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Urteil

15 K 4120/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0918.15K4120.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 22. Oktober 1962 geborene Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen ihrer naturwissenschaftlichen Vorprüfung für Studierende der Zahnheilkunde. 3 Nachdem sie zunächst von 1984 bis 1990 an der Universität in F Humanmedizin studiert hatte, nahm die Klägerin zum Wintersemester 1993/94 das Studium der Zahnmedizin an der Universität in M auf, setzte das Studium vom Sommersemester 1994 bis zum Sommersemester 1996 an der Universität in X fort und wechselte anschließend an die I -Universität E. 4 Unter dem 24. Juni 1997 beantragte die Klägerin erstmals bei dem beklagten Prüfungsausschuss die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung. Für ihre Prüfungsleistung im Fach Physik erhielt sie am 7. Oktober 1997 die Note "mangelhaft". Von den Prüfungen in den Fächern Biologie und Chemie am 9. und 10. Oktober 1997 trat sie unter Vorlage eines ärztlichen Attestes zurück, das ihr einen "schweren psychovegetativen Erschöpfungszustand" bescheinigte. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 erkannte der Vorsitzende des beklagten Prüfungsausschusses den Prüfungsrücktritt als genügend entschuldigt an. 5 Nachdem die Klägerin sich unter Vorlage einer entsprechenden, vom 18. Juni 1997 datierenden ärztlichen Bescheinigung selbst für prüfungsfähig erklärt hatte, unterzog sie sich in Fortsetzung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung am 6. Juli 1998 der Prüfung im Fach Chemie. Nachdem die Prüfungsleistung der Klägerin dort mit der Note "nicht genügend" bewertet worden war, erklärte der beklagte Prüfungsausschuss die naturwissenschaftliche Vorprüfung der Klägerin mit Bescheid vom 7. Juli 1998 für nicht bestanden und wies darauf hin, dass die Meldung zur Wiederholungsprüfung bis spätestens 7. November 1998 zu erfolgen habe. 6 Unter Vorlage eines vom 22. Oktober 1998 datierenden nervenärztlichen Attestes, nach dem sie an einer sekundären Phobie und einer Ess-Störung litt, machte die Klägerin bei dem beklagten Prüfungsausschuss geltend, sie sei bis Ende Dezember 1998 nicht prüfungsfähig. Mit Bescheid vom 4. November 1998 teilte ihr der Vorsitzende des beklagten Prüfungsausschusses mit, dass die Erkrankung als genügende Entschuldigung für die erneute Unterbrechung der Prüfung anerkannt werde. 7 Nachdem das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie die Frist zur Beendigung der Prüfung bis zum 31. März 1999 verlängert hatte, ließ der Vorsitzende des beklagten Prüfungsausschusses die Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 8. März 1999 zur Wiederholungsprüfung im März 1999 zu. Das Fernbleiben der Klägerin von der Prüfung erkannte der Vorsitzende des beklagten Prüfungsausschusses unter dem 12. April 1999 im Hinblick auf die der Klägerin mit ärztlichem Attest vom 29. März 1999 bescheinigte "akute Angststörung" als genügend entschuldigt an. 8 Unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung vom 9. Juli 1999 erklärte die Klägerin sich für prüfungsfähig. Am 21. Juli 1999 verlängerte das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie der Klägerin die Frist zur Beendigung der Prüfung bis zum 31. August 1999. Die Prüfung im Fach Biologie am 4. August 1999 bestand die Klägerin mit de Note "befriedigend", nachdem zu den Prüfungsterminen in den Fächern Chemie und Physik am 30. Juli 1999 und 2. August 1999 nicht erschienen war. Der Vorsitzende des beklagten Prüfungsausschusses erkannte mit Bescheid vom 10. August 1999 die der Klägerin für die beiden Prüfungstage in einer vom 3. August 1999 datierenden nervenärztliche Stellungnahme attestierten "massiven Prüfungsängste" als genügende Entschuldigung für das Fernbleiben von der Prüfung an. 9 Am 25. August 1999 unterzog die Klägerin sich im Beisein des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn Prof. Dr. I1, der Fachprüfung in Physik. Für ihre dort gezeigte Leistung erhielt sie die Note "mangelhaft". Der für den 26. August 1999 angesetzten Prüfung im Fach Chemie blieb die Klägerin fern und legte eine vom gleichen Tage datierende ärztliche Bescheinigung vor, nach der sie am 26. August 1999 wegen eines fieberhaften Infekts mit Gastroenteritis und Cephalgien außer Stande war, an einer Prüfung teilzunehmen. Mit Bescheid vom 30. August 1999 erkannte der Vorsitzende des beklagten Prüfungsausschusses den Prüfungsrücktritt der Klägerin als genügend entschuldigt an. 10 Den Termin zur Wiederholungsprüfung im Fach