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Urteil

16 K 7425/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0717.16K7425.00.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln, sind die Rechtsnachfolger der ehemaligen Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S. , Flur 11, Flurstücke 242, 243, 244, 245 und 246 in S. (Gesamtgröße: 11.448 m2) . Im Jahr 1954 wurden die damals landwirtschaftlich genutzten Grundstücke von der britischen Besatzungsmacht zur Schaffung von Unterkünften für Angehörige der britischen Stationierungsstreitkräften beschlagnahmt. In den folgenden beiden Jahren wurden auf den Flurstücken 242 und 244 insgesamt 24 Einfamilienwohnhäuser errichtet und auf den Flurstücken 243 und 245 eine Erschließungsstraße (S1.---------straße ) sowie auf dem Flurstück 246 ein Weg angelegt. Unter dem 16. August 1963 erließ der Regierungspräsident E. einen Enteignungsbeschluss, durch den gemäß seinem Teil A (Gegenstand und Umfang der Enteignung, sowie Art der Entschädigung) den damaligen Eigentümern die Grundstücke und ein weiteres in ihrem Eigentum stehendes Grundstück, das Flurstück 241 zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland, der Beigeladenen, zur Errichtung und Unterhaltung von Wohnbauten für Angehörige der britischen Stationierungsstreitkräfte entzogen wurden; das 22.876 m2 große Flurstück 241 war auf Antrag der Eigentümer gemäß § 13 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes in das Enteignungsverfahren einbezogen worden. Die Enteignungsentschädigung wurde in Geld (35 DM/m2) festgesetzt. Der Beschluss enthält außerdem u.a. folgenden Hinweis (Nr. 3): „Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Verteidigungsaufgaben benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluss unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluss Teil A unanfechtbar geworden ist, zu stellen“.Mit Schreiben vom 11. November 1963 teilte der Regierungspräsident E. der Oberfinanzdirektion E. mit, dass der Beschluss vom 16. August 1963 hinsichtlich der Flurstücke 242 bis 246 unanfechtbar geworden sei, und bestimmte in einem weiteren Schreiben vom 31. Dezember 1963 den 1. Dezember 1963 als Tag des Eintritts der Rechtsänderungen. Am 24. September 1964 wurde die Beigeladene als neue Eigentümerin der Flurstücke 242 bis 246 im Grundbuch eingetragen. Gegen den Enteignungsbeschluss, Teil A, erhob die Beigeladene nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage, soweit das Flurstück 241 einbezogen worden war. Das Landgericht E. gab der Klage durch Urteil vom 4. Februar 1971 ‑ 30 237/69 ‑ statt. Die Berufung der Rechtsvorgänger der Kläger wies das Oberlandesgericht E. mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 7. Juni 1973 ‑ 18 U 82/71 ‑ zurück. Im Jahr 1991 gaben die britischen Stationierungsstreitkräfte das Flurstück 244 und Teile der Flurstücke 242 und 243, insgesamt etwa 6.650 m2, frei, weil sie keinen Bedarf mehr daran hatten. Auf Antrag der Rechtsvorgänger der Kläger verpflichtete die Beklagte die Beigeladene durch Beschluss vom 1. Juni 1992, das Eigentum an diesen Grundstücken zurückzuübertragen. Dieser Beschluss ist mit Beendigung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2000 - BVerwG 4 C 8.99 ‑ (VG Düsseldorf - 16 K 1460/95 - OVG Münster - 23 A 7611/95) bestandskräftig geworden. Mit Erklärung vom 13. April 1995 gaben die britischen Streitkräfte zum 14. Juli 1995 auch die restlichen Teile der Flurstücke 242 und 243 sowie die Flurstücke 245 und 246 (insgesamt etwa 4.798 m2 groß) mangels weiteren Bedarfs daran frei. Die Beklagte unterrichtete die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger nicht von dieser Freigabe. Mit Schreiben vom 29. März 2000 beantragten diese die Rückenteignung der nun freigegebenen Grundstücke (2. Teilfläche). Die Beklagte lehnte den Antrag durch Beschluss vom 20. Juli 2000 mit der Begründung ab, die Frist des § 57 Abs. 2 LBG von 30 Jahren ab Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses, Teil A, sei abgelaufen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2000 als