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Beschluss

15 L 144/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0124.15L144.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 15. Januar 2003 gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die vom Antragsteller am 5. Oktober 1992 an der B-Universität H erfolgreich abgelegte Diplomprüfung für Diplom-Volkswirte als erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II anzuerkennen, hat keinen Erfolg. Der auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete Antrag ist ungeachtet der sich hieraus ergebenden, etwaigen Zweifel an seiner Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für das Anerkennungsbegehren ist § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV NRW S. 325) i. V. m. § 60 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der zuletzt durch die Verordnung vom 19. November 1996 (GV NRW S. 534) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV NRW S. 754). Danach kann die Antragsgegnerin als die nach § 20 Abs. 5 Nr. 2 LABG i. V. m. § 2 Abs. 2 Buchst. c) der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen vom 16. September 1999 (GV NRW S. 565) zuständige Behörde im Einzelfall eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt i. S. des nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetzes anerkennen. Das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal "entsprechendes Lehramt" ist nur dann erfüllt, wenn sich die Anforderungen an die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte andere für ein Lehramt geeignete Prüfung und die Anforderungen an die Lehramtsprüfung nach nordrhein-westfälischem Recht inhaltlich im Wesentlichen entsprechen. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Ausbildungsgänge und Prüfungen, die zum Erwerb der Lehramtsbefähigung geführt haben, in jeder Hinsicht identisch sind. Sie müssen der Ersten Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen auch nicht vollständig gleichwertig sein. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches Maß an Übereinstimmung, vgl. zu § 19 Abs. 1 und Abs. 4 LABG a. F.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. Mai 2000, 19 A 1731/98 unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 19. Januar 1996, 19 A 3537/92, und vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95. Nach Lage der Akten spricht alles dafür, dass die am 5. Oktober 1992 an der B- Universität H am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften durch den Antragsteller erfolgreich abgelegte Prüfung zum Diplom-Volkswirt nach nordrhein-westfälischem Recht der ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II nicht entspricht. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 LPO hat das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II eine Regelstudiendauer von acht Semestern mit etwa 80 Semesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 70 Semesterwochenstunden im Hauptstudium und umfasst das erziehungswissenschaftliche Studium, das, wird es in einer Prüfung, die als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden kann, nicht nachgewiesen, spätestens im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung nachzuweisen ist (§ 60 Abs. 1 S. 2 LPO). Von diesem Studium entfallen nach § 41 Abs. 2 S. 1 LPO ein Fünftel ([80 SWS + 70 SWS] x 1/5 = 30 SWS) auf Erziehungswissenschaft und vier Fünftel ([80 SWS + 70 SWS] x 4/5 = 120 SWS) auf die zwei Fächer. Werden - was hier als Grundlage für eine Anerkennungsentscheidung allein in Betracht kommt - zwei berufliche Fachrichtungen gewählt, sind sie im Verhältnis zwei (= 80 SWS) zu eins (= 40 SWS) zu studieren (§ 41 Abs. 2 S. 3 LPO), wobei nach § 43 Abs. 3 S. 1 LPO die berufliche Fachrichtung "Wirtschaftswissenschaft", soweit hier von Interesse, nur mit der beruflichen Fachrichtung "Spezielle Wirtschaftslehre" verbunden werden kann und sich deren Studium nach § 43 Abs. 3 S. 3 LPO auf zwei ihrer in § 43 Abs. 3 S. 1 LPO aufgeführten Teildisziplinen mit jeweils 20 SWS zu erstrecken hat. Abweichend hiervon genügt ausweislich des Ablehnungsbescheides des