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Beschluss

1 L 4460/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:1121.1L4460.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 8055/02 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2002 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 8055/02 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2002 wiederherzustellen, 4 ist begründet. 5 Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Klage und Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dann, wenn - wie hier - die sofortige Vollziehung von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung darüber, ob die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederhergestellt werden soll, hat das Gericht den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Erweist sich die angefochtene Maßnahme bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig, ist ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung stets zu verneinen. Können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, erweist er sich also weder als offensichtlich begründet noch als offensichtlich unbegründet, ist eine Interessenabwägung im weiteren Sinne vorzunehmen. Führt die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung dazu, dass das öffentliches Interesse als schutzwürdiger anzuerkennen ist, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt; anderenfalls ist die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen. 6 Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 2002 wiederherzustellen, weil diese sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und angesichts dessen auch die allgemeine Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausgeht. 7 Auf der Grundlage des dem Gericht vorgetragenen Sach- und Streitstandes spricht Überwiegendes dafür, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht gegeben sind. 8 Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann die Aufsichtsbehörde den (Ober-)Bürgermeister anweisen, Beschlüsse des Rates, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 GO NRW kann sie solche Beschlüsse nach vorheriger Beanstandung durch den (Ober-) Bürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat aufheben. Bei summarischer Prüfung liegen die Voraussetzungen für ein kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten nicht vor. Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens lässt der Ratsbeschluss vom 6. November 2002 über die Öffnung der Verkaufsstellen am 23. November 2002 bis 20 Uhr in den Stadtbezirken T und W Rechtsfehler nicht erkennen. 9 Dies gilt zunächst im Hinblick auf Verfahren und Form, die dem Beschluss zu Grunde liegen. Diese sind weder von der Antragsgegnerin gerügt worden noch liegen sonst Anhaltspunkte für Fehler vor. 10 Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Ratsbeschluss materiell rechtmäßig ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) müssen Verkaufsstellen samstags bis 6 Uhr und ab 18 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Abweichend hiervon dürfen Verkaufsstellen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens sechs Werktagen bis spätestens 21 Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Gemäß § 16 Abs. 2 LadSchlG kann bei der Freigabe die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. 11 Diese rechtlichen Vorgaben hält die von der Antragstellerin mit Ratsbeschluss vom 6. November 2002 aus Anlass des sog. „Art Saturday 2002" („Beuys-Rallye") in der N Innenstadt zugelassene Öffnung der Verkaufsstellen am 23. November 2002 bis 20 Uhr ein. 12 Bei der „Beuys-Rallye" handelt es sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand um eine als Anlass für die verlängerte Geschäftsöffnung geeignete Veranstaltung i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG. Sie ist eine „ähnliche Veranstaltung" im Sinne jener Norm. 13 Der Terminus der „ähnlichen Veranstaltung" in § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG bezieht sich auf die vorangestellten Begriffe der „Märkte" und „Messen". Mit diesen muss, wie durch die sprachliche Zuordnung klargestellt ist, die Veranstaltung vergleichbar sein. 14 VGH BW, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 1 S 1306/95 -, GewArch 1995, 349 (350). 