Beschluss
1 L 2620/02.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0809.1L2620.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, vorläufig für die Dauer von drei Monaten zu Gunsten des Antragstellers ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf Bosnien- Herzegowina festzustellen. Die Kosten des Verfahren, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. 1 Gründe: 2 Der am 9. Juli 2002 gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1523/02.A gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 bedarf der Auslegung. 5 Der Antragsteller verweist zur Begründung seines Antrages auf seine psychische Erkrankung und die unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland. Er macht insoweit das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz (AuslG) geltend. 6 Selbst wenn die Voraussetzungen eines solchen Abschiebungshindernisses gegeben wären, vermag dies dem formulierten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der sich gegen die Abschiebungsandrohung richtet (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG), aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG. Diese bleibt vielmehr auch dann rechtmäßig, wenn - im Hauptsacheverfahren - die Antragsgegnerin verpflichtet würde, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Für den Bereich des Asylverfahrensrechts sind die Rechtsfolgen der Feststellung jenes Abschiebungshindernisses ausdrücklich und abschließend in § 41 Abs. 1 und 2 AsylVfG geregelt: Danach bewirkt die Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG eine zeitweilige Vollziehbarkeitshemmung" der im Übrigen in ihrem Bestand unberührt bleibenden Abschiebungsandrohung, nämlich in der Weise, dass der Ausländer für (zunächst) drei Monate Schutz vor Durchführung der Abschiebung erhält. 7 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19/96 -, InfAuslR 1997, 420 (421). 8 Im Hinblick darauf ist bei Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG für eine erweiternde Auslegung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bei der nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 AsylVfG erlassenen Abschiebungsandrohung kein Raum. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997, a.a.O. (S. 422); anders BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, InfAuslR 1997, 193 (196) für den Bereich des Ausländerrechts. 10 Für den vorläufigen Rechtsschutz folgt daraus die Erfolglosigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung. Dem steht die Inbezugnahme eines solchen Antrages in § 41 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht entgegen. Jene Bestimmung kann zwar nach ihrem Wortlaut zunächst so verstanden werden, dass das Gericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gerade wegen ernstlicher Zweifel an der negativen Feststellung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG stattgibt und die dreimonatige Aussetzung der Abschiebung mit der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung beginnt. Eine solche Auslegung ist jedoch nicht zwingend und widerspräche dem dargelegten System des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses auf der einen und des Bestehenbleibens der Abschiebungsandrohung auf der anderen Seite. Bei teleologischer Auslegung des § 41 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist vielmehr mit dem dort genannten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der Regelfall des Antrages gemeint, mit dem das Asylrecht behauptet wird: Wenn das Bundesamt einen mit § 80 Abs. 5 VwGO angreifbaren Bescheid erlassen hat (also etwa den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt oder auf einen Folgeantrag kein weiteres Asylverfahren durchgeführt hat), selbst aber bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt hat, kommt § 41 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zur Anwendung. Für diesen Fall regelt die Vorschrift bei einer das Asylbegehren ablehnenden gerichtlichen Entscheidung den Beginn des Laufs der Dreimonatsfrist (bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung gegenüber der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gälte § 37 Abs. 2 AsylVfG). 11 Hinsichtlich der Geltendmachung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist daher um vorläufigen Rechtsschutz im Wege eines Antrages nach § 123 VwGO nachzusuchen, gerichtet gegen die Antragsgegnerin 12 - allein das Bundesamt ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG berechtigt und verpflichtet, §§ 5 Abs. 1, 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48/96 -, InfAuslR 1998, 125 (126) - , 13 auf vorläufige Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Folge einer stattgebenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die Aussetzung der angedrohten Abschiebung in den betreffenden Staat für die Dauer von drei Monaten, wobei die Frist mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung beginnt. § 41 Abs. 1 AsylVfG ist insoweit zur Vermeidung einer sonst auftretenden Regelungslücke entsprechend auf eine einstweilige Anordnung anzuwenden. 14 Ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 20. August 2001 - 1 L 2220/01.A -, vom 5. Februar 2002 - 1 L 3306/01.A -, vom 25. März 2002 - 1 L 948/02.A -, und vom 17. April 2002 - 1 L 1324/02.A -. 15 Dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entspricht es somit, das dem Gericht unterbreitete vorläufige Rechtsschutzbegehren umfassend dahingehend auszulegen (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass er beantragt, 16 der Antragsgegnerin aufzugeben, vorläufig für die Dauer von drei Monaten zu seinen Gunsten ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf Bosnien-Herzegowina festzustellen. 17 Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. 18 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt jeweils voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 19 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 20 Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass die zuständige Ausländerbehörde dem Antragsteller gemäß ihren telefonischen Angaben gegenüber dem Gericht mitgeteilt hat, dass er Gefahr laufe, dass seine Ausreisepflicht zwangsweise durchgesetzt werde, wenn er keinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stelle, da seine Klage keine aufschiebende Wirkung habe. Hiernach ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. 