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Urteil

15 K 5583/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0904.15K5583.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger schrieb sich, nachdem er bis zum Sommersemester 1998 an der Universität-Gesamthochschule E Wirtschaftswissenschaften mit dem Schwerpunkt betriebliche Steuerlehre studiert hatte, zum Wintersemester 1998/99 an der Fachhochschule Niederrhein im 7. Fachsemester in den Studiengang Wirtschaft mit dem Studienschwerpunkt Finanz- und Steuerlehre ein. Mit Schreiben vom 4. Januar 1999 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm aus gesundheitlichen Gründen bei den im Rahmen der Diplomprüfung anstehenden schriftlichen Aufsichtsarbeiten technische Hilfsmittel und eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist zu gewähren. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf das beigefügte ärztliche Attest des N Krankenhauses St. B in E vom 14. Dezember 1998 aus, die Schreibfähigkeit seiner rechten Hand sei dauerhaft und in einer Weise beeinträchtigt, die ein handschriftliches Verfassen von Klausuren ausschließe und sich bei deren Anfertigung auch nicht allein durch technische Hilfsmittel wie eine Schreibmaschine oder einen PC kompensieren lasse. An der Universität- Gesamthochschule E habe man ihm deshalb für schriftliche Prüfungen eine Schreibmaschine zur Verfügung gestellt und die Frist zur Bearbeitung der Prüfungsaufgabe um eine Stunde von 4 auf 5 Stunden verlängert. Dies sei akzeptabel, solange es nicht gelte, einen erheblich höheren Zeitaufwand erfordernde mathematische Rechenoperationen auszuführen. Nachdem der Kläger die im Rahmen seiner Diplomprüfung die Fachprüfung in "Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre II" am 5. Februar 2000 im ersten Versuch ebenso wenig bestanden hatte wie den ersten Wiederholungsversuch in diesem Fach vom 8. Juli 2000, beantragte er mit Schreiben vom 19. November 2000, ihm für die zweite Wiederholungsprüfung zum Ausgleich seiner Schreibbehinderung wie bisher eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung zu stellen und die Bearbeitungszeit für die Prüfungsklausur über die ihm bislang gewährten 5 Stunden hinaus zu verlängern. Ergänzend führte er aus, nach seiner Erfahrung aus den ersten beiden Prüfungsversuchen könne er die bei einer Prüfung in "Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre II" anstehenden umfangreichen Rechenaufgaben nicht innerhalb von 5 Stunden angemessen bewältigen. Er stelle deshalb "... den Antrag auf Verlängerung der bisherigen 5-stündigen Bearbeitungszeit oder aber eine Anpassung der Klausur auf die Bearbeitungszeit. Mit Schreiben vom 27. November 2000 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 19. November 2000 mit, dass die Zeit für die Bearbeitung der Fachprüfungsklausur in "Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre II" auf nunmehr 6 Stunden verlängert und ihm eine Schreibmaschine zur Verfügung gestellt werde. Mit Bescheid vom 19. März 2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaft endgültig nicht bestanden habe, nachdem seine im zweiten Wiederholungsversuch der Fachprüfung "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre II" am 10. Februar 2001 erbrachten Leistungen mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden seien. Gegen die Prüfungsentscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. April 2001 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Verlängerung der Prüfungszeit am 10. Februar 2001 um zwei Stunden sei zum Ausgleich der durch seine Schreibbehinderung bedingten Nachteile unzureichend, zumal sich die zur Verfügung gestellte Schreibmaschine in der Vergangenheit oftmals als technisch unzuverlässig erwiesen habe. Im Übrigen sei die Verlängerung der Bearbeitungszeit ohne Gewährung einer Pause unzulässig gewesen. Auch sei der erste Prüfungsversuch im Fach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre II" zu annullieren. Am Prüfungstag habe er sich nicht hinreichend konzentrieren können, nachdem er seinen Vater am Vorabend der Prüfung wegen akuter gesundheitlicher Beschwerden in ein Krankenhaus habe bringen müssen. Eine Belehrung darüber, dass er an der Prüfung unter solchen Bedingungen nicht teilnehmen müsse, habe er auch dann nicht erhalten, als er den Prüfer während der Prüfung auf die Geschehnisse des Vortages hingewiesen habe. Nach Beratung am 29. Mai 2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit am 9. August 2001 zugestelltem Bescheid vom 2. August 2001 unter Hinweis darauf als unbegründet zurück, dass die Rügen des Klägers hinsichtlich beider Prüfungsversuche verspätet und ihm für die Prüfung am 10. Februar 