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Urteil

15 K 6513/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0904.15K6513.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen seiner zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter der Sekundarstufen I und II, der er sich nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst im Dezember 1994 erstmals am 11. März 1997 erfolglos unterzogen hatte. Während der verlängerten Zeit des Vorbereitungsdienstes gehörte er dem Studienseminar für das Lehramt der Sekundarstufe II in L an und unterrichtete am K-Gymnasium in O die Fächer Englisch und Latein. 3 Für seine im Fach Englisch im Juli 1999 gefertigte häusliche Arbeit erhielt der Kläger die Note "mangelhaft" (5,0). Das Endgutachten des Hauptseminarleiters vom 20. November 1999 weist als Leistungsnote "ausreichend" (4,0) aus. Die Endgutachten der jeweiligen Fachleiter der Fachseminare Latein und Englisch vom 18. November 1999 bzw. 23. November 199 schließen mit den Leistungsnoten "mangelhaft (5,0) bzw. "befriedigend" (3,3) ab. 4 Nachdem der Prüfungsausschuss die am 13. Januar 2000 absolvierte Unterrichtsproben des Klägers in Latein mit "befriedigend" (3,3) und im Fach Englisch mit der Note "mangelhaft" (5,0) bewertet hatte, brach er die zweite Staatsprüfung des Klägers ab und erklärte sie für endgültig nicht bestanden. 5 Mit Schreiben vom 17. Januar 2000 übersandte das beklagte Prüfungsamt dem Kläger eine Bescheinigung über die nicht bestandene Zweite Staatsprüfung und teilte ihm mit, eine weitere Wiederholung der Prüfung sei unzulässig. 6 Nach Einsichtnahme in die Prüfungsakte erhob der Kläger gegen die Prüfungsentscheidung Widerspruch und machte anschließend Einwendungen gegen die Bewertung der beiden Unterrichtsproben und der häuslichen Arbeit geltend, wegen deren Einzelheiten auf den Inhalt der bei dem beklagten Prüfungsamt am 16. Februar 1999 und 20. März 1999 eingegangenen Schriftsätze Bezug genommen wird. 7 Mit am 30. August 2000 zugestelltem Bescheid vom 28. August 2000 wies das beklagte Prüfungsamt den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Prüfungskommission vom 12. Mai 2000 zu den vom Kläger erhobenen Rügen als unbegründet zurück. 8 Der Kläger hat am 29. September 2000 Klage erhoben. 9 Der Kläger ist unter Beschränkung auf Einwendungen gegen die Bewertung seiner Unterrichtsprobe im Fach Englisch der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei rechtswidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Klagebegründung dienenden Schriftsätze vom 10. November 2000 und 3. Januar 2001. 10 Der Kläger beantragt, 11 das beklagte Prüfungsamt unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 13. Januar 2000 und der darauf beruhenden Bescheide vom 17. Januar 2000 und 28. August 2000 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach einer Neubewertung seiner am 13. Januar 2000 im Fach Englisch gehaltenen Unterrichtsprobe und einer ggf. daran anzuschließenden mündlichen Prüfung über das Ergebnis seiner Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufen I und II erneut zu entscheiden 12 Das beklagte Prüfungsamt beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Es ist der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei aus den in den Niederschriften über das Ergebnis der Prüfung und in der Stellungnahme der Prüfungskommission genannten Gründen vom 12. Mai 2000 rechtmäßig. Wegen seines darüber hinaus gehenden Vortrag wird auf den Inhalt der Klageerwiderungsschrift vom 4. Januar 2001 verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Prüfungsamtes Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet. 18 Der geltend gemachte Anspruch, ihn über das Ergebnis seiner Zweiten Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, steht dem Kläger nicht zu; die Prüfungsentscheidung vom 13. Januar 2000 und die darauf beruhenden Bescheide des beklagten Amtes vom 17. Januar 2000 und 28. August 2000 lassen keine Rechtsfehler erkennen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). 