Chemie am 23. September 1999 nahm die Klägerin erneut nicht wahr und legte eine vom gleichen Tag datierende ärztliche Bescheinigung vor, nach der sie an migräneartigen Kopfschmerzen und Gastroenteritis litt. Mit Bescheid vom 24. September 1999 erkannte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Fernbleiben der Klägerin von dem Prüfungstermin als genügend entschuldigt an. 11 Nachdem die Klägerin sich unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung vom 14. Januar 2000 für prüfungsfähig erklärt und das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie die Frist zur Beendigung der Prüfung am 25. Januar 2000 bis zum 29. Februar 2000 verlängert hatte, unterzog sie sich am 16. Februar 2000 im Beisein des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn Prof. Dr. I1, am 16. Februar 2000 der Fachprüfung in Chemie. Ihre Prüfungsleistung wurde mit der "mangelhaft" bewertet. 12 Mit Schreiben vom 17. Februar 2000, bei dem beklagten Prüfungsausschuss am 21. Februar 2000 eingegangen, legte die Klägerin eine vom 15. Februar 2000 datierende ärztliche Bescheinigung vor, nach der sie an einer mit einem Antibiotikum zu behandelnden akuten Kehlkopfentzündung litt, und machte geltend, weil sie bereits mehrfach aus gesundheitlichen Gründen von der Prüfung zurückgetreten sei, habe sie sich nicht getraut, das Attest während der Prüfung vorzulegen. 13 Mit Bescheid vom 10. März 2000 erklärte der beklagte Prüfungsausschuss die naturwissenschaftliche Vorprüfung der Klägerin für endgültig nicht bestanden. 14 Gegen die Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, wegen der ablaufenden Frist zur Beendigung der Prüfung habe sie zur Teilnahme an der Prüfung gezwungen gesehen und in Absprache mit ihrer Ärztin versucht, die Prüfung abzulegen. Obwohl Leistungs- und Reaktionsvermögen durch die ihre Erkrankung sehr stark beeinträchtigt gewesen seien, habe sie es aus den bereits in ihrem Schreiben vom 17. Februar 2000 genannten Gründen nicht gewagt, das ärztliche Attest vorzulegen. 15 Mit Bescheid vom 14. Juni 2000 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch der Klägerin als nicht begründet zurück und führte unter anderem aus, ausweislich des Protokolls über die Prüfung im Fach Chemie habe sie die ihr durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellte Frage, ob sie prüfungsfähig sei, mit Ja beantwortet. 16 Die Klägerin hat am 4. Juli 2000 Klage erhoben. 17 Sie ist der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei rechtswidrig. Entgegen dem Prüfungsprotokoll vom 16. Februar 2000 habe der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sie - und dies in Kenntnis ihrer Krankengeschichte - vor Beginn der Prüfung nicht gefragt, ob sie sich prüfungsfähig fühle. Aus den bereits im Widerspruchsverfahren genannten Gründen und im Hinblick auf die Tatsache, dass sie sich am 25. August 1999 der Fachprüfung in Physik habe unterziehen müssen, obwohl sie die ihr damals durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellte Frage nach ihrer Prüfungsfähigkeit ausdrücklich verneint habe, habe sie das Attest über ihre Erkrankung im Prüfungstermin nicht abgegeben und sich der Prüfung unterzogen. Im Übrigen seien ihr am Prüfungstag verantwortliche Entscheidungen selbst nicht möglich gewesen, weil sie unter Medikamenteneinfluss gestanden habe. Neben den ihr ärztlich verordneten Antibiotika und Beruhigungsmitteln habe sie - auch am Prüfungstag - noch weitere Psychopharmaka eingenommen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 den beklagten Prüfungsausschuss unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. März 2000 und der Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung E vom 14. Juni 2000 zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis ihrer naturwissenschaftlichen Vorprüfung nach erneuter Prüfung in den Fächern Physik und Chemie erneut zu bescheiden. 20 Der beklagte Prüfungsausschuss beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er ist der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei rechtmäßig. Das Ergebnis der Prüfung im Fach Chemie vom 16. Februar 2000 müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen, weil sie sich in Kenntnis ihrer Erkrankung der Prüfung unterzogen habe. Um die Einschränkung ihres Leistungsvermögens am Prüfungstag habe sie schon nach ihrem eigenen Vortrag zur Begründung des Widerspruchs gewusst. Es sei ihr auch zumutbar gewesen, das in ihrem Besitz befindliche Attest bereits vor Beginn der Prüfung vorzulegen. Aus eigener Erfahrung sei ihr bekannt gewesen, dass ein begründeter Prüfungsrücktritt für den Prüfling keine negativen Konsequenzen habe. Die - gegebenenfalls sogar missbräuchliche - Einnahme von Medikamenten könne die Klägerin nicht entlasten, da eine Teilnahme an der Prüfung unter Einfluss von Medikamenten in die Risikosphäre des Prüflings falle. Im Übrigen habe die Klägerin - wie sich aus der Stellungnahme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 23. Oktober 2000 und den entsprechenden Prüfungsprotokollen ergebe - die ihr am 25. August 1999 und am 16. Februar 2000 jeweils vor Beginn der Prüfungen in Physik und Chemie gestellte Frage nach der Prüfungsfähigkeit bejaht. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Prüfungsausschusses und der Bezirksregierung E Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Prüfungsausschusses vom 10. März 2000 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung E vom 14. Juni 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten; der geltend gemachte Anspruch steht ihr nicht zu (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2 VwGO). 26 Die angefochtene Prüfungsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 5 S. 1 und 2., i. V. m. Abs. 2 Buchst. b) der Approbationsordnung für Zahnärzte (AppOZ) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162). Danach wird zu einer nochmaligen naturwissenschaftlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn das Urteil in der Wiederholungsprüfung in zwei Fächern "mangelhaft" lautet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, nachdem der beklagte Prüfungsausschuss die naturwissenschaftliche Prüfung der Klägerin mit Bescheid vom 7. Juli 1998 erstmals für nicht bestanden erklärt und ihre in der Wiederholungsprüfung in den Vorprüfungsfächern Physik (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 AppOZ) am 25. August 1999 und Chemie (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 AppOZ) am 16. Februar 2000 erbrachten Leistungen jeweils mit "mangelhaft" bewertet hat. 27 Die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Fächern Chemie und Physik erweist sich auch unter Berücksichtigung der gegen sie durch die Klägerin erhobenen Einwände als rechtsfehlerfrei. 28 Der Chemieprüfung vom 16. Februar 2000 haftet der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht an. Ohne Rechtsnachteil für die Klägerin kann dabei offen bleiben, ob der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Klägerin entsprechend dem über die Prüfung gefertigten Protokoll vor Beginn der Prüfung danach gefragt hat, ob sie gesundheitlich in der Lage sei, sich der Prüfung zu unterziehen. Abgesehen davon, dass die gegenteilige Behauptung der Klägerin nach Lage der Akten schon unglaubhaft ist, weil sie dieses Begründungselement für die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung ohne nachvollziehbaren Grund erst in das Verfahren eingeführt hat, nachdem sie durch das Gericht mit Verfügung vom 13. Juli 2000 auf die fehlenden Erfolgsaussichten ihrer Klage hingewiesen worden ist, ein dieser Rüge entsprechender Vortrag aber in dem "Rücktrittsschreiben" vom 17. Februar 2000 ebenso fehlt wie in der Widerspruchsbegründung, ist die Abnahme der Prüfung auch dann nicht verfahrensfehlerhaft, wenn die Frage nach dem gesundheitlichen Befinden der Klägerin vor Beginn der Prüfung unterblieben ist. Entgegen ihrer Rechtsauffassung gehört es nicht zu den prüfungsrechtlichen Obliegenheiten eines Prüfungsausschusses, sich über die gesundheitliche Konstitution des Prüflings vor Beginn einer Prüfung zu unterrichten. Es ist vielmehr regelmäßig Aufgabe des Prüflings, gesundheitlich bedingte Einwände gegen die Abnahme der Prüfung selbst zu erheben, 29 vgl. etwa, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. August 1996, 6 B 17/96, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.0 Prüfungswesen Nr. 371. 30 Dass den Prüfungskandidaten von dieser Pflicht weder das Wissen eines Prüfungsausschusses um seine zurückliegenden Erkrankungen entbindet noch ein etwaiges Ausbleiben einer sonst üblichen Nachfrage nach dem aktuellen gesundheitlichen Befinden, liegt auf der Hand. Wer zur Prüfung erscheint und sich ihr rügelos unterzieht, bringt durch sein Verhalten zum Ausdruck, dass er prüfungsbereit ist. Hier gilt dies umso mehr als die Klägerin sich unter Vorlage einer vom 14. Januar 2000 datierenden ärztlichen Bescheinigung selbst prüfungsbereit erklärt hatte. Abgesehen davon wäre aber auch eine rechtswidrig unterbliebene Frage nach ihrem Gesundheitszustand für die Abnahme der Prüfung im Fach Chemie nicht kausal gewesen. Eine entsprechend gestellte Frage nach ihrer Prüfungsfähigkeit hätte die Klägerin offensichtlich bejaht. Nach ihrem eigenen Vortrag im Verwaltungsverfahren hatte sie sich angesichts der Vielzahl ihrer Prüfungsrücktritte nämlich "nicht getraut", das ihr am Tag vor der Prüfung ausgestellte Attest über die Kehlkopferkrankung vor oder während der Chemieprüfung vorzulegen. 