Urteil
26 K 5940/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2002:0722.26K5940.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 7. Oktober 1946 geborene Kläger steht als Lehrer im Dienst des Beklagten. Unter dem 9. Oktober 2001 beantragte er unter anderem die Gewährung einer Beihilfe zu einem Rezept vom 14. August/10. September 2000 für die Produkte Vitacor Plus" und Metavicor" aus dem Programm von Dr. S in Höhe von insgesamt 422,40 DM. Die Bezirksregierung E lehnte mit Bescheid vom 2. November 2000 die Gewährung einer Beihilfe mit der Begründung ab, dass Dr. S's Vitaminprogramm nicht beihilfefähig sei, da es sich im Falle des Klägers um eine vorbeugende Maßnahme handele. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 15. November 2000 und rügte die Nichtanerkennung der vorgenannten Produkte. Insbesondere wies er sinngemäß darauf hin, dass es sich in seinem Fall gerade nicht um eine vorbeugende Behandlungsmaßnahme handeln würde. Daraufhin teilte ihm die Bezirksregierung E mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 mit, dass die Produkte Vitacor" und Metavicor" Vitaminpräparate seien, was sich schon daraus ergebe, dass Dr. S seine Therapie als Vitaminprogramm" bezeichne. Vitaminpräparate seien jedoch nur bei Vitaminmangelerkrankungen beihilfefähig. Eine solche Erkrankung liege beim Kläger allerdings nicht vor. Selbst wenn dieser in der Vergangenheit in rechtswidriger Weise eine entsprechende Beihilfe erhalten habe, könne er hieraus keinen Anspruch für eine Anerkennung auch für die Zukunft herleiten. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 8. Januar 2001 Widerspruch. Insbesondere wies er darauf hin, dass die nicht anerkannten Produkte in seinem Fall der Regulierung einer akuten Stoffwechselentgleisung dienen würden. Im Übrigen würde auch Dr. S seine Präparate nicht als Vitaminprogramm" bezeichnen. Der Kläger fügte seinem Widerspruchsschreiben ein Konvolut von Unterlagen über die vorgenannten Produkte und die Behandlungsmethode nach Dr. S bei. In der Folgezeit legte er ergänzend eine Ärztliche Stellungnahme" des ihn behandelnden Arztes Dr. T aus O vom 24. Mai 2001 vor. Dieser wies in seiner Stellungnahme insbesondere darauf hin, dass die bei dem Kläger vorliegende Stoffwechselstörung mit den klassischen Mitteln der Schulmedizin nicht ausreichend therapierbar sei. Die durchgeführte Therapie mit Vitacor" und Metavicor" sei eine anerkannte adjuvante Therapie, deren Nutzen ... unumstritten" sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2001 - zur Post gegeben am 22. August 2001 - wies die Bezirksregierung E den Widerspruch des Klägers zurück. Hauptsächlich stellte sie zur Begründung darauf ab, dass die Produkte Vitacor Plus" und Metavicor" als Vitaminpräparate nur bei krankhaften Vitaminmangelerscheinungen beihilferechtlich anerkannt werden könnten. Im Übrigen sei die Behandlung im Fall des Klägers als wissenschaftlich nicht anerkannte und damit als nicht beihilfefähige Behandlung einzustufen. Der Kläger hat am 22. September 2001 - rechtzeitig - Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und vertieft. Im Wesentlichen weist er darauf hin, dass er seit 1972 an einer Hypercholesterinämie leide, die von dem Arzt Dr. T mit dem Ziel der Senkung des Cholesterinwertes behandelt werde. Auf Grund einer zurückliegenden länger andauernden Hepatitis sei die Einnahme von schulmedizinischen Präparaten bei hoher Dosierung gesundheitsschädlich. Daher habe Dr. T die Präparate Vitacor Plus" und Metavicor" verabreicht. Der Beklagte habe die entsprechende Behandlung in der Vergangenheit beihilferechtlich anerkannt. Die private Krankenversicherung des Klägers habe ihren Anteil ebenfalls stets übernommen. Die Behandlung mit den vorgenannten Produkten sei medizinisch notwendig und erfolgreich. Zwar handele es sich bei der Methode nach Dr. S um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung, eine Behandlung mit schulmedizinischen Präparaten komme jedoch auf Grund des Krankheitsbildes des Klägers nicht in Betracht, so dass die Bezirksregierung ein Gutachten hinsichtlich der beihilferechtlichen Anerkennung hätte einholen müssen. Zwar enthielten die verordneten Produkte überwiegend Vitamine, hierdurch würde jedoch der Cholesterinwert des Klägers erheblich in den Normalbereich abgesenkt. Die entsprechende Behandlungsmethode nach Dr. S sei für den Kläger die einzige Möglichkeit der dauerhaften Absenkung seiner Cholesterinwerte. Weiterhin hat dieser erneut eine Vielzahl von Unterlagen über die Methode nach Dr. S vorgelegt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides der Bezirksregierung E vom 2. