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Urteil

2 K 6087/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:1001.2K6087.00.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der am xxxxx.1951 geborene Kläger bestand am 13.11.1978 die erste philologische Staatsprüfung mit den Fächern Englisch und Französisch und am 25.08.1980 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium mit den gleichen Fächern. Im Oktober 1980 wurde er als Studienrat z.A. in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Er unterrichtet seitdem am xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Der Kläger stellte mit Schreiben vom 17.08.1999 bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxxxxxxxxxxxxxxx) den Antrag, seine wöchentliche Pflichtstundenzahl in angemessenem, der 38,5-Stunden-Woche entsprechenden Umfang, "mindestens aber um 14 %", zu reduzieren. Zur Begründung führte er aus: Er unterliege im laufenden Schulhalbjahr einem Unterrichts-Soll von 25,5 Wochenstunden. Er erteile wöchentlich insgesamt 23 Unterrichtsstunden in Englisch und Französisch und übe zudem die - mit drei Entlastungsstunden berücksichtigte - Tätigkeit als Beratungslehrer der Jahrgangsstufe 12 aus. In Zeitstunden umgerechnet ergebe sich für seine Unterrichtstätigkeit, die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Korrekturen der Klassenarbeiten sowie für weitere außerunterrichtliche Tätigkeiten und "Sonstiges" eine wöchentliche Arbeitszeit von gut 48 Stunden. Hinzukämen die als "Entlastungsstunden" ausgewiesenen Unterrichtsstunden, die mit jeweils 1,84 Zeitstunden eingerechnet werden müssten, sodass er auf eine wöchentliche Gesamtarbeitszeit von 53,74 Zeitstunden komme. Diese überschreite erheblich den Umfang von 46,99 Arbeitsstunden, der laut Arbeitszeitgutachten von xxxxxxxxxxxxxxxxx angesichts eines Unterrichtssolls von 25,5 Wochenstunden zu erwarten wäre. Der Beklagte sei daher auf Grund der Fürsorgepflicht und im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung seiner Person mit solchen Gymnasiallehrern, die keine oder weniger Korrekturfächer unterrichteten, zur Reduzierung seiner wöchentlichen Unterrichtsstunden verpflichtet. Mit Schreiben vom 18.10.1999, dem eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, führte die xxxxxxxxxxxxxxxx aus: Die durch § 3 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 20.04.1997 (GV. NRW. S. 82; vgl. auch Fassung der Bekanntmachung der VO zu § 5 SchFG vom 22.05.1997, GV. NRW. S. 88, 226 - nachfolgend: VO zu § 5 SchFG a.F. -; seit dem 01.08.2002: § 2 VO zu § 5 SchFG, vgl. Änderungsverordnung vom 04.03.2002, GV. NRW. S. 102, und Fassung der Bekanntmachung der VO zu § 5 SchFG vom 22.04.2002, GV. NRW. S. 148 - nachfolgend: VO zu § 5 SchFG n.F. -) festgelegte Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden stehe für sie nicht zur Disposition. Über eine Herabsetzung der Pflichtstundenzahl im Einzelfall (Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, Flexibilisierung) entscheide im Rahmen dieser Rechtsvorschrift die Schule. Die vorgeschriebenen Pflichtstunden beträfen nur einen Teil der Arbeitszeit des Lehrers und ließen für die Erfüllung der übrigen Lehrerfunktionen ausreichend Zeit. Dieser Aufgabenbereich sei wegen des pädagogischen Aufgabenzuschnitts ohnehin nicht im Einzelnen mess- und überprüfbar. Es sei zudem anerkannt, dass der Dienstherr mit Rücksicht auf den Unterrichtsanspruch der Schüler in der Lage sein müsse, innerhalb der Gesamtarbeitszeit der Lehrkräfte die Gewichtung zwischen den Pflichtstunden und den übrigen Arbeitszeitanteilen einem konkreten Unterrichtsbedarf anzupassen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13. und 19.11.1999 seinen Antrag auf Reduzierung seiner Pflichtstunden wiederholt und um einen rechtsmittelfähigen (Widerspruchs-) Bescheid gebeten hatte, erließ die xxxxxxxxxxxxxxxx unter dem 14.08.2000 einen Bescheid, mit dem sie den Widerspruch des Klägers vom 13.11.1999 mit der Begründung als unzulässig zurückwies, ein Widerspruch gegen eine im förmlichen parlamentarischen Verfahren ergangene Norm, die in Nordrhein- Westfalen auch nicht mit einem Antrag auf Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO angegriffen werden könne, sei unzulässig. Ihr Schreiben vom 18.10.1999 habe keinen regelnden, sondern lediglich einen informatorischen Charakter gehabt und demnach keine Verwaltungsaktqualität besessen. Im Übrigen wiederholte die xxxxxxxxxxxxxxxx die Ausführungen des Schreibens vom 18.10.1999 zur Rechtmäßigkeit des § 3 VO zu § 5 SchFG a.F. Der Kläger hat am 14.09.2000 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Sein entgegen dem Widerspruchsbescheid nicht als Normenkontrolle zu verstehendes Begehren sei auf eine Einzelfallentscheidung gerichtet und demnach zulässig. Wie bereits im Antrag vom 17.08.1999 im Einzelnen dargelegt, müssten die Korrekturfachlehrer an Gymnasien, für die eine Unterrichtsverpflichtung von 25,5 bzw. 24,5 Pflichtstunden gelte, eine wöchentliche Gesamtarbeitszeit aufwenden, die deutlich über