unbegründet zurück. Die Kläger haben am 28. Oktober 2000 Klage erhoben, mit der sie ihr Rückenteignungsbegehren weiter verfolgen. Zur Begründung tragen sie vor: Sie hätten erst durch ein Schreiben der Beklagten vom 5. Juni 2000 erfahren, dass die 2. Teilfläche der enteigneten Grundstücke zum 14. Juli 1995 freigegeben worden sei. Dies habe die Beklagte vorher unter Verletzung ihrer Amtspflichten verschwiegen. Die Information der Alteigentümer aber sei eine Bedingung für den Beginn des Laufs der Jahresfrist des § 57 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative LBG. Diese Frist sei eingehalten. Auch die 30-Jahresfrist des § 57 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative LBG sei nicht abgelaufen. Teil A des Enteignungsbeschlusses vom 16. August 1963 sei erst mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des OLG Düsseldorf vom 7. Juni 1973 (am 3. August 1973) unanfechtbar geworden. Die Frist beginne nämlich nicht bereits, wenn Teil A des Enteignungsbeschlusses teilweise unanfechtbar geworden sei, sondern erst, wenn dieses insgesamt der Fall sei. Im vorliegenden Fall sei der Enteignungsbeschluss, Teil A, in dem über Gegenstand und Umfang der Enteignung zu entscheiden sei, durch die spätere Aufhebung hinsichtlich des Flurstücks 241 wesentlich verändert worden. Da die Gesamtfläche der ursprünglich enteigneten Grundstücke von 34.324 m2 auf 11.448 m2 verringert worden sei, bestehe keine Identität mehr. Wenn das LBG den Enteignungsbeschluss schon in die Teile A und B aufteile (vergl. § 47 Abs. 2 LBG), so sei nach dem Gesetzeswortlaut eine weitere Unterteilung nicht zulässig Die Kläger beantragen, den Rückenteignungsbeschluss der Beklagten vom 20. Juli 2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beigeladene zu verpflichten, das Eigentum an den Grundstücken Gemarkung S. , Flur 11, Flurstücke 242 und 243 (teilweise), 245 und 246 auf die Kläger zurückzuübertragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die 30-Jahresfrist sei abgelaufen. Die Frist habe bereits mit Eintritt der Unanfechtbarkeit von Teil A des Enteignungsbeschlusses hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke begonnen und nicht erst mit der Unanfechtbarkeit von Teil A insgesamt. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Auch sie hält die 30-Jahresfrist des § 57 Abs. 2 LBG für abgelaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 16 K 1460/95 VG Düsseldorf / 23 A 7611/95 OVG Münster und 16 K 9430/92 VG Düsseldorf sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückenteignung der streitbefangenen Grundstücke. Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 57 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) mit späteren Änderungen - LBG - in Betracht; denn die Grundstücke sind nach diesem Gesetz enteignet worden. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann der enteignete frühere Eigentümer verlangen, dass das nach den Vorschriften des LBG enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 LBG benötigt wird. Nach Abs. 2 ist das Verlangen auf Rückenteignung binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluss, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. Der eindeutige Wortlauf des § 57 Abs. 2 Satz 1 LBG lässt keinen Zweifel zu, dass die beiden darin genannten Fristbestimmungen nicht - wie offenbar die Kläger meinen - gleichrangig nebeneinander stehende Alternativen in dem Sinne darstellen, dass entweder die 1-Jahresfrist oder die 30-Jahresfrist gelten soll mit der Folge, dass auch nach Ablauf der 30-Jahresfrist noch das Rückenteignungsverlangen gestellt werden könnte, wenn die Behörde den früheren Grundstückseigentümern erst danach von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis gibt. Aus der Verknüpfung der Fristbestimmungen mit dem Wort „spätestens“ ergibt sich, dass jedenfalls nach 30 Jahren seit Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses, Teil A, eine Rückenteignung nicht mehr verlangt werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tatsachen, die einen Rückenteignungsanspruch begründen