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Urteil

13 K 7708/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0809.13K7708.00.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der Kläger, der Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien ist, reiste am 10. November 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit wurden ihm Duldungen auf der Grundlage des § 55 AuslG erteilt. Ferner erhielt er ebenso wie seine Mutter, Frau L1, und sein Bruder, Herr L2, Leistungen nach dem AsylbLG. Ende Dezember 1999 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Monat Januar 2000 Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von insgesamt 582,05 DM (252,05 DM Gebühren Gemeinschaftsunterkunft, 320,-- DM Überweisung auf das Konto von Frau L1, Sachleistungen durch Zurverfügungstellung von Putzmitteln u.ä. in der Gemeinschaftsunterkunft in Höhe von 10,-- DM). Auch der Mutter und dem Bruder des Klägers wurden Leistungen nach § 2 AsylbLG bewilligt. Am 1. September 2000 erlangte der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger seit dem 18. Juni 2000 im Besitz eines Führerscheins war. Bei seiner Vorsprache am selben Tage erklärte der Kläger, er habe seit seinem 18. Geburtstag einen Führerschein. Der Führerschein habe 2.000,-- DM gekostet; es sei ein Geschenk seiner Tante gewesen. Auf Aufforderung des Beklagten zur Vorlage von Unterlagen legte er ein Schreiben eines Herrn W vor, wonach dieser dem Kläger an dessen 18. Geburtstag (00. Dezember 1999) einen Geldbetrag in Höhe von 2.100,-- DM zur Anmeldung bei der Fahrschule T gegeben habe. Ferner legte der Kläger eine Rechnung der Fahrschule T vom 7. Juni 2000 vor, die einen Gesamtrechnungsbetrag von 2.091,-- DM ausweist. Mit ausschließlich an den Kläger gerichteten Bescheid vom 12. September 2000 nahm der Beklagte die Bewilligung von Leistungen an den Kläger, seine Mutter und seinen Bruder mit Wirkung vom 1. Januar 2000 zurück und forderte den Kläger zur Erstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 1.976,15 DM auf. Zur Begründung führte er aus, die Bewilligung für den Monat Januar 2000 sei rechtswidrig, weil kein Anspruch auf Leistungen bestanden habe. Der Kläger und seine Familienangehörigen seien verpflichtet gewesen, den Betrag von 2.100,-- DM zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil er es grob fahrlässig unterlassen habe, die Änderung in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mitzuteilen. Der Rückforderungsbetrag setze sich aus den Regelsatz- und Unterkunftsleistungen für den Kläger (Regelsatz 390,-- DM, Unterkunft 252,05 DM) und seine Mutter und seinen Bruder (Regelsätze 440,-- DM bzw. 390,-- DM, Unterkunft jeweils 252,05 DM) zusammen. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, der Geldbetrag in Höhe von 2.100,-- DM sei ihm nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sondern zweckgebunden für den Erwerb des Führerscheins zugewandt worden. Hätte er nicht den Wunsch gehabt, den Führerschein zu erwerben, wäre diese Leistung unterblieben. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16. Oktober 2000 zurück. Der Kläger hat am 10. November 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seinen Bescheid vom 12. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 insoweit aufgehoben, als hierin die Rücknahme von Leistungen an die Mutter und den Bruder des Klägers geregelt worden ist, desweiteren insoweit, als vom Kläger den Betrag in Höhe von 582,05 DM (1.976,15 DM abzüglich 60,-- DM Leistungen Kläger und 1.334,10 DM Leistungen Mutter und Bruder) übersteigende Leistungen zurückgefordert werden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Der Kläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger der mündlichen Verhandlung fern geblieben ist; er ist hierauf in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit der Beklagte den Bescheid vom 12. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 ist in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der dem Kläger bewilligten Leistungen ist § 45 SGB X, der gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG entsprechende Anwendung findet. Die Bewilligung der Leistungen für den Monat Januar 2000 ist rechtswidrig, weil der Kläger in diesem Bedarfszeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG hatte. Er hätte den ihm nach seinem Vortrag zugewandten Betrag in Höhe von 2.100,-- DM nach § 7 AsylbLG zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vom Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt der Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm dieser Geldbetrag zweckgebunden zum Erwerb des Führerscheins zugewandt worden sei. Auf den Zweck der Zuwendung kommt es im Rahmen des § 7 AsylbLG nicht an, insbesondere ist eine Berücksichtigung dieser Geldmittel nicht auf Grund der §§ 78 Abs. 2, 88 Abs. 2 Nr. 8 oder 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 78 Abs. 2 BSHG, wonach Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, als Einkommen außer Betracht bleiben sollen, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere Härte bedeuten würde, ist ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit schon nach ihrem Tatbestand nicht einschlägig. In ihr wird die Berücksichtigung von Einkommen eines Hilfe Suchenden geregelt. Bei der Zuwendung des Herrn W an den Kläger handelt es sich jedoch im hier streitgegenständlichen Zeitraum (1. bis 31. Januar 2000) nicht um Einkommen in diesem Sinne, sondern um Vermögen. Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazuerhält, und Vermögen dasjenige, was er zu Beginn der Bedarfszeit bereits hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 16/98 -, NJW 1999, 3210 und - 5 C 35/97 -, NJW 1999, 3649. Zu Beginn des hier streitgegenständlichen Bedarfszeitraumes am 1. Januar 2000 verfügte der Kläger jedoch bereits über den Geldbetrag, da er diesen nach seinen Angaben am 29. Dezember 1999 von Herrn W erhalten hatte. Der Kläger kann sich aber auch nicht auf die den Einsatz von Vermögen regelnde Vorschriften des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG oder § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG berufen. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf Sozialhilfe ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Diese Vorschriften sind auf Berechtigte nach dem AsylbLG nicht anwendbar. Eine Verweisung auf diese Normen enthält das AsylbLG nicht. Einer analogen Anwendung steht entgegen, dass insoweit keine Regelungslücke vorliegt, die im Wege einer Analogie zu schließen wäre. Für Berechtigte nach dem AsylbLG ist in der Bestimmung des § 7 AsylbLG die Herstellung des Nachrang- und Selbsthilfegedankens sondergesetzlich geregelt. Es kann daher jedenfalls im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (Einsatz von Einkommen und Vermögen) nicht auf Schutzvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zurückgegriffen werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2000 - 5 B 179.99 -, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 L 7342/95 -, FEVS 47, 92; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. März 2000 - 7 E 3333/98 (3) -, GK-AsylbLG VII zu § 7 Abs. 1 (VG-Nr. 17); VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2001 - 13 K 11126/98 -. Die somit nach § 45 Abs. 1 SGB X grundsätzlich eröffnete Rücknahmemöglichkeit ist nicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift wegen schutzwürdigen Vertrauens des Klägers auf den Bestand der Bewilligung ausgeschlossen. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Ein Unterlassen richtiger oder vollständiger Angaben steht dem gleich, wenn damit gegen die Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I, der hier entsprechend anzuwenden ist (§ 7 Abs. 4 AsylbLG), verstoßen wird. Nach dieser Vorschrift hat, wer Sozialhilfeleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat es vorliegend zumindest grob fahrlässig unterlassen, dem Beklagten den Erhalt des Geldes mitzuteilen. Eine entsprechende Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen sowie deren Relevanz für die Leistungsbewilligung war dem Kläger auf Grund des von ihm unterschriebenen Hauptantrages vom 1. Februar 1999 bekannt. Auch die übrigen Rücknahmevoraussetzungen liegen vor; insbesondere hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Auch die gesetzlichen Vorgaben des § 50 SGB X für die Rückforderung sind gegeben. Hiernach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen - hier in Höhe von insgesamt 582,05 DM / 297,60 Euro - zu erstatten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.