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Urteil

19 K 8128/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0128.19K8128.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über ihre örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII für H. 3 H lebte vor Beginn der Gewährung von Jugendhilfe zusammen mit seiner Mutter in T, wobei das Sorgerecht der Mutter, Frau H1, mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 7. Juli 1993 entzogen und auf das Kreisjugendamt X1 als Vormund übertragen worden war. Der Vater des nicht ehelichen Kindes wohnte zu jener Zeit in M. 4 Seit August 1999 ist das Jugendamt des Landkreises E zum Vormund bestellt. 5 Die Gewährung von Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung begann am 11. Februar 1993 durch die Unterbringung von H im Ev. Kinderheim in M1. Ab dem 1. Februar 1994 übernahm die Ev. Jugendhilfe T1 e.V., 00000 I, auf Grund des Erziehungsstellenvertrages vom 29. Oktober 1993 die Betreuung und Erziehung von H. 6 Frau H1 verzog im August 1994 in den Landkreis M, sodass der Kläger zum 1. Mai 1995 die unmittelbare Hilfegewährung übernahm. Die Mutter verlegt am 3. Oktober 1998 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach X, sodass der Kläger unter dem 1. Februar 1999 bei der Beklagten die Anerkennung der Kostenerstattungspflicht und die unmittelbare Hilfegewährung / Übernahme der Fallbearbeitung beantragte. 7 Die Beklagte lehnte die Übernahme ab, da sie die Auffassung vertrat, beide Elternteile hätten vor dem Umzug der Mutter im Zuständigkeitsbereich des Klägers den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, sodass es nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bei der Zuständigkeit des Klägers bleibe. 8 Der Kläger hat am 13. Dezember 1999 Klage erhoben und ist der Auffassung, die Frage der Zuständigkeit beurteile sich nach § 86 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, sodass die Beklagte für die Hilfegewährung zuständig sei. Es gelte weiterhin der Grundsatz der „wandernden Zuständigkeit". 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, in der Jugendhilfesache H ab 3. Oktober 1998 ihre Kostenerstattungspflicht bis zum Tod der Mutter am 24. Oktober 2001 anzuerkennen, 11 die Beklagte zu verurteilen, für H die unmittelbare Hilfegewährung zu übernehmen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, die Zuständigkeit des Klägers sei durch die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes von Frau H1 nicht entfallen, da die Eltern von H bis zum Umzug der Mutter nach X beide im Zuständigkeitsbereich des Klägers ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten. Auf die Verhältnisse vor dem Zuzug der Mutter in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten sei nicht abzustellen. 15 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 6. November 2001 bzw. 13. November 2001 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 19 Die Klage ist unbegründet. 20 Die in Form der Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu, denn für die Ansprüche gibt es in der Rechtsordnung keine Anspruchsgrundlage. 21 Die hier maßgeblichen Regelung des SGB VIII normieren Ansprüche, wie vom Kläger geltend gemacht, nicht. 22 Nach § 86 c SGB VIII bleibt der bisher zuständige örtliche Träger beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung tatsächlich fortsetzt. Mit dieser Regelung korrespondiert der Kostenerstattungsregelung des § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; nach dieser Vorschrift sind von dem örtlichen Träger, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist, die Kosten zu erstatten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat. Durch die Regelung in § 89 Abs. 2 SGB VIII wird zudem das pflichtwidrige Handeln, Nichtleistung wegen Verneinung der Zuständigkeit, sanktioniert. 23 Darüber hinausgehende Ansprüche des ehemals zuständigen Trägers der Jugendhilfe regelt das SGB VIII nicht. Wenn es auch im täglichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens üblich sein mag, ein Kostenanerkenntnis zu fordern und wenn dieses auch - bei Vorlage der Voraussetzungen für die Einstandspflicht - in der Regel als deklaratorisches abgegeben wird, führt dies mangels gesetzlicher Regelung nicht dazu, dass hierauf ein einklagbarer Anspruch besteht. Der „vorleistende" Träger ist vielmehr gezwungen, mittels Leistungs-klage die konkret erbrachten Aufwendungen geltend zu machen, wenn der säumige Träger nicht freiwillig zahlt. 24 Weder das SGB VIII noch § 2 Abs. 3 SGB X normieren einen Anspruch der bisher zuständigen Behörde auf Fortführung des Falles durch die nunmehr örtlich zuständige Behörde, 25 vgl. auch Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten Münster, Schiedsspruch vom 11. Mai 1995, 60-09/10- Spr.Nr. 64/92 . 26 Die bisher zuständige Behörde hat vielmehr die Leistungen solange zu erbringen, bis die neu zuständig gewordene Behörde die Leistungsgewährung fortsetzt. Die sich hieraus allein ergebenden Ansprüche sind in § 89 c SGB VIII geregelt. 27 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO a.F., § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28