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Urteil

26 K 3305/99

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr kann nach §5 Abs.1 Buchst. c) LVO-FFw erfolgen, wenn ein Mitglied aus anderem Grund nicht mehr würdig erscheint, den Ehrendienst zu verrichten. • Schwere Verletzungen der Kameradschaftspflicht, etwa die Verbreitung unbegründeter und schwerwiegender Vorwürfe gegen Einsatzführung ohne Einleitung dienstlicher Überprüfungen, rechtfertigen einen Ausschluss, weil sie das notwendige Vertrauensverhältnis der Gefahrengemeinschaft gefährden. • Bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie ‚Würdigkeit‘ ist der Ausschluss zwingend anzuwenden; das Ermessen des Wehrführers ist insoweit ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Ausschluss aus Freiwilliger Feuerwehr wegen schwerer Verletzung der Kameradschaftspflicht • Ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr kann nach §5 Abs.1 Buchst. c) LVO-FFw erfolgen, wenn ein Mitglied aus anderem Grund nicht mehr würdig erscheint, den Ehrendienst zu verrichten. • Schwere Verletzungen der Kameradschaftspflicht, etwa die Verbreitung unbegründeter und schwerwiegender Vorwürfe gegen Einsatzführung ohne Einleitung dienstlicher Überprüfungen, rechtfertigen einen Ausschluss, weil sie das notwendige Vertrauensverhältnis der Gefahrengemeinschaft gefährden. • Bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie ‚Würdigkeit‘ ist der Ausschluss zwingend anzuwenden; das Ermessen des Wehrführers ist insoweit ausgeschlossen. Der Kläger war Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr L. Nach einem schwerwiegenden Verkehrsunfall am 7./8. November 1997 führten Feuerwehr und Rettungsdienst komplexe Rettungsmaßnahmen durch. Der Kläger soll gegenüber Kameraden in der Leitstelle geäußert haben, die Feuerwehr sei beim Einsatz unfähig gewesen und habe durch fehlerhaftes Vorgehen den Tod eines Unfallopfers verursacht; er habe behauptet, bei ordnungsgemäßem Vorgehen wäre das Opfer noch am Leben gewesen. Diesen Vorwurf hat der Kläger nach Auffassung der Dienstbehörden nicht gegenüber Vorgesetzten oder zuständigen Stellen zur dienstlichen Überprüfung vorgebracht, sondern im Kollegenkreis verbreitet. Der Wehrleiter ordnete daraufhin den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr nach §5 Abs.1 Buchst. c) LVO-FFw an; der Widerspruch des Klägers wurde abgewiesen. Der Kläger erhob Klage gegen die Ausschlussverfügung. • Rechtsgrundlage ist §5 Abs.1 Buchst. c) LVO-FFw; der Begriff der ‚Würdigkeit‘ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Ermessen des Wehrführers, so dass bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend auszuschließen ist. • Ausschluss ist nur bei schwerwiegenden Gründen zulässig; maßgeblich ist, ob die Mitgliedschaft bzw. die Einsatzbereitschaft und das Vertrauensverhältnis der Gefahrengemeinschaft erheblich gefährdet werden. • Die Pflichtverletzungen betreffen Kernpflichten der Feuerwehrangehörigen: Ausführung von Anordnungen, Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten, Treue- und Kameradschaftspflicht. • Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger gegenüber zwei Zeugen in der Leitstelle die zitierten schweren Vorwürfe erhoben hat; die Zeugenaussagen waren glaubhaft und übereinstimmend. • Entscheidend ist, dass der Kläger die Vorwürfe nicht dienstlich überprüfen ließ, sondern im Kreise von Kameraden verbreitete, wodurch die betroffenen Kameraden keine Möglichkeit erhielten, sich in einem geordneten Verfahren zu verteidigen. • Die unbegründet stehen bleibenden schweren Anschuldigungen und die damit verbundene Furcht vor weiteren, ungeprüften Vorwürfen können die Entschlussfreude und Einsatzbereitschaft anderer Mitglieder beeinträchtigen. • Somit ist der Tatbestand des Ausschlussgrundes nach §5 Abs.1 Buchst. c) LVO-FFw erfüllt und die Ausschlussverfügung rechtmäßig. Die Klage wurde abgewiesen; der Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr ist rechtmäßig, weil er durch die Verbreitung schwerwiegender Vorwürfe gegen Einsatzverantwortliche die Kameradschaftspflicht verletzt und dadurch das für die Gefahrengemeinschaft notwendige Vertrauensverhältnis gefährdet hat. Die gerichtliche Überprüfung stützte sich auf glaubhafte Zeugenaussagen, wonach der Kläger die Vorwürfe gegenüber Kammeraden in der Leitstelle erhoben und keine dienstliche Überprüfung eingeleitet hat. Da der Begriff der ‚Würdigkeit‘ zwingend ist und schwerwiegende Pflichtverletzungen vorliegen, war der Ausschluss zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden zugunsten des Beklagten getroffen.