21 Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und damit ein Anordnungsanspruch zusteht. 22 Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Auch Gefahren, die dem Betroffenen durch ein unterentwickeltes Gesundheitssystem im Heimatstaat konkret drohen, können ein solches Abschiebungshindernis begründen. 23 BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125 (126); vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (386 f.), und vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, InfAuslR 1998, 409 (410). 24 Nach diesen Maßstäben ist zu Gunsten des Antragstellers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. 25 Der Antragsteller leidet nach sämtlichen vorliegenden Erkenntnissen und nach den Feststellungen auch der Antragsgegnerin an einer psychischen Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, wegen derer er ärztlicher Behandlung bedarf. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin sind die Behandlungsmöglichkeiten für eine derartige Erkrankung in Bosnien-Herzegowina unzureichend (vgl. Seite 3 f. des angefochtenen Bescheides). Dementsprechend ist es, wenn auch nicht sicher, so doch zumindest in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Falle der Rückkehr in sein Heimatland die erforderliche Behandlung nicht erlangen könnte und damit einer konkreten erheblichen Gefahr für seinen psychischen und möglicherweise sogar seinen physischen Gesundheitszustand ausgesetzt wäre. 26 Ebenso zu einem vergleichbaren Fall Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 19 B 555/00 -. 27 Dem Anspruch des Antragstellers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG steht schließlich nicht entgegen, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 23. September 1997 bestandskräftig festgestellt hat, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. 28 Nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Schließlich muss der Antrag nach § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. 29 Eine den Betroffenen begünstigende Feststellung ist allerdings auch bei Ablauf der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht ausgeschlossen. Insoweit gilt, dass die Behörde nicht gehindert ist, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch zu erfüllen, wenn sie erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist. Damit ist das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu einer Abänderung seiner früheren Entscheidung im Hinblick auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ermächtigt, wenn sie sich als unrichtig erweisen sollte. Die Begrenzung des Wiederaufgreifens des Verfahrens auf die Fälle des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG findet insoweit keine Anwendung. 30 BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6/99 -, NVwZ 2000, 204 (205, 206), m.w.N.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1999 - 8 A 5515/98.A -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 1999 - 11 L 4582/98 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg), Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 -, NVwZ-RR 2000, 261 (262). 31 Dementsprechend hat der Betreffende einen ggf. gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über die Frage, ob das Verfahren über die Vorschriften des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hinaus wieder aufgegriffen wird. 32 OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 1998 - 25 A 2899/98.A -; ebenso VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 -, NVwZ-RR 2000, 261 (262). 33 Dieses Ermessen kann von Verfassung wegen sogar auf Null reduziert sein, 34 OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 1998 - 25 A 2899/98.A -; ebenso Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 1999 - 11 L 4582/98 -, 35 was im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG etwa dann anzunehmen ist, wenn dem Betroffenen anderenfalls erhebliche Gesundheitsschäden drohen. 36 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 5. Mai 2000 - 26 K 1866/99.A - und vom 29. Mai 2001 - 1 K 10691/98.A -; ähnlich BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6/99 -, NVwZ 2000, 204 (205): dringende Gesundheitsgefahr. 37 In diesen Fällen ist das angerufene Gericht im Hauptsacheverfahren nicht darauf beschränkt, das Bundesamt zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verpflichten; vielmehr ist es befugt "durch zu entscheiden", d.h. unmittelbar über die begehrte Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu befinden. 38 So ausdrücklich im Hinblick auf § 53 AuslG BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940 (941); OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 3389/95 -; allgemein zum asylrechtlichen Folgeverfahren BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, InfAuslR 1998, 367 f. 39 Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Antragsteller sich innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG auf eine Veränderung der Sachlage zu seinen Gunsten berufen hat. Hierzu bedürfte es der Feststellung, wann seine Erkrankung erstmals verlässlich diagnostiziert worden ist und wann ihm die unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland bekannt geworden sind. Diese Fragen können hier jedoch offen bleiben, da dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina in jedem Fall, wie oben ausgeführt, eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes droht. Dass die hierdurch bewirkte Gesundheitsgefährdung nur unerheblich und dem Antragsteller deshalb auch im Lichte der Verbürgung des Art. 2 Abs. 2 GG zuzumuten wäre, ist nicht ersichtlich. Damit aber ist das Ermessen der Antragsgegnerin hinsichtlich des begehrten Wiederaufgreifens des Verfahren im Hinblick auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf Null reduziert und ist die Antragsgegnerin zur Feststellung eines entsprechenden Abschiebungshindernisses verpflichtet. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG. 42