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Beschluss

3 L 3677/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0924.3L3677.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2002 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 27. August 2002 aufzuheben, ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs andererseits fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2002 ist weder offensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das Interesse der Betroffenen das Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht. Es kann offen bleiben, ob die Annahme von Sportwetten nach § 14 Abs. 1 OBG oder nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO zu untersagen ist. Jedenfalls wirkt die Antragstellerin durch die Entgegennahme von P1-Wetten an der Durchführung eines öffentlichen Glücksspieles mit, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Abschluss und Vermittlung von P1-Wetten unterliegen dem Verbot des § 284 StGB, wenn diese Betätigungen nicht behördlich erlaubt sind (vgl. BVerwGE 114, 92). P1- Wetten sind ein Glücksspiel, weil der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall abhängt. Dem grundsätzlichen Verbot des § 284 StGB liegt die nicht zu beanstandende Einschätzung zu Grunde, dass das Glücksspiel grundsätzlich wegen seiner möglichen Auswirkungen auf die psychische und wirtschaftliche Situation der Spieler und seiner Eignung, Kriminalität namentlich im Bereich der Geldwäsche zu befördern, unerwünscht und schädlich ist (vgl. BVerwG a.a.O.). Die nach § 284 Abs. 1 StGB mögliche behördliche Erlaubnis stellt ein Instrument zur Kanalisierung des Spieltriebs in geordnete Bahnen dar. Nach der Gewerbeordnung kann ein Glücksspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB nicht gestattet werden, auch eine andere Norm des Bundesrechts erlaubt die Tätigkeit der Antragstellerin nicht. § 3 des Sportwettengesetzes (WettG) bestimmt, dass Sportwetten für Wettunternehmen nur durch Wettannahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden. Welche Wettunternehmen dies sind, ergibt sich aus § 1 des Gesetzes. Danach kann die Landesregierung Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe zulassen. Träger des Wettunternehmens kann nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Zu diesem Personenkreis gehört das Unternehmen, für das die Antragstellerin Sportwetten vermittelt, nicht. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Veranstalter der der von ihr veranstalteten Sportwetten am 14. September 1990 vom Magistrat der Stadt H auf Grund des Gewerbegesetzes der DDR eine Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten erteilt wurde. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin in ihrem Geschäftslokal Cstr. 0 in S eine Wettannahmestelle betreiben darf. Es erscheint bereits fraglich, ob allein die auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR durch einen Rat des Kreises erteilte Genehmigung für die Veranstaltung von Sportwetten eine ausreichende behördliche Erlaubnis darstellte, oder ob es für die Zulässigkeit derartiger Sportwetten zusätzlich einer Genehmigung des Ministers des Innern der DDR bedurfte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21. Mai 1999 - 6 U 195/97 - JURIS -). Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2001 (GewArch 2002, 162) darauf verwiesen hat, dass das Sächsische Staatsministerium des Innern ausgeführt habe, die Genehmigung stelle eine wirksame und rechtmäßige Grundlage für die bundesweit veranstalteten Sportwetten dar, wird die Richtigkeit dieser Auslegung nicht weiter erörtert. Vielmehr entschied der Bundesgerichtshof lediglich, dass selbst bei einem Verstoß gegen § 284 StGB ein im wettbewerbsrechtlichen Sinne unlauteres Verhalten nicht anzunehmen sei, wenn die Genehmigung als ausreichend habe angesehen werden können, wofür hier die Rechtsauffassung des Ministeriums und eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts angeführt wurden. Die Entscheidung des Thüringer OVG (GewArch 2000, 118) beruht darauf, dass lediglich zwischen anmeldepflichtigen Gewerben einerseits und erlaubnispflichtigen Gewerben andererseits unterschieden wird (a.a.O. Seite 20), ohne näher die Frage zu erörtern, inwieweit mit dieser Differenzierung auch grundsätzlich verbotene Tätigkeiten erfasst werden. Selbst wenn man der Auffassung der Antragstellerin insoweit folgen wollte, dass der Inhaber der Erlaubnis vom 14. September 1990 zur Durchführung von Sportwetten berechtigt ist, ergäbe sich hieraus nichts zu ihren Gunsten. Zum einen dürfte sich die Erlaubnis schon nicht auf