Beschluss
2 L 3361/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:1007.2L3361.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 3. Juli 1950 geborene Antragsteller war als Studienrat im Dienst des Antragsgegners tätig und wurde mit Ablauf des Monats Mai 1995 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. Er wendet sich im Eilverfahren gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit seiner vom Antragsgegner betriebenen Reaktivierung. 3 Das am 23. August 2002 bei Gericht eingegangene Begehren mit den wörtlich gestellten Anträgen zur Hauptsache, 4 1. 5 festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 21. August 2002 gegen das Schreiben der Bezirksregierung E vom 4. Juni 2002 bzw. die dort geäußerten Aufforderungen aufschiebende Wirkung hat, 6 hilfsweise 7 festzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, sich zum Zwecke der Feststellung der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und einer etwaigen erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu Gunsten des Antragsgegners abzugeben, 8 2. 9 festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen das Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. August 2002 bzw. die dort geäußerten Aufforderungen aufschiebende Wirkung hat, 10 hilfsweise 11 festzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, sich zur Aushändigung einer Urkunde, mit der er unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt werden soll sowie zur Planstelleneinweisung durch die Schulleitung und anschließenden Dienstleistung an der Gesamtschule X1 in P einzufinden, 12 hat keinen Erfolg. 13 Es ist bereits unzulässig, soweit die beiden Hauptanträge betroffen sind. 14 Widersprüche gegen belastende Verwaltungsakte haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Wenn die Behörde Vollzugsmaßnahmen trifft, ohne dass die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 VwGO vorliegen, besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, analog § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen einen belastenden Verwaltungsakt feststellen zu lassen, 15 vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rn. 88b m.w.N. 16 Vorliegend handelt es sich aber bei den Schreiben der Bezirksregierung E (Bezirksregierung) vom 4. Juni 2002 und vom 8. August 2002 gerade nicht um belastende Verwaltungsakte im oben genannten Sinn mit der Folge, dass einstweiliger Rechtsschutz nicht über § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann. 17 Unter dem 4. Juni 2002 hatte die Bezirksregierung den Antragsteller aufgefordert, einer Einladung des Amtsarztes der Stadt F zur Überprüfung seines Gesundheitszustandes Folge zu leisten und diesen von seiner Schweigepflicht zu entbinden; hierbei hatte sie sich auf § 48 Abs. 3 LBG gestützt. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung auf Anraten seines Verfahrensbevollmächtigten nicht entsprochen hatte, war er von der Bezirksregierung mit Schreiben vom 8. August 2002 aufgefordert worden, sich am 2. September 2002 vor Beginn der ersten Unterrichtsstunde zur Aushändigung der Urkunde, mit der er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt werden sollte, sowie zur Planstelleneinweisung durch die Schulleitung im Sekretariat der Gesamtschule X1 in P einzufinden; er sei nach § 48 LBG verpflichtet, seiner Mitwirkungspflicht bei der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nachzukommen. 18 Gemäß § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Im Fall der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung kann offen bleiben, ob es sich um eine einen Verwaltungsakt vorbereitende Verfahrenshandlung oder um eine bloße Weisung des Dienstherrn handelt, welche die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Ruhestandsbeamten konkretisiert. Soweit man die Anordnung als eine die angestrebte Reaktivierung vorbereitende Verfahrenshandlung sieht, fehlt es an einer Regelung" im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, weil die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann und bei einem Ruhestandsbeamten auch keine disziplinarischen Folgen hat. Soweit die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, als eine die Mitwirkungspflicht des Ruhestandsbeamten konkretisierende Weisung angesehen wird, fehlt es am Merkmal der unmittelbaren Außenwirkung", da sie an den Antragsteller allein in seiner Eigenschaft als Ruhestandsbeamter gerichtet ist und deshalb im Rahmen des Ruhestandsverhältnisses ergeht. Sie ist daher eine rein interne Maßnahme. 