Beschluss
6 L 3572/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2002:0911.6L3572.02.00
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Der Deichverband X, vertreten durch seinen Deichgräf C1, wird beigeladen, weil durch die Entscheidung seine rechtlichen Interessen berührt sind.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Der Deichverband X, vertreten durch seinen Deichgräf C1, wird beigeladen, weil durch die Entscheidung seine rechtlichen Interessen berührt sind. Gründe: Die Entscheidung durch den Vorsitzenden beruht auf § 80 Abs. 8 VwGO. Danach kann in dringenden Fällen der Vorsitzende entscheiden. Die Entscheidung ist dringlich, da mit den Arbeiten auf Grund der Plangenehmigung bereits begonnen worden ist und da die Arbeiten nach Mitteilung des Deichgräfen des beigeladenen Deichverbandes voraussichtlich in einigen Tagen abgeschlossen sein werden. Wegen der Dringlichkeit sind die Antragsgegnerin und der Deichgräf des beigeladenen Deichverbandes telefonisch angehört worden. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 6051/02) gegen die Plangenehmigung der Antragsgegnerin vom 19.06.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.08.2002 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der im Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht wegen Fehlens einer Vollziehungsanordnung unstatthafte Antrag ist dadurch statthaft geworden, dass die Antragsgegnerin nach Kenntniserlangung von der Klageerhebung durch Bescheid vom 10.09.2002 nachträglich die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Bescheid ist dem Gericht vorab durch Telefax bekannt gegeben worden. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Antragsteller, die nicht Adressaten der Plangenehmigung sind, antragsbefugt sind. Hierzu müssten sie geltend machen, durch die angegriffene Plangenehmigung in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, dass die durch die angefochtene Plangenehmigung angestrebte Verbesserung des Hochwasserschutzes nicht ausreichend sei. Verbesserungen des Hochwasserschutzes können mit der Anfechtungsklage gegen die Plangenehmigung sowie mit dem vorgelagerten vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nicht erreicht werden. Ferner machen sie geltend, dass durch die Deichertüchtigungsmaßnahmen", die Gegenstand der Plangenehmigung sind, erst der untertägige Steinkohleabbau in dem fraglichen Bereich ermöglicht werde, der Gegenstand der bergrechtlichen Zulassungsentscheidungen ist, gegen die sich die Antragsteller in dem Verfahren 3 L 2843/02 des Gerichts wenden. Sie vertreten die Auffassung, dass die deichrechtlichen Fragen in den bergrechtlichen Zulassungsverfahren abschließend hätten mitgeregelt werden müssen. Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsansicht zutrifft. Im vorliegenden Verfahren ist sie nicht entscheidungserheblich. Durch die für sofort vollziehbar erklärten bergrechtlichen Zulassungsentscheidungen ist eine jedenfalls derzeit wirksame Rechtsgrundlage für den untertägigen Steinkohleabbau geschaffen worden. Die für die wasserrechtlichen - damit auch deichrechtlichen - Streitigkeiten zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts ist nicht befugt, die Rechtmäßigkeit der bergrechtlichen Zulassungsentscheidungen zu überprüfen. Sie hat vielmehr, solange nicht hinsichtlich der bergrechtlichen Entscheidungen vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird, davon auszugehen, dass der untertägige Steinkohleabbau weiter vorangetrieben wird. Sie hat ausschließlich nach Maßgabe der wasserrechtlichen Vorschriften zu prüfen, ob von der im vorliegenden Verfahren streitigen wasserrechtlichen Plangenehmigung sofort Gebrauch gemacht werden darf. Auch wenn die Deichertüchtigungsmaßnahmen" eine zwingende Folge des Steinkohleabbaus sind, beurteilt sich im vorliegenden Verfahren die Frage einer denkbaren Rechtsverletzung der Antragsteller ausschließlich danach, ob unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten die Plangenehmigung Rechte der