OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 L 4109/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:1118.20L4109.02.00
2mal zitiert
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin jedenfalls ab Oktober 2002 vorläufig Hilfe zur Pflege durch Übernahme der ungedeckten Heimkosten im AWO-Seniorenzentrum in E zu gewähren, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vorliegend fehlt es ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Soweit es vorliegend Ansprüche betrifft, die über den Monat, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht (hier also November 2002), hinausgehen, ergibt sich das Fehlen eines Anordnungsgrundes schon aus folgenden Erwägungen: Sozialhilfe stellt keine rentengleiche Dauerleistung dar. Sie dient vielmehr lediglich der Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird von dem Sozialhilfeträger als laufende Hilfeleistung jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen immer wieder ändern können. Da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abzusehen ist, ob und ggf. in welchem Umfang der betreffende Antragsteller in Zukunft hilfebedürftig sein wird, bedarf es bereits aus diesem Grunde keiner einstweiligen Anordnung bezüglich zukünftiger Bewilligungszeiträume. Zudem kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer zeitlich auf das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung beschränkten einstweiligen Anordnung zum Anlass nimmt, den Hilfefall für die Folgezeit unter Zugrundelegung dieser Entscheidung zu regeln, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2002 - 12 B 1034/02 - mit weiteren Nachweisen. Aber auch, soweit es die (laufende) Kostenübernahme für die Zeit ab Oktober 2002 bis einschließlich November 2002 betrifft, ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin mit der gewählten - missverständlichen - Formulierung „jedenfalls ab Oktober 2002" im hier zur Entscheidung gestellten Antrag auch Ansprüche geltend machen sollte, die vor Oktober 2002 - möglicherweise - entstanden sind. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne die sofortige Übernahme der (ungedeckten) laufenden Heimkosten (in Höhe von derzeit ca. 680 - 800 EUR monatlich) oder ohne die Übernahme der inzwischen aufgelaufenen Rückstände (in Höhe von ca. 47.500 EUR) unter Umgehung des bereits anhängigen Klageverfahrens unzumutbare, nicht mehr hinnehmbare Nachteile drohen. Ein solcher Nachteil wäre allerdings zu befürchten, wenn die Antragstellerin damit rechnen müsste, in unmittelbarer Zukunft ihren Platz im Seniorenheim auf Grund der Zahlungsrückstände oder der ausbleibenden laufenden Zahlungen zu verlieren, wenn also mit anderen Worten infolge der ungeklärten Kostenfrage die weitere Pflege der Antragstellerin nicht gesichert wäre, vgl. zum (fehlenden) Anordnungsgrund bei einer auf die vorläufige Gewährung von Pflegegeld gerichteten einstweiligen Anordnung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 26. Juli 1995 - 8 B 2033/95 und vom 28. April 1995 - 24 B 680/95 -. Dass dies zu befürchten wäre, ist aber in keiner Weise behauptet worden und angesichts der jahrelang - seit Juli 1999 (und bis Anfang 2002 zusätzlich auch noch für den inzwischen verstorbenen Ehemann der Antragstellerin) - erbrachten Hilfe seitens des AWO-Seniorenzentrums nicht ersichtlich. Allerdings hat das OVG NRW in einem weiteren Beschluss zur Frage der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in besonderen Lebenslagen (nämlich bei der Krankenhilfe) darauf hingewiesen, dass sich der Hilfe Leistende Dritte unter Umständen nicht damit zufrieden geben werde, - auf Dauer - die Kosten auflaufen zu lassen, was vor allem bei andauernder, langfristiger Behandlungsnotwendigkeit ohne weiteres nachvollziehbar sei. In Fällen der Krankenhilfe, in denen existenzielle Gefährdungen nur deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden könnten, weil eine notwendige Behandlung - zunächst - auch ohne eine gesicherte Kostentragung hierfür fortgeführt werde, sei zu berücksichtigen, dass es dem Behandelnden aus gesetzlichen und standesrechtlichen Gründen regelmäßig nicht ohne weiteres möglich sei, eine notwendige Behandlung wegen der ungesicherten Kostentragung abzubrechen. Dem müsse bei der Prüfung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes Rechnung getragen werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 1996 - 24 B 3205/95 - FEVS 46, 470 (zur vorläufigen Kostenübernahme bei Dialysebehandlung). Ob sich diese, speziell zu den