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 15. August 2001 eine Beihilfe zu den Produkten Vitacor Plus" und Metavicor" in Höhe von insgesamt 107,98 Euro (entspricht 211,20 DM) zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seinen Widerspruchsbescheid und darauf, dass es sich bei der Methode nach Dr. S nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode handele. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und insbesondere auf die vom Kläger im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter der Kammer erfolgen, da die Beteiligten diesbezüglich ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. Schriftsätze der Bezirksregierung E vom 12. Februar 2001 und der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. Juli 2002). Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. hierzu ebenfalls die vorgenannten Schriftsätze). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beihilfefestsetzungsbescheid der Bezirksregierung E vom 2. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 15. August 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in dem von ihm begehrten Umfang (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange unter anderem in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder zur Linderung von Leiden. Insbesondere sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO die bei ärztlichen Verrichtungen und die auf Grund einer schriftlichen ärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel beihilfefähig. Demgegenüber sind nicht beihilfefähig wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel und/bzw. wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 bis 4 BVO). Unter Arzneimittel fallen solche Wirkstoffe, die dem menschlichen Organismus zugeführt werden, um einen Krankheitszustand zu beseitigen oder zu verbessern, das Fortschreiten einer Krankheit zu beenden oder zu verlangsamen oder Auswirkungen einer Krankheit zu lindern. Vgl. Mohr/Sabolewski, Kommentar zum Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Februar 2002, B 78/1. Ein Heilmittel ist dann wissenschaftlich anerkannt, wenn es von den Wissenschaftlern, die in dem durch die zu behandelnde Krankheit und die Art des Heilmittels gekennzeichneten Fachbereich tätig sind, auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als für eine Behandlung der Krankheit wirksam angesehen wird. Die wissenschaftliche Anerkennung setzt eine weitgehende Zustimmung der in dem jeweiligen Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 25. Mai 1994 - 6 A 2192/88 und 6 A 1153/91 -; Mohr/Sabolewski, a.a.O., B 64. Wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilmittel sind nur solche, bei denen nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch Aussicht auf eine Anerkennung besteht, das heißt, es muss eine gewisse Substantiierung der Anerkennungsmöglichkeit vorliegen. Zumindest wird für erforderlich gehalten, dass wissenschaftlich nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode bzw. das Heilmittel zur Heilung von Krankheiten geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Mohr/Sabolewski, a.a.O., B 78/2 i.V.m. B 65 und B 66. Vorliegend handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Produkten Vitacor Plus" und Metavicor" aus dem Programm von Dr. S um wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel, was selbst der Kläger nicht in Abrede stellt. Denn eine wissenschaftliche Zustimmung im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung ist nicht belegt. Eine solche lässt sich auch nicht den vom Kläger eingereichten Unterlagen entnehmen. Diese sind zwar inhaltlich sehr umfangreich, vermögen dadurch jedoch nicht die von der Rechtsprechung geforderte allgemeine Meinung in der Wissenschaft - hier zu der Behandlung mit den Produkten Metavicor" und Vitacor Plus" - zu ersetzen. Denn bei den vorgelegten