Antragsgegners vom 11. April 2002 und seiner Widerspruchsentscheidung vom 26. November 2002 für eine Anerkennung der Prüfung als erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei einem Studium der beruflichen Fachrichtung "Wirtschaftswissenschaft" der Nachweis des Studiums einer der Teildisziplinen aus der beruflichen Fachrichtung "Spezielle Wirtschaftslehre". Gemessen daran dürfte die Versagungsentscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden sein. Gemäß § 55 Nr. 34 LPO i. V. m. den besonderen Vorschriften für die beruflichen Fachrichtungen "Wirtschaftswissenschaft" und "Spezielle Wirtschaftslehre" nach Anlage 34 zu § 55 LPO umfasst das Studium der "Wirtschaftswissenschaft" die Bereiche "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und "Allgemeine Volkswirtschaftslehre" (Ziffer 1.2 Anlage 34 zu § 55 LPO). Sind aber die Prüfungsfächer "Volkswirtschaftstheorie" und "Volkswirtschaftspolitik" sowie "Finanzwissenschaft" und "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre", die der Antragsteller nach dem ihm unter dem 5. Oktober 1992 ausgestellten Diplomprüfungszeugnis der B-Universität H studiert hat, i. S. der Ziffer 1.2 Anlage 34 zu § 55 LPO den Bereichen "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und "Allgemeine Volkswirtschaftslehre" zuzuordnen und erfüllt er im Hinblick auf den Umfang des Studiums dieser Fächer nach Auffassung des Antragsgegners die Voraussetzungen, die für die Anerkennung der dort abgelegten Prüfungen als Prüfung in der beruflichen Fachrichtung "Wirtschaftswissenschaft" erforderlich sind, scheiden die insoweit berücksichtigten Studien- und Prüfungsleistungen als Grundlage einer Anerkennung für die berufliche Fachrichtung "Spezielle Wirtschaftslehre" notwendig aus. Das nach dem Diplomzeugnis vom 5. Oktober 1992 verbleibende Prüfungsfach "Wirtschafts- und Sozialgeschichte" entspricht aber keiner der Teildisziplinen der beruflichen Fachrichtung "Spezielle Wirtschaftslehre" (vgl. § 43 Abs. 3 S. 1 LPO i. V. m. Ziffer 2.2 der Anlage 34 zu § 55 LPO). Dieser den angefochtenen Entscheidungen der Antragsgegnerin zu Grunde liegenden und nach Auffassung der Kammer auch zutreffenden Rechtsauffassung hat der Antragsteller nichts rechtlich Erhebliches entgegengesetzt. Namentlich gilt dies für seine Ansicht, er habe der beruflichen Fachrichtung "Wirtschaftswissenschaft" entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen bereits durch seine drei volkswirtschaftlich orientierten Prüfungsfächer nachgewiesen, weshalb seine Studienleistung im Fach "Organisation und Leitung" mit 20 SWS als Teildisziplin der "Speziellen Wirtschaftslehre" anzuerkennen sei. Nach seinem eigenen Vortrag würde es bei einer Anerkennung der Studienleistung im Fach "Organisation und Leitung" als Teildisziplin der beruflichen Fachrichtung "Spezielle Wirtschaftslehre" für eine Anerkennung der beruflichen Fachrichtung "Wirtschaftswissenschaft" am erforderlichen Nachweis eines Studiums der "Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre" als Teilbereich der beruflichen Fachrichtung "Wirtschaftswissenschaft" (Ziffer 1.2 der Anlage 34 zu § 55 LPO) fehlen. Im Übrigen setzt eine Anerkennung der beruflichen Fachrichtung "Wirtschaftswissenschaft" nach den obigen Erwägungen ein Studium dieses Fachs im Umfang von 80 SWS voraus. Eine Zuordnung der Studienleistung des Antragstellers im Fach "Organisation und Leitung" mit 20 SWS zu einer Teildisziplin der beruflichen Fachrichtung "Spezielle Wirtschaftslehre" hätte mithin zur Folge, dass der Antragsteller den nachzuweisenden Umfang des für eine Anerkennung der beruflichen Fachrichtung "Wirtschaftswissenschaft" erforderlichen Studiums um 20 SWS unterschritten hätte. Für die Anwendung des § 60 Abs. 2 LPO ist nach allem kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG i. V. m. dem nach Ziffer 35.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten um das Studium abschließende Staatsprüfungen maßgeblichen Betrag und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Rechtsschutzgesuch auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.