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Beschluss

15 L 4984/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:1230.15L4984.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der wörtlich gestellte Antrag, 3 1. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vorläufig zu untersagen, einen Gründungsrektor oder einen oder mehrere Beauftragte zur Leitung der kraft Gesetzes errichteten Universität F zu bestellen, 4 2. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu untersagen, Herrn Prof. Dr. W, Universität N, zum Gründungsrektor der zum 1. Januar 2003 kraft Gesetzes errichteten Universität F zu bestellen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die begehrte einstweilige Anordnung erscheint nicht notwendig, weil das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom heutigen Tage (4 L 3141/92) dem Antragsgegner untersagt hat, bis zu einer Sachentscheidung im dortigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Stelle des Gründungsrektors gemäß § 4 des Art. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Universität F und zur Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18. Dezember 2002 (GV NRW S. 644) in einer Weise zu besetzen, die für den Fall des Erfolgs des vorläufigen Rechtsschutzantrages namentlich in beamtenrechtlicher Hinsicht nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsteller effektiven Rechtsschutzes (auch) durch die angerufene Kammer bedürften, zumal eine weitere Aufklärung durch die Kammer angesichts der - von den Antragstellern durch die späte Antragstellung zu vertretenden - Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 1. Januar 2003 nicht möglich ist. 7 Die Kammer hat davon abgesehen, die Antragsteller auf die Möglichkeit einer Antragsrücknahme - fernmündlich - hinzuweisen, da sich eine solche kostenmäßig nicht ausgewirkt hätte. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Kammer hat mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das einheitlich gewertete vorläufige Antragsbegehren den gesetzlichen Auffangwert zugrundegelegt, der, da es sich nur um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, zu halbieren ist. 10