15 Die gewerberechtlichen Voraussetzungen für Märkte und Messen sind in §§ 64 ff. Gewerbeordnung (GewO), die wiederum von § 19 Abs. 3 LadSchlG in Bezug genommen sind, geregelt. Hiernach sind diese Veranstaltungen durch eine Vielzahl von Ausstellern bzw. Anbietern gekennzeichnet und im Allgemeinen auf eine regelmäßige Wiederkehr angelegt. Im Hinblick auf die Vielzahl von Anbietern sind Märkte und Messen in der Regel mit einem starken Besucherstrom verbunden. Eine diesen ähnliche Veranstaltung muss - soll sie Anlass für eine Maßnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG sein - mithin geeignet sein, einen ebenso beträchtlichen Besucherstrom auszulösen. 16 Kammer, Beschluss vom 8. November 2002 - 1 L 41797/02 -, S. 4 des Abdrucks; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002 - 15 B 2248 /02 -, S. 4 des Abdrucks; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153/89 -, GewArch 1990, S. 143; VGH BW, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 1 S 1306/95 -, a.a.O.; Beschluss vom 18. Mai 1995 - 1 S 134/95 -, GewArch 1995, 351 (352); BayVGH, Urteil vom 2. August 1989 - 22 B 87.3030 -, GewArch 1989, 391; Urteil vom 27. September 2001 - 22 N 01.1288 -, GewArch 2002, 87; OVG Bremen, Urteil vom 4. September 2001 - 1 D 307/01 -, NVwZ 2002, 873 (875). 17 Ob sie außerdem auf regelmäßige Wiederkehr angelegt sein muss, oder ob - anders als bei Märkten und Messen - insoweit schon eine einmalige Veranstaltung genügen kann, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung. Nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens erfüllt die von der Antragstellerin geplante Veranstaltung in jedem Fall diese Voraussetzungen. 18 Die in dieser Form am kommenden Sonnabend erstmalig stattfindende Veranstaltung soll nach den Plänen der Antragstellerin unter dem Titel „Art Saturday" jährlich wiederkehrend als Kunstausstellung „direkt am Kunden" durchgeführt werden. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die diesbezüglichen Angaben der Antragstellerin nicht ernst gemeint sind und sie auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen werden, ist der - diesjährige in Form der sog. „Beuys-Rallye" geplante - „Art Saturday" auf regelmäßige Wiederkehr angelegt. Deshalb steht, wie die Antragsgegnerin entgegen ihrer im angegriffenen Bescheid geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr verkennt (vgl. Schriftsatz vom 18. November 2002, S. 4), einer verlängerten Öffnung der Verkaufsstellen nicht entgegen, dass die Veranstaltung erstmalig durchgeführt wird. Die Ansicht, § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG erfasse keine neu einzuführenden Veranstaltungen, sondern nur solche mit traditioneller Bedeutung, findet bereits im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag. Auch aus § 64 und § 67 GewO lässt sich dafür nichts ableiten. Wenn Messen bzw. Märkte als „regelmäßig wiederkehrend" beschrieben werden, schließt dies schon logisch nicht aus, bereits die erste von mehreren Veranstaltungen unter den Gesetzesbegriff zu subsumieren. Soweit die Rechtsordnung den Begriff sonst verwendet (vgl. etwa § 17 Gerichtskostengesetz - GKG -), verlangt sie ebenfalls nur, dass der Bezugsgegenstand auf regelmäßige Wiederkehr angelegt ist, nicht etwa, dass er in der Vergangenheit schon häufiger angefallen ist. 19 Sinn und Zweck der Norm unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte gebieten ebenfalls keine dahingehende Auslegung. Im ursprünglichen dem Bundesrat im September 1954 zugeleiteten Regierungsentwurf eines Gesetzes über den Ladenschluss heißt es zu der damals vorgeschlagenen Freigaberegelung für Sonn- und Feiertage lediglich, dass „an große sportliche, kulturelle und andere Veranstaltungen, wie Ausstellungen usw., gedacht (sei), die einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen". 