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Urteil

23 K 3762/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0113.23K3762.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der am 14. Januar 1950 geborene Kläger ist seit dem 1. August 1974 Mitglied des Versorgungswerks der Beklagten. Zum 31. Dezember 1993 gab der Kläger seine Praxis als niedergelassener praktischer Arzt auf. Mit Schreiben vom 26. Januar 1994 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung des Antrags legte er ein Attest der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dr. med. U/Dr. med. A aus H vom 9. Mai 1994 vor, in dem als Diagnosen chronische lumbale Wurzelreizung L5 bei Prolaps L5/S1 rechtsseitig, rezidivierende Meniskuseinklemmung mit aktivierter medialer Gonarthrose rechtsseitig, psychische Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis und Schmerzverarbeitungsstörung festgehalten wurden. Daneben begründete der Kläger seinen Antrag mit einem Befundbericht des Arztes für Hals- Nasen-Ohrenheilkunde Dr. med. U1 aus H vom 2. Mai 1994, der bei ihm eine chronische Rhino-Sinusitis mit akut entzündlichen Schüben feststellte. Der Kläger reichte des Weiteren ein Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C aus H vom 11. Mai 1994 ein, der eine chronifizierte Depression bei entsprechender Persönlichkeitsstruktur diagnostizierte. Außerdem legte der Kläger noch eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Q aus K vom 29. April 1994 vor, derzufolge wegen folgender Erkrankungen derzeit Berufsunfähigkeit bestehe: rezidivierendes lumbales Wurzelreizsyndrom bei nachgewiesener Bandscheibenschädigung L2/L3 links und L5/S1 rechts, rezidivierende endoreaktive Depression mit Somatisierung und Schmerzverarbeitungsstörung, sinubronchiales Syndrom. Mit Schreiben vom 30. Juni 1994 teilte der Kläger mit, im Hinblick auf seine psychischen Beschwerden werde er sich demnächst einer stationären Maßnahme unterziehen. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 13. Juli 1994 mit, auf Grund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sei der Kläger derzeit allenfalls arbeitsunfähig. Im Hinblick auf die vom Kläger erwähnte stationäre Maßnahme habe der Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Berufsunfähigkeit bis zu deren Abschluss vertagt. Im August und September 1994 unterzog sich der Kläger einer vierwöchigen stationären Behandlung in der Klinik I, einer Klinik für Nerven- und psychosomatische Krankheiten. Mit Schreiben vom 25. Januar 1997 kam der Kläger auf den Antrag vom 26. Januar 1994 zurück und begehrte dessen Entscheidung. Im Jahre 1997 absolvierte der Kläger einen einjährigen Weiterbildungslehrgang mit Praktikumszeiten in einer Reha-Klinik. Vom 13. Juli 1998 bis 30. Oktober 1998 war er als Vertreter des Truppenarztes bei der Bundeswehr in unterschiedlichem Umfang tätig. Mit Bescheid vom 19. August 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab, da Unterlagen, die eine Berufsunfähigkeit begründen könnten, nicht vorgelegt worden seien. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 31. August 1998 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 1999, der per Einschreiben am 29. April 1999 zur Post gegeben wurde, unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheids zurückwies. Am 21. Mai 1999 ging der Beklagten ein undatierter nervenärztlicher/psychotherapeutischer Befundbericht der den Kläger behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau Dr. med. N aus L, zu, in dem diese als Diagnose eine neurotische Depression bei narzisstischer Persönlichkeitsstörung mitteilte und zu dem Schluss kam, der Kläger sei auf Grund einer schweren Arbeitsstörung im Rahmen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung auf absehbare Zeit nicht in der Lage, seinen Beruf als Arzt auszuüben. Am 2. Juni 1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er unter Verweis auf seinen Gesundheitszustand sein Rentenbegehren weiterverfolgt. Er vertritt die Ansicht, berufsunfähig sei - wie in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung - derjenige, der den bislang ausgeübten ärztlichen Beruf, in seinem Falle also die Tätigkeit als niedergelassener praktischer Arzt, nicht mehr erfüllen könne. Dies habe er durch Stellungnahmen seiner behandelnden Ärztin, Frau Dr. med. N aus L, nachgewiesen. Frau Dr. med. N hat dem Kläger zuletzt in einer Stellungnahme vom 2. Mai 2002, eine Dysthymia bei schwerer