19 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13/00 -, ZBR 2000, 384 ff., mit einer Zusammenfassung des bisherigen - differenzierten - Meinungsstandes; 20 so auch unter ausdrücklicher Billigung der o.g. Entscheidung: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Loseblattsammlung, Stand Juli 2002, zu dem insoweit gleich lautenden § 45 BBG, § 45 Rn. 4. 21 Auch bei der Aufforderung vom 8. August 2002 handelt es sich mangels Regelung nicht um einen belastenden Verwaltungsakt. Vielmehr geht es um eine unselbstständige Verfahrenshandlung, die den mit der angestrebten Reaktivierung einhergehenden Verwaltungsakt lediglich vorbereiten soll, 22 vgl. BVerwG, a.a.O. 23 Die Einlassungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 30. September 2002 zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2000 führen zu keiner anderen Bewertung. Auf die oben aufgezeigte Argumentation in der Entscheidung des Gerichts geht er im Einzelnen nicht ein. Zwar weist er - zu Recht - darauf hin, dass die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht zwangsweise durchgesetzt werden könne. Dabei verkennt er jedoch, dass gerade aus diesem Grund das Bundesverwaltungsgericht der Aufforderung den Regelungsgehalt und damit die Verwaltungsaktsqualität abspricht. Desweiteren geht sein Hinweis auf die in Art. 19 Abs. 4 GG geregelte Rechtsweggarantie fehl, da nach Auffassung der Kammer bei einer bevorstehenden erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis grundsätzlich Eilrechtsschutz nach Maßgabe des § 123 VwGO in Betracht kommt, 24 vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., zu dem insoweit gleich lautenden § 45 BBG, § 45 Rn. 4 und 9a. 25 Soweit der Antragsteller auf zum Teil abweichende Rechtsprechung hinweist, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Meinungsstand zur Frage der Verwaltungsaktsqualität ausdrücklich aufgelistet und gewürdigt hat. Die Kammer sieht keinen Anlass, von diesen Überlegungen abzuweichen. 26 Die weiteren Ausführungen zur fehlenden Vergleichbarkeit des vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Falles mit der hier zur Entscheidung anstehenden Sache überzeugen ebenfalls nicht. Die Rechtsnatur der Aufforderungen, sich untersuchen zu lassen bzw. sich zur Entgegennahme der Ernennungsurkunde an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit einzufinden, besteht nämlich unabhängig davon, mit welchen materiell-rechtlichen Argumenten sich der Ruhestandsbeamte gegen seine erneute Berufung ins Beamtenverhältnis zur Wehr setzt. 27 Nach Alledem war der mit den beiden Hauptanträgen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angestrebte Eilrechtsschutz als unzulässig abzulehnen. 28 Der Hilfsantrag zu 1., mit dem die fehlende Verpflichtung des Antragstellers festgestellt werden soll, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, hat ebenfalls keinen Erfolg. In Betracht kommt insoweit allein ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 29 Dabei kann auch an dieser Stelle offen bleiben, ob es sich bei der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, um eine bloße Weisung des Dienstherrn handelt, welche die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Ruhestandsbeamten konkretisiert, oder um eine einen Verwaltungsakt vorbereitende Verfahrenshandlung, die gemäß § 44a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit einem Rechtsbehelf gegen die Reaktivierung angegriffen werden könnte. 30 Unabhängig hiervon hat dieser Hilfsantrag nämlich schon deshalb keinen Erfolg, weil dem Antragsteller eine amtsärztliche Untersuchung nicht (mehr) bevorsteht. Damit ist für dieses Begehren weder ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, noch hat der Antragsteller die erforderliche besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat nämlich dessen Weigerung, sich untersuchen zu lassen, zur Kenntnis genommen und dies als Indiz für seine Dienstfähigkeit gewertet. Das ergibt sich aus der Aufforderung vom 8. August 2002, der Antragsteller möge sich zur Aushändigung der Ernennungsurkunde und zur Planstelleneinweisung an der Gesamtschule in Oberhausen einfinden. Ein erneuter Hinweis, der Untersuchungsaufforderung nunmehr nachzukommen oder gar ein (unzulässiger) Vollstreckungsversuch ist somit nicht zu erwarten. 