Beschluss
13 L 4462/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0117.13L4462.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten eines qualifizierten Integrationshelfers für die Antragstellerin während des Besuchs der Dietrich-Bonhoeffer-Schule in C in der Zeit vom 15. November 2002 bis zum 31. Januar 2003 aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 15. November 2002 bei Gericht gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. 3 Der Antrag war wie aus dem Entscheidungstenor ersichtlich auszulegen und insbesondere in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. Denn hinsichtlich der Zeiträume vor dem Eingang des Rechtsschutzbegehrens bei Gericht und nach Ablauf des Monats, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet, fehlt es von vorne herein an einem Anordnungsgrund. Im Sozialhilferecht kann nach ständiger Rechtsprechung eine einstweilige Anordnung nämlich nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Notlage ergehen. 4 Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 5 Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 und 2 Eingliederungshilfe-VO. Die darin festgelegten Voraussetzungen liegen hier nach derzeitigem Erkenntnisstand vor. Insbesondere zählt die Betreuung durch einen eigens für die Antragstellerin abgestellten Integrationshelfer während des Besuchs der Dietrich-Bonhoeffer-Schule, Rheinische Schule für Körperbehinderte, in C zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe im Sinne dieser Vorschriften. Diese Hilfe ist auch erforderlich. Die Antragstellerin, die an einer ausgeprägten Cerebralparese und einer umfangreichen Sprachbehinderung leidet, benötigt zum Besuch der Schule die ständige Begleitung durch eine eigens für sie zur Verfügung stehende Betreuungsperson. Das ergibt sich aus dem eingehenden Vortrag der Antragstellerin und aus den von ihr vorgelegten Unterlagen, den Stellungnahmen der Klassenlehrerin und der Schulleiterin vom 20. März 2002 sowie dem medizinischem Befundbericht von Prof. Dr. T, Direktor der Klinik für Neuropädiatrie in L1, vom 30. Oktober 2001. Das wird auch vom Antragsgegner nicht substantiiert in Abrede gestellt. Damit in Übereinstimmung hatte der örtliche Träger der Sozialhilfe (der Landrat des Kreises L2) den Eltern der Antragstellerin unter dem 22. Januar 2002 mitgeteilt, für den Fall, dass die noch ausstehende höchstrichterliche Entscheidung eine Zuständigkeit des Schulträgers verneine und die des Sozialhilfeträgers bejahe, würden die Kosten von ihm (d.h. also aus Mitteln der Sozialhilfe) übernommen. 6 Der Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 BSHG steht dem Anspruch der Antragstellerin nicht entgegen. Ihr stehen keine bereiten Mittel zur Verfügung, die eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein schulrechtlicher Anspruch gegen den Schulträger oder auch gegen das Land Nordrhein-Westfalen besteht. Dass ein solcher Anspruch bezogen auf den Zeitraum, für den Hilfe begehrt wird, durchgesetzt werden könnte, kann jedoch angesichts der unklaren Rechtslage zur Frage der Tragung der Kosten eines Integrationshelfers und der bisherigen Rechtsprechung nicht angenommen werden. In dieser Situation ist es dem einzelnen Hilfe suchenden Schüler zudem nicht zuzumuten, vor der Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers einen oder gar mehrere in Betracht kommende Rechtsträger gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Der Zuständigkeitsstreit darf nicht auf dem Rücken der Antragstellerin ausgetragen werden; vielmehr ist er von den Behörden untereinander zu lösen. Das entspricht der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des OVG NRW, 7 Urteile vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 - und vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -, FEVS 52, 513. 8 Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an und verweist hinsichtlich der weiteren Begründung auf die angeführten Entscheidungen. 9 Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. 10 Die Antragstellerin hat eine besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht, die es unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Wie sie überzeugend durch eigene Darlegungen und die Vorlage der Stellungnahmen der Klassenlehrerin und der Schulleiterin vom 20. März 2002 dargetan hat, würde ohne die begehrte einstweilige Anordnung weitere Zeit verstreichen, in der ihre gesamte Entwicklung in nicht hinzunehmender Weise beeinträchtigt würde. Auch das wird vom Antragsgegner nicht substantiiert in Frage gestellt. 11 Im Rahmen des Anordnungsgrundes kann der Antragstellerin bzw. ihren Eltern auch nicht zugemutet werden, einen Eigenanteil an den Kosten eines qualifizierten Integrationshelfers aufzubringen. 12 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2002 - 16 B 1069/02 -. 13 Denn nach der in §§ 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 28 Abs. 1 BSHG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, um die es hier geht, dem Hilfe Suchenden und ggfs. seinen Eltern die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten. 14 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 16