narzisstischer Persönlichkeitsstörung bescheinigt. Trotz einer zu diesem Zeitpunkt mehr als 7-jährigen Behandlung seien die schwere Arbeitsstörung, die völlig unzureichende Strukturierungsfähigkeit, die Zwangshandlungen und die Störungen der Affektdifferenzierung mit mangelhaftem Gespür für Distanz und Nähe im Kern unverändert geblieben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. August 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 1999 zu verpflichten, ihm auf den Antrag vom 26. Januar 1994 Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Gründe des Widerspruchsbescheids. Durch Beweisbeschluss vom 10. April 2002 hat das Gericht zur Feststellung etwaiger Krankheiten, Gebrechen oder Schwächen der körperlichen oder geistigen Kräfte des Klägers und ihrer Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit eine neurologisch- psychiatrische Begutachtung des Klägers durch Herrn Prof. Dr. G, dem Chefarzt des B-Krankenhauses in L1, veranlasst. Auf der Grundlage einer Untersuchung des Klägers einschließlich einer elektroenzephalografischen Untersuchung sowie einer neuropsychologischen Zusatzbegutachtung und unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen des Rentenverfahrens vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen hat der Gutachter eine chronisch rezidivierende Depression, die gegenwärtig in Remission befindlich sei, diagnostiziert. Weiterhin bestünden bei dem Kläger Minderleistungen in so genannten Exekutivfunktionen, die insbesondere in der planmäßigen Strukturierung von Alltagsfunktionen zu beschreiben seien. Der Kläger sei auf Grund dieser Gesundheitsstörung nicht in der Lage, eine Tätigkeit als niedergelassener Arzt in selbstständiger Stellung auszuüben, es sei ihm aber möglich, eine - auch vollschichtige - Tätigkeit als angestellter Arzt bei vorgegebener Tätigkeit und Organisationsstruktrur und weitgehend freier Zeiteinteilung auszuüben. Auf die weiteren Feststellungen des Gutachtens wird verwiesen. In einer Stellungnahme zu dem durch das Gericht eingeholten Gutachten hat der Kläger geltend gemacht, jede ärztliche Tätigkeit werde am Patienten ausgeübt und setze die Fähigkeit voraus, in angemessener Zeit eine Anamnese und ein Konzept zur Behandlung zu erarbeiten. Dies sei ihm auf Grund seiner Erkrankung nicht möglich, weshalb ihm im Gegensatz zu den Feststellungen des Gutachtens keine ärztliche Tätigkeit möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19. August 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 1999 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -; der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten (SNÄV) in der Fassung vom 28. Oktober 2000 (MBl. NRW 2001, S. 126) hat jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und keine Altersrente bezieht, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgibt. Berufsunfähig in diesem Sinne ist ein Mitglied, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben, § 10 Abs. 1 S. 2 SNÄV, wobei nach Satz 3 der Regelung als ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit anzusehen ist, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind in Bezug auf den Kläger nicht vollständig erfüllt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Kläger nicht berufsunfähig, da nicht feststellbar ist, dass er krankheitsbedingt zu keiner ärztlichen Tätigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 3 SNÄV mehr in der Lage ist. Das Vorliegen von Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerks lässt sich nicht mit den vom Kläger geltend gemachten psychischen Beschwerden begründen. Auf die zunächst auch geltend gemachten orthopädischen Erkrankungen (vgl. Attest Dres. U/A) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Kläger hat insoweit anlässlich der Begutachtung durch Herrn Prof. Dr. G angegeben, keine Wirbelsäulenbeschwerden mehr zu haben, und dahingehende Beschwerden oder Symptome waren auch nicht mehr nachweisbar. Des Weiteren ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellte chronische Rhino-Sinusitis mit akut entzündlichen Schüben zur Berufsunfähigkeit führen könnte. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden ist nach den vorliegenden ärztlichen Berichten, insbesondere dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten neurologisch- psychiatrischen Gutachten und dem neuropsychologischen Zusatzgutachten, davon auszugehen, dass die beim Kläger festzustellende Minderleistung in so genannten Exekutivfunktionen eine eigenverantwortlich planende ärztliche Berufsausübung, wie z.B. als niedergelassener Arzt in selbstständiger Stellung, nicht zulässt. Dies reicht indes nicht aus, eine Berufsunfähigkeit anzunehmen. Denn der Kläger ist bei Zugrundelegung der medizinischen Erkenntnislage noch im Stande, eine andere ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 3 der Satzung, also eine Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, auszuüben. Hierauf muss er sich verweisen lassen. Die Auswertung der Gutachten ergibt insofern, dass der Kläger ärztliche Tätigkeiten, die fremdstrukturiert sind und externe Planungsvorgaben beinhalten bei weitgehend freier Zeiteinteilung in abhängiger Stellung ausüben kann. Eine solche Tätigkeit kann ihm auch vollschichtig zugemutet werden, wenn keine mittelschwere oder schwere Phase einer depressiven Störung vorhanden ist. Diese Überzeugung des Gerichts beruht im Wesentlichen auf dem auf Grund des gerichtlichen Beweisbeschlusses vom 10. April 2002 durch Prof. Dr. G vom B-Krankenhaus in L1 unter dem 11. Juni 2002 erstellten Gutachten. Prof. Dr. G kommt darin zu dem neuropsychologischen Befund einer Minderleistung in den so genannten Exekutivfunktionen. In der Folge komme es zu Schwierigkeiten bei Aufgaben, bei denen das Erkennen von Regeln und Kategorien, sowie von Kategorienwechseln bzw. das Problemlösen erforderlich sei. Auf Grund dieser in seiner Persönlichkeit verankerten Eigenschaften sei der Kläger auf Dauer nicht in der Lage gewesen, eine mit vielen wechselnden unterschiedlichen Belastungen verbundene Allgemeinpraxis zu führen. Die rezidivierenden depressiven Verstimmungen seien in diesem Zusammenhang am ehesten als Reaktion auf die Nichtbewältigung der täglichen Anforderungen einer Praxis zu deuten. Andere Störungen intellektueller Funktionen, insbesondere erworbene Hirnleistungsstörungen, könnten nicht nachgewiesen werden. Auf Grund dieser Feststellungen sei der Kläger einer eigenverantwortlich planenden ärztlichen Berufsausübung nicht gewachsen, könne aber ärztliche Tätigkeiten ausüben, die fremdstrukturiert seien und externe Planungsvorgaben beinhalten. Gründe, diesem Gutachten nicht zu folgen sind nicht ersichtlich. Das vorliegende Gutachten ist klar, vollständig und nicht in sich widersprüchlich. Es bietet keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen. Das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten ist vielmehr von Sachkunde geprägt und überzeugt nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die Folgerungen des Sachverständigen beruhen auf eigenen medizinischen Erkenntnissen sowie auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. Insoweit reicht das Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers sachkundig zu beurteilen. Die Aussagekraft des Gutachtens wird auch nicht durch die verschiedenen Stellungnahmen der behandelnden Ärztin des Klägers, Frau Dr. N, erschüttert, in denen dem Kläger attestiert wird, auf Grund einer schweren Arbeitsstörung im Rahmen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage zu sein, den Arztberuf oder eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuführen. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Feststellung der Berufsunfähigkeit zunächst voraussetzt, dass sich aus ärztlichen Bescheinigungen ergibt, dass bei dem Rentenantragsteller ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte vorliegt, darüber hinaus die Stellungnahme aber auch substantiierte Aussagen darüber zu enthalten hat, welche der einzelnen Tätigkeiten, für die der Antragsteller an sich nach seiner ärztlichen Vorbildung qualifiziert ist, infolge des festgestellten Krankheitsbildes nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausgeführt werden können. Vgl. zu den Anforderungen an aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen: OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1997 - 25 A 5076/94 -, S. 10/11. An solchen substantiierten Feststellungen fehlt es hier. Sämtliche ärztlichen Stellungnahmen von Frau Dr. med. N enthalten keine Hinweise darauf, wie die wiedergegebenen Feststellungen getroffen und welche Untersuchungen vorgenommen wurden. Des Weiteren fehlen auch konkrete Angaben dazu, in welchen Handlungsabläufen oder Verhaltensweisen der Kläger durch die festgestellten Beschwerden behindert wird und welche ärztlichen Tätigkeiten ihm deshalb nicht mehr möglich sind. Soweit der Kläger