31 Der damit allein noch zur Entscheidung anstehende Hilfsantrag zu 2. war dahin gehend auszulegen, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu gestatten, einstweilen die Aufforderung nicht zu befolgen, an seiner erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mitzuwirken. Der so ausgelegte Antrag hat indes ebenfalls keinen Erfolg. 32 Er ist allerdings zulässig. Insbesondere ist dieser Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, 33 vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 45 Rn. 9a. 34 Dem steht § 44a VwGO nicht entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Zu den behördlichen Verfahrenhandlungen gehört zwar auch die Aufforderung der Behörde an einen Ruhestandsbeamten, an seiner Reaktivierung mitzuwirken, 35 vgl. BVerwG, a.a.O. 36 Auch kommt § 44a VwGO in Verfahren zur Anwendung, die auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet sind, 37 vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 44a Rn. 4. 38 Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Ruhestandsbeamte zunächst seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis bzw. als Folge der (schuldhaften) Ablehnung seiner Mitwirkung an der Ernennung den Verlust seiner Versorgungsbezüge (vgl. § 60 Satz 1 BeamtVG) abwarten muss, bevor er eine Rechtsschutzmöglichkeit hat. Aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) folgt, dass jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Ernennung unmittelbar bevorsteht, vorbeugender Rechtsschutz über § 123 VwGO zu gewähren ist. Auf diese Weise kann der Antragsteller von dem Risiko befreit werden, wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst seinen Anspruch auf Bezüge zu verlieren und gegebenenfalls disziplinarrechtliche Konsequenzen tragen zu müssen, 39 vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 1 W 6/99 -, IÖD 2000, 88; so im Ergebnis auch Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 45 Rn. 9a. 40 Jedoch ist der Hilfsantrag zu 2. nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er wurde zu Recht aufgefordert, an seiner erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mitzuwirken. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG in der zurzeit geltenden Fassung ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. Diese Voraussetzungen liegen vor. 41 Insbesondere ging der Antragsgegner zu Recht davon aus, der Antragsteller werde aus gesundheitlicher Sicht in der Lage sein, die ihm nach einer Wiederberufung in das Beamtenverhältnis obliegenden dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Die voraussichtliche Dienstfähigkeit konnte darauf gestützt werden, dass sich der Antragsteller ohne hinreichenden Grund weigerte, der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten. Der Behörde obliegt die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis, also auch hinsichtlich der zu erwartenden Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten. Demgegenüber trifft den Ruhestandsbeamten bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit eine Mitwirkungspflicht, die in § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG ihren Ausdruck findet. Danach ist der Beamte zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Zwar bewirkt ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht keine Umkehr der Beweislastverteilung. Sie ist jedoch bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Würdigung aller einschlägigen Umstände stellt die unberechtigte Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ein erhebliches Indiz für die Dienstfähigkeit des Beamten dar. Dies entspricht einem aus § 444 ZPO abzuleitenden und auch im Verwaltungsverfahren Geltung beanspruchenden allgemeinen Rechtsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz kann das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten einer Partei als ein Umstand gewertet werden, der - wenn auch nicht notwendig - für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners spricht. Dies gilt auch im Anwendungsbereich von § 48 Abs. 1 LBG. Mithin kann die für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorauszusetzende Erwartung, der Beamte werde den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen, grundsätzlich darauf gestützt werden, dass dieser sich ohne hinreichenden Grund einer nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG angeordneten amtsärztlichen Untersuchung entzogen hat, 42 vgl. BVerwG, a.a.O. 43 So liegt der Fall hier. 44 Ein hinreichender Grund für die Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung lag nicht etwa deshalb vor, weil das entsprechende Verlangen rechtswidrig gewesen wäre. 45 Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung war nicht zu beanstanden. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie ist lediglich dahin zu überprüfen, ob die Behörde der ihr obliegenden Verpflichtung ausreichend Rechnung getragen hat, ihr Ermessen zweckgerecht und unter Wahrung der bestehenden Grenzen auszuüben (§ 40 VwVfG). Daran gemessen erweist sich die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung als fehlerfrei. Insbesondere bestand hierfür hinreichender Anlass. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, ist der Antragsteller Mitglied im Rat der Stadt N., wo er - bis zur Aberkennung des Fraktionsstatus - Fraktionsvorsitzender der NBI (N Bürgerinitiative) war. Hierbei handelt es sich um eine Zusammenfassung mehrerer Bürgerinitiativen, für die der Antragsteller aktiv ist und sich auf Pressekonferenzen, bei Fernsehauftritten oder an Info-Ständen betätigt haben soll. So ist der örtlichen Presse beispielsweise zu entnehmen, dass er als Sprecher der Bürgerinitiative F1 Straße" aufgetreten ist. Hieraus ergeben sich aus Sicht der Behörde aufklärungsbedürftige Zweifel an der Fortdauer der Dienstunfähigkeit. 46 Der Antragsteller konnte sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, das verfassungsrechtlich garantierte Rückwirkungsverbot stehe der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung und damit seiner Reaktivierung insgesamt entgegen. Zwar hieß es in dem Bescheid vom 16. Dezember 1994, mit dem er in den Ruhestand versetzt worden war: 47 Sollten Sie im Laufe der Zeit wieder dienstfähig werden, so können Sie nach § 48 Abs. 1 LBG erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Sie sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten. Nach Ablauf von 5 Jahren seit Beginn des Ruhestandes und innerhalb von 3 Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Ihrer Zustimmung zulässig. 48 Dieser Hinweis beruhte auf § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Satz 3 LBG in der seinerzeit geltenden Fassung. Durch das Achte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 (GVBl. NRW S. 134) wurde die Regelung, dass nach Ablauf von fünf Jahren eine erneute Berufung nur mit Zustimmung des Ruhestandsbeamten zulässig ist, beschränkt auf diejenigen Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 48 Abs. 1 Satz 4 LBG in Verbindung mit § 42 Satz 3 LBG). Hierunter fällt der am 3. Juli 1950 geborene Antragsteller nicht. Die Bezirksregierung betreibt daher nunmehr trotz der mittlerweile abgelaufenen Fünf-Jahres-Frist - der Antragsteller war mit Ablauf des Monats Mai 1995 in den Ruhestand versetzt worden - seine Reaktivierung. 49 Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regeln über die Rückwirkung von Gesetzen auch im Beamtenrecht. Dabei ist von folgenden rechtlichen Erwägungen auszugehen: Es gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts, dass dem Beamten einmal erworbene rechtliche Positionen verbleiben müssen, 50 vgl. etwa Grigoleit, "Zur Stellung des Landtagsdirektors in Nordrhein- Westfalen", ZBR 1998, 128, 131, m.w.N. 51 Es ist aber der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten, wenn dem Beamten solche Positionen entzogen werden. Der Vertrauensgrundsatz hat dabei im Beamtenrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren. Maßstab einer solchen Prüfung ist nicht das in der Verfassung verankerte Rechtstaatsprinzip, sondern alleine Art. 33 Abs. 5 GG, 52 vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 -, BVerfGE 52, 303, 345 m.w.N. und Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255, 272. 