Beschluss
18 L 3708/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2002:0930.18L3708.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Der Beschluss wird den Beteiligten per Fax - gegen Empfangsbekenntnis - zugestellt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. Der Beschluss wird den Beteiligten per Fax - gegen Empfangsbekenntnis - zugestellt. Gründe: Der am 16. September 2002 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweilige Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig im neuen Schuljahr am Unterricht der Klasse 8 teilnehmen zu lassen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragstellerseite ist es nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen ist auf Grund des Beschlusses der Zeugniskonferenz vom 11. Juli 2002 entschieden worden, die Antragstellerin nicht zu versetzen, weil sie in der abgelaufenen Jahrgangsstufe 7 insgesamt sieben Mal die Note mangelhaft" erzielt hat (Bl. 12 der Verwaltungsakte, Heft 1). Aus diesem Grunde steht ihr auch kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu, auch nur vorläufig den Unterricht der Klasse 8 im neuen Schuljahr 2002/2003 zu besuchen. Durchschlagende Gründe, die Anlass zu der Annahme geben könnten, die Entscheidung der Antragsgegnerin sei im Umfang ihrer Anfechtung zu Unrecht erfolgt, sind nicht glaubhaft gemacht worden. Nach § 21 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (Ausbildungsordnung Sekundarstufe I - AO-S I) wird die Versetzung ausgesprochen, wenn in allen Fächern/Lernbereichen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Sie wird auch dann ausgesprochen, wenn nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 24 bis 27 ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben. § 24 Abs. 1 AO-S I, der die besonderen Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule regelt, bestimmt, dass die Versetzung in die Klassen 7 bis 9 auch dann ausgesprochen wird, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch oder in einem der übrigen Fächer mangelhaft sind. Eine weitere nicht ausreichende Leistung in einem der übrigen Fächer bleibt unberücksichtigt. Diese Vorgaben hat die Antragstellerin nicht erfüllt. In den Fächern Deutsch, Geschichte/Politik, Physik, Technik, Englisch, Musik und Sport hat die Antragstellerin jeweils die Note mangelhaft" erzielt (Bl. 36 der Gerichtsakte im Verfahren 18 K 6733/02, im folgenden GA). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Mutter der Antragstellerin nur im Fach Englisch eine versetzungsgefährdende Leistungsverschlechterung ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist. Denn nach § 27 Abs. 8 a. E. ASchO wird nur die nicht abgemahnte Minderleistung in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass bei einem plötzlichen Leistungsabfall, z. B in vier Fächern mit ,mangelhaft" und keiner abgemahnten Minderleistung, nur drei Fächer mit mangelhaft" bei der Versetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind; lediglich das nicht abgemahnte Fach, und zwar das mit der schlechtesten Note oder mit den gravierendsten Folgen bleibt bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt, vgl. Margies/Gampe/Gelsing/Rieger, Allgemeine Schulordnung (ASchO) für Nordrhein-Westfalen, 5. Auflage 2001, Rdnr. 65 zu § 27 m.H.a. das zu Grunde liegende Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 18. Dezember 1979, abgedruckt in: Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen, ab 2000: SPE 3. Folge 450, Nr. 3; s. a. Pöttgen/Jehkul/Zaun, Kommentar zur ASchO, 18. Auflage 2000, Rdnr. 8 zu § 27 (S. 186 f.). Zwar bleibt es unerfindlich, warum die Antragsgegnerin die nach § 27 Abs. 8 ASchO vorgesehene Benachrichtigung nur in einem Fach vorgenommen hat, obwohl im Vergleich zum Halbjahreszeugnis der Klasse 7 bis auf das Fach Musik auch in den Fächern Deutsch, Geschichte/Politik, Physik, Technik (Wahlpflichtunterricht) und Sport entsprechende Benachrichtigungen hätten erfolgen müssen. Von Rechts wegen konnte die Widerspruchsbehörde jedoch trotz dieses Mankos - wie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 20. August 2002 geschehen - lediglich die Minderleistungen im Fach Deutsch und auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles im Fach Technik unberücksichtigt lassen. Die Antragstellerin kann auch nicht damit gehört werden, sie habe in den Fächern Deutsch, Sport, Physik und Geschichte/Politik jeweils die Note ausreichend" erreicht, Bl. 6 GA. Auf die Notengebung im Fach