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Urteil

23 K 8638/96.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0730.23K8638.96A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo). Er stellte am 5. Juni 1996 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach persönlicher Anhörung des Klägers lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag mit Bescheid vom 11. Juli 1996 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Zaire (jetzt Demokratische Republik Kongo) auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 19. Juli 1996 zugestellt. Am 24. Juli 1996 hat der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage erhoben, mit der er sein Anerkennungsbegehren zunächst weiterverfolgt hat. Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, an Hepatitis A, B und C sowie an einer Herzkrankheit erkrankt zu sein und ein Attest seines behandelnden Arztes, Dr. T, vom 24. April 2001 vorgelegt. Danach leidet der Kläger an Essentieller Primärer Hypertonie, weshalb er mit Nebilet behandelt wird, und Chronischer Hepatitis B und C, welche regelmäßige Kontrollen und eine diätetische Behandlung notwendig mache. In der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2001 hat der Kläger ergänzend angegeben, er leide unter depressiven Anfällen. Er gehe für zwei Stunden täglich einer Arbeit nach. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das Gericht den behandelnden Arzt des Klägers, Herrn/Frau Dr. T, um schriftliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Klägers und dessen Behandlungsbedürftigkeit gebeten. Dieser hat unter dem 13. Juli 2001 und 12. April 2002 ausgeführt: Der Kläger leide an chronischer Hepatitis B und C bei mäßiger Erhöhung der Leberwerte, die momentan keiner besonderen Behandlung bedürfe. Augenblicklich spüre der Kläger keine Beschwerden. Deshalb werde bisher im Hinblick auf die möglichen Nebenwirkungen auch eine Interferontherapie, die in 40% der Fällen zu einer Abheilung der Erkrankung führe, nicht in Betracht gezogen. Der weitere Krankheitsverlauf sei nur schwer abzuschätzen. Er hänge insbesondere vom Verhalten und der Ernährung des Klägers ab. So würde etwa der Genuss alkoholischer Getränke die Erkrankung voraussichtlich verschlimmern. Allerdings entwickle sich eine Hepatitis C in bis zu der Hälfte aller Fälle bis zu einer Leberzirrhose fort. Deshalb müsse die Lebererkrankung alle 4 bis 6 Monate kontrolliert werden. Außerdem leide der Kläger unter Bluthochdruck, der mit dem Beta-Blocker Nebilet behandelt werde. Auch insoweit träten augenblicklich keine besonderen Beschwerden auf. Durch die vermutlich lebenslang erforderliche Behandlung könnten mögliche Organschäden bis zu Herzinfarkt und Schlaganfall verhindert werden, die eintreten könnten, wenn der Kläger nicht richtig therapiert werde. Mit Schriftsatz vom 18. April 2002 hat der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG gerichtet war. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Juni 1996 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nachdem der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen hat, als sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG gerichtet war, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über das noch anhängige, auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG gerichtete Klagebegehren kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Vielmehr erweist sich der angegriffene ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juli 1996 insoweit als rechtmäßig. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unter § 53 Abs. 6 AuslG fallen - anders als in den Fällen des Abs. 1, 2 und 4 - auch Gefahren, die nicht unmittelbar oder mittelbar vom Staat, seinen Organen und Vertretern ausgehen. Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann insbesondere die Verschlimmerung einer Krankheit auf Grund unzureichender medizinischer Behandlung im Zielstaat der Abschiebung darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBl 1998, 284, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973. Voraussetzung ist die Feststellung einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr, dass der einzelne Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat in den genannten Rechtsgüter alsbald wesentlich oder lebensbedrohlich beeinträchtigt würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476; Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -, dokumentiert in juris. Dabei sind allerdings Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in der Regel nicht zu berücksichtigen. Nur dann, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 und dem Wortlaut des Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht bestehen, der Ausländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist durch verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen allgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu gewähren. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, a.a.O. Bezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden extremen Gefahren ist daher nicht wie bei unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein erhöhter Maßstab anzuwenden, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 (197). