17 L 1916/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Antragstellerin auch ab dem 1. Januar 2003 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf 17 K 1907/02 nicht verpflichtet ist, für Bier, das sie in Einweg-Getränkeverpackungen vertreibt, und für das sie oder ein anderer Vertreiber sich am Abholsystem der Firma Der Grüne Punkt Duales System Deutschland (DSD) AG beteiligen, von ihren Abnehmern ein Pfand nach § 8 Abs. 1 der Verpackungsverordnung zu erheben und ihnen zu erstatten und die Verpackungen nach § 6 Abs. 1 und/oder § 6 Abs. 2 der Verpackungsverordnung zurückzunehmen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragstellerin werden die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel, der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je drei Achteln auferlegt.
Der Streitwert wird auf 474.000,- Euro festgesetzt.