den Geltungsbereich des Sportwettengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen erstrecken. Zwar führt das Thüringische OVG in der genannten Entscheidung im Hinblick auf den dort entschiedenen Fall aus, die Genehmigung sei „gemäß Artikel 19 Einigungsvertrag als vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangener Verwaltungsakt wirksam geblieben" und gelte „grundsätzlich im gesamten erweiterten Bundesgebiet fort". Artikel 19 Satz 1 des Einigungsvertrages sieht vor, dass vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik wirksam bleiben. Die Anordnung weiterer Wirksamkeit dürfte jedoch nicht zu einer sachlichen Ausdehnung des Inhaltes eines Verwaltungsaktes führen. Selbst wenn die Entscheidung des Magistrats der Stadt H die Veranstaltung von Sportwetten im gesamten Gebiet der ehemaligen DDR erlaubte, ergäbe sich aus Art. 19 des Einigungsvertrages wohl keine Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs auf das gesamte Bundesgebiet. Vielmehr dürfte sich die bundesweite Beachtlichkeit der Erlaubnis des Rates des Kreises darauf beschränken, dass auch Behörden anderer Bundesländer bei ihren Entscheidungen von einer für das Gebiet der ehemaligen DDR ausgesprochenen Genehmigung auszugehen haben. Selbst wenn man dagegen annähme, dass der Magistrat der Stadt H mit Wirksamkeit für das gesamte Bundesgebiet dem Erlaubnisinhaber eine Tätigkeit als Wettunternehmer erlaubt hätte, würde auch dies die Tätigkeit der Antragstellerin nicht rechtfertigen können. Denn die Antragstellerin ist selbst nicht Inhaberin einer Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle. Insbesondere ist die ausgeübte Tätigkeit durch Behörden der ehemaligen DDR nicht erlaubt worden und könnte ihr mit Wirkung für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auch nicht durch Behörden des Landes Thüringen erteilt werden. Es kann mithin offen bleiben, ob der Inhaber der Erlaubnis zu Recht davon ausgeht, er dürfe unter der Firmierung „T GmbH H" bundesweit Sportwetten anbieten. Denn auch in diesem Fall wäre er lediglich berechtigt, unmittelbar oder über eine im Lande Thüringen bestehende Wettannahmestelle mit Personen im Lande Nordrhein-Westfalen in Vertragsbeziehungen zu treten. Die Antragstellerin kann dagegen nicht allein deshalb, weil sie für einen in einem anderen Bundesland ansässigen Wettunternehmer tätig werden will, im Lande Nordrhein-Westfalen ohne Rücksicht auf das hier geltende Sportwettengesetz eine Wettannahmestelle betreiben. Mangels Überwachungsbefugnissen der thüringischen Behörden und mangels Erlaubnisfähigkeit nach nordrhein-westfälischem Landesrecht träte anderenfalls die Situation ein, dass trotz des repressiven Verbotes des § 284 StGB ohne jede behördliche Kontrolle Wettannahmestellen betrieben werden könnten. Angesichts der mit einem unkontrollierten Glücksspiel einhergehenden Gefahren überwiegen auch im Übrigen die öffentlichen Interessen an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber den Erwerbsinteressen der Antragstellerin. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung besteht kein Anlass, vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 8 Abs. 1 AG VwGO abzuweichen. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, unmittelbarer Zwang sei unverhältnismäßig. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG darf unmittelbarer Zwang dann angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG sieht unmittelbaren Zwang dann vor, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Der Antragsgegner hat ausgeführt, die Androhung eines Zwangsgeldes erscheine unzweckmäßig, weil die Antragstellerin damit die Möglichkeit habe, durch Zahlung des Zwangsgeldes die tatsächliche Schließung zunächst zu verzögern. Diese Erwägung steht im Einklang mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG. Danach ist die Behörde nicht gehalten, ein den Betroffenen möglicherweise weniger belastendes Zwangsmittel anzudrohen, wenn dies nicht in gleicher Weise geeignet ist, die alsbaldige Beachtung der Verfügung sicherzustellen. Unmittelbarer Zwang kann deshalb auch dann angedroht werden, wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Fortführung der Tätigkeit die Befürchtung begründet, eher werde die Festsetzung eines Zwangsgeldes hingenommen als das Schließungsgebot beachtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Das Interesse der Antragstellerin ist mangels Anhaltspunkten für einen höheren Jahresgewinn im Hauptsacheverfahren mit dem Mindestbetrag von 10.000,-- Euro zu bewerten. Dieser Betrag mindert sich im Aussetzungsverfahren um die Hälfte.