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Urteil

4 K 2628/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:1105.4K2628.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Den Beigeladenen wurde mit Bescheid vom 12. September 2001 die Baugenehmigung zum Umbau und Nutzungsänderung eines ehemaligen Stallgebäudes zur Erweiterung der bestehenden Wohnung auf dem Grundstück G1 erteilt. Der Kläger ist Eigentümer des nordöstlich angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks 00. Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Unter dem 18. Oktober 2001 legte der Kläger gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, mit dem er geltend macht: Der Einbau von Dachfenstern auf der nordöstlichen Seite des ehemaligen Stallgebäudes führe zu weiteren Beeinträchtigungen der Nachbarn. Bei dem geringen Abstand sei mit erheblichen Lärmbelästigungen zu rechnen, da die Fenster viel zu groß seien und sich nach außen öffnen ließen. Die Fenster hätten auch auf der dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Seite eingebaut werden können. Derartige Fensterflächen seien in dieser ländlichen Umgebung nicht genehmigungsfähig. Ein derartiger Umbau einer Stallung sei nicht zulässig. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2002, zugestellt am 26. März 2002, wies die Bezirksregierung E den Widerspruch mit der Begründung zurück, das Bauvorhaben sei weder hinsichtlich seines Umfangs noch seiner Nutzung dem Kläger gegenüber rücksichtslos. Im Obergeschoss werde eine Wand abgemauert, sodass eine Einsichtnahme auf das Grundstück des Klägers nicht möglich sei, zumal sich die Fenster in 4 m Höhe befänden. Da der Abstand der Fenster zur Grundstücksgrenze etwa 2,50 betrage, stünden auch Gründe des Brandschutzes der Maßnahme nicht entgegen. Der Kläger hat am 30. April 2001 Klage erhoben. Er trägt vor, das Gebäude sei in weiten Teilen illegal errichtet und wegen seiner Grenznähe heute nicht mehr genehmigungsfähig. Das Gebäude stelle einen teilweisen Überbau dar. Durch die Genehmigung der Nutzungsänderung könne dieser Zustand nicht legalisiert werden. Es entspreche nicht der vorgesehenen Nutzung, in Stall- oder Scheunendächer große Dachfenster einzubauen. Nach dem Nachbarrechtsgesetz sei er berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen. Das werde durch den Einbau der Fenster vereitelt. Zudem laufe das vom Dach abgeleitete Niederschlagswasser in vollem Umfang auf sein Grundstück. Der Kläger beantragt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. September 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 1. März 2002 aufzuheben, soweit darin der Einbau von vier Dachfenstern genehmigt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Baugenehmigung vom 18. September 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 1. März 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nachbarschützendes Bauplanungs- und Bauordnungsrecht ist nicht verletzt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen das Abstandflächenrecht. Zwar hält die vorhandene ehemalige Stallung den gemäß § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW erforderlichen Mindestabstand von drei Metern nicht ein. Das Gebäude steht an seiner nordöstlichen Seite teilweise direkt auf der Grenze zum Grundstück des Klägers (Flurstück 00), im Übrigen ist es etwa 1,50 m entfernt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass es sich um ein ursprünglich legales Bauwerk handelt. Anhaltspunkte für die nicht substanziierte Behauptung des Klägers, das Stallgebäude sei illegal errichtet worden, liegen nicht vor. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung umfasst auch die Einhaltung der Abstandvorschriften, weil die Nutzung des früheren Stallgebäudes zu Wohnzwecken nach Aufgabe der bisherigen Nutzung vom vorhandenen Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist. Die Unterschreitung der erforderlichen Abstandfläche ist aber gemäß § 6 Abs. 15 BauO NRW gestattungsfähig. Durch diese Vorschrift soll die Umnutzung bestandsgeschützter Gebäude erleichtert werden. Danach können bei Nutzungsänderungen sowie bei geringfügigen baulichen Änderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher Belange geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegen stehen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind gegeben. Der Umbau des früher als Stallung genutzten Gebäudeteils beschränkt sich im Wesentlichen auf den Einbau neuer bzw. die Vergrößerung vorhandener Fenster. Im Rahmen des durch § 6 Abs. 15 BauO NRW eröffneten Ermessens ist das Interesse des Bauherrn an der geänderten Nutzung seines Vorhabens und die Schutzbedürftigkeit des Nachbarn gegeneinander abzuwägen. Hierbei kann die sich aus der Situation der Nachbargrundstücke ergebende Vorbelastung ein wichtiges Kriterium bei der Abwägung sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2002, - 7 B 1360/01 -. Danach wird der in § 6 BauO NRW geschützte und hier allein in Betracht kommende nachbarliche Belang des Wohnfriedens durch die geänderte Nutzung der Beigeladenen nicht zu Lasten des Klägers beeinträchtigt. Ein Teil des bestehenden Gebäudes wurde schon bisher zu Wohnzwecken genutzt. Der Wohnfrieden ist dadurch bereits berührt, zumal auf der nordöstlichen, dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite im Erdgeschoss schon ein Fenster vorhanden ist. Eine zusätzliche Wohnung wird nicht errichtet, es handelt sich bei dem Bauvorhaben lediglich um die Erweiterung der bestehenden Wohnung. Die Zahl der Bewohner ändert sich nicht. Eine Einsichtnahme auf das Nachbargrundstück ist, vom vorhandenen Fenster abgesehen, nicht möglich, weil sich die Dachfenster in vier Metern Höhe befinden und im Obergeschoss eine Wand abgemauert ist. Die Fenster dienen ausschließlich der Belichtung des Wohnraumes; eine Fernbedienung wird nicht installiert. Das Öffnen der Fenster ist nur zum Reinigen vorgesehen. Zusätzliche Geräuschbelästigungen sind daher nicht zu erwarten. Ohnehin dürften die Lärmimmissionen kaum wahrnehmbar sein, da das Wohnhaus des Klägers etwa 20 m vom Haus der Kläger entfernt ist. Auch in brandschutzmäßiger Hinsicht wird der Kläger durch die Nutzungsänderung nicht nachteiliger betroffen. Das Dach erfüllt den genehmigten Plänen zufolge die sich aus § 35 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW ergebenden Brandschutzanforderungen; die Fenster sind zudem über 2 m von der Grenze entfernt. Der Umbau ist planungsrechtlich unbedenklich. Es kann dahin stehen, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB oder ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB handelt. Das Recht des Klägers als Nachbar beschränkt sich auf die Beachtung des in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme. Unzumutbare Belästigungen und Nachteile durch den Einbau der Dachflächenfenster sind nicht zu erwarten. Die Abstandflächenvorschriften sind eingehalten. In Bezug auf die dadurch geregelten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung ist damit in aller Regel kein Raum mehr für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots. Erhebliche Besonderheiten der Lage des streitigen Gebäudes zum Nachbargrundstück liegen nicht vor. Auf die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes kommt es nicht an. Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt (§ 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). Privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnisse sind daher in einem gegen die Baugenehmigung gerichteten öffentlich-rechtlichen Nachbarklageverfahren nicht zu prüfen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.