Beschluss
21 L 3089/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0815.21L3089.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 8. August 2002 bei Gericht eingegangene Antrag, der sinngemäß darauf gerichtet ist, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Bescheid vom 24. Juli 2002 bewilligte einmalige Beihilfe für die Säuglingserstausstattung nicht als Sachleistung, sondern als Geldleistung zu gewähren, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) sowie das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die einmalige Beihilfe für die Säuglingserstausstattung nicht als Sachleistung, sondern als Geldleistung bewilligt wird. 7 Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass die Antragstellerin schon nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht hat, dass sie überhaupt eine Säuglingserstausstattung benötigt. Da die Antragstellerin am 26. September 1996 ihren Sohn W und am 8. Juli 1998 ihre Tochter W1 geboren hat, geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin noch über die nötige Säuglingserstausstattung verfügt. Erst am 18. September 2001 wurde den beiden Kindern der Antragstellerin ein größeres Bett bewilligt, d.h. die Kinderbetten von W und W1 stehen nunmehr dem Neugeborenen zur Verfügung. Dies gilt ebenso für den von W und W1 genutzten Kinderwagen. Da W und W1 in ihrem Alter einen Kinderwagen nicht mehr benötigen, kann dieser für das Neugeborene verwandt werden. Gründe, warum die Säuglingskleidung der beiden heute nicht mehr zur Verfügung steht, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. 8 Die Entscheidung des Antragsgegners, die einmalige Beihilfe als Sachleistung zu bewilligen, ist bei Wahrunterstellung eines entsprechenden Bedarfes bei der Antragstellerin nicht zu beanstanden. 9 Nach § 8 Abs. 1 BSHG sind Formen der Sozialhilfe unter anderem die Geldleistung und die Sachleistung. Über Form und Maß der Sozialhilfe hat der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, § 4 Abs. 2 BSHG. Zu diesem Ermessen gehört es auch, ob eine einmalige Beihilfe als Sachleistung oder als Geldleistung gewährt wird. Bei der Ermessensentscheidung hat der Sozialhilfeträger vor allem § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu beachten. Danach ist es Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. 10 Die Achtung der Menschenwürde gebietet es aber nicht, es dem Hilfeempfänger im Rahmen der einmaligen Beihilfen zum Lebensunterhalt durch Geldleistung für einen bestimmten Bedarf freizustellen, wie er diesen Bedarf decken will. Vielmehr darf der Hilfeempfänger - nicht zuletzt aus Gründen der Sparsamkeit im Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln - auch auf ihm zumutbare Sachleistungen verwiesen werden, 11 vgl. Bundesverwaltungsgericht, 14. März 1991 - 5 C 70.86 -, FEVS 41, Seite 397 ff. 12 Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung sogar die Bewilligung einer gebrauchten, gereinigten Matratze als Sachleistung für zumutbar gehalten. Dies gilt entsprechend für gebrauchte Kleidung. Empfängern von Sozialhilfe ist es zumutbar, in erhöhtem Maße auch auf gebrauchte Kleidung zurückzugreifen, 13 vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. April 1998 - 24 A 2057/96 -. 14 Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass es sich um gebrauchte Kleidung für ein neugeborenes Kind handelt. Die Verwendung gebrauchter Kleidung für ein Neugeborenes ist in der Bevölkerung auch in solchen Kreisen weit verbreitet, die sich in ihren finanziellen Möglichkeiten von den Angehörigen der unteren Einkommensgruppen deutlich unterscheiden. Vor diesem Hintergrund hat auch der Sozialhilfeempfänger die Versorgung mit gebrauchter Kinderkleidung hinzunehmen. 15 Der demgegenüber von der Antragstellerin erhobene Einwand, die Benutzung gebrauchter Kleidung widerspreche den Sitten der Sinti-Sippe" (Wortlaut der Antragsschrift der Antragstellerin vom 6. August 2002), der sie angehöre, hält das Gericht für einen Vorwand, um die Bewilligung einer Geldleistung zu erstreiten. Dies wird auch daran deutlich, dass die Antragstellerin im Herbst 2001 die Bewilligung von Gebrauchtgegenständen anstandslos akzeptiert hat. Die Antragstellerin kann außerdem durch ihr eigenes Verhalten dazu beitragen, dass ihrer Sippe der Umstand, dass sie ihre Kinder mit gebrauchten Kleidungsstücken ausstattet, verborgen bleibt. 16 Dies gilt auch für den Einwand der Antragstellerin, die Ausstellung eines Gutscheins durch den Antragsgegner sei mit der Menschenwürde nicht vereinbar. Das Gericht hält es bereits für zweifelhaft, ob der Bezug von Sozialhilfe angesichts der massenhaften Verbreitung der Sozialhilfebedürftigkeit in der Gesellschaft heute noch zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Stigmatisierung führt. Jedenfalls kann die Antragstellerin durch eine diskrete Verwendung des ihr ausgestellten Gutscheines viel dazu beitragen, dass die von ihr befürchtete Image- Schädigung unterbleibt. Die Beschäftigten in N`s Kinderbutike, auf die der Kostengarantieschein des Antragsgegners ausgestellt ist, werden außerdem an den Umgang mit Sozialhilfeempfängern gewöhnt sein und aus diesem Umstand keinerlei Schlüsse ziehen, die zu einer Kränkung oder herabwürdigenden Behandlung der Antragstellerin führen könnten. 17 Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzulehnen. 18