Antragsteller verletzt. Ungeachtet der Frage, inwieweit erfolgreiche Rechtsbehelfe gegen künftige Deicherhöhungsmaßnahmen zur Folge haben können, dass sich die bergrechtlichen Zulassungsentscheidungen als undurchführbar erweisen können, geht es im vorliegenden Falle darum, dass nach den nachvollziehbaren Angaben in der Plangenehmigung und nach den von dem beigeladenen Deichverband übermittelten Unterlagen Schädigungen und Senkungen des Deiches unabhängig von einer weiteren Durchführung des Steinkohleabbaus bereits auf Grund des derzeit erreichten Abbaus zwingend eintreten werden. Die Zulässigkeit des Antrages mag letztlich auf sich beruhen, weil er jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Gem. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn das Interesse des betroffenen Dritten an der aufschiebenden Wirkung der Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das Interesse des Betroffenen überwiegt regelmäßig, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist. Ansonsten bedarf es einer offenen Interessenabwägung, die das Gericht im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung vorzunehmen hat. Im vorliegenden Fall kann eine abschließende Bewertung der Rechtmäßigkeit der streitigen Plangenehmigung wegen des summarischen Charakters des Verfahrens nicht erfolgen. Die Plangenehmigung ist jedenfalls nicht ersichtlich rechtswidrig. Es spricht im Gegenteil mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung. Bei der somit vorzunehmenden Interessenabwägung ergeben sich keine schützenswerten Interessen der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Wie oben bereits ausgeführt, ist es nicht möglich, mit dem vorliegenden Verfahren den von den Antragstellern bekämpften Steinkohleabbau zu unterbinden. Die mit der Plangenehmigung zugelassenen Deichertüchtigungsmaßnahmen dienen unmittelbar ausschließlich dem zeitlich dringlichen Hochwasserschutz unmittelbar vor Beginn der Jahreszeit, in der häufig mit hohen Wasserständen am Rhein zu rechnen ist. Der Deich weist unwidersprochen bereits jetzt Rissbildungen als Folge von Bergsenkungen auf. Wie sich aus den dem Gericht vorgelegten Messergebnissen der Deutschen Steinkohle AG aus dem Jahr 2002 ergibt, sind darüber hinaus in den Monaten Juli bis September 2002 weitere Senkungen im Deichbereich eingetreten. Wie die Antragsgegnerin in der streitigen Plangenehmigung und in dem Bescheid über die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 10.09.2002 nachvollziehbar angegeben hat, ist in der näheren Zukunft mit weiteren Senkungen in einer Größenordnung bis zu 0,24 m in dem Deichbereich zu rechnen, in dem die Deicherhöhung weiter durchgeführt werden soll. Bei dieser Sachlage wäre es pflichtwidrig, wenn der beigeladene Deichverband und die Deichaufsichtsbehörden nichts unternähmen, um jedenfalls zumindest den Rissschäden entgegenzuwirken und eine Erhöhung nach Maßgabe der Senkung des Geländes vorzunehmen. Auch im Rahmen der Interessenabwägung kann nicht darauf abgestellt werden, ob sich die vorgesehenen Maßnahmen möglicherweise als nicht ausreichend erweisen. Jedenfalls bewirken sie keine Verschlechterung des Hochwasserschutzes. Eine umfassende Überprüfung der Notwendigkeit und Zulässigkeit weiterer künftiger Deicherhöhungen kann erst bei künftigen Rechtsbehelfen gegen entsprechende Planfeststellungsentscheidungen erfolgen, soweit Betroffene zulässigerweise das Gericht anrufen. Da die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung versehen ist, kann auch unter diesem Gesichtspunkt der Antrag keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Deichverband X erst in diesem Beschluss beigeladen worden ist, bedarf es einer Entscheidung über seine außergerichtlichen Kosten nicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3 in Verbindung mit 13 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf Umfang und Bedeutung der Sache erscheint es sachgerecht, auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den vollen Auffangwert festzusetzen.