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Urteil

21 K 8107/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0124.21K8107.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger beantragte im Januar 1998 bei dem Beklagten Leistungen für Gehörlose nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose des Landes Nordrhein-Westfalen (GHBG). Mit Bescheid vom 20. Mai 1999 lehnte der Beklagte die Gewährung solcher Leistungen ab und führte zur Begründung aus, nach § 5 GHBG seien anspruchsberechtigt nur Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit auf beiden Ohren; der Kläger erfülle diese Voraussetzungen nicht. Der Kläger erhob Widerspruch und verwies darauf, dass ihm das Versorgungsamt seit Mai 1981 eine beiderseits an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bescheinigt habe. Im Übrigen seien die Untersuchungsmöglichkeiten beim Ohrenarzt in den Fünfziger- und Sechzigerjahren noch nicht so gut gewesen wie heute. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1999 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Aus den für das Versorgungsamt E erstellten Gutachten vom 22. März 1975 gehe hervor, dass bei dem Kläger seinerzeit eine beiderseitige hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorgelegen habe, die nur links als an Taubheit grenzend eingestuft worden sei. Dies decke sich mit der vorgelegten Äußerung des Hals- Nasen- und Ohrenarztes Dr. L, nach dessen Unterlagen im Jahre 1974 lediglich eine hochgradige Schwerhörigkeit vorgelegen habe. 3 Der Kläger hat am 2. August 1999 Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter anderem aus: Der teilweise Verlust seiner Hörfähigkeit sei die Folge einer schweren Masernerkrankung, die er im Jahre 1954 erlitten habe. Er habe eine Sonderschule für Schwerhörige besuchen müssen, an der jedem Schüler Hörgeräte zur Verfügung gestellt worden seien. Er selbst habe sein Krankheitsbild seit seiner frühen Kindheit als im Wesentlichen unverändert empfunden. Die vorliegenden ärztlichen Untersuchungsergebnisse träfen keine Aussagen über den Grad seiner Hörbeeinträchtigung in der Zeit vor Vollendung des 7. Lebensjahres. 4 Der Kläger beantragt, 5 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Mai 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1999 zu verpflichten, ihm Hilfe für Gehörlose gemäß § 5 GHBG zu gewähren. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Fassung, die er durch die Widerspruchsentscheidung gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Ihm stehen keine Leistungen der Hilfe für Gehörlose nach dem GHBG zu. 11 Nach § 5 GHBG in der hier maßgebenden, bis zum 1. Januar 2001 geltenden Fassung erhalten Gehörlose zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 150,-- DM monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach bundes-oder anderen landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein- Westfalen haben. Nach Satz 2 der Vorschrift sind gehörlos Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Diese Altersgrenze gilt für das vorliegende Verfahren, weil auf den Rechtszustand bei Ergehen des Widerspruchsbescheides im Jahre 1999 abzustellen ist. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde, wenn man - wie bei einem Neuantrag des Klägers geboten - die seit dem 1. Januar 2001 geltende Fassung des Gesetzes anwenden und damit darauf abstellen würde, ob der Kläger bis zum 18. Lebensjahr zumindest eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben hat. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. 12 Zur Bedeutung des Begriffes „an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit" enthält das Gesetz keine näheren Erläuterungen. Erkennbar hat sich der Gesetzgeber jedoch an den im Schwerbehindertenrecht gültigen Begriffsbestimmungen orientiert. Diese werden daher auch in der Verwaltungspraxis des Beklagten und der Rechtsprechung des Gerichts zu Grunde gelegt. Hierbei können die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" herangezogen werden, 13 abgedruckt in: Großmann, Schimanski, Dopatka, Spiolek, Steinbrück, Gemeinschaftskommentar zum Schwerbehindertengesetz, 2. Auflage 2000, Anhang 6. 14 Die Anhaltspunkte beruhen auf ständigen Erfahrungssätzen. Sie sind im Regelfall geeignete Grundlage für die Feststellung einer Schwerbehinderung und sollen aus Gründen der Gleichbehandlung Beachtung finden. 15 An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit im Sinne des § 5 GHBG setzt voraus, dass eine diesen Schweregrad erreichende Hörstörung beider Ohren vorliegt; ist also auf einem Ohr das Hörvermögen noch besser, scheidet eine Leistung aus. 16 Im Falle des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass er bereits vor Erreichen des 7. Lebensjahres - also bis zum 27. Juli 1959 - an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit litt; Gleiches gilt bezogen auf den Zeitpunkt des Erreichens des 18. Lebensjahres im Juli 1970. Vielmehr lässt sich den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Versorgungsamtes sowie der vom Kläger selbst eingereichten ärztlichen Bescheinigung entnehmen, dass das Hörvermögen des Klägers in der Zeit bis 1975 besser war als nach dem GHBG vorausgesetzt. 