20 Vgl. BR-Drs. 310/54, S. 24. 21 Im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde eine für Werktage geltende Freigaberegelung dahingehend konkretisiert, dass Anlass für die Offenhaltung Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen sein mussten. Wenn hiermit nach dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit an „traditionelle Veranstaltungen, z.B. das Münchner Oktoberfest" gedacht war, 22 BT-Drs. 2/2810, S. 5, 23 so schließt das die Begründung neuer Traditionen durch erstmalig stattfindende Veranstaltungen nicht aus. Dies steht im Einklang mit der Zielsetzung des Ladenschlussgesetzes. Sein Zweck ist der Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelhandels, der im Einzelhandel Beschäftigten und der Verbraucher. 24 Vgl. VGH BW, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 1 S 1306/95 -, a.a.O.; Stober, Ladenschlussgesetz, Einführung, Anm. 7. 25 Entsprechend stellen sich die Bestimmungen im Ladenschlussgesetz als Kompromiss divergierender Interessen dar. 26 Vgl. dazu bereits Kammer, Beschluss vom 8. November 2002, a.a.O., S. 10. 27 Dieser findet sich auch in der Wechselbeziehung zwischen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 16 LadSchlG wieder. So hat § 3 LadSchlG mit seiner Reglementierung der allgemeinen Ladenschlusszeiten eine spezifisch arbeitsschutzrechtliche Zielsetzung, während § 16 des Gesetzes mit der Möglichkeit der Ausweitung der Öffnungszeiten an Samstagen besonderen Bedürfnissen der Verbraucher und des Einzelhandels Rechnung trägt. Die Einbeziehung von Verkaufsstellen in eine Veranstaltung dient namentlich der Wirtschaftsbelebung sowie der Gleichbehandlung von Verkaufsstellen und Veranstaltungsbeschickern. Der Einzelhandel soll die Möglichkeit haben, den Besucherandrang geschäftlich zu nutzen. 28 Vgl. VGH BW, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 1 S 1306/95 -, a.a.O.; Stober, Ladenschlussgesetz, § 16 Rn. 3 sowie § 14 Rn. 3 f. zur vergleichbaren Bestimmung an Sonn- und Feiertagen. 29 Diese Zweckbestimmung gibt nichts dafür her, die Zulassung neuer Veranstaltungen generell vom Anwendungsbereich der Norm auszunehmen. Den Zielen der Wirtschaftsbelebung und Partizipation des Einzelhandels an der geschäftlichen Nutzung eines Besucherstroms, die mit dem Arbeitsschutz auszugleichen sind, dienen Veranstaltungen, die erstmalig durchgeführt werden und ggfs. institutionalisiert werden sollen, nicht weniger als historisch gewachsene. 30 So auch: Stober, Ladenschlussgesetz, § 14 Rn. 16; in diese Richtung auch: VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 1995 - 1 S 134/95 -, a.a.O. 31 Die von der Antragstellerin geplante Veranstaltung ist auch geeignet, einen beträchtlichen Besucherstrom auszulösen. Diesem Erfordernis ist dann genügt, wenn sich die Anziehungskraft der Veranstaltung auf Besucher nach der - nur eingeschränkt überprüfbaren - Prognose von Veranstaltungen an „normalen" Samstagen in der Weise abhebt, dass sie eine ins Gewicht fallende Zahl von Besuchern erwarten lässt und aus diesem Grunde Anlass bietet, die Offenhaltung von Verkaufsstellen freizugeben. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153/89 -, a.a.O.; VGH BW, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 1 S 1306/95 -, a.a.O. 33 Dabei darf der Besucherstrom nicht erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153/89 -, a.a.O.; VGH BW, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 1 S 1306/95 -, a.a.O.; Kammer, Beschluss vom 8. November 2002, a.a.O., S. 4. 35 Abzustellen ist auf das äußere Erscheinungsbild und das objektive Gewicht der betreffenden Veranstaltung nach den prognostizierten Erwartungen der freigebenden Stelle. 36 Vgl. BayVGH, Urteil vom 17. September 1998 - 22 N 98.1881 -, GewArch 1999, 170 (171); Urteil vom 27. September 2001 - 22 N 01.1288 -, a.a.O. (S. 88). 