Urteil
12 K 806/98.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:1008.12K806.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes begehrt, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Januar 1998 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers für Togo Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen eigenen Angaben am 29. August 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. September 1997 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - den Antrag, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. 3 Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20. Januar 1998 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Weiterhin stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. 4 Der Kläger hat hiergegen rechtzeitig Klage erhoben. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung vorgetragen, dass er an Aids infiziert sei. In Togo könne diese Krankheit nur unzureichend behandelt werden, sodass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Ausländergesetz (AuslG) gegeben sei. Der Kläger hat ein Schreiben des Zentrums für Innere Medizin des Universitätsklinikums in F vom 17. April 2000 vorgelegt, wonach eine HIV-Infektion im Stadium C3 diagnostiziert wurde. Das Gericht hat am 7. Juni 2001 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Kläger persönlich vernommen; der Kläger hat hier die ihn behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Zusätzlich hat der Kläger ein weiteres ärztliches Attest des Zentrums für Innere Medizin des Universitätsklinikums in F vom 6. Juni 2001 vorgelegt, in der bescheinigt wurde, dass sich bei dem Kläger die Werte unter medikamentöser Therapie verbessert hätten und bei Unterbrechung der Therapie mit einem Wiederauftreten des lebensbedrohlichen Zustandes in kurzer Zeit zu rechnen sei. 5 Mit Schreiben vom 11. Juni 2001 hat das Gericht den amtsärztlichen Dienst der Stadt P gebeten, ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers zu erstellen. 6 Die Amtsärztin der Stadt P teilte mit Schreiben vom 19. September 2001 dem Gericht u.a. mit, dass der Kläger am 29. August 2001 untersucht worden sei. Zusätzlich seien Stellungnahmen der HIV-Ambulanz des Universitätsklinikums in F und des behandelnden Internisten Dr. G in P herangezogen worden. Es werde bestätigt, dass eine Aids-Erkrankung im Stadium C3 mit massiv reduzierter T- Helferzellenzahl und erheblicher Viruslast bestehe. Als HIV-typische Nebendiagnosen bestünden eine Xerosis cutis am Hals und an den Füßen und eine orale Candidose. Der Kläger benötige eine Reihe von Medikamenten. Genaue prognostische Angaben zur Lebenserwartung oder zum Krankheitsverlauf seien auf Grund der kurzen Erfahrungswerte mit den z.T. neuen Medikamenten kaum möglich. Eine grobe Schätzung der Lebenserwartung durch die HIV-Ambulanz der Universitätsklinik in F belaufe sich für den Kläger auf ca. 10 Jahre. Eine Nichtbehandlung des Klägers würde im Laufe eines Jahres zum Tode führen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, Blatt 67 verwiesen. 7 Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als er die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, begehrt. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Januar 1998 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 10 Die Beklagte hat schriftlich beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 13 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO hiermit einverstanden erklärt haben. 16 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juli 2002 die Klage insoweit zurückgenommen hat, als er die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16a Grundgesetz (GG) sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 de Ausländergesetzes (AuslG) begehrt, zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 17 Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Dem Kläger steht in verfassungskonformer Auslegung von § 53 Abs. 6 AuslG ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu, da für den Kläger auf Grund seiner HIV- Infektion eine extreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG -, 18 vgl. Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 -, Urteil vom 8. Dezember 1998 -9 C 4/98 -, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 36/97 - und Urteil vom 18. März 1998 - 9 C 36/97 - 19 besteht. 