Deutsch braucht das Gericht nach den vorstehenden Ausführung mangels tatsächlicher Berücksichtigung bei der Versetzungsentscheidung nicht einzugehen. In den Fächern Sport und Physik ergibt sich aus den Stellungnahmen der jeweiligen Fachlehrer zum Widerspruch, dass die Entscheidungen, die Leistungen auch unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung der Antragstellerin während des ganzen Schuljahres und der Zeugnisnoten im 1. Schulhalbjahr (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 2 ASchO) mit mangelhaft" zu bewerten, nicht zu beanstanden sind. Danach hat die Antragstellerin entweder die ihr obliegenden Leistungen verweigert oder aber unverschämte Äußerungen gegenüber dem Fachlehrer getätigt, Bl. 32 f. der Verwaltungsakte, Heft 1. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Versuch, den Leistungsabfall ausschließlich auf Diskrepanzen mit dem Klassenlehrer, Herrn N, zurückzuführen, ist schon deshalb untauglich, weil damit die Defizite in den anderen Fächern, in denen der Klassenlehrer nicht unterrichtet hat (Sport, Physik, Englisch und Musik), nicht entkräftet werden können. Nach Aktenlage ergibt sich zu Lasten der Antragstellerin ein erhebliches Fehlverhalten. Das wird zum einen auch von der Antragstellerin eingeräumt (Bl. 6 GA); zum anderen hat dies zu Ordnungsmaßnahmen geführt (u. a. Ausschluss vom Unterricht, Bl. 21-28 der Verwaltungsakte, Heft 1). Wenn daraus resultierend der Unterrichtsstoff versäumt worden ist, geht das schon deshalb zu Lasten der Antragstellerin, weil sie verpflichtet ist, den Unterrichtsstoff zu Hause zu erarbeiten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, auch krankheitsbedingt Unterricht versäumt zu haben, führt dies ebenfalls nicht zu einer Verbesserung der Leistungsbewertungen, zumal sich aus dem streitbefangenen Zeugnis 23 unentschuldigte Fehlstunden ergeben. Schließlich kann die Antragsteller auch nicht mit ihrer Rüge hinsichtlich der Leistungsbewertung im Fach Geschichte/Politik durchdringen. Nach Aktenlage wurde dieses Fach - ebenso wie das Fach Deutsch - vom Klassenlehrer, Herrn N, unterrichtet. Aus seiner dienstlichen Stellungnahme zum Widerspruch ergibt sich nachvollziehbar, warum er die Leistungen der Antragstellerin mit mangelhaft bewertet hat. Im zweiten Halbjahr verweigerte die Antragstellerin ihre Mitarbeit und störte zudem den Unterricht. Des Weiteren hat der Klassenlehrer nach seiner Darstellung die Mutter der Antragstellerin bei einem Elternsprechtag über die nicht mehr glatt ausreichenden" Leistungen im Fach Geschichte/Politik informiert (Bl. 29-31 der Verwaltungsakte, Heft 1). Die bloße Behauptung der Antragstellerin, sie habe sich sehr wohl am Unterricht beteiligt und auch mitgearbeitet, genügt nicht den Anforderungen an einen glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruch. Mit mangelhaften Leistungen in Englisch, Musik (in Bezug auf diese beiden Fächer wurden seitens der Antragstellerin keine Rügen erhoben und auch das erkennende Gericht hat keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Bewertung), Geschichte/Politik, Sport und Physik erfüllt die Antragstellerin die besonderen Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule selbst dann nicht, wenn man die vom Klassenlehrer unterrichteten Fächer Deutsch und Geschichte/Politik auf Grund der von der Antragstellerin vorgetragenen Konfliktsituation und daneben ein weiteres Mangelfach aus den Bereichen Sport oder Physik unberücksichtigt ließe, weil die notwendige schriftliche Benachrichtigung unterblieben ist. Mit einer mangelhaften Leistung im Fach Englisch und der Note mangelhaft" in zwei Fächer aus dem übrigen Bereich bliebe es weiterhin bei der von der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung, die Antragstellerin nicht in die Klasse 8 zu versetzen. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin auch nicht gelungen, das Vorliegen der allgemeinen Versetzungsanforderungen gemäß § 21 Abs. 2 AO-S I glaubhaft zu machen. Danach kann eine Schülerin oder ein Schüler auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Sowohl die Defizite in den nicht vom Klassenlehrer unterrichteten Fächern als auch das schwer wiegende Fehlverhalten der Antragstellerin lassen hinreichend deutlich erkennen, dass bereits der Tatbestand dieser Ermessensnorm nicht erfüllt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und geht im Ansatz vom aktuellen Auffangwert aus. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.