19 Gemäß den §§ 21 Abs. 2 Buchst. b), 25 Abs. 1 S. 1, Abs.2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung - OVP), die auf den §§ 17 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der zuletzt durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV NRW S. 220) geänderten Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV NRW S. 421) beruht und hier in der Fassung ihrer Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (GV NRW S. 626) anzuwenden ist, nachdem der Kläger den Vorbereitungsdienst im Dezember 1994 aufgenommen hat, ist die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Schulen unter anderem dann endgültig nicht bestanden, wenn im Wiederholungsversuch der Prüfung die Note in einem Fach (§ 20 Abs. 1 OVP) nicht mindestens "ausreichend" (4,0) ist. 20 Diese Voraussetzungen sind erfüllt, nachdem der Kläger sich der Zweiten Staatsprüfung erstmals am 11. März 1997 ohne Erfolg unterzogen hatte, und seine im Fach Englisch erbrachte Prüfungsleistung unter Berücksichtigung der Note "mangelhaft" (5,0) des Fachleiterendgutachtens sowie der im Wiederholungsversuch am 13. Januar 2000 für die Unterrichtsprobe in diesem Fach vergebenen Note "mangelhaft" (5,0) selbst bei einer unterstellten Bewertung einer mündlichen Prüfung mit "sehr gut" (1,0) bei dem nach § 20 Abs. 1 OVP zu errechnenden Gesamtpunktwert von 21 (5,0 x 2 + 5,0 x 3 + 1,0 x 1) : 6 = 4,3 22 nicht mindestens "ausreichend" (4,0) ist. 23 Die im Klageverfahren allein noch gerügte Bewertung der Unterrichtsprobe im Fach Englisch lässt keine Rechtsfehler erkennen. 24 Ein Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung besteht, wenn die Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben können, 25 vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, (Niehues) Rdnr. 284. 26 Verfahrensrechtlich ist die Abnahme der im Fach Englisch durch den Kläger als Prüfungsleistung erbrachten Unterrichtsprobe nicht zu beanstanden. Namentlich gilt dies für die Besetzung des Prüfungsausschusses. Sie entsprach den Anforderungen des § 16 Abs. 1 OVP und ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses entgegen § 15 Abs. 4 OVP nicht selbst über Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufen I und II und damit die fachliche Qualifikation verfügen, die Gegenstand der vom Kläger absolvierten Zweiten Staatsprüfung war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass lediglich einer Prüfer die Fakultas für das Fach Englisch besitzt, ist rechtlich unschädlich. Auch eine solche Zusammensetzung der Prüfungskommission widerspricht weder den Regelungen des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 OVP noch sonstigen prüfungsrechtlichen Grundsätzen, da neben den in die Bewertung der Unterrichtsprobe einzubeziehenden fachspezifischen Aspekten auch didaktische und methodische Fragen in die Beurteilung einzugehen haben, die zu begutachten den Prüfern, die die in § 15 Abs. 4 OVP vorgeschriebene Qualifikation besitzen, auch ohne Fakultas für das betreffende Fach möglich sind. Ebenso das Prüfungsprotokoll genügt den Anforderungen des § 18 Abs. 8 OVP. Insbesondere enthält es die für die festgesetzte Note aus Sicht der Prüfungskommission wesentliche Begründung. Der prüfungsrechtliche Anspruch des Klägers auf Bekanntgabe der Gründe, die für die getroffene Bewertung maßgeblich waren, ist damit erfüllt. Gleiches gilt für sein Recht auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung durch die Prüfungskommission. Deren Mitglieder haben die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwände des Klägers gegen die Bewertung der Unterrichtsprobe ausweislich ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2000 zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen inhaltlich auseinander gesetzt. Dass sie sich durch seine Rügen nicht zu einer Anhebung der Note veranlasst gesehen haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Beachtliche Rechtsfehler weist die Beurteilung der Unterrichtsprobe mit 27 "mangelhaft" (5,0), die ausweislich des Prüfungsprotokolls mit einer nachvollziehbaren und die