Vorschriften der Krankenhilfe und insbesondere zur Vorschrift des § 43 Abs. 1 SGB I entwickelte Rechtsprechung auch auf die Fälle einer Heimunterbringung übertragen lässt, mag dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall fehlt es auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes, dass es dem Hilfe Suchenden unzumutbar sein kann, die Hilfe eines Dritten - wenngleich vorläufig, so aber doch für eine lange Zeitspanne - entgegenzunehmen, ohne dass die Kostenfrage geklärt wäre, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles an dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Es muss hier zunächst berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin in den vergangenen Jahren keinen Anlass gesehen hat, auf eine Entscheidung des Antragsgegners bzw. der Widerspruchsbehörde zu drängen bzw. eine solche Entscheidung - ggf. durch Inanspruchnahme gerichtlichen Schutzes z.B. in Form einer Untätigkeitsklage - herbeizuführen. Warum nunmehr, da das Widerspruchsverfahren abgeschlossen und ein Klageverfahren bei Gericht anhängig ist, die ungeklärte Kostenfrage unbedingt einer sofortigen Entscheidung bedarf, ist nicht ersichtlich. Es kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner dem AWO-Seniorenzentrum signalisiert hat, seitens des Sozialamtes bestehe durchaus die Bereitschaft, die ab Oktober 1999 angefallenen, ungedeckten Heimkosten zu übernehmen, sofern die Antragstellerin ihr vorhandenes Vermögen zur Deckung der Kosten für die Zeit von Juli 1999 bis September 1999 einsetzt. Denn in der Mitteilung des Antragsgegners vom 8. Mai 2001 heißt es, dass nach seinen Berechnungen „die Eheleute T in der Lage sind, die ungedeckten Heimunterbringungskosten für 7/99 bis 9/99 aus eigenen Mitteln zu decken" und dass daher „dem Ehepaar für diesen Zeitraum eine Selbstzahlerrechnung auszustellen" sei. Sobald die Begleichung der Rechnung nachgewiesen sei, werde über den Sozialhilfeantrag erneut entschieden - was im Übrigen folgerichtig sein dürfte, da vorhandenes und einzusetzendes Vermögen in der Regel der Gewährung von Sozialhilfe so lange entgegensteht, als es tatsächlich nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt und verbraucht worden ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 - FEVS 48, 145 ff. Ist aber für den Heimträger erkennbar, dass eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger bislang allein an der streitigen Rechtsfrage scheitert, ob die Kosten für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum von der Antragstellerin persönlich aufgebracht werden müssen, so dürfte es für die Antragstellerin nicht unzumutbar sein, die Hilfe des Heimes auch bei ungeklärter Kostenfrage vorläufig weiter in Anspruch zu nehmen. Geht man - wie oben dargestellt - davon aus, dass unzumutbare Nachteile derzeit nicht drohen, so kommt es im Rahmen der weiteren Prüfung eines Anordnungsgrundes vorliegend nicht mehr darauf an, ob die Antragstellerin derartige unzumutbare Nachteile - wie etwa eine Kündigung des Heimvertrages seitens des Heimträgers - selbst abwenden könnte, und zwar durch den vorläufigen Einsatz von grundsätzlich geschütztem Vermögen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) für die Kosten der Pflege der Antragstellerin von Juli 1999 bis September 1999 - mit der Folge einer Aufnahme laufender Hilfeleistung durch den Beklagten. Unstreitig vorhanden - abgesehen von dem zur Bestattungsvorsorge hinterlegten Geldbetrag von 5.000 DM - ist nämlich ein Vermögenswert in Höhe von 7.940 DM (= ca. 4053 EUR). Dem stehen für den genannten Zeitraum auf die Antragstellerin entfallende Pflegekosten in Höhe von 1.860,25 DM (= 951,13 EUR) gegenüber. Rechnet man auch die Pflegekosten für den Ehemann der Antragstellerin hinzu, so belaufen sich die Kosten für die Zeit von Juli 1999 bis September 1999 auf 10.056,86 DM (=5.141,99 EUR). Bedarf die Frage eines Anordnungsanspruchs derzeit keiner abschließenden Beurteilung, so braucht die von der Kammer und - soweit ersichtlich - von den Sozialhilfesenaten des OVG NRW bislang nicht geklärte Frage, ob es im Rahmen der Hilfe eine besondere Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG darstellen kann, wenn die Sozialhilfegewährung vom Einsatz bzw. der Verwertung des im Rahmen einer Bestattungsvorsorgeversicherung treuhänderisch hinterlegten Geldbetrages („privates Sterbegeld") abhängig gemacht wird, im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren nicht entschieden zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.