17 Zwar steht es außer Zweifel, dass der Kläger seit seiner frühen Kindheit - wohl als Folge einer schweren Masernerkrankung - an einer erheblichen Einschränkung seines Hörvermögens leidet, was beispielsweise seine Schullaufbahn bestimmte. Zudem hat das Versorgungsamt dem Kläger schließlich mit Bescheid vom 7. Mai 1981 auf Grund einer im März 1981 erfolgten fachärztlichen Untersuchung unter Aufhebung der abweichenden Feststellungen in vorangegangenen Bescheiden eine "beiderseits an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit" bescheinigt. Dies erfolgte jedoch ersichtlich im Hinblick auf eine zuvor eingetretene Verschlechterung des Hörvermögens des Klägers. Denn noch mit Bescheid vom 8. April 1975 hatte das Versorgungsamt bei dem Kläger lediglich eine "beiderseitige hochgradige Innenohrschwerhörigkeit, links an Taubheit grenzend" festgestellt. Dem lag das ärztliche Gutachten des Hals- Nasen- Ohrenarztes Dr. T vom 22. März 1975 zu Grunde, welches zu einem entsprechenden Befund gelangte. Diese Einstufung entspricht dem bei der Untersuchung erstellten Audiogramm, dem zudem entnommen werden kann, dass für das bessere Ohr ein deutlich geringerer Hörverlust festgestellt wurde als für das andere. Auch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Hals- Nasen- und Ohrenarztes Dr. L vom 17. Dezember 1998 vermag das Begehren des Klägers nicht zu stützen, sondern steht ihm vielmehr eher entgegen. Denn die dort wiedergegebenen Aufzeichnungen aus den Unterlagen bestätigen für das Jahr 1974 wiederum nur eine hochgradige Schwerhörigkeit mit einem Hörverlust von 55 dB bzw. 45 dB, nicht jedoch eine bereits an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beider Ohren. Des Weiteren kommt das Gericht nicht umhin, die Angaben zu berücksichtigen, die der Kläger selbst unter dem 5. Februar 1981 zur Begründung seines Antrages an das Versorgungsamt gemacht hat, mit dem er eine Verschlechterung seines Hörvermögens geltend machte und der schließlich zur Feststellung einer beiderseits an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit führte. Der Kläger gab dort an: "Meine Schwerhörigkeit hat sich verschlechtert. Ich trage heute 2 Hörgeräte." Weiter heißt es: " Früher konnte ich ohne Hörgerät telefonieren, heute ist es nicht mehr möglich." Diese Angaben stehen im Widerspruch zu dem vom Kläger in der Klageschrift geäußerten subjektiven Empfinden eines seit vielen Jahren unveränderten Zustandes seiner Behinderung. Eine im Laufe der Zeit eingetretene weitere Verschlechterung seines Hörvermögens wird schließlich durch die zu den Akten des Versorgungsamtes gereichten, jeweils durch die Fachärztin Dr. L1 nach derselben Methode erstellten Tonaudiogramme aus den Jahren 1981 und 1987 belegt: Die spätere dieser Untersuchungen führte zu nochmals deutlich schlechteren Messwerten für die Hörfähigkeit. Daraus folgt, dass sich das Hörvermögen des Klägers im Laufe der Zeit entgegen seinem subjektiven Eindruck verschlechtert haben muss. Es ist nach all dem nicht feststellbar, dass seine Hörfähigkeit im Jahre 1975 und früher - und damit auch zu den entscheidungserheblichen Zeitpunkten der Vollendung des 7. bzw. 18. Lebensjahres in den Jahren 1959 bzw. 1970 - auf beiden Ohren bereits die Schwelle der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit erreicht hatte. Das Gericht vermag schließlich auch nicht zu erkennen, dass eine heute erfolgende weitere ärztliche Begutachtung des Klägers, wie er sie angeregt hat, die seinerzeit gewonnenen Untersuchungsergebnisse und die damals gemachten Angaben in Frage stellen könnte. 18 Auf die Frage, ob auch in Fällen der vorliegenden Art, bei denen zur Feststellung eines Tatbestandsmerkmals auf weit in der Vergangenheit liegende Umstände abzustellen ist, schon die Tatsache des Fehlens einer entsprechenden Feststellung des Versorgungsamtes bezogen auf diesen Zeitpunkt in der Vergangenheit eine (negative) Bindungswirkung entfaltet, 19 vgl. zur Feststellungswirkung versorgungsbehördlicher Statusentscheidungen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 - ZfSH/SGB 1992, 364 ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. September 1992 - 8 A 422/89 -, 20 kommt es unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht an. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf dem entsprechend angewandten § 188 Satz 2 VwGO. Die Berufung wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) nicht vorliegen. 22