2001 die zur Kompensation seiner Schreibbehinderung beantragten Vergünstigungen sämtlich gewährt worden seien. Der Kläger hat am 7. September 2001 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei rechtswidrig. Über die im Verwaltungsverfahren bereits genannten Gründe hinaus macht der Kläger ergänzend geltend, dass er erst zwei Monate nach der Prüfung am 10. Februar 2001 Widerspruch erhoben habe, sei unschädlich, weil der Rechtsbehelf jedenfalls die Widerspruchsfrist gewahrt habe. Im Übrigen habe der Beklagte die ihm als Prüfling gegenüber obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass als Schreibhilfe kein PC zur Verfügung gestellt worden sei. Auch mit einem PC habe sei sein behinderungsbedingter Nachteil bei der Anfertigung schriftlicher Aufsichtsarbeit letztlich aber nicht auszugleichen. Dies ergebe sich schon aus dem Attest vom 14. Dezember 1998. Seinem Ansinnen, selbst einen PC zur Prüfung mitzubringen, habe der Beklagte nicht entsprochen. Um den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren, müsse ihm ein PC als Schreibhilfe zur Verfügung gestellt und eine Bearbeitungszeit für die Prüfungsklausur, die seinen trotz der Schreibhilfe verbleibenden Restnachteil ausgleiche. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 19. März 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2001 zu verpflichten, über das Ergebnis der Diplomprüfung nach Bewertung einer neu anzufertigenden Fachprüfungsklausur in "Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre II" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Prüfungsentscheidung sei aus den Gründen der angefochtenen Bescheide verfahrensfehlerfrei ergangen und damit rechtmäßig. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Kläger einen PC als Schreibhilfe nicht beantragt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO); die angegriffene Prüfungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in eigenen Rechten. Die Entscheidung des beklagten Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der Diplomprüfung findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 1 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule Niederrhein (DPO) vom 22. November 1995 (GABl. NRW II 1996, S. 90) i. V. m. mit den §§ 17, 12 Abs. 1, 11 Abs. 5 DPO. Danach ist die Diplomprüfung nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung als in der Diplomprüfungsordnung vorgeschriebenes studienbegleitendes Prüfungselement auch nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, weil die Prüfungsleistung nicht mindestens als "ausreichend" bewertet worden ist. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers erfüllt. Die nach Anlage I Teil 1 der DPO im Fach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre II" abzulegende Fachprüfung des Hauptstudiums hat der Kläger endgültig nicht bestanden, nachdem seine fachlichen Leistungen in der schriftlich abgenommenen Prüfung sowohl im ersten Prüfungsversuch vom 5. Februar 2000 als auch in den beiden am 8. Juli 2000 und 10. Februar 2001 jeweils unternommenen Wiederholungsversuchen mit jeweils "mangelhaft" (5,0) bewertet worden sind. Zu Recht hat der beklagte Prüfungsausschuss auch die am 5. Februar 2000 abgelegte Prüfung des Klägers in die Zahl der ihm nach § 12 Abs. 1 DPO zustehenden Prüfungsversuche einbezogen. § 19 Abs. 1 S. 1 DPO, nach dem eine nicht bestandene Fachprüfung als nicht unternommen (Freiversuch) gilt, ist auf diesen Prüfungsversuch nicht anzuwenden, weil der Kläger sich zu der Prüfung im Wintersemester 1999/00 und damit entgegen der Regelung des § 19 Abs. 1 DPO nicht innerhalb der Regelstudienzeit von 7 Fachsemestern (§ 4 Abs. 1 DPO), sondern erst im 9. Fachsemester gemeldet hat. Die jeweilige Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit "mangelhaft" sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die durch den Kläger geltend gemachten Rechtsfehler führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidungen. Mit seinem Einwand gegen die Anrechnung des ersten Prüfungsversuchs vom 5. Februar 2000, er habe sich wegen der Erkrankung seines Vaters nicht hinreichend auf die Prüfung konzentrieren können, findet der Kläger aus Rechtsgründen kein Gehör mehr. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 DPO sind die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich anzuzeigen, schriftlich darzulegen und glaubhaft zu machen. Daran fehlt es hier. Die Geltendmachung des Rücktrittsgrundes in dem Widerspruchsschreiben vom 9. April 2001 und damit über 14 Monate nach der Prüfung ist offensichtlich verspätet. Einer Belehrung des Klägers über die Möglichkeit des Prüfungsrücktritts bedurfte es dabei ebenso wenig wie einer Belehrung über den Inhalt der Rücktrittsvorschrift des § 14 DPO. Ob sich ein Prüfling der Prüfung der unterzieht ist eine eigenverantwortlich von ihm zu treffende und zu verantwortende Entscheidung. Zu seinen Obliegenheiten gehört es zudem, sich Kenntnis über die maßgeblichen prüfungsrechtlichen Regelungen für einen Rücktritt von der Prüfung zu verschaffen. Ausgeschlossen ist der Kläger auch mit seinem gegen die Rechtmäßigkeit der Bewertung der Fachprüfungsklausur vom 10. Februar 2001 erhobenen Einwand, entgegen dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) sei der ihm durch seine Schreibbehinderung entstehende Nachteil bei der Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeit durch den beklagten Prüfungsausschuss nicht effektiv ausgeglichen worden. Derartige dem Prüfungsverfahren anhaftende Rechtsfehler hat der Prüfling im Rahmen des ihm Zumutbaren sofort zu rügen, um der Prüfungsbehörde die Möglichkeit der Kompensation zu eröffnen; dabei verbietet es der prüfungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz dem Prüfling regelmäßig, erst das Prüfungsergebnis abzuwarten und dann zu entscheiden, ob er es gegen sich gelten lassen will oder nicht, vgl. zum Ganzen nur: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rdnr. 89 und 195 jeweils mit weiteren Nachweisen. Seiner Rügepflicht ist der Kläger nicht rechtzeitig nachgekommen. Er hat sich in Kenntnis seiner Schreibbehinderung und unter Inanspruchnahme der ihm durch den Prüfungsausschuss zum Nachteilsausgleich eingeräumten Vergünstigungen am 10. Februar 2001 widerspruchslos der Fachprüfung unterzogen und die seiner Ansicht nach mangelnde Effektivität der zum Nachteilsausgleich getroffenen Maßnahmen erst nach Kenntnis vom Nichtbestehen der Prüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht. Dass ihm eine diesbezügliche Rüge nicht schon vor dem Prüfungstag oder aber während der Prüfung zumutbar war, ist weder dargetan noch ersichtlich. Bereits unter dem 27. November 2000 und damit über zwei Monate vor dem Prüfungstag hatte der beklagte Prüfungsausschuss dem Kläger nämlich mitgeteilt, dass ihm zur Bearbeitung der Fachprüfungsklausur eine Schreibmaschine zur Verfügung gestellt und die Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgaben auf 6 Stunden verlängert werde. Mithin bestand für den Kläger schon vor Beginn der Prüfung offensichtlich ausreichend Zeit und Gelegenheit, von dem Vorsitzenden des beklagten Prüfungsausschusses andere Hilfsmittel und die Gewährung einer Pause zusätzlich zu der bewilligten Bearbeitungszeit von 6 Stunden zu erbitten. Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen haftet der Prüfung des Klägers der geltend gemachte Verfahrensmangel aber auch nicht an. Gemäß § 13 Abs. 4 DPO kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbingen, wenn der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen; dabei hat er dafür zu sorgen, dass eine Benachteiligung für Behinderte nach Möglichkeit ausgeschlossen ist. Ein Verstoß gegen diese dem Vorsitzenden des beklagten Prüfungsausschusses obliegende Fürsorgepflicht ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ersichtlich, nachdem ihm die mit Schreiben vom 19. November 2000 beantragten "... bisher zuerkannten Hilfsmittel (Elektr. Schreibmaschine, bisher eine Stunde mehr Bearbeitungszeit) ..." sowie die erbetene "... weitere Verlängerung der bisherigen 5- stündigen Bearbeitungszeit ..." gewährt worden sind. Anlass, dem Kläger abweichend von seinem Antrag andere Hilfsmittel oder weiter gehende Vergünstigungen zu gewähren, bestand für den Vorsitzenden des beklagten Prüfungsausschusses nicht. Offen bleiben kann dabei, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Prüfungsbehörde überhaupt verpflichtet ist, zu Gunsten eines Prüflings weiter gehende als die von ihm selbst als effektiv erachteten Maßnahmen zum Ausgleich einer körperlichen Behinderung zu ergreifen. Nach dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest vom 14. Dezember 1998 durften nämlich die in seinem Schreiben vom 19. November 2000 beantragten Maßnahmen ohne weiteres als zum Nachteilsausgleich ausreichend erscheinen. Soweit nach dem Attest "... auch bei Zuhilfenahme technischer Mittel wie Schreibmaschine oder PC eine erhebliche Restbehinderung verbleibt ..." war dem durch die beantragte (und auch gewährte) Verlängerung der Bearbeitungszeit Rechnung getragen. Nach allem folgt aus der von ihm zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 1992, 22 B 650/92, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, S. 93 f., die eine hier nicht einschlägige Fallkonstellation betrifft, zu Gunsten des Klägers nichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.