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu Gunsten des Klägers nicht festgestellt werden. Der Kläger beruft sich zur Begründung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf das Vorliegen einer Hepatitis-B und C-Erkrankung sowie eines behandlungsbedürftigen Bluthochdrucks. Auf der Grundlage der durch das Gericht eingeholten Stellungnahmen des behandelnden Arztes des Klägers geht das Gericht davon aus, dass die vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen tatsächlich vorliegen. Weiter geht das Gericht davon aus, dass die Hepatitiserkrankung augenblicklich nicht konkret behandlungsbedürftig ist und der Kläger auf Grund dieser Erkrankung augenblicklich keine gravierenden Beschwerden zu beklagen hat. Auch im Zusammenhang mit der Bluthochdruckerkrankung verspürt der Kläger jedenfalls bei medikamentöser Behandlung keine besonderen Beschwerden. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr in die DR Kongo auf Grund seines Gesundheitszustandes mit einer alsbaldigen wesentlichen oder lebensbedrohlichen Beeinträchtigung von Leib und Leben im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechnen muss. Da die Hepatitiserkrankung im augenblicklichen Stadium keiner Behandlung bedarf, stellt sich für den Fall der Rückkehr in die DR Kongo die Frage der Behandelbarkeit von Hepatitis in der DR Kongo nicht. Zwar ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, dass sich das Krankheitsbild verändern und fortschreiten kann und dann möglicherweise einer Behandlung bedarf, jedoch ist schon auf Grund der angegebenen Kontrollintervalle von vier bis sechs Monaten nicht erkennbar, dass solche Veränderungen 'alsbald' zu erwarten sind. Auch die nicht unbeträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass eine (unbehandelte) Hepatitis-C-Erkrankung zu Leberzirrhose führt, kann den Gefahrenbegriff des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht erfüllen, da auf Grund der augenblicklich nur mäßigen Erhöhung der Leberwerte des Klägers keine Anhaltspunkte dafür feststellbar sind, dass diese Entwicklung kurzfristig bzw. innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von Monaten eintreten wird. Auch im Zusammenhang mit der Bluthochdruckerkrankung des Klägers vermag das Gericht für den Fall einer Rückkehr des Klägers in die DR Kongo keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer alsbaldigen wesentlichen oder lebensbedrohlichen Beeinträchtigung erkennen. Zwar muss auf Grund des katastrophalen Zustands des Gesundheitswesen in der DR Kongo und des Umstandes, dass die Behandlungskosten mangels eines Krankenversicherungssystems in der Regel von der Betroffenen privat getragen werden müssen, bezweifelt werden, dass die Behandlung des Bluthochdrucks des Klägers in der DR Kongo mit der gleichen Regelmäßigkeit und Qualität fortgesetzt wird, wie sie augenblicklich praktiziert wird. Allerdings muss einerseits davon ausgegangenen werden, dass sich in Krankheitsfällen sämtliche Familienangehörigen soweit wie möglich an den Krankheitskosten beteiligen. Zudem ist nach der Erkenntnislage davon auszugehen, dass bei mittellosen Patienten in akuten Notfällen schon aus ethischen Gründen eine ärztliche Erstversorgung auch ohne Kostenübernahme erfolgt. Vgl. Auskunft der Dt. Botschaft Kinshasa vom 24.10.2001 (RK 516.80 SE 38502), Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2001 (508516.80/3 COD), S. 22 f. Andererseits ist den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht zu entnehmen, dass sich das Herz-Kreislauf-System des Klägers in einem Zustand befindet, der bei Unregelmäßigkeiten in der Behandlung oder auch einer Unterbrechung bzw. einem (vorübergehenden) Abbruch der Behandlung alsbald eine lebensbedrohliche oder zumindest gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers erwarten lässt. Zwar spricht der behandelnde Arzt des Klägers in seiner Stellungnahme vom 12. April 2002 von der Möglichkeit des Eintritts von Organschäden, Herzinfarkt und Schlaganfall bei unbehandelter oder schlecht eingestellter Hypertonie. Hierbei handelt es sich aber offensichtlich um eine allgemeine Beschreibung der Risiken im Zusammenhang mit einer Bluthochdruckerkrankung, die durch eine konsequente und einzelfallbezogene Behandlung deutlich reduziert oder nahezu beseitigt werden können. Dass die Bluthochdruckerkrankung des Klägers eine Schwere hat, dass der Eintritt solcher Schädigungen bei nur mangelhafter Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kurzfristig zu erwarten ist, kann auf Grund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht festgestellt werden. Verwertbare Anhaltspunkte dafür, dass die Gesundheit des Klägers darüber hinaus durch psychische Störungen beeinträchtigt ist - wie der Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2002 angedeutet hat -, sind nicht erkennbar. Weder werden in den ärztlichen Stellungnahmen des Herrn/der Frau Dr. T solche Beeinträchtigungen erwähnt noch der Kläger sonstige Nachweise dafür erbracht. Ebenso wenig kann das Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage festgestellt werden, die nach den oben ausgeführten Grundsätzen ausnahmsweise die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in erweiternder verfassungskonformer Auslegung rechtfertigen könnte. Zwar hat sich die schon vor der Machtübernahme durch Kabila schlechte wirtschaftliche Situation in der DR Kongo/Zaire jedenfalls seit dem Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Rebellenverbänden zunehmend