Note tragenden Begründung versehen ist, nicht auf. 28 Artikel 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen, 29 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - und - 1 BvR 213/83 - sowie Beschluss vom gleichen Tage - 1 BvR 138/87 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, S. 2005 und S. 2008; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1992 - 9 C 3.92 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1993, S. 503; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Januar 1995, - 22 A 1834/90 -, S. 9 des Urteilsabdrucks, und vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -. 30 Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen", 31 zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, DVBl. 1998, S. 404 f., 32 verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens zu treffen sind und sich in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge nicht ohne weiteres isoliert nachvollziehen lassen. 33 Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt, 34 vgl. OVG NW, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 - S. 9 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks. 35 Gemessen daran hält die angegriffene Bewertung der Unterrichtsprobe im Fach Englisch unter Berücksichtigung der im Klageverfahren noch aufrecht erhaltenen Rügen des Klägers und der insoweit bedeutsamen Ausführungen im Widerspruchsverfahren und der Stellungnahme der Fachlehrerin einer Rechtskontrolle Stand. 36 Soweit der Kläger sich gegen die Prüferkritik wendet, ein konkreter Lernzuwachs für die Schüler sei nicht erkennbar, die in der Niederschrift über seine im Fach Englisch absolvierte Unterrichtsprobe festgehalten ist und ausweislich der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Prüfungskommission das wichtigste Kriterium für die Gesamtbeurteilung seiner Prüfungsleistung zusammenfasst, bleiben seine Rügen erfolglos. Die Einwände des Klägers betreffen den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, ohne dass eine Verletzung seiner rechtlichen Grenzen mit dem Vortrag zur Begründung von Widerspruch und Klage aufgezeigt ist. Der die vorbezeichnete Prüferkritik spezifizierenden fachlichen Beanstandung, ein konkreter Lernfortschritt sei weder auf inhaltlich / methodischer noch auf sprachlicher Ebene zu verzeichnen gewesen, hat der Kläger rechtlich Erhebliches nicht entgegengesetzt. 37 Unsubstantiiert ist insoweit die Rüge des Klägers an der Kritik der Prüfungskommission, die Unterrichtsstunde habe für die Schüler auf sprachlicher Ebene nicht zu einem Lernzuwachs geführt, der einem Leistungskurs angemessen sei. Soweit der Kläger dem entgegenhält, das für die Bearbeitung des Stundenthemas erforderliche Vokabular sei den Schülern nicht in dem durch die Prüfer unterstellten Umfang bekannt und für die Schüler deshalb auch in beachtenswertem Umfang neu gewesen, erschöpft sich der Vortrag in einer nicht näher belegten Behauptung, die zudem die wesentliche Zielrichtung der fachlichen Beanstandung verkennt. Kern ihrer Kritik ist nach der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Prüfer nämlich nicht den Vorwurf, dass aus Anlass der Unterrichtsstunde kein neues Vokabular zu erlernen war, sondern dass der Unterrichtsverlauf selbst bei den Schülern nicht zu der fachlich gebotenen Wortschatzerweiterung geführt hat. Dieser Vorhalt, der seinerseits mit dem Hinweis nachvollziehbar begründet ist, der Unterricht habe sich in sprachlicher Hinsicht bis auf wenige Ausnahmen darauf beschränkt, bekanntes Vokabular abzurufen und schriftlich zu fixieren, nachdem der dort zu bearbeitende Text als Hausaufgabe bereits sprachlich vorbereitet gewesen sei, ist durch den Kläger in der Sache unerwidert geblieben. Namentlich hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die Schüler auch während des Unterrichts in nennenswertem Umfang neues Vokabular erlernt haben und / oder die Unterrichtsstunde in einer Fremdsprache auch dann den fachlichen Anforderungen genügt, wenn der intendierte sprachliche Lernzuwachs für die Schüler im