31 Auch ist der Klägerin die Berufung auf eine im Zeitpunkt der Abnahme der Chemieprüfung vorliegende Erkrankung verwehrt. Das Recht des Prüflings, eine Prüfung krankheitsbedingt nicht ablegen zu müssen, folgt ungeachtet eigener Regelungen der Prüfungsordnung hierzu aus dem das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), 32 BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981, 7 C 30 und 31/80, Buchholz, 421.0 Prüfungswesen Nr. 157. 33 Dieser gebietet, dass ein Prüfling erhebliche, auf Krankheit beruhende irreguläre Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit während der Prüfung nicht hinnehmen muss, wenn sie seine Chancen auf einen erfolgreichen Prüfungsabschluss mindern, nicht seiner eigenen Risikosphäre zuzurechnen sind und der Rücktritt von der Prüfung unter Berufung auf die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde erklärt wird, 34 zu Letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995, 6 C 16/93, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, S. 172 ff. 35 Entgegen den genannten Voraussetzungen hat die Klägerin ihren Rücktritt von der Prüfung nicht unverzüglich erklärt; ein Anspruch auf Anerkennung des mit Schreiben vom 17. Februar 2000 erklärten Prüfungsrücktritts als genügend entschuldigt i. S. des § 16 Abs. 3 AppOZ steht ihr deshalb nicht zu. Der prüfungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet es nämlich dem Prüfling regelmäßig, erst das Prüfungsergebnis abzuwarten und dann zu entscheiden, ob er es gegen sich gelten lassen will oder nicht, 36 vgl. zum Ganzen nur: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rdnr. 89 und 195 jeweils mit weiteren Nachweisen. 37 Gemessen daran ist die Klägerin ihrer Rügepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen. Sie hat sich vielmehr in Kenntnis ihres Gesundheitszustandes der Prüfung unterzogen und ihre Prüfungsunfähigkeit erst am Tag nach der Prüfung geltend gemacht. Dass ihr eine diesbezügliche Rüge nicht schon vor dem Prüfungstag oder aber während der Prüfung möglich und zumutbar war, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, nachdem sie bereits seit dem Tag vor der Prüfung über eine ärztliche Bescheinigung über ihren Gesundheitszustand verfügte. Soweit die Klägerin - auch insoweit wiederum erstmals im gerichtlichen Verfahren und mithin nicht glaubhaft - geltend macht, sie sei infolge der - im Übrigen ärztlich in dieser Weise offensichtlich nicht verordneten - Einnahme von Psychopharmaka am Tag der Prüfung nicht in der Lage gewesen, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, ist dieser Vortrag - zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellt - ungeeignet, dem Klagebegehren zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass sie die Folgen einer derart unkontrollierten Einnahme psychisch wirksamer Substanzen selbst zu vertreten hat, spricht auch nichts dafür, dass es der Klägerin tatsächlich verwehrt war, dem beklagten Prüfungsausschuss ihren Rücktritt in der Zeit zwischen dem Erhalt des Attestes und dem Beginn der Prüfung telefonisch oder mündlich zu erklären. Ebenso ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin während der Prüfung in einer Weise gesundheitlich beeinträchtigt war, die den Prüfungsausschuss hätte veranlassen müssen, die Prüfung abzubrechen. Das Prüfungsprotokoll belegt insoweit lediglich, dass sie die fachlichen Anforderungen an das Bestehen der Prüfung nicht erfüllt hat. 38 Nach den oben dargelegten Grundsätzen rechtlich unerheblich ist schließlich auch der Einwand der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ihrer im Fach Physik am 25. August 1999 erbrachten Prüfungsleistung. Abgesehen davon, dass die Behauptung, sie sei an diesem Tag geprüft worden, obwohl sie die Frage nach der Prüfungsunfähigkeit verneint habe, dem Prüfungsprotokoll widerspricht und - weil wiederum erstmals zur Begründung der Klage aufgestellt - in entsprechender Anwendung der zuvor dargelegten Erwägungen schon unglaubhaft ist, ist die Klägerin mit diesem Einwand im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Diesbezüglich fehlt es ebenfalls an einer unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zeitnah zum Prüfungstermin erhobenen Rüge. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40