wissenschaftlichen Studien handelt es sich ausschließlich um solche, an denen Dr. S selber mitgewirkt hat. Auch entsprechende Verweise auf verschiedene Veröffentlichungen im Rahmen des Literaturverzeichnisses zu dem Aufsatz Vitamintherapie stopt Koronasklerose bereits im Frühstadium (veröffentlicht im Journal of Applied Nutrition 48: 68 bis 78) vermag die Anforderungen nicht zu erfüllen (vgl. Beiakte Heft 1 = Blätter 111 ff. Gerichtsakte). Ebensowenig liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines wissenschaftlich noch nicht anerkannten Mittels (bzw. einer wissenschaftlich noch nicht anerkannten wissenschaftlichen Heilbehandlung) im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3, 4 BVO vor. Denn diesbezüglich reichen allein die vom Kläger vorgelegten Unterlagen des Dr. S (ebenfalls) nicht aus. Vgl. auch Mohr/Sabolewski, a.a.O., B 65. Mithin bestand für den Beklagten keine Veranlassung, ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes einzuholen. Desweiteren handelt es sich bei den Produkten Vitacor Plus" und Metavicor" auch um sogenannte Vitaminpräparate, und damit um Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b BVO nicht beihilfefähig sind. Eine Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur bei einer anders nicht zu behebenden Vitaminmangelerkrankung beim jeweiligen Beihilfeberechtigten. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor. Vgl. diesbezüglich Mohr/Sabolewski, a.a.O., B 78/6. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Mittel geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, kommt es ausschließlich auf seine objektive Eignung hierzu, nicht aber darauf an, ob es ohne medizinische Indikation vernünftigerweise im täglichen Leben benutzt werden würde. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 1988 - 12 A 1271/86 -, DÖD 1989, 144; Beschluss vom 2. Juni 1992 - 6 A 919/92 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 1999 - 26 K 4461/99 -; vgl. auch: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 1991 - 2 C 23.89 -, DÖD 1991, 203 f. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt es nach Auffassung des Gerichts auf der Hand, dass die hier streitigen Medikamente im vorliegenden Fall nicht beihilfefähig sind. Mit diesen hat die Klägerin Güter des täglichen Bedarfs ersetzt". Dies mag aus medizinischen Gründen indiziert gewesen sein, was jedoch am Vorliegen des von der einschränkenden Regelung des § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b. BVO erfassten Tatbestandes nichts ändert. Die Einordnung als Vitaminpräparate im vorliegenden Fall ergibt sich unter anderem aus der ausdrücklichen Bezeichnung Dr. S Vitaminprogramm" (vgl. Werbebroschüre in der Hülle Blatt 169 der Beiakte Heft 2), aus der Broschüre Fragen und Antworten zur Zellular Medizin", dort insbesondere Seiten 4 und 40 (ebenfalls Hülle Blatt 169 der Beiakte), aus der Übersicht über die Inhaltsstoffe von Metavicor" und Vitacor Plus" (ebenfalls Hülle Blatt 169 Beiakte Heft 2 = Beiakte Heft 1 = Hülle Blatt 73 Gerichtsakte) sowie aus der Broschüre Gesund durch Vitamine" (Hülle Blatt 73 Gerichtsakte). Durch die Nichtanerkennung der Beihilfefähigkeit der Produkte Vitacor Plus" und Metavicor" ist auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern verletzt. Zu Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, kann unter Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Beihilfe grundsätzlich nicht gewährt werden. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern setzt nämlich eine einschneidende Beeinträchtigung der Lebensführung des Beamten voraus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. März 1993 - 6 A 2534/91 -; auch Beschlüsse vom 17. Januar 1996 - 6 A 1011/96 - und vom 15. Juli 1998 - 6 A 2273/98 -. Entsprechende konkrete Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch keinen Anspruch daraus herleiten, dass ihm in der Vergangenheit entsprechende Beihilfen gewährt worden sind, da dies nicht in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Beihilfevorschriften geschehen ist. Unerheblich für den öffentlich-rechtlichen Beihilfeanspruch ist ferner die Erstattungspraxis der privaten Krankenversicherung des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.