der 38,5-Stunden-Woche liege, welche gemäß § 11 Abs. 1 ADO grundsätzlich auch für Lehrer gelte. Indem § 3 VO zu § 5 SchFG a.F. keine Rücksicht auf die fächerbedingt unterschiedlich hohen Vor- und Nachbereitungszeiten sowie den zeitlichen Aufwand für die Korrektur von Klassenarbeiten nehme, verstoße er gegen die Fürsorgepflicht und den Gleichheitsgrundsatz. Den hieraus folgenden, zur Unwirksamkeit der Norm führenden Verstoß gegen höherrangiges Recht könne das Gericht im vorliegenden Verfahren inzident prüfen und feststellen. Der Beklagte könne sich für seine Ansicht von der Rechtmäßigkeit der Norm auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts stützen, wonach der Umfang der Tätigkeitszeiten der Lehrer außerhalb der Unterrichtsstunden nur grob pauschalierend geschätzt werden könne. Denn inzwischen liege das vom Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten der Unternehmensberatung xxxxxxxxxxxxxxxxx von November 1999 über die "Untersuchung zur Ermittlung, Bewertung und Bemessung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer im Land Nordrhein-Westfalen" (nachfolgend: Gutachten xxxxxxxxxxxxxxxxx) vor, welches, beruhend auf konkreter Arbeitszeiterhebung, die Jahresarbeitszeit von Lehrern differenziert nach Schulform und Funktionsträger erfasse. Hiernach liege die Jahresarbeitszeit eines Gymnasiallehrers mit einem Stundendeputat von 24,5 Wochenstunden bei 1.900 Stunden, während die Jahresarbeitszeit im öffentlichen Dienst ansonsten durchschnittlich lediglich 1.700 Stunden betrage. Darüber hinaus habe der Gutachter für Korrekturfächer Zeitzuschläge vorgeschlagen, und zwar für die Sekundarstufe I in Höhe von 0,20 und für die Sekundarstufe II in Höhe von 0,40 Stunden je Korrekturfach und Unterrichtsstunde. Die Mehrbelastungen für Korrekturfachlehrer könnten auch nicht etwa durch sog. Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 VO zu § 5 SchFG n.F. aufgefangen werden. Diese Bestimmungen berücksichtigten bereits tatbestandlich nicht die Gruppe der Korrekturfachlehrer, da sie lediglich besondere schulische oder unterrichtliche, nicht aber außerunterrichtliche Belastungen erfassten. Von der Möglichkeit des § 3 zu § 5 SchFG n.F. werde zudem in der Praxis kein Gebrauch gemacht. Für Anrechenstunden nach § 2 Abs. 5 zu § 5 SchFG n.F. stehe den Schulen lediglich ein eng begrenztes Stundenkontingent zur Verfügung, über dessen Verteilung zudem die Lehrerkonferenz nach Ermessen entscheide, ohne dass den Korrekturfachlehrern ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung eingeräumt wäre. Dementsprechend seien seine Pflichtstunden bislang trotz zweier Korrekturfächer nicht ermäßigt worden. Der Kläger nimmt zur Begründung der Benachteiligung der Korrekturfachlehrer ferner Bezug auf die Kleine Anfrage der Landtagsabgeordneten xxxxxxxxx und xxxxxx vom 25.04.2001 an die Landesregierung und deren Antwort vom 31.05.2001 sowie auf ein Schreiben der Vereinigung der Korrekturfachlehrer an die beiden Abgeordneten vom 06.08.2001. Hier wird u.a. herausgestellt, dass Lehrer mit zwei Korrekturfächern im Schuljahr oftmals über 1.000 Klassenarbeiten und Klausuren korrigieren müssten und in den letzten Jahren die Durchführung von Korrekturen durch neue Richtlinien deutlich anspruchsvoller und damit schwieriger geworden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx vom 18.10.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2000 zu verpflichten, seine - des Klägers - wöchentliche Pflichtstundenzahl unter Beibehaltung voller Dienstbezüge um mindestens zwei Pflichtstunden zu reduzieren, hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 18.10.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2000 festzustellen, dass seine - des Klägers - wöchentliche Pflichtstundenzahl unter Beibehaltung voller Dienstbezüge um mindestens zwei Pflichtstunden zu reduzieren ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide sowie die Ausführungen des Urteils des VG Minden vom 17.05.2000 - 4 K 2067/99 -. Ergänzend führt er aus, dass die vom Kläger angeführten Ergebnisse des Gutachtens xxxxxxxxxxxxxxxxx von ihm so nicht als Faktum akzeptiert würden, da die vom Gutachter ermittelten Werte zur Lehrerarbeitszeit relativiert werden müssten (Selbstaufschreibung, systematische Fehler, Gestaltungsfreiheit, häusliches Arbeiten). Die veröffentlichte Zusammenfassung habe zunächst lediglich dem Ingangsetzen einer (schul- )öffentlichen Diskussion dienen sollen. Zum aktuellen Stand der in der Antwort der Landesregierung vom 31.05.2001 zur Kleinen Anfrage vom 25.04.2001 angesprochenen Absicht der Landesregierung zur Weiterentwicklung der Lehrerarbeitszeit hat der Beklagte ein sog. Eckpunkte-Papier des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 06.06.2001 vorgelegt. Hier finden sich u.a. folgende Positionen des Ministeriums: Es sei erforderlich, die gravierenden Unterschiede der zeitlichen Belastung der Lehrer auszugleichen. Angesichts der Haushaltslage des Landes und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerzahlen bestehe derzeit aber keine Möglichkeit, zu einer Senkung der Pflichtstundenzahlen zu kommen, zumal das Land NRW mit dem Stufenplan "Verlässliche Schule 2001 - 2005" zur Sicherung der Unterrichtsversorgung infolge des Anstiegs der Schülerzahlen sowie für neue unterrichtliche Angebote 6.100 Stellen zusätzlich zur Verfügung stelle, mit denen die personellen Ressourcen für die Wahrnehmung der unterrichtlichen wie der außerunterrichtlichen Aufgaben verbessert würden. Vorgesehen seien zudem Änderungen der Pflichtstundenregelung nach dem sog. Bandbreitenmodell, wonach unter Wahrung des Pflichtstundenmaßes nach § 3 VO zu § 5 SchFG a.F. die Pflichtstundenzahl der Lehrer im Einzelnen innerschulisch durch die Schulleitung bzw. die Lehrerkonferenz festgelegt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist eine auf dessen Verpflichtung zur Reduzierung der Pflichtstunden des Klägers gerichtete Klage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Die durch die Rechtsverordnung festgesetzten Pflichtstunden bedürfen einer Umsetzung im Einzelfall durch eine Entscheidung des Dienstherrn bzw. des für diesen handelnden Vorgesetzten des Lehrers. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VO zu § 5 SchFG n.F. (ebenso § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VO zu § 5 SchFG a.F.) bestimmt insoweit lediglich den Rahmen der Unterrichtsverpflichtung, indem er festlegt: "Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer beträgt in der Regel: ... Gymnasium 24,5". Diese allgemeine Regelung bedarf - zumindest zu jedem neuen Schuljahr - der Konkretisierung, weil die jeweilige Pflichtstundenzahl eines Lehrers von weiteren Umständen beeinflusst sein kann. Insoweit kommen Ermäßigungen aus Altersgründen und wegen Schwerbehinderung in Betracht (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 VO zu § 5 SchFG n.F.). Daneben hat die einzelne Schule gemäß § 2 Abs. 5 VO zu § 5 SchFG n.F. die Möglichkeit, die ihr zur Verfügung gestellten Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen durch den Schulleiter unter Mitwirkung der Lehrerkonferenz auf die einzelnen Lehrer zu verteilen. Ferner kann nach § 3 VO zu § 5 SchFG n.F. aus den selben Gründen die Zahl der Pflichtstunden unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden überschritten werden, wobei die Entscheidung im Einzelnen auch insoweit die Schulleitung unter Mitwirkung der Lehrerkonferenz trifft. Im Rahmen der demnach statthaften Verpflichtungsklage kann der Kläger über eine Inzidentkontrolle der durch die VO zu § 5 SchFG festgesetzten Pflichtstunden auch sein Rechtsschutzziel erreichen. Die Verpflichtungsklage als statthaft angesehen haben auch: BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992 - 2 B 5.92 -, ZBR 1992, 154; OVG NRW, Urteile vom 07.02.1992 - 6 A 1801/90 - und vom 23.03.1993 - 6 A 1837/91 -; VG Minden, Urteil vom 17.05.2000 - 4 K 2067/99 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.06.2001 - 1 K 3036/99 -; vgl. auch Benda/Umbach, a.a.O., S. 70 ff., unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG, wonach eine derartige Rechtsschutzmöglichkeit bestehen müsse, zumal eine Normenkontrolle gem. § 47 VwGO in NRW nicht eröffnet und die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage gem. § 43 VwGO nicht gegeben seien. Die Verpflichtungsklage ist auch zulässig, nachdem der Kläger bei seinem Dienstherrn einen Antrag auf Ermäßigung seiner Pflichtstunden gestellt hat, dieser abgelehnt worden ist und der Kläger auch erfolglos ein Vorverfahren durchgeführt hat. Die Klage ist aber nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide der xxxxxxxxxxxxxxxx erweisen sich im Ergebnis als zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Reduzierung der Zahl seiner Pflichtstunden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Seit dem Schuljahr 1997/97 besteht die Verpflichtung des Klägers, wöchentlich 24,5 Unterrichtsstunden - d.h. in einjährigem Wechsel 24 oder 25 Unterrichtsstunden, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 VO zu § 5 SchFG n.F. - zu erteilen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VO zu § 5 SchFG a.F.; vgl. heute § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VO zu § 5 SchFG n.F.). Diese Regelung ist nicht zu beanstanden, verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen dem Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 17.08.1999, das auch in der Klageschrift wieder aufgegriffen worden ist, wird ihm durch ein Unterrichtsdeputat von wöchentlich 24,5 Pflichtstunden zunächst keine Arbeitszeit abverlangt, welche ihn unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber den Landesbeamten außerhalb des Lehrerbereichs benachteiligt. Insoweit hat die erkennende Kammer im Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren - 2 K 5892/99 - u.a. Folgendes ausgeführt: Hierbei geht die Kammer davon aus, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten von wöchentlich 38 ½ Stunden (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG und § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZV) auch als zeitlicher Rahmen für die Überprüfung der Arbeitszeit von Lehrern herangezogen werden kann, obwohl § 1 Abs. 2 Nr. 2 ArbZV bestimmt, dass die ArbZV als solche nicht für Lehrer an öffentlichen Schulen gilt. So auch BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -, NVwZ 1990, 771; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.06.2001, a.a.O. und VG Minden, Urteil vom 17.05.2000, a.a.O.; vgl. auch § 11 Abs. 1 ADO. Allerdings gibt es mit den Pflichtstundenregelungen spezielle Bestimmungen der Lehrerarbeitszeit. Diese erfassen aber nur einen Teil der Tätigkeiten der Lehrer, nämlich deren unterrichtliche Tätigkeit. Die Pflichtstundenregelung (Regelstundenmaße) für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen ist daher in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung lediglich "eingebettet". Sie trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern - grob pauschalierend - nur geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert. Bei dieser grob pauschalierenden Betrachtung muss sich die Arbeitszeit unter Berücksichtigung der jährlich verlangten Gesamtarbeitszeit im Rahmen der 38,5-Stunden-Woche halten. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kommt es nicht auf die Ansicht der Lehrer selbst darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung. Die andere rechtliche Qualifizierung des einzelnen Lehrergruppen bisher übertragenen Aufgabenbereiches gebietet nur dann eine andere Festsetzung des Regelstundenmaßes, wenn sie nunmehr an den Unterricht Anforderungen stellt, denen der Lehrer - bei der gebotenen typisierenden Betrachtung - nur unter Überschreitung des aufgezeigten Rahmens gerecht werden könnte. Maßgebend ist insoweit nicht die rechtliche Einordnung der übertragenen Aufgabe, sondern der sachliche Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.1978 - 2 C 20.76 -, ZBR 1978, 373, Urteil vom 28.10.1982 - 2 C 88.81 -, NVwZ 1984, 107; Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., Beschluss vom 29.01.1992 - 2 B 5.92 -, NVwZ-RR 1993, 204, Beschluss vom 26.08.1992 - 2 B 90.92 -; OVG NRW, Urteile vom 07.02.1992 a.a.O. und vom 23.03.1993, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1998 - 4 S 1411/97 -, ESVGH 49,79; Hess. VGH, Urteil vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96 -, DÖD 2001, 97; OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 13.09.1996, a.a.O. Die erkennende Kammer folgt diesen Grundsätzen. Der Einwand des Klägers, der Dienstherr müsse wenigstens das ungefähre Ausmaß der Arbeitszeit durch neue Sachverständigenerhebungen ermitteln oder vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Untersuchung von xxxxxxxxxxxxxxxxx im Einzelnen erläutern, warum er diesen nicht folgt, greift nicht durch. Der Umfang der sog. weichen Arbeitszeit wird von den Anforderungen bestimmt, die der Dienstherr aufstellt, nicht von den insoweit bestehenden Ansichten, Gepflogenheiten und Fähigkeiten der Lehrer, worauf aber xxxxxxxxxxxxxxxxx im Wesentlichen ungeachtet dessen abgestellt haben, dass die Angaben der Lehrer außerordentlich große Unterschiede aufwiesen. Auch die übrigen, vornehmlich in den 70er und 80er- Jahren durchgeführten Erhebungen über die außerunterrichtliche Arbeitszeit der Lehrer (vgl. etwa die Aufstellung bei Benda/Umbach, a.a.O., S. 27) können wegen der Anknüpfung an Selbsteinschätzungen der Lehrer nicht als hinreichend aussagekräftig angesehen werden. Ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350. Vielmehr obliegt es dem Dienstherrn, insoweit die von ihm geforderte Arbeitsleistung zu bestimmen. Hierbei darf er angesichts knapper Haushaltsmittel von den Lehrern allgemein eine stärkere Konzentration auf den Unterricht als der den Schülern in erster Linie geschuldeten Dienstleistung verlangen, sofern für die außerunterrichtliche Tätigkeit noch ausreichend Zeit verbleibt, der Lehrer insbesondere seinen Dienstpflichten insgesamt noch innerhalb der für alle Beamten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit nachkommen kann. Dies erscheint aber als gewährleistet: Beamte müssen unter Berücksichtigung von Feiertagen und Urlaubszeiten in der Regel 44 Wochen pro Jahr arbeiten, was bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,50 Stunden einer jährlichen Arbeitszeit von 1694 Stunden entspricht. Ein Gymnasiallehrer, der über den in den Ferien gewährten Urlaub hinaus über weitere arbeitsfreie Zeiten verfügt, arbeitet durchschnittlich lediglich 39 Wochen im Jahr. Um auf 1694 Stunden zu kommen, muss sich seine wöchentliche Arbeitszeit - während der Arbeitsphase - auf 43,43 Zeitstunden belaufen. Die 24,5 Unterrichtsstunden, die mit jeweils 45 Minuten zuzüglich der 5 Minuten für die "kleinen Pausen" anzusetzen sind, ergeben eine Unterrichtszeit von 20,41 Zeitstunden. Ausgehend von einer Gesamtarbeitszeit von 43,43 Stunden verbleiben dem Gymnasiallehrer rund 23 Zeitstunden für seine außerunterrichtlichen Arbeiten. Ihm steht für diesen Teil seiner Lehrertätigkeit