37 Bei der von der Antragstellerin beabsichtigten „Beuys-Rallye" handelt es sich nach ihren insoweit unbestrittenen Angaben um ein Kunstereignis, dass in dieser Form in N noch nicht durchgeführt worden ist. 100 nummerierte Exponate des Künstlers Joseph Beuys aus dem Besitz eines N Privatsammlers sollen am Samstagmorgen aus dessen Depot in die einheitlich vorbereiteten Schaufenster von ca. 20 Geschäften der Haupteinkaufsstraße (Istraße) transportiert, dort bis zur Geschäftsschließung bewacht und nach Beendigung der Veranstaltung zurückgebracht werden. An die Besucher sollen Faltblätter mit Angabe des Ausstellungsortes, der Titel sowie mit Kommentaren zu den einzelnen Werken verteilt werden. Im Anschluss an die verlängerte Geschäftsöffnung ist eine lange Museumsnacht mit biographischen Beuys-Dokumentationen geplant. Die Antragstellerin hat weiter darauf hingewiesen, für die Aktion werde mit Plakaten sowie in Print- und anderen Medien überregional geworben. Bei ihrer Prognose, der zu erwartende Besucherstrom zur „Beuys-Rallye" bewege sich im sechsstelligen Bereich, hat sich die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen vom Bekanntheitsgrad des Künstlers leiten lassen, der gerade auch der Stadt N in vielfältiger Weise nicht nur künstlerisch verbunden gewesen sei und dessen Wirken u.a. durch zahlreiche Ausstellungen im überregional bekannten Museum B Verbreitung gefunden habe. Ferner hat sie die Einmaligkeit der öffentlichen Zurschaustellung von 100 seiner Werke als Grund für die Annahme gesehen, dass beträchtliche Besucherströme zu erwarten seien. Einen besonderen Reiz sieht die Antragstellerin dabei in der ungewöhnlichen Art der Darbietung, nämlich der Einbettung in Schaufenster und Auslagen der Geschäfte im Unterschied zu der ansonsten typischen musealen Atmosphäre. All dies übt nach der Erwartung der Antragstellerin eine besondere Anziehungskraft auf Besucher aus. Gerade hierdurch würden weite Kreise der Bevölkerung und nicht nur wenige Kunstinteressierte angesprochen. Schließlich stelle die lange Museumsnacht ein attraktives Anschlussprogramm dar. 38 Die Kammer hat im Rahmen des Eilverfahrens keine Veranlassung, die Angaben der Antragstellerin zum Ablauf der Veranstaltung in Zweifel zu ziehen, zumal die Antragsgegnerin diesen nicht entgegengetreten ist. Soweit die Antragsgegnerin die Prognose der Antragsstellerin zur Höhe der Besucherzahlen in Frage stellt und darauf verweist, eine sachgerechte Vorausschau sei nicht erfolgt, ist diese Auffassung bei summarischer Prüfung nicht haltbar. Nach der Rechtsprechung der Kammer, 39 Beschluss vom 8. November 2002, a.a.O., S. 5, 40 kommt dem Verordnungsgeber i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG hinsichtlich der Prognose, mit welchen Besucherzahlen gerechnet werden kann, eine nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu. Dies ergibt sich aus dem Fehlen normativer Vorgaben für die Prognoseerstellung sowie dem Umstand, dass eine Vorhersage naturgemäß (nur) auf der Basis einer Schätzung beruht. Auf Grund der Einschätzungsprärogative ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Vorausschau sachgerecht ist und auf nachvollziehbaren Erwägungen beruht. 41 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin basiert die Prognose der Antragstellerin auf sachgerechten Erwägungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erwartung einer sechsstelligen Besucherzahl realistisch ist. Denn die Veranstaltung muss nach der Prognose der Antragstellerin (nur) geeignet sein, einen beträchtlichen Besucherstrom auszulösen. Da bei einer erstmalig geplanten Veranstaltung nicht auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit zurückgegriffen werden kann, dürfen die Anforderungen an die Schätzung der Besucherzahlen und damit auch an die Substantiierung nicht überspannt werden. Die Antragstellerin hat bei ihrer Prognose auf verschiedene Gesichtspunkte abgestellt, die bei summarischer Betrachtung geeignet sind, die Erwartung eines starken