20 Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings ist trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers gesperrt", wenn es sich dabei um eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG handelt. Nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden die Gefahren im Abschiebezielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe, d.h. einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern durch eine politische Leitentscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde befunden wird. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte grundsätzlich zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzten würde. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Abschiebung den Ausländer, dem ein anderweitiger Abschiebungsschutz nicht zur Verfügung steht, landesweit einer extremen Gefahrenlage aussetzten würde. Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage besteht dann, wenn eine Abschiebung bedeutete, dass der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird. Sämtliche drohenden Gefahren, Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzungen sowie die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad sind in den Blick zu nehmen. Eine extreme Gefahrenlage liegt nicht nur dann vor, wenn Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat eintreten; sie besteht beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem bald sicheren Tod ausgeliefert werden würde (Rechtsprechung des BVerwG, s.o.). 21 Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten von HIV-Infektionen in Togo ausgehenden Gefahr um eine solche einer Bevölkerungsgruppe allgemein drohende Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lomé an den VGH München vom 21. April 1999 (AZ: Rk 516.89/3 HIV) sind in Togo 5,8 % der Erwachsenen mit dem HIV-Virus infiziert. Bei 3,3 % der Gesamtbevölkerung lässt sich ein HIV-Nachweis erbringen (Stand: 31. Dezember 1997). Nach einer neueren Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 9. Juni 2000 (AZ: 514-616.80/35 780) schätzt das nationale Aids- Bekämpfungsprogramm, dass in Togo 3,3 % der Gesamtbevölkerung und 6 % der Bevölkerung zwischen 14 und 80 Jahren mit dem Aids-Virus infiziert sind (Stand: Dezember 1999). Die Ärzte für die Dritte Welt gehen in ihrer Auskunft vom 22. August 1999 an das VG München sogar davon aus, dass in den Ländern südlich der Sahara über 20% der 15 - 50-jährigen HIV-infiziert sind. 22 Auf Grund dieser dem Gericht zur Verfügung stehenden Auskünfte kommt es zu dem Schluss, dass es sich bei der Gruppe der HIV-infizierten Togoer um eine Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG handelt. Bei der HIV-Infektion handelt es sich um eine in Togo weit verbreitete Krankheit. Die wegen einer HIV- Infektion bestehenden Gesundheitsgefahren drohen daher nach den vorgenannten Auskünften einer großen Zahl der in Togo lebenden Menschen gleichermaßen. Aus diesem Grund scheitert die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG daran, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gegeben sind. 23 Dem Kläger steht auch kein anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG zu. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass die drohende unmenschliche Behandlung ein vorsätzliches und geplantes, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln darstellt, und von der Staatsmacht des Abschiebungszielstaates ausgeht, oder von dieser zu verantworten sein muss. Die auf einem allgemein unzureichenden, dem Standard in Europa und speziell in Deutschland nicht entsprechenden Gesundheitssystem beruhenden Leibes- und Lebensgefahren fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, da sie nicht als bewusste und gezielte Menschenrechtsverletzungen eines insoweit noch unterentwickelten Staates angesehen werden können, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 -, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48/96 -, Urteil vom 15. April 1998 - 9 C 19/96- , VGH Mannheim, Urteil vom 16. Juni 1997 - A 14 S 292/97 -. 25 Der Kläger geriete zur Überzeugung des Gerichts für den Fall seiner Rückkehr nach Togo landesweit in eine extreme Gefahrenlage. 26 Bei dem Kläger ist die Krankheit bereits ausgebrochen und er benötigt täglich verschiedene Medikamente. Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 19. September 2001 besteht bei dem Kläger eine Aids-Erkrankung im Stadium C3 nach CDC-Klassifizierung mit massiv reduzierter T-Helferzellenzahl und erheblicher Viruslast. Als HIV-typische Nebendiagnose bestehen eine Xerosis cutis am Hals und an den Füßen und eine orale Candidose. Der Kläger benötigt eine 4fach Therapie mit folgenden Medikamenten: Viramune, Zerit, Epivir und Cotrim forte. 27 Zwar ist davon auszugehen, dass in Togo grundsätzlich eine medizinische Betreuung von HIV-Erkrankten möglich ist (siehe u.a. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lomé an den VGH München vom 27. März 2001 sowie Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 9. Juni 2000). Allerdings sind weniger als 5 % der togoischen Bevölkerung krankenversichert, so dass die Krankheitskosten in der Regel privat getragen werden müssen (siehe Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG München vom 3. Mai 1999, AZ: RK 516.80/3/). Dies bestätigt auch das Institut für Afrika-Kunde in der Auskunft an das VG Schleswig vom 20. Januar 2000, in der es ausführt: Die Möglichkeit der Behandlung einer HIV-Infektion in Lomé hängt weitgehend von den zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen und weniger von den durchaus vorhandenen technisch-medizinischen Voraussetzungen ab. Die Kosten der Behandlung müssten wahrscheinlich privat getragen werden, das es in Togo kein dem deutschen Kranken - und Sozialversicherungssystem vergleichbares Netzwerk gibt". Dabei belaufen sich nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 27. März 2001 die durchschnittlichen Kosten für eine ambulante Behandlung auf etwa 7.000 FCFA (ca. 21 DM). Bei einer stationären Behandlung variieren die Kosten je nach Krankheitsbild, das Krankenhaus geht von einem durchschnittlichen Klinikaufenthalt von 10 Tagen pro Monat aus und setzt dafür 1.000 CFA (ca. 3 DM) pro Tag für die Unterbringung, im Durchschnitt 50.000 FCFA (ca. 150 DM) pro Monat für die Behandlung auf Grund der Immunschwäche entstehenden Erkrankungen und im Durchschnitt 320.000 FCFA (ca. 1.044 DM) pro Monat für die Behandlung mit antiretroviralen Medikamenten an. Die monatlichen Gesamtkosten werden vom Krankenhaus Bè dementsprechend mit 410.000 FCFA (ca. 1.222 DM) monatlich angegeben. 28 Nach den glaubhaften Angaben des Klägers ist dieser in Togo nicht krankenversichert und weder er noch seine Familie in Togo verfügen über ausreichend finanzielle Mittel, um diese Krankheitskosten tragen zu können. Der Kläger hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass sein Vater gestorben sei, seine Mutter in Benin lebe und auch sonstige Familienangehörige nicht über ausreichendes Vermögen verfügten, um die Behandlungskosten übernehmen zu können. Er selbst habe in der Bundesrepublik Deutschland nicht gearbeitet und besitze kein Vermögen. 29 Unter dem Aspekt des durch Art. 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vermittelten Rechtsgüterschutz macht es keinen Unterschied, ob die Behandlung objektiv nicht möglich oder subjektiv mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht verfügbar ist, weil sie nicht auf Staatskosten erfolgen kann, 30 vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 10902/97 - , NVwZ- Beilage 1996, 85; Urteil des VG Augsburg - 7 K 98.30453 - sowie Urteil des VG München - M 26 K 97.53522 -. 31 Ein alsbaldiges Eintreten der Gefahrensituation i.S.d. Rechtsprechung des BVerwG ist im vorliegenden Fall ebenfalls zu bejahen. Wie bereits das Attest des Zentrums für Innere Medizin des Universitätsklinikum in F vom 6. Juni 2001 bescheinigt, würde bei einer Unterbrechung der Therapie mit einem Wiederauftreten des lebensbedrohlichen Zustandes in kurzer Zeit zu rechnen sein. Nach dem amtsärztlichen Gutachten der Stadt P vom 19. September 2001 würde eine Nichtbehandlung des Klägers im Laufe eines Jahres zum Tod führen. Eine grobe Schätzung der Lebenserwartung durch die HIV-Ambulanz der Universitätsklinikums in F belaufe sich die Lebenserwartung des Klägers - mit entsprechender Behandlung - auf ca. zehn Jahre. 32 Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger in Togo keine Behandlung seiner Krankheit erfahren würde, so dass er angesichts des typischen Verlaufs der Aids-Krankheit automatisch in kürzester Zeit nach Rückkehr erkranken würde und innerhalb eines Jahres sterben müsste. Damit ist eine extreme Gefahrenlage im dargestellten Sinne gegeben. 33 Die Abschiebungsandrohung im Bundesamtsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist, da ein Fall des § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt, das Heimatland des Klägers - nicht von ihr auszunehmen (vgl. §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AuslG). Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG betrifft diese Entscheidung lediglich die Vollziehbarkeit der Abschiebung, 34 vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 - 9 C 19/96 - ; Urteil des VGH Bad.- Württ., Urt. v. 24. Februar 1999 - A 13 S 3092/95 -. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 36