verschlechtert. Durch die Besetzung großer Teile des Landes im Osten von den Rebellenverbänden sind auch wichtige inländische Handelsverbindungen unterbrochen worden. Demgemäß wird die Versorgungslage auf Grund bestehender Lebensmittelknappheit in der Hauptstadt Kinshasa weiterhin als sehr angespannt bezeichnet. Ebenso hat sich die soziale Lage der Bevölkerung auch infolge der hohen Arbeitslosigkeit und der fortlaufenden Preissteigerungen erheblich verschlechtert. Vgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; vom 23. März 2000, S. 28 f.; vom 05.05.2001 S. 6 und 22; vom 23.11.2001, S. 21; Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf. Muss daher weiterhin eine schlechte allgemeine und soziale Lage in Kinshasa festgestellt werden, so vermag das Gericht dennoch angesichts der in der DR Kongo gegenwärtig bestehenden namentlich wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen sich verschärfenden allgemeinen Lebensumstände, denen die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit unterliegt, keine so extreme allgemeine und konkrete Gefahr zu erkennen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder einer schweren Gefahr für seine Gesundheit ausgeliefert würde. Zwar waren der Presse in den letzten Monaten wiederholt Meldungen über gravierende Zahlen von Kongolesen, die an Unterernährung leiden bzw. an den Folgen von Hunger oder Krankheit sterben sowie über einer eklatant erhöhte Sterblichkeits- und Unterernährungsrate bei Kindern (Süddeutsche Zeitung vom 04.05.2001 und vom 17.08.2001, Die Tageszeitung vom 10.05.2001, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10.08.2001) zu entnehmen. Jedoch bezogen sich diese ausnahmslos auf die von den Rebellenverbänden kontrollierten, überwiegend nur schwer zugänglichen Ostgebiete der DR Kongo, während Meldungen über vergleichbare Verhältnisses in Kinshasa bzw. den weiterhin von den Regierungstruppen kontrollierten Gebiete der DR Kongo nicht vorliegen. Auch das Auswärtige Amt bezeichnet die Ernährungslage im Osten der DR Kongo als katastrophal, verweist aber demgegenüber zur Beschreibung der Situation in Kinshasa auf die erfolgreichen Bemühungen der Bevölkerung, durch individuellen Initiativen, etwa auch von Frauen und Kindern betriebener Kleinsthandel und eine Art urbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf fremden Grundstücken und Grünflächen innerhalb der Stadt -, und wechselseitige Unterstützung innerhalb der (Groß-)Familie die Grundversorgung mit Lebensmitteln zu sichern. Wenn auch dies nicht immer das Ausbleiben individueller Härten garantieren kann, vgl. AA, Lagebericht vom 5.5.2001, a.a.O., herrscht dennoch in Kinshasa keine akute Unterversorgung, vgl. AA, Lagebericht vom 23.11.2001, a.a.O. Auf diesem Hintergrund vermag das Gericht eine konkrete Lebens- oder schwerste Leibesgefahr für jeden Rückkehrer jedenfalls in Kinshasa bzw. Den von den Regierungstruppen kontrollierten Gebieten nicht zu erkennen. So im Ergebnis auch: OVG NRW, Urteil vom 18.4.2002 - 4 A 3113/95.A -, S. 36 ff. Auch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten der DR Kongo erwachsen keine extremen Gefahren für den Kläger. Nachdem die Angriffe der durch Militäreinheiten verbündeter afrikanischer Staaten unterstützten Rebellenverbände faktisch zu einer Teilung des Landes geführt haben, konnte auch durch die Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka vom 10. Juli 1999 keine dauerhafte Befriedung des Landes erreicht werden. In verschiedenen Provinzen ist es auch nach dem Waffenstillstandsabkommen wiederholt zu kleineren Kampfhandlungen zwischen den kongolesischen Streitkräften und deren Verbündeten einerseits und den Soldaten der beiden Rebellenbewegungen und den sie unterstützenden ausländischen Verbänden andererseits als auch zu kriegerischen Auseinandersetzungen etwa mit Milizen der Mai-Mai oder der im Land verbliebenen Hutu gekommen. Vgl. AA, Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Lagebericht vom 23. März 2000, S. 19 f.; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf. Darüber hinaus sind insbesondere aus den von den Rebellen besetzten Gebieten des Landes wiederholt zum Teil ethnisch motivierte Übergriffe auf die Bevölkerung bekannt geworden, vgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 9 f., 18 f., 28; vom 4. Dezember 1998 S. 31 f.; vom 23. März 2000, S. 20 f.; ai, Stellungnahme vom 22. April 1999, AFR 62-98.200, S. 3. Ob die insbesondere seit dem Tod von Laurent Desire Kabila und der Einsetzung von Joseph Kabila als neuen Präsidenten erkennbaren Ansätze für eine Umsetzung der Vereinbarungen des Abkommen von Lusaka und verschiedener UN- Resolutionen, vgl. AA, Lagebericht vom 5.5.2001, S. 6, zu einer realen Verbesserung der Sicherheitslage für die Bevölkerung führen werden, ist zum augenblicklichen Zeitpunkt noch nicht abzusehen. Ungeachtet dessen lässt sich allerdings eine für das gesamte Land geltende, konkrete und gravierende Gefährdung der Bevölkerung der DR Kongo, Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden, nicht feststellen. So im Ergebnis aus: OVG NW, Beschluss vom 3. November 1999 - 4 A 3240/95.A -, S. 6 des Abdrucks. Die Androhung der Abschiebung ist somit rechtmäßig. Sie entspricht den in §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG getroffenen Regelungen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.