem Hintergrund vermag das Gericht eine konkrete Lebens- oder schwerste Leibesgefahr für jeden Rückkehrer jedenfalls in Kinshasa bzw. den von den Regierungstruppen kontrollierten Gebieten nicht zu erkennen. So auch OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, S. 41 des UA ff. Auch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten der DR Kongo erwachsen grundsätzlich keine extremen Gefahren für Rückkehrer. Nachdem die Angriffe der durch Militäreinheiten verbündeter afrikanischer Staaten unterstützten Rebellenverbände faktisch zu einer Teilung des Landes geführt haben, konnte auch durch die Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka vom 10. Juli 1999 keine dauerhafte Befriedung des Landes erreicht werden. In verschiedenen Provinzen ist es auch nach dem Waffenstillstandsabkommen wiederholt zu kleineren Kampfhandlungen zwischen den kongolesischen Streitkräften und deren Verbündeten einerseits und den Soldaten der beiden Rebellenbewegungen und den sie unterstützenden ausländischen Verbänden andererseits als auch zu kriegerischen Auseinandersetzungen etwa mit Milizen der Mai-Mai oder der im Land verbliebenen Hutu gekommen. Vgl. AA, Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Lagebericht vom 23. März 2000, S. 19f; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf. Darüber hinaus sind insbesondere aus den von den Rebellen besetzten Gebieten des Landes wiederholt zum Teil ethnisch motivierte Übergriffe auf die Bevölkerung bekannt geworden, vgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 9 f, 18 f, 28; vom 4. Dezember 1998 S. 31f; vom 23. März 2000, S. 20f; ai, Stellungnahme vom 22. April 1999, AFR 62- 98.200, S. 3. Ob die insbesondere seit dem Tod von Laurent Desire Kabila und der Einsetzung von Joseph Kabila als neuen Präsidenten erkennbaren Ansätze für eine Umsetzung der Vereinbarungen des Abkommen von Lusaka und verschiedener UN- Resolutionen, vgl. AA, Lagebericht vom 5.5.2001, S. 6, zu einer realen Verbesserung der Sicherheitslage für die Bevölkerung führen werden, ist zum augenblicklichen Zeitpunkt noch nicht abzusehen. Ungeachtet dessen lässt sich allerdings eine für das gesamte Land geltende, konkrete und gravierende Gefährdung der Bevölkerung der DR Kongo, Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden, nicht feststellen. Damit fehlt es für den Fall der Klägerin zu 2) an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in direkter oder verfassungskonformer Anwendung. Denn die Klägerin zu 2) kann sich, wie bereits festgestellt, nicht auf individuelle Umstände berufen, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnten. Auch auf Grund der allgemeinen Lage in der DR Kongo lassen sich nach den vorangehenden Ausführungen keine Abschiebehindernisse zu Gunsten der Klägerin zu 2) ableiten. Vielmehr muss nach den obigen Ausführungen angenommen werden, dass es der Familie der Klägerin zu 2) wie den zahlreichen in den von den Regierungstruppen kontrollierten Gebieten lebenden kongolesischen Familien mit Kleinkindern voraussichtlich gelingen wird, die Ernährung der Klägerin zu 2) im Wesentlichen sicherzustellen und den kurzfristigen Eintritt existenzieller Schäden zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Mutter der Klägerin zu 2), die Klägerin zu 1), auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung wenig zur Versorgung der Familie beitragen könnte, also die wesentliche Last von dem Vater der Klägerin zu 2), in begrenztem Umfang auch von dem ältesten Geschwister der Klägerin zu 2) und der möglichen Großfamilie übernommen werden müsste. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass eine solche familiäre Situation in einem von wiederholten lokalen kriegerischen Auseinandersetzungen und inländischen Flüchtlingsbewegungen betroffenen Land nicht selten ist. Dennoch kann eine Unterernährungsquote von Kindern, die auf eine akute Lebensgefahr für Kleinkinder schließen ließe, nicht festgestellt werden. Dies mag auch darauf zurückzuführen sein, dass mittellose Familie auch bei kirchlichen Einrichtungen und karitativ tätigen Nichtregierungsorganisationen Unterstützung finden. Vgl. Auskunft der Botschaft Kinshasa vom 24.10.2001, a.a.O.. So zu den Gefahren für Familien oder allein stehende Elternteile mit Kleinkindern im Ergebnis auch: OVG NRW, a.a.O., S. 