Beschluss
19 L 3805/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0121.19L3805.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Antragsteller den Antrag sinngemäß zurückgenommen haben wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit ab Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zum 31. Juli 2003 Hilfe zur Erziehung gemäß § 27, § 31 SGB VIII gemäß dem Betreuungskonzept vom 13. November 2002 in einem Umfang von 30 Fachleistungsstunden pro Woche durch den kjhv Kinder- und Jugendhilfeverbund Rheinland gGmbH, E, zu gewähren. Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. 1 Gründe: 2 Soweit die Antragsteller durch Reduzierung des ursprünglichen Begehrens von 40 Wochenstunden (Antrag vom 20. September 2002) auf 30 Wochenstunden (Antrag vom 18. November 2002) den Antrag - sinngemäß - teilweise zurückgenommen haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 3 Das verbleibende, auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem unter dem 18. November 2002 neu gefassten ausdrücklichen Antrag, 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab sofort bis zur Entscheidung in der Hauptsache Familienberatung und -betreuung als flexible ambulante Erziehungshilfe gemäß § 27 ff KJHG in einem Umfang von 30 Fachleistungsstunden pro Woche durch den kjhv Kinder- und Jugendhilfeverbund Rheinland gGmbH, Dstr. 00, 00000 E, zu gewähren" 5 hat nur in dem aus dem Tenor zu 2. ersichtlichen Umfang Erfolg. 6 Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. 7 Soweit sich das Begehren - wegen der Formulierung bis zur Entscheidung der Hauptsache" - auf die Zeit nach dem 31. Juli 2003 bezieht, fehlt es bereits an dem Anordnungsgrund. 8 Jugendhilfe wird - insoweit vergleichbar der Sozialhilfe - jeweils zeitabschnittsweise gewährt. Für eine gerichtliche Eilentscheidung bezüglich zukünftiger Bewilligungszeiträume kann regelmäßig eine besondere Eilbedürftigkeit nicht festgestellt werden. Im vorliegenden Fall bietet sich, um die Eignung" und die Notwendigkeit" der Maßnahme zu überprüfen, ein halbes Jahr - die Zeit bis zum 31. Juli 2003 - als erster Abschnitt an. 9 Hinsichtlich dieses ersten Abschnitts haben die Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 10 Der Anspruch für die im Tenor zugesprochene Hilfe ergibt sich aus § 27 i.V.m. § 31 SGB VIII. 11 Die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung durch den Antragsgegner (§ 27 SGB VIII) liegen deshalb vor, weil bezüglich der im Haushalt der Antragsteller lebenden Kinder Q (15 J. alt), C3 (9 J. alt) und K (7 J. alt) erhebliche Erziehungs- und Betreuungsdefizite festzustellen sind. Diese ergeben sich bei allen drei Kindern aus Erziehungsschwächen der Eltern, bei Q und C3 zudem daraus, dass die beiden Jungen gegenüber Gleichaltrigen erheblich zurückgeblieben sind. Der Befund wird von den Antragstellern selbst eingeräumt und auch von dem Antragsgegner nicht in Frage gestellt. 12 Zudem sind die besonderen Voraussetzungen des § 31 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe) erfüllt. Die Vorschrift greift ein, wenn erhebliche Schwierigkeiten in der Familie bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben bestehen, die ihren Ausdruck oder ihre Ursache auch in der Bewältigung von Problemen (Einkommens- und Wohnverhältnisse, Arbeitslosigkeit usw.) oder in Konflikten und Krisen (z.B. Suchtproblemen und Überschuldung) haben können. Betroffen sind häufig sozial benachteiligte Familien, bei denen das Leben - teilweise schon seit der eigenen Kindheit - durch Mangellagen und Konflikte geprägt ist, 13 vgl. Walter Schellhorn in Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII (2. Aufl. 2000), § 31, Rdnr. 5; Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII (2. Aufl. 2000), § 31, Anm. 7; Schwaab im Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), § 31, Rdnr. 3. 