Besucherstromes zu tragen. Sachgerecht ist es, sich auf den Bekanntheitsgrad von Joseph Beuys zu stützen, der einer der namhaftesten deutschen Künstler der letzten Jahrzehnte ist und in der hiesigen Region gewirkt hat. Ebenso wenig ist aus Rechtsgründen etwas dagegen einzuwenden, die Besonderheiten der Kunstaktion anzuführen, die - angekündigt in den Medien - aus der ex-ante-Sicht der Antragstellerin zu einem großen Besucheraufkommen führen wird. Darüber hinaus bestehen keine Bedenken, in der Aktion auch in Verbindung mit dem Anschlussprogramm den Anreiz für eine große Zahl von Interessenten zu sehen, am Samstag die Innenstadt N zu besuchen. Demgegenüber gibt es - entgegen der Meinung der Antragsgegnerin - keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass kulturelle Veranstaltungen lediglich einen geringen Teil der Bevölkerung ansprächen. Vielmehr ist deren Anziehungskraft von Werbemaßnahmen im Vorfeld, der Art der Durchführung und der Attraktivität der Kunstrichtung oder Künstlers abhängig; das Gleiche gilt bei Veranstaltungen anderen Genres in ähnlicher Weise. Es kommt hinzu, dass die Prognose der Antragstellerin gerade auch auf dem Umstand beruht, dass die Veranstaltung ausschließlich am kommenden Sonnabend durchgeführt und danach beendet wird. Dadurch haben Interessierte - im Unterschied etwa zu einer Vernissage - gerade nicht die Möglichkeit, ihren Neigungen auch noch an anderen Tagen nachzugehen. Sollte die Einschätzung von sechsstelligen Besucherzahlen überhöht sein, führt dies gleichwohl nicht zur Sachwidrigkeit der Vorausschau. Denn von einer beträchtlichen Besucherzahl ist nicht erst bei Erreichen der genannten Größenordnung auszugehen. Wann ein Besucherstrom beträchtlich ist, hängt immer auch von der Relation zur Größe der Stadt ab. Würden für eine mittelgroße Stadt ebenso so hohe Besucherzahlen wie in einer Großstadt gefordert, könnte diese die Anforderungen des § 16 Abs. 1 LadSchlG kaum erfüllen. Die Vorschrift will aber, wie namentlich die Delegation der Verordnungsbefugnis durch § 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Teil III Nr. 4.6.4 der Anlage zur Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV NRW S. 54) zeigt, eine Anpassung an die örtlichen Verhältnisse ermöglichen. Vor dem Hintergrund der Einwohnerzahl N (ca. 270.000 Einwohner) könnte daher auch schon bei einem deutlich niedrigeren Wert von einem hinreichenden Besucheraufkommen ausgegangen werden. 42 Handelt es sich danach bei der „Beuys-Rallye" um eine Veranstaltung, die geeignet ist, einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen, bietet sie auch einen Anlass im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG. Die Anknüpfung an einen besonderen Anlass bringt zum Ausdruck, dass die Freigabe nur dann erfolgen soll, wenn auch ein entsprechendes Bedürfnis für eine Ausnahmeregelung gegeben ist. 43 Vgl. Stober, a.a.O., § 16 Anm. 9. 44 Wann ein solches nach der gesetzgeberischen Zielsetzung anzunehmen ist, erschließt sich unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Freigaberegelung. Diese liegen insbesondere - wie dargelegt - darin, dem Einzelhandel durch die Einbeziehung der Verkaufsstellen in die Veranstaltung die Möglichkeit zu geben, den Besucherandrang geschäftlich zu nutzen. Bei Märkten und Messen kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu, örtliche Verkaufsstellen und Veranstaltungsbeschicker gleich zu behandeln. Ferner hat die Vorschrift das Versorgungsbedürfnis der auswärtigen Besucher des Veranstaltungsortes im Blick. Ausgangspunkt für die Ausnahmeregelung in § 16 Abs. 1 LadSchlG ist danach das Aufkommen eines besonderen Besucherstromes. Diesem Gesichtspunkt wird mit der Auslegung des Begriffes der „Veranstaltung" als solche, die einen „beträchtlichen Besucherstrom" anzieht, bereits Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende Bedürfnisprüfung, wonach Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG voraussetzen, dass die Veranstaltung im Sinne von Satz 1 sie zwingend erfordert, ist vom Wortlaut der Vorschrift nicht vorgesehen und nach ihrem Sinn nicht geboten. 