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Beschluss

13 L 4954/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0124.13L4954.02.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung des Antragstellers im Heilpädagogisch- therapeutischen Zentrum „Die gute Hand" in L für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2003 zu übernehmen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung des Antragstellers im Heilpädagogisch- therapeutischen Zentrum „Die gute Hand" in L für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2003 zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte. Gründe: Das Gericht hat das Rubrum entsprechend der Klarstellung im Schriftsatz vom 14. Januar 2003 im Wege einer einfachen Rubrumsberichtigung korrigiert. Die ursprüngliche Bezeichnung des Antragsgegners durch den zum Zeitpunkt der Antragserhebung anwaltlich noch nicht vertretenen Antragsteller mit „Landrat des Kreises L1 als zuständiger Sozialhilfeträger" war insoweit missverständlich, als zuständiger Sozialhilfeträger für den Bereich der stationären Eingliederungshilfe der Antragsgegner ist, während der Landrat L1 im vorliegenden Fall zuständiger Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist. Der am 23. Dezember 2002 sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Unterbringung des Antragstellers im Heilpädagogisch-therapeutischen Zentrum „Die gute Hand" in L ab dem 1. Februar 2003 bis auf weiteres zu übernehmen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist - zumindest vorläufig - nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX für die Leistungsgewährung zuständig. Diese Vorschrift enthält für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im Ersten Buch und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht und alle Fälle der Feststellung der Leistungszuständigkeit erfasst, vgl. BT-Drucksache 14/5074 S. 102; BayVGH, Beschluss vom 17. September 2002 - 12 CE 02.688 -. Nach § 14 SGB IX soll grundsätzlich der zuerst angegangene Rehabilitationsträger die Leistungen erbringen. Er wird deshalb nach Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm festzustellen, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (Abs. 1 Satz 2). Damit wird die vorläufige Zuständigkeit des zweiten Rehabilitationsträgers gesetzlich bestimmt; dieser kann den Antrag weder zurückgeben noch an einen anderen Rehabilitationsträger weiterleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (Abs. 2 Satz 1). Bei der in Abs. 1 Satz 1 festgelegten Zweiwochenfrist handelt es sich im Interesse der Betroffenen um eine Ausschlussfrist. Ist sie - auch im Falle von Versäumnissen und Versehen - abgelaufen, ist stets nach Abs. 2 zu verfahren, selbst wenn der danach verpflichtete Rehabilitationsträger offenkundig nicht zuständig ist, vgl. Haines in LPK- -SGB IX, 1. Auflage 2002, § 14 Rn. 9 und 11. Ausgehend hiervon ist der Antragsgegner für die Leistungsgewährung zumindest vorläufig zuständig, weil er innerhalb der Zweiwochenfrist keine Entscheidung über die Zuständigkeit getroffen hat. Maßgeblich für den Beginn der Zweiwochenfrist ist der Eingang des Antrags des Antragstellers auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG vom 16. August 2002 beim Antragsgegner am 30. August 2002; mit der Aufnahme des Antrags beim BM X und Weiterleitung an den Antragsgegner über den Landrat L1 ist lediglich § 3 Satz 1 der Sozialhilfesatzung des Antragsgegners vom 19. März 1984 Rechnung getragen worden, wonach die örtlichen Träger Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe, über die der überörtliche Träger entscheidet, entgegennehmen und auf ihre Vervollständigung hinwirken. Der Antragsgegner hat den Antrag lediglich mit formlosen Schreiben vom 16. September 2002 an den Landrat L1 mit der Bitte um Bearbeitung in eigener Zuständigkeit zurückgesandt. Es ist bereits nicht erkennbar, dass der Antragsgegner hiermit überhaupt eine Entscheidung im Sinne des nach § 14 SGB IX vorgesehenen Zuständigkeitsklärungsverfahren treffen wollte. Selbst wenn man das vorgenannte Schreiben jedoch als solche ansähe, ist die Zweiwochenfrist nicht eingehalten; hiernach hätte der Antragsgegner den Antrag bis spätestens zum 13. September 2002 weiterleiten müssen. § 14 Abs. 3 SGB IX, wonach die Absätze 1 und 2 sinngemäß gelten, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt, und an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs tritt, rechtfertigt vorliegend keine andere Beurteilung. Zwar ist aus den Verwaltungsvorgängen des Landrates L1 ersichtlich, dass der Jugendhilfeträger bereits seit 2001 Kenntnis von Überlegungen hatte, den Antragsteller längerfristig in einer vollstationären Einrichtung unterzubringen. Erstmals jedoch mit dem Antrag vom 16. August 2002 lag ein Antrag auf eine konkrete Hilfeleistung, nämlich ausdrücklich auf Leistungen nach den §§ 39 ff. BSHG, und bezogen auf eine konkrete Einrichtung vor, so dass § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX hier Vorrang haben. Der Anordnungsanspruch ergibt sich entweder aus § 35 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 , Abs. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG, gerichtet gegen den Jugendhilfeträger, oder aus §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 und 2 Eingliederungshilfe-VO, gerichtet gegen den Sozialhilfeträger. Dabei bedarf die für die Abgrenzung der vorgenannten Ansprüche nach den § 39 Abs. 5 BSHG, § 10 Abs. 2 SGB VIII und gleichzeitig auch Begründung der Zuständigkeit verschiedener Rehabilitationsträger maßgebliche Frage, ob bei dem Antragsteller neben der wesentlichen seelischen Behinderung auch eine - wesentliche - geistige Behinderung besteht und ob der Schwerpunkt der Behinderung bei der Persönlichkeitsstörung oder bei der Schwäche der geistigen Kräfte liegt, keiner abschließenden Entscheidung. Diese Frage ist auch unter Auswertung der bei den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners und des Landrates L1 befindlichen zahlreichen privatärztlichen und amtsärztlichen Attesten und Gutachten sowie den Berichten der Don-Bosco-Schule für Geistigbehinderte in H als offen anzusehen; ihre Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn die oben dargestellte Begründung der vorläufigen Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX hat zur Folge, dass der vorläufig zuständige Rehabilitationsträger den Anspruch in der Sache nur dann ablehnen darf, wenn nach seiner Auffassung kein Rehabilitationsträger die beantragte Leistung zur Teilhabe zu erbringen hat, vgl. Haines in LPK-SGB IX, a.a.O., § 14 Rn. 11. Für die Bejahung eines Anordnungsanspruchs ist es demnach ausreichend, wenn im Sinne einer Wahlfeststellung entweder ein Anspruch auf Übernahme der Heimkosten aus § 35 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG, oder aus §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 und 2 Eingliederungshilfe-VO besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den amtsärztlichen Gutachten vom 25. Oktober 1999, 22. Februar 2001 und 4. November 2002 gehört der Antragsteller auf Grund einer geistig-seelischen Mehrfachbehinderung zum Personenkreis des § 39 BSHG; dies ist im Grundsatz zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Des Weiteren ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine vollstätionäre Heimunterbringung des Antragstellers erforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer Heimunterbringung auf Grund der geistig- seelischen Mehrfachbehinderung wird bejaht durch das amtsärztliche Gutachten des Kreisgesundheitsamtes L1 vom 4. November 2002, die Stellungnahme des Schulleiters der Don-Bosco-Schule für Geistigbehinderte in H vom 13. Januar 2003 und die Stellungnahme der Leiterin des Familienunterstützenden/Familienentlastenden Dienstes der Lebenshilfe Hland e.V. vom 13. Januar 2003, die den Antragsteller als Integrationshelferin in der Don-Bosco-Schule und die Familie Q als Sozialpädagogische Familienhelferin (SPFH) betreut hat. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gesamtbild der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Berichte der Don-Bosco-Schule, dass die bisherige dortige Betreuung und Förderung des Antragstellers nicht mehr als ausreichend anzusehen ist. In den Berichten vom 20. November 2000 und 18. Dezember 2000 wird im Einzelnen dargestellt, dass die - auch andere Mitschüler gefährdenden - Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers, der zum 1. August 2000 dort eingeschult wurde, zunehmend eskalierten, mit der Folge, dass eine Beschulung des Antragstellers auch in einer Schule für Geistigbehinderte ohne weitere Maßnahmen nicht mehr für möglich gehalten wurde. Durch eine Befreiung vom Nachmittagsunterricht und die Betreuung durch eine Integrationshelferin in der Schule hat sich ausweislich der Berichte vom 26. Juli 2002 und 30. Oktober 2002 die emotionale und soziale Entwicklung des Antragstellers zwar gebessert; diese wird jedoch immer noch als sehr instabil bezeichnet. Die Problematik besteht vor allem darin, dass das aggressive Verhalten des Antragstellers eine ständige Aufsicht und Einzelbetreuung sowie ein verlässliches und gut strukturiertes Lebensumfeld erfordert, wozu insbesondere die Eltern des Antragstellers, die selbst zur Lebensbewältigung auf Hilfe angewiesen sind, nicht in der Lage sind. Des Weiteren hat der Antragsgegner seine im Verwaltungsverfahren in verschiedenen Schreiben pauschal geäußerten Bedenken, in der Einrichtung „Die gute Hand" könne auf die geistige Behinderung des Antragstellers nicht im erforderlichen Maße eingegangen werden, trotz Aufforderung hierzu mit Verfügung des Gerichts vom 6. Januar 2003 auch im vorliegenden Verfahren nicht näher substantiiert. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2003 geht er auf diese Fragestellung nicht ein, sondern verweist lediglich darauf, er halte die Einrichtung für konzeptionell geeignet, die im Vordergrund stehenden Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers zu behandeln. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller an einer geistig-seelischen Mehrfachbehinderung leidet und die Einrichtung „Die gute Hand" nach der bei den Verwaltungsvorgängen des Landrates L1 befindlichen Leistungsbeschreibung - die auch Einzelheiten zur schulischen Betreuung enthält - Kinder auch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 100, 39 BSHG betreut, ist eine Ungeeignetheit der ausgewählten Einrichtung auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe gegeben. Dem Antragsteller und seinen Eltern ist die Aufbringung der Mittel für die Heimbetreuung aus ihrem Einkommen und Vermögen nach den §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 2 und 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG nicht zuzumuten. Der Vater des Antragstellers verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von 593,-- Euro Arbeitslosenhilfe und 154,-- Euro Kindergeld; der Antragsteller und seine Mutter beziehen ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Wie sich aus den obigen Ausführungen zur Notwendigkeit einer vollstationären Betreuung ergibt, würde der Antragsteller ohne die Heimunterbringung in seiner Förderung als schwerbehindertes Kind und in seiner Entwicklung in nicht hinzunehmender Weise beeinträchtigt. Diese Nachteile könnten durch eine spätere stattgebende Entscheidung im Hauptsacheverfahren, bis zu deren Rechtskraft in erheblichem Umfang weitere Zeit verstreichen wird, nicht mehr ausgeglichen werden. Aus dem letztgenannten Grund hat die Kammer den Antragsgegner auch unter Vorwegnahme der Hauptsache und in Abweichung von dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren üblicherweise zur Entscheidung stehenden Zeitraum zur Kostenübernahme für einen Zeitraum von sechs Monaten, beginnend mit dem nunmehr in Aussicht genommenen Datum der Heimaufnahme, verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW , vgl. u.a. Beschluss vom 7. Juni 1988 - 8 B 1230/88 -, kann im Sozialhilferecht eine einstweilige Anordnung nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Notlage ergehen mit der Folge, dass Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich nur für den mit Eingang des Begehrens bei Gericht beginnenden Zeitraum und bis zum Ablauf des Monats, in welchem die gerichtliche Entscheidung ergeht, gewährt werden kann. Die Zugrundelegung dieses Zeitraums wäre vorliegend jedoch sinnlos und widerspräche dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung, da sich der Antragsteller in dem Zeitraum vom 23. Dezember 2002 bis zum 31. Januar 2003 noch gar nicht in der Betreuungseinrichtung aufgehalten hat und gezwungen wäre, unmittelbar vor der beabsichtigten Heimaufnahme einen neuen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen. Andererseits hält es die Kammer im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und den derzeitigen Stand der Sachverhaltsfeststellungen für geboten, den Zeitraum der Kostenübernahme zunächst auf die Dauer von sechs Monaten zu begrenzen. Dieser Zeitraum entspricht der Dauer des zweiten Schulhalbjahres und erscheint ausreichend, um die Frage, ob bei dem Antragsteller zumindest auch eine - wesentliche - geistige Behinderung vorliegt und deshalb gegebenenfalls eine andere stationäre Betreuungseinrichtung besser geeignet wäre, zu klären. Der stattgebenden Entscheidung für die Dauer von sechs Monaten steht schließlich auch nicht entgegen, dass es sich bei der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht um eine rentengleiche Dauerleistung handelt und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung Monat für Monat neu zur Überprüfung stehen. Sollte in den oben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers oder seiner Eltern eine wesentliche Änderung eintreten, ist die Eingliederungshilfe nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BSHG unter Berücksichtigung eines Kostenbeitrags in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zu gewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.