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Urteil

4 K 960/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0725.4K960.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seit dem 19.11.1990 Eigentümer der Gebäude T1 Str. 0 und 0 in X. Beide Objekte wurden im Jahre 1989 in die Denkmalliste der Stadt X als Baudenkmäler eingetragen. Es handelt sich bei den Gebäuden um dreigeschossige, verschieferte, Ende des 19. Jahrhunderts erbaute Wohnhäuser in Fachwerkkonstruktion mit Satteldach. 3 Mit Ordnungsverfügungen vom 27. September 2000 forderte der Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung zu diversen Instandsetzungsmaßnahmen an beiden Objekten auf. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass beide Gebäude infolge schadhafter Dachflächen, Dachrinnen, Fallrohre und Fehlstellen im Bereich der Schieferverkleidung durch eindringende Feuchtigkeit in ihrer Substanz erheblich gefährdet seien. Da der Kläger seinen Erhaltungspflichten nicht nachkomme und sich der Zustand der Gebäude zunehmend verschlechtere, seien die an ihn ergangenen Anordnungen erforderlich. Für den Fall des Nichtbefolgens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bestandskraft wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.750,00 DM angedroht. 4 Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheiden vom 29. Januar 2001 zurück. 5 Der Kläger hat am 20. Februar 2001 Klage erhoben, mit der er sich gegen die an ihn ergangenen Anordnungen wendet. Er macht im Wesentlichen geltend, der Inhalt der Ordnungsverfügungen sei unbestimmt und die Gefahr eindringender Feuchtigkeit nicht ausreichend nachgewiesen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 27. September 2000 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom 29. Januar 2001 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der Bescheide und vertieft sein bisheriges Vorbringen. 11 Das Gericht hat am 26. Juni 2002 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des gleichen Tages Bezug genommen. Anlässlich des Ortstermins hat der Beklagte mitgeteilt, dass sich der Zustand zwischenzeitlich weiter verschlechtert habe, demzufolge wegen der streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen mit Bescheiden vom 5. März 2002 die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 15 Die angegriffenen Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 27. September 2000 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom 29. Januar 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für die dem Kläger aufgegebenen Erhaltungsmaßnahmen ist § 7 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 DSchG NRW. Danach kann die untere Denkmalbehörde nach Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen, soweit der Eigentümer seinen Erhaltungsverpflichtungen nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW nicht nachkommt. 17 Gem. § 7 Abs. 1 DSchG NRW hat der Eigentümer sein Denkmal in Stand zu halten, in Stand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen. Der Kläger ist als Eigentümer der hier streitgegenständlichen Baudenkmäler T1 Straße 0 und 0 seinen Verpflichtungen zur Instandhaltung und -setzung der Objekte offensichtlich nicht nachgekommen. Der Zustand beider Gebäude entspricht den in den Ordnungsverfügungen des Beklagten im Einzelnen dargelegten Beanstandungen. Die schadhafte Dacheindeckung, die Fehlstellen der Fassade im Bereich der Schieferverkleidung sowie die stellenweise erheblich schadhaften Gesimse sind äußerlich deutlich erkennbar. Das hat die Ortsbesichtigung eindrucksvoll bestätigt. Die Gebäudesubstanz beider Objekte ist auf Grund des vorbeschriebenen Zustands Witterungseinflüssen, insbesondere solchen durch eindringende Feuchtigkeit, zunehmend schutzlos ausgesetzt und droht Schaden zu nehmen. Die anders lautenden Ausführungen des Klägers sind im Wesentlichen unsubstantiiert, widersprechen in Bezug auf die Undichtigkeit des Daches seinen eigenen Angaben gegenüber dem Beklagten im Vorfeld der Ordnungsverfügungen (Schreiben vom 15.11.1994) sowie im Übrigen den Angaben seines Architekten im Rahmen der von ihm zur Bescheidung gestellten Anträge auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für eine umfangreiche Gesamtsanierung bzw. Gesamterneuerung des Daches und der Fassade beider Objekte (vgl. GA Bl. 82 u. 112). Gerade die Beschreibung des status quo im Rahmen der vorgenannten Antragstellung bestätigt die Einschätzung der unteren Denkmalbehörde, wonach sich die Objekte in einem desolaten und gefährdeten Zustand befinden. Eine Augenscheinseinnahme beider Objekte im Dachbereich war angesichts der beschriebenen Umstände entbehrlich. 