rügt, er sei zu einer ärztlichen Tätigkeit nicht in der Lage, da jede Form der Betätigung das Einordnen eines Krankheitsbildes und die Erarbeitung eines Konzeptes, wie mit diesem Krankheitsbild umzugehen sei, erfordere und ein Arzt dazu in der Lage sein müsse, in angemessener Zeit mit einem Patienten zu kommunizieren und zu Entscheidungen zu finden, führt dies nicht dazu, die Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. G in Zweifel zu ziehen. Der Kläger übersieht, dass die ärztliche Vorbildung auch den Zugang zu einer Tätigkeit als Aktengutachter etwa bei Versicherungs- oder Versorgungsträgern eröffnet, die sich - anders als die Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes oder eines Arztes im Krankenhaus, der in kurzer Zeit mit zahlreichen verschiedenen Krankheitsbildern konfrontiert wird - gerade dadurch auszeichnet, dass sich der begutachtende Arzt für einen mehr oder weniger langen Zeitraum allein auf die Erfassung und Bewertung des Krankheitsbildes eines Patienten konzentrieren kann. Zu einer solchen Konzentrationsleistung ist der Kläger, wie die Auswertung des neuropsychologischen Zusatzgutachtens zur Überzeugung des Gerichts ergibt, in der Lage. Dem mitgeteilten Ergebnis dieser Begutachtung zufolge war es dem Kläger möglich, sich über einen Zeitraum von ca. 3 Stunden gut zu konzentrieren. Desweiteren erbrachte er gut durchschnittliche bis überdurchschnittliche Testleistungen im Aufmerksamkeitsbelastungstest, der das Arbeiten unter straffer Zeitlimitierung erforderte. Anhaltspunkte, diese Feststellungen in Frage zu stellen, ergeben sich nicht. Auf die Frage, ob der Kläger auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist, kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an. Das Risiko, dass adäquate Stellen besetzt sind und für den Kläger deshalb nicht offen stehen, wird ihm von der berufsständischen Versorgung nicht abgenommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 A 189/91 -, S. 10. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung und sinngemäß zuvor schriftsätzlich unter Bezugnahme auf seine Beschäftigung bei der Bundeswehr geltend gemacht - jede Art einer ärztlichen Betätigung zu einer Verstärkung der Depressionen führen würde. Dazu hat der Gutachter Prof. Dr. G, dem sich das Gericht auf Grund eigener Überzeugungsbildung anschließt, festgestellt, dass Ursache der sich schleichend entwickelnden rezidivierenden depressiven Verstimmung der Umstand war, dass der Kläger auf Grund seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur den Anforderungen einer selbstbestimmten eigenverantwortlichen Praxistätigkeit nicht gewachsen war. Da die depressive Verstimmung einer nervenärztlichen Behandlung zugänglich gewesen sei, lasse jedenfalls eine - ggf. noch zu optimierende - antidepressive Behandlung eine soweit ausgeglichene Stimmungslage und weit gehende Verhinderung eines erneuten Auftretens der depressiven Symptome erwarten, dass eine ärztliche Berufstätigkeit in dem vom Gerichtsgutachter vorgeschlagenen Umfang möglich sei. Bestehen aber zumutbare Behandlungsmöglichkeiten für ein Krankheitsbild, das sich negativ auf die Berufsfähigkeit auswirkt, muss sich der Rentenantragsteller, der sich auf das Vorliegen von Berufsunfähigkeit beruft, diese Therapiemöglichkeiten entgegenhalten lassen, solange ihre Erfolglosigkeit nicht feststeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2001 - 4 A 5470/00 -, S. 7. Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Berufsunfähigkeit auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die sich auf private Berufsunfähigkeitsversicherungen bezieht, berufen. Dem dortigen Begriffsverständnis kommt für die Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit nach § 10 Abs. 1 SNÄV keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Wegen der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Systeme kann der in Rede stehende Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit etwa gleich lautenden Begriffen in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. im sonstigen Versicherungsrecht gleichgesetzt werden, sondern ist ausschließlich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versorgungswerks auszulegen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 A 189/91 -, S. 10. Kann demnach das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 2 und 3 SNÄV nicht festgestellt werden, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.