45 Vgl. dazu im Einzelnen Kammer, Beschluss vom 8. November 2002, a.a.O., S. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002, a.a.O., S. 3 f. 46 Die vom Rat der Stadt N beschlossene Freigabe der Öffnungszeiten am 23. November 2002 verletzt auch im Übrigen die Vorgaben des § 16 LadSchlG nicht. Die Freigabe der Ladenöffnungszeiten bis 20 Uhr hält sich innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens. Die Begrenzung von höchstens sechs Samstagen im Jahr wird, verbunden mit der Inanspruchnahme der nach § 16 Abs. 2 LadSchlG eingeräumten Möglichkeit, die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke zu beschränken, nach den vorliegenden Erkenntnissen ebenfalls gewahrt. Schließlich sind auch Ermessensfehler bei der Freigabeentscheidung nicht erkennbar. Diese liegen namentlich nicht in einer etwaigen Verletzung des im angegriffenen Bescheid angesprochenen Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 9. August 1999 (MBl. NRW S. 1052), soweit dieser Vorgaben zur Auslegung des Begriffs der „ähnlichen Veranstaltung" enthält. Ob jener Erlass eine Weisung an die örtlichen Ordnungsbehörden nach § 9 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) dahingehend darstellt, von dem nach § 16 Abs. 1 LadSchlG eingeräumten Ermessen in einem bestimmten Sinne Gebrauch zu machen, kann offen bleiben. Unbeschadet der im vorliegenden Eilverfahren nicht weiter klärungsbedürftigen Frage, ob einem solchen Weisungsrecht bereits § 9 Abs. 5 OBG NRW entgegenstünde, ist dieser Gesichtspunkt jedenfalls nicht in die die Aufhebungsverfügung der Antragsgegnerin tragenden Ermessenserwägungen eingeflossen, so dass diese selbst insoweit wegen eines Ermessensdefizits rechtswidrig bliebe. 47 Vgl. dazu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002, a.a.O., S. 5 f. 48 Angesichts dieser für die Rechtmäßigkeit des aufgehobenen Ratsbeschlusses sprechenden Umstände fällt auch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin wird dadurch bestimmt, dass Überwiegendes dafür spricht, dass ihre Klage gegen die Aufsichtsverfügung vom 14. November 2002 Erfolg haben wird, da diese, wie ausgeführt, die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 GO NRW nicht erfüllt, und von den Beteiligten Gesichtspunkte, aus denen eine Klärung im Klageverfahren über das bis jetzt Gesagte hinausweisen könnte, nicht aufgezeigt worden sind. Das Interesse der Antragstellerin, von einer rechtswidrigen Aufhebungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben, ist insoweit höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Sollte sich im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 14. November 2002 und die Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses vom 6. November 2002 ergeben, wäre die Öffnung der Verkaufsstellen über 16 Uhr hinaus zwar ohne wirksame Rechtsgrundlage erfolgt. Die hiermit verbundenen Nachteile erscheinen aber mit Blick auf die hier nur relativ geringfügige Verlängerung der Öffnungszeiten, bei der der zeitliche Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG auch nicht gänzlich ausgeschöpft wurde, nicht derart gravierend, dass die Interessenabwägung auch ungeachtet der Erfolgsaussichten der Klage zu Gunsten der Antragsgegnerin ausfiele. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin es ohne Weiteres in der Hand behielte, bei ähnlichen Veranstaltungen in der Zukunft einen etwaigen anderen im Klageverfahren gewonnenen Standpunkt durchzusetzen. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Streitwertkatalog in der Fassung von Januar 1996, dort Abschnitt II., Ziffer 19.5 (abgedruckt etwa bei Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., zu § 189). Angesichts der mit dem Antrag begehrten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht von einer Reduzierung des Streitwerts ab (vgl. Streitwertkatalog Abschnitt I Ziffer 7. Satz 2). 51