44. Anders beurteilt das Gericht allerdings die Gefahrenlage für die Klägerin zu 1). Nach dem Eindruck, den das Gericht von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 11. November 1999 und auf Grund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen gewonnen hat, ist diese auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit infolge ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, sich im Falle ihrer Rückführung in die DR Kongo in der notwendigen Weise auf die äußerst schwierigen Lebensbedingungen einzustellen und Handlungsweisen zu entwickeln, die ihr ein Überleben sichern können. Dabei legt das Gericht zu Grunde, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen die Versorgungslage in Kinshasa und dem von den Regierungstruppen kontrollierten Teil weiterhin sehr angespannt ist und es eines hohen Maßes an Eigeninitiative und Improvisationsgabe bedarf, um sich dennoch mit dem existenziell Notwendigen zu versorgen und gravierende Beschädigungen an Leib und Leben abzuwenden. Dazu ist die Klägerin zu 1) nach Auffassung des Gerichts nicht in der Lage. Dafür spricht zunächst die Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klägerin zu 1), dass sie in ihrer Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit erheblich eingeschränkt ist. Hinzu kommen nach den Ausführungen des Gutachters mehrmals wöchentlich auftretende 'Anfälle', während der die Klägerin zu 1) stark weine und laut schreie, und über die sie nur mit Unterstützung ihres Ehemannes hinwegkomme. Danach muss davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin zu 1) nur in begrenztem Umfang möglich ist, körperlich und seelisch belastende Lebensumstände auszuhalten und unter extremen Rahmenbedingungen Anstrengungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu machen. Darüber hinaus hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass sich die Klägerin zu 1) gedanklich nur schwer einem komplexeren Thema nähern kann und sie nur begrenzt in der Lage ist, ihre aktuelle Lebenssituation und die zu erwartende bei Rückkehr in die DR Kongo zu erfassen und einzuschätzen. Auch aus den Ausführungen des im gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Gutachters wird deutlich, dass die Klägerin zu 1) zu einer realistischen Erfassung und ernsthaften Reflexion ihrer eigenen Situation nur unzureichend in der Lage ist. Diese Einschätzung wird auch bestätigt durch das Verhalten der Klägerin zu 1) hier in Deutschland. Obwohl sie sich hier bereits seit Jahren in ärztlicher Behandlung befindet, scheint sie nur über eine begrenzte Krankheitseinsicht zu verfügen, da sie zwar über wiederholte 'Anfälle', Schlafstörungen und Kopfschmerzen klagt, aber dennoch die ihr verordneten Medikamente nach eigenen Angaben nur unregelmäßig einnimmt. Auch die sowohl von den behandelnden Ärzten bereits 1998 als auch von dem psychiatrischen Gutachter für erforderlich gehaltene psychotherapeutische Behandlung wurde bisher nicht eingeleitet. Die Klägerin zu 1) scheint nicht in der Lage, die insoweit bestehenden sprachlichen Probleme durch ernsthaftes Bemühen um einen muttersprachlichen Psychotherapeuten oder Verbesserung ihrer Deutsch- oder zumindest Französischkenntnisse zu überwinden. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Klägerin zu 1) irgendwelche konkreten Anstrengungen unternommen hat, um ihren gegenüber dem Gutachter geäußerten Wunsch nach einer (beruflichen) Tätigkeit oder einer Erwerbsarbeit zu realisieren. Vielmehr fühlt sie sich nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung schon der notwendigen Fürsorge für ihre drei Kinder nicht gewachsen. Dass sich dieser Zustand der Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr in die DR Kongo positiv verändern wird, ist nicht zu erwarten. Vielmehr ist nach den Ausführungen des Gutachters und der behandelnden Ärzte damit zu rechnen, dass sich die psychischen Probleme der Klägerin zu 1) durch die unsicheren Lebensverhältnisse in der DR Kongo und die Verstärkung der Erinnerung an die traumatischen Erlebnisse, die die psychische Störung verursacht haben, verstärken. Es kann allerdings offen bleiben, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1) mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann. Denn schon der augenblickliche Zustand der Klägerin zu 1) bietet nach den