würden, vor der nach Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Auf den Vortrag der Kläger, die Beigeladene habe pflichtwidrig die Freigabe der streitbefangenen Grundstücke durch die britischen Stationierungsstreitkräfte zum 14. Juli 1995 verschwiegen, und sie hätten mit ihrem Rückenteignungsantrag vom 29. März 2000 die 1 Jahresfrist des § 57 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative LBG eingehalten, kommt es deshalb nicht an, wenn die 30-Jahresfrist der 2. Alternative dieser Vorschrift bereits abgelaufen war, als die 2. Teilfläche der enteigneten Grundstücke freigegeben wurde. Das aber ist hier der Fall. Nach § 57 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative LBG ist für den Fristbeginn der Zeitpunkt maßgebend, in dem „der Enteignungsbeschluss, Teil A, unanfechtbar geworden ist“. Teil A des Enteignungsbeschlusses vom 16. August 1963 ist hinsichtlich der Flurstücke 242 bis 246 der Gemarkung S. , Flur 11, also auch hinsichtlich der im vorliegenden Fall streitbefangenen Grundstücke, spätestens Ende 1963 unanfechtbar geworden, weil er insoweit nicht angefochten worden war. Ausgehend hiervon war die 30-Jahresfrist, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handelt, spätestens Ende 1993 abgelaufen. Die streitbefangenen Grundstücke aber sind erst danach, nämlich im April 1995 zum 14. Juli 1995 von den britischen Stationierungsstreitkräften freigegeben worden, sodass auch der Rückenteignungsantrag - notwendigerweise - erst danach gestellt worden ist. Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Kläger, die Frist habe erst zu laufen begonnen, nachdem der Enteignungsbeschluss, Teil A, insgesamt, also auch hinsichtlich des auf Antrag der Eigentümer gemäß § 13 Abs. 2 LBG in die Enteignung einbezogenen Flurstücks 241, unanfechtbar geworden sei, d.h. erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1973 - 18 U 82/71 - in Jahr 1973 - in diesem Fall wäre die 30-Jahresfrist im Zeitpunkt der Stellung des Rückenteignungsantrags vom 29. März 2000 noch nicht verstrichen gewesen; ebensowenig die 1-Jahresfrist (mangels Unterrichtung der Kläger von den anspruchsbegründenden Tatsachen, der Freigabe der Grundstücke). Es ist allgemein anerkannt, dass Verwaltungsakte - und der Enteignungsbeschluss ist ein solcher - auch teilweise unanfechtbar werden können, wenn sie einen teilbaren Inhalt haben (vergl. z.B. § 43 Abs. 2 VwVfG, wo es u.a. heißt, dass ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, soweit er nicht aufgehoben wird, und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der ebenfalls die Teilbarkeit von Verwaltungsakten und die Möglichkeit ihrer teilweisen Unanfechtbarkeit voraussetzt). Das LBG enthält dem gegenüber keine abweichenden Regelungen.Der Wortlaut des § 57 Abs. 2 Satz 1 LBG gibt für die von den Klägern vertretene Auffassung nichts her: er spricht lediglich von der Unanfechtbarkeit des „Enteignungsbe-schlusses, Teil A“, und bezieht sich damit auf § 47 Abs. 2 LBG. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Enteignungsbeschluss zwei Teile enthält: in Teil A wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung und über die Art der Entschädigung, in Teil B über die Höhe der Entschädigung. Teil A und Teil B können jeweils selbstständig unanfechtbar werden, wie u.a. aus § 49 Satz 1 und § 59 Abs. 2 LBG hervorgeht. Die aus Gründen der speziellen Erfordernisse des Enteignungsverfahrens vorgenommene Unterteilung des Enteignungsbeschlusses in die beiden Teile A und B besagt jedoch nicht, dass die Teile A und B ihrerseits nur jeweils insgesamt und nicht etwa nur teilweise angefochten bzw. unanfechtbar werden können. Aus der in § 58 LBG mit der Verweisung auf die VwGO u.a. in Bezug genommenen Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt sich vielmehr das Gegenteil entnehmen. Für eine andere Auslegung fehlt es auch an jedem Grund. Ein von der Enteignung betroffener Grundstückseigentümer kann durchaus ein Interesse daran haben, z.B. Teil A des Enteignungsbeschlusses nur hinsichtlich einzelner in Anspruch genommener Grundstücke oder