53 Dabei ist die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Unterscheidung zwischen der sog. echten und unechten Rückwirkung zu beachten. Eine echte Rückwirkung ist nur gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, 54 vgl. BVerfG vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 28/77 u.a. -, BVerfGE 57, 361 (391); st. Rspr. 55 Solche Konstellationen sind wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig verfassungswidrig. Indes liegt der vorliegende Fall anders. Vielmehr wirkt sich der Wegfall der Fünf-Jahres-Frist für unter 55-jährige nur auf die zukünftige Gestaltung des Beamtenverhältnisses der Ruhestandsbeamten aus. 56 Allerdings dürfte es sich bei der genannten Regelung um einen Fall der unechten Rückwirkung handeln. Ein solcher liegt vor, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich beeinträchtigt, 57 vgl. BVerfG, a.a.O. 58 Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller vor, da sich in Folge der Neuregelung das derzeitige (Ruhestands-)Beamtenverhältnis künftig ändern wird in ein Beamtenverhältnis, das dem Antragsteller die Erfüllung von Dienstpflichten abverlangt. 59 Regelungen mit unechter Rückwirkung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig. Jedoch ergeben sich für den Gesetzgeber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Schranken, wobei Rechtssicherheit in erster Linie für den Bürger Vertrauensschutz bedeutet. Das Vertrauen des Bürgers ist namentlich enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte. Indessen kann sich der Einzelne dann nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Begünstigten vor jeder "Enttäuschung" seiner Erwartungen in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu bewahren; vielmehr müssen auf seiner Seite gewichtige zusätzliche Interessen angeführt werden können, die den öffentlichen Interessen vorgehen, 60 vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 1 BvR 2262/96 -, DÖD 1999, 136 f., m.w.N. 61 Daran fehlt es hier. Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse, Ruhestandsbeamte auch nach fünfjähriger Dauer ihres Ruhestandes zu reaktivieren, wenn sie wieder dienstfähig geworden sind. Das gilt umso mehr, als die Ausgaben für nicht mehr aktive Beamte die öffentlichen Kassen in erheblichem Umfang und mit steigender Tendenz belasten. Demgegenüber wiegt das Interesse der betroffenen Ruhestandsbeamten weniger schwer. Zwar konnte ein nach altem Recht in den Ruhestand versetzter Beamter grundsätzlich darauf vertrauen, nach Ablauf von fünf Jahren nicht reaktiviert zu werden. Die Regelung trug dem Umstand Rechnung, dass durch Zeitablauf und dadurch eingetretene Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse sowie angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters eine Reaktivierung eine nicht unerhebliche Umstellung der Lebensumstände mit sich bringt, 62 vgl. Korn/Tadday, Das Beamtenrecht in Nordrhein-Westfalen, Band I, Loseblattsammlung, Stand Juni 2002, § 48 Rn. 1.1. 63 Dabei kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass hierdurch letztlich ein an sich irregulärer Zustand aufrecht erhalten wird. Dem Grunde nach widerspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG), wenn Beamte von ihren Dienstverpflichtungen befreit sind und ein Ruhegehalt beziehen, obwohl sie dienstfähig sind. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung eine Interessenabwägung vorgenommen hat, indem er die über 55- jährigen von der Möglichkeit ausnahm, sie nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt in den Ruhestand gegen ihren Willen zu reaktivieren. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er einerseits auf die mit zunehmendem Alter zurückgehende persönliche Flexibilität Rücksicht nimmt, andererseits aber der Gruppe der unter 55- jährigen, die sich im Allgemeinen durch eine höhere Beweglichkeit auszeichnet, eine Rückkehr in den aktiven Dienst zutraut. Diese Einschätzung macht sich die Kammer zu Eigen. Den unter 55-jährigen, dienstfähigen Beamten ist es zuzumuten, erneut in den aktiven Dienst einzutreten, weil sie die damit verbundene Änderung ihrer Lebensumstände bewältigen können. 64 Weitere Umstände, die einer Reaktivierung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner die Zustimmung des Personalrates erbeten, die am 29. April 2002 (betr. amtsärztliche Untersuchung) und am 7. August 2002 (betr. erneute Berufung in das Beamtenverhältnis) erteilt wurde (vgl. §§ 72 Abs. 1 Nr. 1, 66 Abs. 1, 87 Abs. 1 LPVG). 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 66 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, da es nicht unmittelbar um die Begründung eines Beamtenverhältnisses geht, sondern um behördliche Maßnahmen im Vorfeld der Ernennung. Dabei hat die Kammer wegen des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens die Hälfte des gesetzliches Regelwertes zugrundegelegt. 67