Beschluss
13 L 4954/02
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands kann das Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungen treffen, wenn Eilbedürftigkeit und der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 123 VwGO).
• Nach § 14 SGB IX ist grundsätzlich der zuerst angegangene Rehabilitationsträger vorläufig zuständig; hat dieser innerhalb der Zweiwochenfrist nicht entschieden oder weitergeleitet, bleibt er vorläufig verpflichtet.
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbringung in einem Heim genügt es, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Notwendigkeit der vollstationären Betreuung und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer Privatfinanzierung feststehen.
• Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger ist im Eilverfahren keine endgültige Entscheidung über das Vorliegen einer (wesentlichen) geistigen Behinderung erforderlich; dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
• Die Kostenübernahme kann im einstweiligen Rechtsschutz zeitlich befristet (hier sechs Monate) angeordnet werden, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und dem Hauptsacheverfahren Rechnung zu tragen.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Kostenübernahme für Heimunterbringung wegen geistig-seelischer Mehrfachbehinderung • Zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands kann das Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungen treffen, wenn Eilbedürftigkeit und der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 123 VwGO). • Nach § 14 SGB IX ist grundsätzlich der zuerst angegangene Rehabilitationsträger vorläufig zuständig; hat dieser innerhalb der Zweiwochenfrist nicht entschieden oder weitergeleitet, bleibt er vorläufig verpflichtet. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbringung in einem Heim genügt es, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Notwendigkeit der vollstationären Betreuung und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer Privatfinanzierung feststehen. • Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger ist im Eilverfahren keine endgültige Entscheidung über das Vorliegen einer (wesentlichen) geistigen Behinderung erforderlich; dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Die Kostenübernahme kann im einstweiligen Rechtsschutz zeitlich befristet (hier sechs Monate) angeordnet werden, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und dem Hauptsacheverfahren Rechnung zu tragen. Der Antragsteller, ein Kind mit geistig-seelischer Mehrfachbehinderung, beantragte am 16. August 2002 Eingliederungshilfe und beantragt im Eilverfahren die Kostenübernahme für die vollstationäre Unterbringung im Heilpädagogisch-therapeutischen Zentrum "Die gute Hand" ab 1. Februar 2003. Der Antragsgegner ist ein überörtlicher Sozialhilfeträger; der Landrat L1 ist örtlicher Jugendhilfeträger. Der Antragsgegner hat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zweiwochenfrist keine Zuständigkeitsentscheidung getroffen oder den Antrag weitergeleitet. Es liegen mehrere amtsärztliche und schulische Gutachten sowie Berichte vor, die eine fortbestehende schwere Betreuungserfordernis und Eskalation von Verhaltensauffälligkeiten beschreiben. Die Familie des Antragstellers ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die Heimkosten selbst zu tragen. Der Antragsgegner machte vorgebracht Bedenken gegen die Eignung der Einrichtung nicht substanziiert geltend. • Verfahrensrechtlich sind die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO erfüllt: Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. • Zuständigkeit: Nach § 14 SGB IX ist der zuerst angegangene Rehabilitationsträger vorläufig zuständig; da der Antragsgegner binnen zwei Wochen keine Entscheidung traf oder weiterleitete, ist er zumindest vorläufig zur Leistungsgewährung verpflichtet. • Anordnungsanspruch: Es besteht eine Wahlfeststellung zwischen einem Anspruch auf Heimkosten aus § 35a SGB VIII i.V.m. §§ 39, 40 BSHG oder aus §§ 39, 40 BSHG i.V.m. der Eingliederungshilfe-VO; im Eilverfahren genügt, dass eine der Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt. • Erforderlichkeit der Unterbringung: Die amtsärztlichen Gutachten und schulischen Stellungnahmen belegen überwiegend wahrscheinlich die Notwendigkeit einer vollstationären Betreuung wegen geistig-seelischer Mehrfachbehinderung und Gefährdungssituationen, die häuslich nicht ausreichend ausgeglichen werden können. • Eignung der Einrichtung: Entgegenstehenden pauschalen Bedenken des Antragsgegners fehlen substanziell stützende Ausführungen; die Einrichtung ist nach den vorliegenden Leistungsbeschreibungen grundsätzlich geeignet, auch Eingliederungshilfe zu leisten. • Wirtschaftliche Voraussetzungen: Nach §§ 28, 79, 81 BSHG ist den Eltern die Finanzierung der Heimunterbringung unzumutbar angesichts ihres Einkommens und der Leistungsbezüge. • Anordnungsgrund: Ohne vorläufige Kostenübernahme würden dem Antragsteller erhebliche, nicht wieder ausgleichbare Nachteile drohen, die durch eine spätere Entscheidung nicht mehr hinreichend abzuhelfen wären. • Rechtsfolgen und Umfang: Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ordnet das Gericht die Kostenübernahme vorläufig für sechs Monate an, da dies ausreichend erscheint, um die entscheidungsrelevanten Tatsachen für das Hauptsacheverfahren zu klären. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung des Antragstellers im Heilpädagogisch-therapeutischen Zentrum "Die gute Hand" in L für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2003 zu übernehmen. Das Gericht begründet dies mit der vorläufigen Zuständigkeit des Antragsgegners nach § 14 SGB IX, der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Erforderlichkeit der vollstationären Betreuung und der Unzumutbarkeit der Eigenfinanzierung nach den einschlägigen Bestimmungen des BSHG. Die Kostenentscheidung erfolgt je zur Hälfte; für den übrigen Umfang des Antrags wird vorläufiger Rechtsschutz abgelehnt. Die befristete Anordnung (sechs Monate) dient dazu, dem Antragsteller effektiven Schutz zu gewähren, bis im Hauptsacheverfahren endgültig über Zuständigkeit und Leistungsanspruch entschieden wird.