obigen Ausführungen Veranlassung zu der Annahme, dass sie sich in der DR Kongo kurzfristig existenziellen Gefahren ausgesetzt sieht. Dass sich ihre Leistungsfähigkeit durch eine entsprechende Behandlung in der DR Kongo erhöhen wird, ist nicht zu erwarten. Ungeachtet des Umstandes, dass über einen Pharmagroßhandel in Kinshasa nahe zu alle Medikamente grundsätzlich verfügbar sind und nach einer speziellen Auskunft der Deutschen Botschaft in Kinshasa vom 27. November 2001 in den großen Städten der durch die Regierungstruppen kontrollierten Gebiete sogar psychotherapeutische Behandlung möglich ist, kann angesichts der hohen Kosten sowohl einer medikamentösen psychischen als auch einer psychotherapeutischen Behandlung (8,-- bis 50,-- US $ je Sitzung), die wegen Fehlens eines allgemeinen Krankenversicherungssystems von den Betroffenen und ihren Familien privat bezahlt werden müssen, aber für weite Teile der Bevölkerung unerschwinglich sind, nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Heimat eine dauerhafte, konsequentere und intensivere Behandlung erhalten wird, als sie hier in Deutschland in Anspruch nimmt. Vgl. zur Situation des Gesundheitswesen in der DR Kongo und der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen: AA, Lagebericht vom 23.11.2001, S. 22; Auskunft der Deutschen Botschaft Kinshasa vom 27. November 2001, RK 516.50 SE. Die Klägerin zu 1) kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht in dem erforderlichen Umfang auf die Unterstützung durch ihre Familie verwiesen werden. Zwar kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass eine Rückführung der Klägerin zu 1) nur zusammen mit den Familienangehörigen vorgenommen würde, mit denen sie auch in Deutschland zusammenlebt. Jedoch besteht dieser Familienverband neben der Klägerin zu 1) aus ihrem Ehemann, der dreijährigen Klägerin zu 2) und zwei weiteren minderjährigen Kindern im Alter von zwölf und sechs Jahren. Wurde im Zusammenhang mit der Prüfung eines Abschiebungsschutzanspruch der Klägerin zu 2) angenommen, dass es dem Ehemann der Klägerin unter Aufbietung aller Kräfte und Inanspruchnahme möglicher weiterer, in der DR Kongo verbliebener Mitglieder der (Groß-) Familie voraussichtlich möglich sein wird, das Überleben seiner Kinder zu sichern, kann nach Einschätzung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Familienverband und hier insbesondere dem Ehemann bei dieser Belastung darüber hinaus gelingen kann, den Lebensunterhalt der Klägerin zu 2) zu finanzieren und ihr die aus gesundheitlichen Gründen erforderliche Fürsorge und Betreuung zukommen zu lassen. Stellt das Gericht auf der Grundlage dieser Überlegungen fest, dass die Klägerin 1) auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung und der extrem schwierigen Lebensbedingungen in der DR Kongo im Falle ihrer Rückkehr nicht in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt zu sichern und existenzielle Gefahren abzuwehren, kann im Ergebnis offen bleiben, ob es sich hierbei im Hinblick auf die Erkrankung der Klägerin zu 1) um eine individuelle Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG handelt oder ob auf Grund des Umstandes, dass die Klägerin zu 1) lediglich von einer allgemeinen Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in besonderem Maße betroffen sein wird, Abschiebungsschutz nach eine § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur unter den erschwerten Voraussetzungen seiner verfassungskonformen Anwendung gewährt werden kann. Denn auch letzteren Falls ist der Klägerin Abschiebungsschutz zuzugestehen, da ihr die im Falle der Rückkehr in die DR Kongo akut drohende Gefährdung von Leben und Gesundheit, die an Intensität deutlich höher ist als die Gefahrenlage, der auf Grund der Versorgungsengpässe die Mehrzahl der kongolesischen Bevölkerung und Rückkehrer ausgesetzt sind, im Hinblick auf den nach Art. 1 und 2 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsgüterschutz nicht zugemutet werden kann. Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG in der Person der Klägerin zu 1) erweisen sich die Abschiebungsandrohungen hinsichtlich beider Klägerinnen gemäß §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG als rechtmäßig, da beide nicht als Asylberechtigte anerkannt wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.