Wesentlichen auf deren eigene häusliche Unterrichtsvorbereitung überantwortet wird. 38 Unschlüssig ist der Einwand des Klägers gegen die Kritik der Prüfer, auch in methodischer Hinsicht sei die Unterrichtsstunde für die Schüler nicht mit einem Lernzuwachs verbunden gewesen. Soweit diese fachliche Beanstandung mit dem Hinweis begründet worden ist, das Unterstreichen von Textpassagen gehöre zu den Grundtechniken der Textarbeit und damit zu den in einem Leistungskurs bekannten Arbeitsformen zähle, verfehlt der Kläger diesen Vorhalt inhaltlich, wenn hierzu ausführt, er selbst habe innerhalb der Schülergruppe diese Methode der Textarbeit während der Unterrichtsprobe erstmals eingesetzt. Anhaltspunkte für die Annahme einer den Schülern in der Unterrichtsstunde vorgestellten methodisch neuen Textarbeitsform bietet dieser Vortrag des Klägers nicht. 39 Ebenso unschlüssig, jedenfalls aber nicht substantiiert ist die Rüge des Klägers an der Kritik der Prüfungskommission, die Unterrichtsstunde habe bei den Schülern auch inhaltlich nicht zu einem Lernfortschritt geführt. In sich widersprüchlich - und damit schon nicht schlüssig - ist der Vortrag des Klägers zu diesem fachlichen Vorwurf, wenn er ihm einerseits im Widerspruchsverfahren entgegenhält, für die Lerngruppe neu sei die Konfrontation mit einem Text der seriösen Presse gewesen, und andererseits im Klageverfahren ausführt, die Schüler seien im Unterricht erstmals mit einem polemisch verfassten Presseartikel und anhand des Textes mit seinen konkreten historisch politischen Hintergründen befasst worden. Abgesehen davon sind aber auch beide Einwände des Klägers für sich genommen unsubstantiiert. Soweit die Prüfungskommission im Widerspruchsverfahren nachvollziehbar begründet dargelegt hat, die Auseinandersetzung mit Artikeln der seriösen Presse könne für die Schüler nicht neu gewesen sein, weil dies nach den Lehrplänen für das Fach Englisch schon in der Mittelstufe und in der Jahrgangsstufe 11 zu den Unterrichtsinhalten gehöre und auch der Unterrichtsentwurf des Klägers hierauf Bezug nehme, hat der Kläger dem nichts entgegengesetzt. In der Sache unerwidert geblieben ist auch der sich aus der im Widerspruchsverfahren verfassten Stellungnahme der Prüfer ergebende, den Vorhalt eines auf inhaltlicher Ebene fehlenden Lernzuwachses plausibel präzisierende fachliche Vorwurf, der Aspekt der Textgattung und der als für die Schüler neu bezeichnete historische und politische Hintergrund des Presseartikels seien im Unterricht weder thematisiert noch geklärt worden, sodass sich der Unterrichtsverlauf ohne Textanalyse oder Hinterfragen des Textes - abgesehen von Meinungsäußerungen der Schüler am Ende der Unterrichtsstunde - im Wesentlichen auf die Reproduktion des Zeitungsausschnitts beschränkt habe. Auch soweit die Prüfungskommission, ihre Kritik an dem Unterrichtsinhalt zusammenfassend, meint, entgegen dem gewählten Thema der Unterrichtsstunde sei der "... Umgang in der seriösen britischen Presse mit stereotypen Feindbildern von Deutschland und den Deutschen ..." nicht problematisiert worden, hat der Kläger dem mit der Behauptung, sein Unterrichtsentwurf belege das Gegenteil rechtlich nichts Erhebliches entgegensetzt. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag unsubstantiiert geblieben ist, verkennt auch er den wesentliche Gehalt der Prüferkritik. Nach der Stellungnahme der Prüfungskommission zum Widerspruch des Klägers enthält der Unterrichtsentwurf mit Themenstellung und Teilen der formulierten Lernziele zwar im Ansatz die Planung einer problemorientierten Auseinandersetzung der Schüler mit dem Text. Mit den Feststellungen der Prüfer, der Unterricht selbst habe aber nicht nur die Analyse vermissen lassen, wie Journalisten durch die Textgestaltung Leser manipulieren, sondern auch eine kritische Auseinandersetzung mit der Frage, welchem Zweck polemisch verfasste Zeitungsartikel überhaupt und Beginn eines Serienartikels dienen, befasst sich der Vortrag des Klägers inhaltlich nicht. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. 41