14 Die vorgenannten Merkmale liegen bei den Antragstellern in geradezu klassischer Weise vor. Die Familie ist seit geraumer Zeit und für heute nicht absehbare Dauer auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG angewiesen, ist in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht. Der Vater ist alkoholabhängig und hat mehr als 100.000,00 Euro Schulden aus Straftaten. Insgesamt handelt es sich um eine sozial benachteiligte" Familie; das Leben der Eltern wird schon seit ihrer eigenen Kindheit von erheblichen persönlichen und familiären Problemen und Spannungen gekennzeichnet mit der Folge, dass sie selbst laufend weitere Katastrophen" produzieren. 15 Rechtsfolge des § 31 i.V.m. § 27 SGB VIII ist eine ganzheitlich angelegte - weit gehende, umfängliche - Unterstützung im gesamten Familienalltag, insbesondere auch - was innerhalb des Konzeptes für die Antragsteller und ihrer Kinder von erheblicher Bedeutung ist - bezüglich der Wohnungssituation, 16 vgl. Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII (2. Aufl. 2000), § 31, Rdnr. 11. 17 Hierauf braucht das Gericht vom Grundsatz her nicht weiter einzugehen, weil die gewissermaßen auf der Hand liegende Notwendigkeit solcher Hilfen zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht umstritten ist. 18 Streitig geblieben sind vielmehr nur die Eignung" sowie die Notwendigkeit" der von den Antragstellern begehrten Hilfe gemäß dem Betreuungskonzept des kjhv vom 13. November 2002 (Bl. 75 ff. der Gerichtsakten) sowie die Frage des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 5 SGB VIII. 19 Diese Punkte sind unter den Bedingungen des Eilverfahrens zu Gunsten der Antragsteller zu beantworten. 20 Das gilt zunächst für die Eignung" der Maßnahme. Sie ist dann geeignet, wenn nach einer heute durchzuführenden Prognose das Ziel" der Hilfe erreicht werden kann, wobei schon nach dem Gesetzestext (§ 31 Satz 2 SGB VIII) die Familienangehörigen die Obliegenheit zu einer (weit gehenden und notwendigen) Mitarbeit trifft. 21 Ziel" der Hilfe ist es, über die Mobilisierung der Familienkräfte eine Herauslösung der Kinder aus der Familie zu vermeiden. Die Eltern sollen befähigt werden, ihre Aufgaben möglichst eigenständig und selbstverantwortlich ohne fremde Hilfe wahrzunehmen; dabei wird vorausgesetzt, dass die Familie über ausreichende, durch die Familienhilfe aktivierbare Ressourcen verfügt, 22 vgl. Walter Schellhorn in Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII (2. Aufl. 2000), § 31, Rdnr. 4. 23 Innerhalb eines mittelfristigen Zeitraums sollen die Selbsthilfekräfte so weit aktiviert werden, dass die Familienmitglieder Erziehungsschwierigkeiten, Alltagsprobleme, Krisen und Konflikte sowie Kontakte mit Ämtern und Institutionen nach Möglichkeit selbstständig bewältigen und sich in Einzelfällen - wenn die eigenen Möglichkeiten ausnahmsweise nicht ausreichen - geeignete Unterstützung beschaffen, 24 vgl. Schwaab in LPK-SGB VIII, § 31 Anm. 3; Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII (2. Aufl. 2000), § 31, Rdnr. 10. 25 Für die beschriebene Prognose genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die beschriebenen Ziele" nach einem mittelfristigen Zeitraum erreicht werden, so dass eine Trennung der Kinder von den Eltern vermieden wird. Dass vorausschauend Risiken verbleiben, die Eltern würden später doch nicht erziehungsfähig sein, und eine Fremdunterbringung werde sich im Ergebnis leider nicht vermeiden lassen, liegt in der Natur der Prognose und ist aus Rechtsgründen unerheblich. 26 Das folgt aus dem im Grundgesetz verankerten Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 3 und 4). Durch die Fremdunterbringung eines Kindes wird dieser Schutz in seinem Kernbereich berührt, es handelt sich um den stärksten Eingriff in das Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, 27 vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2002 - 1 BvR 605/02 -, FamRZ 2002, 1021, ferner Urteil vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 188/80 - , BVerfGE 60, 79-95; siehe auch Beschluss vom 11. November 1988 - 1 BvR 585/88 - , FamRZ 1989, 145-147, Urteil des erkennenden Gerichts vom 12. August 2002 - 19 K 6995/97 - (zu § 19 SGB VIII); 28 in gleicher Weise zu Art. 8 EMRK Urteil des EuGHMR - 4. Sektion - vom 26. Februar 2002 - Beschwerde Nr. 46544/99 (Kutzner / Deutschland) - , FamRZ 2002, 1393. 29 In Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben bestimmen die zivilrechtlichen Vorschriften über die elterliche Sorge (§ 1666 a in Verbindung mit § 1666 BGB), dass Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig sind, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Die damit korrespondierenden Regelungen des SGB VIII sind darauf angelegt, nach Möglichkeit eine Herausnahme des Kindes aus seiner elterlichen Familie zu vermeiden, 30 vgl. Wiesner in Wiesner u.a., Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 37, Rdnr. 104 u. 14a; Fasselt in LPK-SGB VIII, § 37, Rdnr. 4 u. 5; Walter Schellhorn in Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. (2000), § 37, Rdnr. 5. 31 Die vorliegend verlangte intensive Betreuung stellt jedenfalls dann zunächst das Mittel der Wahl dar, wenn ein Scheitern der Maßnahme nicht von vornherein feststeht. Eine solche negative Prognose ist im Falle der Antragsteller derzeit nicht zu treffen. In jedem Fall muss ihnen zunächst einmal eine Probephase" oder Probezeit" zugebilligt werden, bevor die sog Hauptphase" beginnt, 32 vgl. Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII (2. Aufl. 2000), § 31, Rdnr. 17; Schwaab in LPK-SGB VIII, § 31, Rdnr. 10. 33 In dieser Zeit wird sich auch herausstellen, ob und welche Betreuung im Einzelnen längerfristig z.B. auch für die Wochenenden, erforderlich ist. Zudem gibt es Anzeichen dafür, dass die Betroffenen - nach einer mittelfristigen intensiven Betreuung - in der Lage sein könnten, wenn auch mit gewissen weiteren (ambulanten) Hilfen ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten und ihre Kinder eigenverantwortlich selbst zu betreuen. Die erforderliche Motivation scheint vorhanden zu sein, auch dürfte die Antragstellerin inzwischen erkannt haben, dass sie für ein weitgehend eigenverantwortliches Leben eingefahrene Verhaltens- und Denkstrukturen ändern muss. Bei dem Antragsteller stehen deutlich Alkoholprobleme im Vordergrund, die er nach seinen Äußerungen nunmehr - endlich - anzugehen gedenkt. 34 Eine Probephase" von einem halben Jahr dürfte ausreichen um festzustellen, ob auch in Zukunft mit der gebotenen aktiven Mitwirkung der Antragsteller gerechnet werden kann. Das Gericht weist nachdrücklich darauf hin, dass ohne die umfassende, nachhaltige und dauerhafte Mitwirkung, insbesondere bei der Behandlung der Alkoholkrankheit des Antragstellers, die Hilfemaßnahme im Sinne des Gesetzes nicht geeignet" ist und mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen abgebrochen werden muss. 35 Aus der Sicht des Gerichts erscheint eine intensive Betreuung der Familie entsprechend dem Konzept des kjhv vom 13. November 2002 erforderlich", d.h. für die Probephase" reicht eine geringere Intensität der Betreuung nicht aus. 36 Die Verhältnisse in der Familie sind seit Jahren mehr als desolat. Als Wohnung dient eine Obdachlosenunterkunft mit der für eine gesunde Entwicklung der Kinder äußerst ungünstigen Umgebung. Der Antragsteller ist seit Jahren alkoholabhängig, die Antragstellerin hat die Grundzüge einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung in ihrer eigenen Lebensgeschichte nicht zu erlernen vermocht, beispielsweise mit dem Ergebnis, dass sich Handwerker geweigert haben, in der vermüllten Unterkunft zu arbeiten. Die beiden Söhne sind geistig zurückgeblieben, die achtjährige Tochter, nach den bisher getroffenen Feststellungen ein kluges Mädchen, hat in diesem persönlichen und räumlichen Umfeld ohne deutliche Veränderungen keine Entwicklungsmöglichkeiten. Aus den Akten ist ferner ersichtlich, dass die Antragsteller auf Grund ihrer eigenen Kindheitserfahrungen dazu neigen, ständig irgendwelche Katastrophen" zu produzieren und die Betreuer ausschließlich mit der Krisenintervention zu beschäftigen, so dass es zu der eigentlich erforderlichen Betreuung zur Aufarbeitung der Defizite schon aus zeitlichen Gründen nicht kommt. 37 Demgemäß muss zumindest zu Anfang der Maßnahme mit einem intensiven, sorgfältig koordinierten Einsatz aus einer Hand" versucht werden, eine positive Entwicklung auf den Weg zu bringen. Nach der Einstiegsphase mag dann eine möglicherweise geringere Intensität der Betreuung und des Gesamtaufwandes geprüft werden. 38 Schließlich sind die Antragsteller nicht gehalten, die Betreuungsangebote des Antragsgegners - unterstellt, diese entsprächen dem von dem kjhv vorgelegten Konzept - anzunehmen. Ihnen steht nämlich das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII zur Seite. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung soll der Wahl und den Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten" verbunden ist. 39 Dass die durch die Betreuung seitens des kjhv entstehenden Kosten unverhältnismäßig höher sein könnten als die des Antragsgegners, ist nicht ersichtlich. Nach einer verbreiteten Auffassung, für die einiges spricht, kann eine Unverhältnismäßigkeit" nur bei einer Differenz jenseits von 20 % angenommen werden, 40 vgl. Papenheim in LPK-SGB VIII, § 5 Rdnr. 11. 41 Wie der Kostenvergleich durchzuführen ist, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 42 Urteil vom 25. August 1987 - 5 B 50.87 - , FEVS 37, 133, 43 erarbeitet worden. Dem folgt die Literatur einhellig, 44 eingehend Wiesner, SGB VIII (2. Aufl. 2000), § 5 Rdnr. 12 ff.; Papenheim in LPK-SGB VIII, § 5 Rdnr. 6 ff.; auch Mrozynski, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. (1998), § 5, Rdnr. 5. 45 Das erkennende Gericht hat sich dieser Berechnungsweise, die auf beiden Seiten die tatsächlich entstehenden Kosten einstellt, ebenfalls angeschlossen, 46 Urteil vom 22. Januar 2001 - 19 K 11140/98 - , ZfJ 2001, 196 (203). 47 Genaue Daten für den Vergleich, insbesondere zu den auf der Seite des Antragsgegners einzustellenden Beträgen, sind zwar von der Behörde nicht vorgetragen worden und auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die bisherige Praxis des Gerichts zu dieser Frage hat aber ergeben, dass die Kosten der freien Träger entweder unter denen des Jugendamtes oder aber jedenfalls nicht rechtserheblich darüber lagen. 48 Damit ist der Anordnungsanspruch hinreichend dargetan. 49 Der Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Die Hilfegewährung ist dringend erforderlich und duldet keinen Aufschub, um schwer wiegende Nachteile von den Kindern abzuwenden. Die Eltern sind aus eigener Kraft nicht in der Lage, die bei ihnen bestehenden Defizite aus eigener Kraft in dem erforderlichen Umfang auszugleichen. Insbesondere erweist sich auch der Bezug einer normalen, hinreichend großen Wohnung als unaufschiebbar. Eine Herausnahme aus dem Obdachlosenbereich erscheint aber nur im Rahmen des Betreuungskonzeptes Erfolg versprechend. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 VwGO. Da jeder Beteiligte teils obsiegt, teils unterliegt, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. 51