18 Der Beklagte war zur Anordnung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen berechtigt. Nach dem Inhalt der Ordnungsverfügungen ist dem Kläger hinsichtlich beider Objekte aufgegeben worden Undichtigkeiten im Bereich der Dacheindeckung zu beseitigen, um zu verhindern, dass Feuchtigkeit in das Gebäudeinnere gelangen kann, Dachrinnen und Fallrohre zu reinigen und soweit notwendig zu reparieren, um die ordnungsgemäße Ableitung von Regenwasser zu sichern, die Gesimse zu reparieren, gegebenenfalls zu erneuern und schließlich Fehlstellen im Bereich der Schieferverkleidung zu reparieren. 19 Der vorstehende Wortlaut ist eindeutig in dem Sinne, dass alle Anordnungen dem Zweck dienen sollen, die Gebäudesubstanz vor eindringender Feuchtigkeit zu schützen und insoweit keine Verpflichtung zur Gesamterneuerung, sondern lediglich zu einer Ausbesserung schadhafter Materialien im Bereich des Daches und der Schieferfassade durch deren Teilaustausch bzw. Reparatur begründet werden soll. Es ist auch nicht Sache der Behörde, etwa jede Fehlstelle im Dach und im Bereich der Fassade in einer Verfügung genau zu kennzeichnen. Die Aufforderung alle schadhaften Stellen auszubessern ist ausreichend bestimmt. Die zusätzliche Formulierung, den Zustand des Gebäudes im Bereich der beanstandeten Schadstellen vorab zu überprüfen, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Insbesondere verlagert der Beklagte hierdurch nicht etwa ihm obliegenden Amtsermittlungspflichten auf den Kläger. Er bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass die Durchführung der konkreten Instandsetzung zielgerichtet auf den Ergebnissen einer solchen Überprüfung aufbauen sollte um sicherzustellen, dass alle schadhaften Stellen berücksichtigt werden. 20 Die dem Kläger aufgegebenen Instandsetzungen sind ihm auch zumutbar. Die Zumutbarkeitsfrage ist objektbezogen (nicht personenbezogen) zu entscheiden. Dem Eigentümer eines Denkmals sind dabei grundsätzlich solche Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zumutbar, deren Kosten unter Berücksichtigung der Zuwendungen von öffentlichen Mitteln und der steuerlichen Vorteile in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich realisierbaren Nutzwert des Denkmals stehen. 21 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 1999 - 10 B 2574/98 -, vom 30. Januar 1991 - 7 B 3127/90 - und vom 28. April 1989 - 10 B 833/89 -. 22 Im Rahmen der danach vorzunehmenden Abwägung ist hier zu berücksichtigen, dass sich die Zumutbarkeitsgrenze wegen § 7 Abs. 1 Satz 3 DSchG NRW von vornherein schon deswegen zu Lasten des Klägers verschiebt, weil etwaige Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten wegen gesetzwidrig unterlassener Erhaltungsmaßnahmen verursacht worden sind. Es spricht unter Berücksichtigung der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten dokumentierten guten Erhaltungszustände beider Objekte zum Zeitpunkt ihrer Unterschutzstellung einiges dafür, dass der aktuell schlechte Zustand auf Witterungseinflüsse zurückgeht, denen die Gebäude in den nachfolgenden Jahren ohne jegliche Instandsetzung preisgegeben waren. Letztlich bedarf es aus Anlass des vorliegenden Verfahrens hierzu keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch im Übrigen ergeben sich weder aus wirtschaftlichen noch aus sonstigen Gründen Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit. Kosten für solche Maßnahmen, die sich wie hier auf Sicherungsmaßnahmen beschränken, stehen zum wirtschaftlichen Nutzwert beider Objekte auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis, zumal der Kläger ergänzend öffentliche Zuwendungsgelder beantragen kann und ihm steuerliche Vorteile zugute kommen. 23 Soweit der Kläger vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich positiv beschiedenen Anträge auf Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse zwecks Gesamterneuerung des Daches und der Fassade möglicherweise weiter gehende, als ihm durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen aufgegebene Sanierungsmaßnahmen beabsichtigt und im Hinblick auf die dauerhafte Nutzung der Objekte für zweckmäßiger, insbesondere wirtschaftlich rentabler halten sollte, ist es an ihm dieses Konzept gegebenenfalls als verbindliches Austauschmittel gegenüber dem Beklagten anzubieten. Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der an ihn ergangenen Erhaltungsanordnungen hat die Möglichkeit eines solchen Austauschangebotes zum jetzigen Zeitpunkt nicht. 24 Die Ordnungsverfügungen sind auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig ergangen. Die Anordnungen beschränken sich auf das zur Erhaltung der Gebäudesubstanz aktuell erforderliche und sind angemessen. 25 Auch die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig erfolgt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen der Widerspruchsbehörde in den angegriffenen Bescheiden vom 29.1.2001 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28