mithin mehr Zeit zur Verfügung als für seine Unterrichtstätigkeit. Bei einem derartigen Verhältnis ist regelmäßig davon auszugehen, dass es für einen Lehrer an einem Gymnasium möglich ist, im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit seine Dienstpflichten zu erfüllen. Vgl. OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 13.09.1996, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.1998, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.06.2001, a.a.O. Neben den Verwaltungsgerichten Minden und Gelsenkirchen (jeweils a.a.O.) sowie Arnsberg (vgl. Urteil vom 18.04.2001 - 2 K 2879/99 -) und Münster (vgl. Urteil vom 09.04.2002 - 4 K 1411/99 -) hat sich mit der Änderung der Lehrerarbeitszeit in Nordrhein-Westfalen zum Schuljahr 1997/98 auch die Arbeitsgerichtsbarkeit befasst und gleichfalls deren Rechtmäßigkeit bestätigt. LAG Hamm, Urteil vom 30.04.1999 - 5 Sa 1052/98 -, juris, bestätigt durch BAG, Urteil vom 23.05.2001 - 5 AZR 545/99 -, NZA 2001, 1259, und juris. Das LAG Hamm hat insbesondere darauf abgestellt, dass gleichzeitig mit der Anhebung der Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde die Zahl der schriftlichen Arbeiten reduziert und teilweise auch die für Klassenarbeiten zur Verfügung stehenden Stunden gekürzt worden seien, wodurch die - ohnehin maßvolle - Erhöhung der Pflichtstundenzahl jedenfalls in gewissem Umfang kompensiert worden sei. Vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ. Urteil vom 11.08.1998, a.a.O. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zu Recht ferner darauf, dass sich im Vergleich zu früheren Jahren die durchschnittlichen Klassenstärken verringert hätten und die Lehrer durch eine Reihe weiterer flankierender Begleitmaßnahmen (Reduzierung des Prüfungsaufwands in der Oberstufe und Reduzierung der Zahl der Konferenzen) entlastet worden seien. In dem sog. Eckpunkte-Papier des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2001 wird ferner darauf verwiesen, dass mit dem Stufenplan "Verlässliche Schule 2001 - 2005" zur Sicherung der Unterrichtsversorgung infolge des Anstiegs der Schülerzahlen sowie für neue unterrichtliche Angebote 6.100 Stellen zusätzlich zur Verfügung gestellt würden, mit denen die personellen Ressourcen für die Wahrnehmung der unterrichtlichen wie der außerunterrichtlichen Aufgaben verbessert würden. Daneben ist mit der neuen Vorschrift des § 3 VO zu § 5 SchFG die Möglichkeit geschaffen worden, wegen besonderer Belastungen durch schulische Aufgaben oder im Unterricht die Pflichtstundenzahl individuell zu reduzieren. Im Hinblick auf diese Kompensationsmaßnahmen kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des BVerwG vom 28.12.1998 (- 6 P 1.97 -, Dokumentarische Berichte, Ausgabe B, 1999, 75) stützen. Hiernach zielt zwar eine Erhöhung der Pflichtstunden grundsätzlich auf eine als Hebung der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtige Mehrarbeit ab; dies gilt jedoch dann nicht, wenn zugleich konkrete anderweitige Entlastungen erfolgen. Das BAG a.a.O. führt ferner aus, dass der Dienstherr nicht an frühere (eigene) Schätzungen (etwa bei der Umsetzung der allgemeinen Arbeitszeitverkürzung im öffentlichen Dienst) in der Weise gebunden sei, dass jede weitere Veränderung ausschließlich im mathematisch exakten Verhältnis zu früheren Änderungen vorgenommen werden dürfe. Dies kann auch dem Kläger entgegen gehalten werden, soweit er darauf verweist, der Beklagte selbst habe mit der anlässlich der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 38,5 Stunden Ende der 80er-Jahre vorgenommenen Ermäßigung der Pflichtstunden um eine halbe Stunde zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitsaufwand, den ein Lehrer für eine und im Zusammenhang mit einer Unterrichtsstunde zu erbringen habe, drei Zeitstunden entspreche. Ähnliches gilt für das in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung erfolgte Umrechnungsverhältnis 1 : 1,66. Zum einen ist hiermit nur ein Anrechnungsfaktor für die bei Mehrarbeit im Einzelfall zu gewährende Vergütung geschaffen worden, wobei zugleich vorausgesetzt wird, dass - was hier ja gerade nicht der Fall ist - Unterricht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wird Vgl. hierzu auch Hess.VGH, Beschluss vom 22.08.2000, a.a.O. Zum anderen ist der Dienstherr - wie bereits ausgeführt - befugt, im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeit die Gewichte zwischen den unmittelbar für den Unterricht aufzubringenden Anteilen der Lehrerarbeitszeit und den sonstigen Bestandteilen der Lehrerarbeitszeit neu zu festzulegen und die unterrichtende Tätigkeit künftig stärker zu betonen, sofern dem Lehrer - wie hier - noch hinreichend Zeit für die außerunterrichtliche Tätigkeit verbleibt. Darüber hinaus vermag die erkennende Kammer aber auch einen - vom Kläger in erster Linie geltend gemachten - Verstoß gegen höherrangiges Recht wegen der Gleichbehandlung von Lehrern mit zwei Korrekturfächern einerseits und Lehrern ohne Korrekturfächer andererseits (noch) nicht festzustellen. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich und wesentlich verschiedene Sachverhalte gleich zu behandeln, wobei dieser Gleichheitssatz regelmäßig als Willkürverbot verstanden wird. Hiernach ist der Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für eine Differenzierung oder das Unterbleiben einer Differenzierung nicht finden lässt, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte evident nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist. Insoweit hat der Gesetzgeber weit gehende Gestaltungsfreiheit. Vor allem ist er innerhalb der aufgezeigten Grenzen frei, diejenigen Merkmale als Vergleichspaar zu wählen, an denen er die Gleichheit oder Ungleichheit der gesetzlichen Regelung orientiert. Typisierungen und Generalisierungen sind ihm erlaubt. Vgl. insoweit folgende zur Lehrerarbeitszeit ergangenen Entscheidungen: BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - 2 C 88.81 -, NVwZ 1984, 107, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG; OVG NRW, Urteile vom 23.03.1993 und 15.06.1994, a.a.O.; OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 13.09.1996, a.a.O. Diese Maßstäbe gelten nach Ansicht der Kammer auch für den Verordnungsgeber, der zwar als Exekutive lediglich mittelbar demokratisch legitimiert ist, der aber durch ein förmliches Gesetz (§ 5 SchFG) in den Stand versetzt worden ist, abstrakt-generelle Normen zu setzen. So im Ergebnis auch OVG NRW, a.a.O.; ebenso für die Festlegung der Stundendeputate lediglich durch Verwaltungsvorschriften VGH Rhld.-Pf., a.a.O., und VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; differenzierend Benda/Umbach, a.a.O., S. 48 ff. Zwar könnte nach den dargestellten Grundsätzen die Arbeitsbelastung durch Korrekturen durchaus als Anknüpfungspunkt für ein unterschiedliches Deputat in Betracht gezogen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass der Normgeber auch verpflichtet wäre, für Lehrer mit Korrekturfächern ein niedrigeres Stundendeputat vorzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.06.1971 (- II C 17.70 -, BVerwGE 38, 191 = DÖV 1971, 744) hierzu ausgeführt: "Insofern gelten für die Ermessensausübung der Verwaltung die Grundsätze entsprechend, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 264 (276)) für den Gesetzgeber aufgestellt hat: Der Gleichheitssatz verpflichtet nicht unter allen Umständen, Ungleiches ungleich zu behandeln; entscheidend ist vielmehr, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass sie bei der Regelung beachtet werden müssen. Die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn sie auf ausreichenden sachlichen Erwägungen der Verwaltung beruht. In Anbetracht dieser Grundsätze kann als richtig unterstellt werden, dass die Arbeitszeit der Lehrer durch Vor- und Nacharbeiten je nach der Art des Unterrichtsfaches und der Schulklasse in unterschiedlichem Maße beansprucht wird. In der Regel rechtfertigen gleichwohl gewichtige sachliche Erwägungen die einheitliche Festsetzung der Pflichtstundenzahl für alle Lehrer an höheren Schulen. Eine unterschiedliche Pflichtstundenfestsetzung für jeden einzelnen Lehrer und für jedes Schuljahr, die zudem bei Änderungen des Stundenplans oder der Klassenfrequenz neu zu treffen wäre, wäre schwierig und mit einem unangemessenen, durch den Zweck schwerlich zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand verbunden. Sie könnte der Unterrichtsverwaltung die Planung eines geordneten Schulbetriebes erheblich erschweren und würde außerdem Unruhe, Unfrieden und Unzufriedenheit in die Lehrerschaft tragen, letztlich zum Nachteil des Schulunterrichts. Dass die Unterrichtsverwaltung anhand sachlicher Maßstäbe unterschiedliche Pflichtstundenzahlen festsetzen darf, wie es z. B. generell in Form der Altersermäßigung geschieht, braucht hier nicht erörtert und nicht in Frage gestellt zu werden. Die Meinung jedoch, dass sie in der vom Berufungsgericht dargelegten Weise differenzieren müsse, lässt sich nicht so allgemein und schon gar nicht ohne Berücksichtigung der für eine einheitliche Pflichtstundenfestsetzung sprechenden Gründe aufrechterhalten." Diesen Grundsätzen schließt sich die Kammer auch in Anbetracht der in der Literatur hiergegen erhobenen Bedenken im Ergebnis an. Hierbei wird vom Gericht nicht verkannt, dass die Mehrbelastung eines Gymnasiallehrers, der zwei Korrekturfächer vertritt, gegenüber einem Kollegen, bei dem auf Grund seiner Fächer (etwa Sport, Musik, Kunsterziehung) keinerlei Korrekturarbeiten anfallen, im Bereich der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durchaus spürbar ist. Diese dürfte etwa vier bis fünf Stunden pro Woche ausmachen. Vgl. Heimlich, Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitszeit beamteter Lehrer, ZBR 2001, 381 (389). Wenn der Verordnungsgeber gleichwohl von einer differenzierten Festsetzung der Pflichtstundenzahl abgesehen hat, so kann er hierfür nicht nur auf den Zustand der öffentlichen Kassen verweisen, sondern sich auch auf den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität stützen. Das Ziel, die Berechnung des Deputats für die Verwaltung praktisch vollziehbar zu gestalten, stellt einen sachlichen Grund für eine Gleichbehandlung auch von solchen Sachverhalten dar, die sich - wie die Belastung durch Korrekturarbeiten - bei bestimmten Gruppen unterschiedlich darstellen. Hiermit wird das Recht des Normgebers angesprochen, durch rechtliche Regelungen zu typisieren und zu generalisieren. Diese Typisierung führt zwar zu einem Minus an Individualgerechtigkeit. Sie ist aber u.a. dann erlaubt, wenn die hiermit verbundenen Härten sich nur unter Schwierigkeiten vermeiden ließen. Letzteres ist hier anzunehmen. Bereits der Ansatz des Klägers, der sich als Lehrer mit zwei Korrekturfächern im Wesentlichen mit Kollegen ohne jegliche Korrekturtätigkeit vergleicht, greift zu kurz. Die Zahl der der letztgenannten Gruppe angehörenden - insoweit "privilegierten" - Lehrer dürfte angesichts dessen, dass ein Gymnasiallehrer regelmäßig zwei Unterrichtsfächer vertreten muss, eher unbedeutend sein. Selbst Lehrer, deren Lehramt sich lediglich auf Nebenfächer bezieht, müssen Klausuren korrigieren, wenn sie - in der gymnasialen Oberstufe - in Leistungs- oder Grundkursen eingesetzt sind. Zudem ist - auch für Lehrer mit zwei Hauptfächern - die individuelle Belastung mit Korrekturarbeiten abhängig von dem jeweiligen konkreten Einsatz in der Sekundarstufe I oder/und II, ändert sich mithin meist zu jedem neuen Schuljahr. Darüber hinaus kann die geringere Belastung von Lehrern mit Nichtkorrekturfächern im Einzelfall - jedenfalls teilweise - dadurch ausgeglichen werden, dass diesen zusätzliche außerunterrichtliche Aufgaben übertragen werden, ohne dass sie hierfür gem. § 2 Abs. 5 oder § 3 VO zu § 5 SchFG eine Entlastung erhalten. Hier ist etwa an den Musiklehrer zu denken, der einen Schulchor oder ein Schulorchester leitet, an den Sportlehrer, der Schulmannschaften trainiert und bei Wettkämpfen betreut, oder an den Kunstlehrer, der Ausstellungen organisiert. All dies macht deutlich, dass ein über diese Ausgleichsmöglichkeiten hinausgehendes Anstreben einer größeren individuellen Gerechtigkeit einen Verordnungsgeber in der Praxis vor kaum überwindbare Hindernisse stellt. Diese Auffassung der erkennenden Kammer steht auch im Einklang mit der Ansicht von Benda/Umbach (a.a.O. S. 57 und 69), die ungeachtet ihrer Forderung nach konkreter Ermittlung der außerunterrichtlichen Belastungen der Lehrer dem Verordnungsgeber im Rahmen der Befugnis zur "Pauschalierung im Kleinen" das Recht zusprechen, von einer über die verschiedenen Schultypen hinausgehenden Unterscheidung, d.h. von einer Differenzierung nach Jahrgangsstufe, dem Unterrichtsfach und der Klassenfrequenz abzusehen. Wenn der Kläger demgegenüber unter Hinweis auf das Gutachten xxxxxxxxxxxxxxxxx geltend macht, jedenfalls die Mehrbelastung durch Korrekturtätigkeit lasse sich quantifizieren (0,20 bzw. 0,40 Stunden pro Korrektur), ist ihm bereits entgegen zu halten, dass die Verlässlichkeit dieser (Durchschnitts-)Werte wegen der Art ihrer Ermittlung (Selbstaufschreibung) zweifelhaft ist. Auch soweit der Kläger mit Heimlich (a.a.O.) darauf verweist, dass in Österreich bereits ein Messzahlverfahren praktiziert wird, wonach korrekturintensive Fächer eine höhere Gewichtung erhalten mit der Folge, dass es zu einer Absenkung des Pflichtstundendeputats kommt, vermag er die Bedenken gegen die Praktikabilität einer derartigen differenzierten Regelung nicht zu zerstreuen. So zeigt das Gutachten xxxxxxxxxxxxxxxxx (S. 23 und 217 ff.) die Mängel dieser Regelung auf, indem es u.a. darauf hinweist, dass dieses System durch die Vielzahl der Einzel- und Ausnahmeregeln intransparent sowie ineffektiv in Bezug auf den vollständigen Ausgleich von Aufwandsunterschieden sei, die Faktoren der Lehrverpflichtungsgruppen nicht empirisch ermittelt seien und ein hoher Verwaltungsaufwand etwa bei der Berechnung des Stundendeputats anfalle. Darüber hinaus wäre ein solches Vorhaben kaum ohne die Schaffung zusätzlicher Lehrerstellen, d.h. ohne weitere Kosten umzusetzen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber "gravierende Unterschiede der zeitlichen Belastung von Lehrerinnen und Lehrern" festgestellt hat (vgl. das "Eckpunkte-Papier" vom 06.06.2001) und im Interesse einer größeren Arbeitszeitgerechtigkeit etwa durch die Bestimmung des § 3 VO zu § 5 SchFG die Möglichkeit einer individuelleren Handhabung der Lehrerarbeitszeit hat schaffen wollen. Hierbei kann letztlich dahinstehen, ob von dieser Regelung, die lediglich von unterschiedlichen Belastungen durch besondere (schulische und) "unterrichtliche" Belastungen spricht, überhaupt Korrekturarbeiten, also außerunterrichtliche bzw. unterrichtsbezogene Tätigkeiten, erfasst werden sollten. Denn diese neue Bestimmung zeigt zugleich die Schwierigkeiten, vor der ein Verordnungsgeber steht, wenn er durch eine abstrakt- generelle Regelung einen Ausgleich schaffen will. Angesichts der oben bereits dargestellten praktischen Schwierigkeiten in der Umsetzung einer derartigen