Teilen eines Grundstücks oder nur hinsichtlich der Art der festgesetzten Entschädigung anzufechten, während ein dem entgegenstehendes zwingendes Bedürfnis des Enteignungsbegünstigten, dem der Gesetzgeber hätte Rechnung tragen wollen, nicht erkennbar ist (die Interessen des Enteignungsbegünstigten sind etwa durch die Möglichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 38 LBG berücksichtigt). Auch der enteignungsbegünstigte Bund kann, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, ein berechtigtes Interesse an einer Teilanfechtung des Enteignungsbeschlusses, Teil A, haben, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb der Gesetzgeber dies - stillschweigend - hätte ausschließen wollen. Die Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative LBG ist auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht dahin auslegbar, dass die 30-Jahresfrist erst ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des gesamten Teils A des Enteignungsbeschlusses beginnen soll. Die Fristbestimmung bezweckt, einmal unangreifbar eingetretene Änderungen der Rechtsverhältnisse an Grundstücken nach Ablauf von 30 Jahren, also nach einem Generationenwechsel, nicht mehr rückgängig zu machen. Diese lange Frist entspricht der Frist in § 53 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 218 Abs. 1 BGB in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und den längsten aus anderen Rechtsgebieten bekannten Verjährungsfristen (vergl. z.B. §§ 195 und 218 BGB, 197 Abs. 1 BGB neuer Fassung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB) und den längsten Ausschlussfristen (vergl. u.a. §§ 121 Abs. 2, 124 Abs. 3 BGB). Wie in diesen Fällen hat auch die Ausschlussfrist des § 57 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative LBG den Sinn, Rechtsfrieden herzustellen: nach spätestens 30 Jahren seit dem nicht mehr angreifbaren Entzug der Grundstücke oder Berechtigungen soll es bei diesem Rechtszustand sein Bewenden haben. Dies trifft auch dann zu, wenn ein Enteignunsbeschluss nur hinsichtlich eines Teils der enteigneten Grundstücksflächen unanfechtbar geworden ist; der Entzug der von der Unanfechtbarkeit betroffenen Grundstücke ist auch dann endgültig, wenn der Enteignungsbeschluss hinsichtlich weiterer Grundstücke noch im Streit ist. Es ist deshalb konsequent, die 30-Jahresfrist mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses, Teil A, hinsichtlich der jeweils von ihr erfassten Grundstücke beginnen zu lassen.Der Einwand der Kläger, der Enteignungsbeschluss vom 16. August 1963 sei nicht teilbar gewesen, weil er eine Gesamtgrundstücksfläche von 34.324 m2 betroffen habe, und durch seine Aufhebung hinsichtlich des gemäß § 13 Abs. 2 LBG in die Enteignung einbezogenen, 22.876 m2 großen Flurstücks 241 in seinem Wesen geändert worden sei, greift nicht durch. Die teilweise Aufhebung des Enteignungsbeschlusses hinsichtlich des Flurstücks 241 hat den Entzug des Eigentums an den übrigen Grundstücken völlig unberührt gelassen; diese konnten unabhängig von dem Flurstück 241 bestimmungsgemäß genutzt werden.Tatsächlich ist denn auch entsprechend verfahren worden. Hinsichtlich der Flurstücke 242 bis 246 ist die Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses, Teil A, vom 16. August 1963 festgestellt, gemäß § 51 Abs. 2 LBG der Tag des Eintritts der Rechtsänderung (1. Dezember 1963) bestimmt und die Beigeladene am 24. September 1964 als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Daran hat sich durch die spätere Teilaufhebung des Enteigungsbeschlusses, Teil A, hinsichtlich des Flurstücks 241 nichts geändert. Hat demnach die 30-Jahresfrist bereits im Jahr 1963 begonnen, so war sie spätestens Ende 1993 abgelaufen. Ein Anspruch auf Rückgabe der erst später (zum 14. Juli 1995) wegen Fortfalls des Enteignungszwecks freigegebenen Grundstücke war damit ausgeschlossen. Einer Unterrichtung der Kläger von der Freigabe durch die Beigeladene bedurfte es nicht mehr. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich damit selbst gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.