Regelung hat der Verordnungsgeber diese den Stellen vor Ort - der Schulleitung und der Lehrerkonferenz - überlassen. Selbst diese sehen sich aber derzeit offenkundig überfordert, wie sich daran zeigt, dass von der Bestimmung des § 3 VO zu § 5 SchFG - wie alle Beteiligten in den drei am heutigen Tag verhandelten Verfahren bestätigt haben - an den Schulen bislang kein Gebrauch gemacht worden ist. Dies verwundert auch nicht angesichts der unterschiedlichen Interessen der Mitglieder dieser Gremien. Insoweit bestätigt sich die vom BVerwG bereits im Urteil vom 15.06.1971 (a.a.O.) ausgesprochene Befürchtung, ein nach Unterrichtsfächern differenzierendes Pflichtstundendeputat würde "Unruhe, Unfrieden und Unzufriedenheit in die Lehrerschaft tragen, letztlich zum Nachteil des Schulunterrichts". Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ließe sich nach Auffassung der Kammer auch dann nicht feststellen, wenn - wie von Benda/Umbach, a.a.O., S. 30 f. und 51 ff., und Heimlich, a.a.O., S. 388 ff., gefordert, aber selbst in der Rechtsprechung des BVerfG bei der Anwendung des hier einschlägigen Ungleichbehandlungsgebots nicht umgesetzt, vgl. Heimlich, a.a.O., S. 388 m.w.N. - dessen Inhalt nach der vom 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts entwickelten "Neuen Formel" bestimmt würde. Hiernach kann sich die gerichtliche Kontrolldichte je nach der Schwere, die von einer möglichen sachlich unzulässigen Ungleichbehandlung ausgeht, entweder in einer bloßen Willkürkontrolle erschöpfen oder aber sich bis hin zu einer vollen, an Verhältnismäßigkeitserfordernissen orientierten Inhaltskontrolle erstrecken. Danach ist der Gleichheitssatz vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 -, BVerfGE 88, 87. Hier wird also die Gleichheitsprüfung mit einer Untersuchung der Verhältnismäßigkeit verknüpft. Aber auch hiernach sieht die Kammer den Dienstherrn aus den oben dargestellten Gründen nicht zu einer differenzierten Behandlung von Korrekturfachlehrern und Nichtkorrekturfachlehrern verpflichtet: Der Unterschied zwischen den durch Klausuren unterschiedlich belasteten Lehrergruppen kann zwar im Extremfall (Lehrer mit zwei Hauptfächern/Lehrer ohne jegliche Korrekturarbeiten) durchaus spürbar sein; viele Lehrer stehen aber mit ihrer Belastung durch Korrekturarbeiten zwischen diesen beiden Gruppen und zudem gibt es innerschulische Ausgleichsmöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht gehindert, die Nichtberücksichtigung individueller Korrekturbelastungen bereits im Rahmen einer abstrakt-generellen Regelung mit fiskalischen und - vor allem - Praktikabilitätsgesichtspunkten zu rechtfertigen. Lässt sich nach allem eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Gymnasiallehrer weder im Verhältnis zu den übrigen Landesbeamten noch untereinander feststellen, scheidet auch ein Verstoß gegen die über Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich und gem. § 85 LBG einfachgesetzlich garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus. Die Fürsorgepflicht mag dem Dienstherrn verbieten, den Beamten - auch den beamteten Lehrer - zeitlich über sein physisches und psychisches Leistungsvermögen hinaus in Anspruch zu nehmen. Hiervon abgesehen gebietet sie dem Dienstherrn aber nur eine den speziellen Arbeitszeitvorschriften entsprechende Regelung der Unterrichtsverpflichtung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die - zudem von gewissen Arbeitserleichterungen begleitete - Einführung einer weiteren Pflichtstunde zu einer Arbeitsverdichtung führt, welche die Lehrer am Gymnasium über ihr physisches und psychisches Leistungsvermögen hinaus in Anspruch nimmt, sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 15.06.1971 - II C 17.70 -, BVerwGE 38, 191; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 13.09.1996, a.a.O. Zwar mag der Umstand, dass der Anteil der Lehrer, die infolge Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand treten, höher ist als bei übrigen Beamten, ein Indiz dafür sein, dass der Lehrerberuf erhöhte physische und psychische Anforderungen stellt. Der altersbedingt nachlassenden Leistungsfähigkeit tragen aber die Bestimmungen über die Lehrerarbeitszeit in gewissem Maße durch die Altersermäßigung Rechnung; daneben kann die Schulleitung hierauf ggf. durch die Art und Weise des unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Einsatzes des einzelnen Lehrers reagieren. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist bereits wegen der Statthaftigkeit der mit dem Hauptantrag verfolgten Gestaltungsklage unzulässig (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Die Feststellungsklage hätte zudem aus den vorgenannten Gründen in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die vorstehend erörterten Fragen der Lehrerarbeitszeit vor dem Hintergrund der Neufassung der VO zu § 5 SchFG - wie auch die Entscheidungen der anderen Verwaltungsgerichte des Landes NRW in ähnlich gelagerten Fällen zeigen - von einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen.