Urteil
17 K 316/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0204.17K316.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird insoweit nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Kreises gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der beklagte Kreis vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird insoweit nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Kreises gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der beklagte Kreis vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist in der Entsorgungswirtschaft tätig. In den Monaten Februar und März 2002 wurde die Klägerin durch das bauleitende Architekturbüro mit der Entsorgung von Bodenmaterial aus einer Altlastensanierung in I beauftragt. Eigenem Vorbringen zufolge beauftragte sie ein Transportunternehmen mit der Verbringung des Bodens in mehreren von ihr zeit- und mengenmäßig detailliert vorgegebenen Fuhren in eine Bauschutt-Recycling-Anlage der S GmbH in C1. Unter dem 28. Februar 2002 gab das bauleitende Architekturbüro für die Abfallerzeugerin eine Verantwortliche Erklärung zu dem vereinfachten Entsorgungsnachweis für überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung mit dem Abfallschlüssel 17 05 04 ab, zu deren Annahme sich die S GmbH mit Erklärung vom gleichen Tage bereit erklärte. Nachdem 1.305,20 t Boden und Steine in die Entsorgungsanlage verbracht und verwertet worden waren, untersagte der Landrat des beklagten Kreises, der durch die Anzeige eines Mitbewerbers auf die Sanierungsmaßnahme aufmerksam gemacht worden war, dem bauleitenden Architekturbüro am 5. März 2002 wegen der Belastung des Bodens mit PAK die weitere Durchführung der Maßnahme. Unter dem 8. März 2002 trat die Klägerin der Einschätzung, bei dem Bodenaushub handele es sich um gefährlichen Abfall, entgegen. Mit Schreiben vom 11. März 2002 bestätigte der Landrat des beklagten Kreises seine Untersagungsverfügung gegenüber dem bauleitenden Architekturbüro. Darin hielt er an seiner Einschätzung fest, der Boden sei dem Abfallschlüssel 17 05 03 zuzuordnen und daher als besonders überwachungsbedürftiger Abfall zu qualifizieren. Bereits unter dem 5. März 2002 hatte das bauleitende Architekturbüro eine Verantwortliche Erklärung zu dem Entsorgungsnachweis für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung mit dem Abfallschlüssel 17 05 03* abgegeben, zu deren Annahme sich die E mbH mit Erklärung vom 15. März 2002 bereit erklärte. Unter dem 29. April 2002 setzte der Landrat des beklagten Kreises die Klägerin über die in dem Schreiben vom 11. März 2002 gegenüber dem bauleitenden Architekturbüro vertretene Rechtsauffassung in Kenntnis. Unter dem 30. April 2002 teilte die Klägerin dem Landrat des beklagten Kreises unter anderem mit, auf Rechtsmittel gegen die fernmündliche Verfügung vom 5. März 2002 mit Rücksicht auf" ihren Auftraggeber verzichtet" zu haben. Am 6. Mai 2002 bestätigte der Landrat des beklagten Kreises die Zulässigkeit der Entsorgung des deklarierten Abfalls. Unter dem 29. Mai 2002 trat die Klägerin der Rechtsauffassung des Landrates des beklagten Kreises entgegen: Weder die Schadstoffbelastung noch das so genannte Prinzip der Kontinuität" gestatteten eine dauerhafte Einstufung der betroffenen Abfälle als besonders überwachungsbedürftig. Mit Schreiben vom 6. Juni 2002 teilte die Klägerin dem Landrat des beklagten Kreises mit, sie habe im Rahmen der Baumaßnahme 5.366,24 t Boden und Steine übernommen und der E mbH zur Beseitigung zugeführt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 bestätigte die Bezirksregierung E1 die Klassifizierung der Bodenaushubmassen als Abfall mit dem Schlüssel 17 05 03*. Hiervon gab der Landrat des beklagten Kreises der Klägerin unter dem 16. September 2002 Kenntnis. Bereits mit Untersagungsverfügung vom 3. April 2002 hatte die Bezirksregierung E1 der W mbH, R-Str. 00, 00000 W1" unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung, gestützt auf die §§ 21 i.V.m. 50 Abs. 1 KrW-/AbfG, aufgegeben, jegliche Vermittlung von Entsorgungsdienstleistungen für Abfallerzeuger, Abfallentsorger oder Abfalltransporteure ab sofort zu unterlassen. Zugleich drohte sie dieser für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe 2.500,00 EURO an. Hiergegen erhob die Klägerin, die sich in dieser Angelegenheit unter dem 9. April 2002 an den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt hatte, am 17. April 2002 Widerspruch, zu dessen Begründung sie unter dem 29. Mai 2002 ausführte: Der Verwaltungsakt sei offensichtlich an die falsche Adressatin gerichtet worden". Eine W" sei unter der bezeichneten Anschrift nicht existent. Sie, die Klägerin, sei nicht Adressatin des Bescheides. Dessen ungeachtet finde die Untersagungsverfügung in § 21 KrW-/AbfG keine Ermächtigungsgrundlage. Weder habe sie gegen den Erlaubnisvorbehalt des § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG verstoßen, noch drohe ein solcher Verstoß. Der Abschluss von Vermittlungsgeschäften im Sinne dieser Vorschrift entspreche nicht ihrer Geschäftspraxis. Sie habe auch in der Vergangenheit keine Vertragsverhältnisse angebahnt, ohne selbst Vertragspartei zu werden. In den beiden von dem Landrat des beklagten Kreises aufgegriffenen Fällen habe es ihrer Absicht entsprochen, selbst Verträge mit den jeweiligen Abfallerzeugern und -entsorgern beziehungsweise Transportunternehmen zu schließen und dadurch die Entsorgung der Abfälle eigenverantwortlich durchzuführen. Sie werde im Rahmen der von ihr durchgeführten Entsorgungsmaßnahmen durchgängig mittelbare Abfallbesitzerin. Illegale Entsorgungsmaßnahmen seien nicht vorgenommen worden. Allein die Einstufung des zu entsorgenden Abfalles sei in den beiden aufgegriffenen Fällen zwischen dem Landrat des beklagten Kreises und ihr umstritten gewesen. Dem Vorwurf einer unzulässigen Entsorgung von Abfällen werde ferner im Hinblick auf den Vorgang aus dem Jahre 1999 entgegengetreten. Der Landrat des beklagten Kreises habe das ihr eingeräumte Ermessen infolge ungenügender Sachverhaltsaufklärung insgesamt fehlerhaft ausgeübt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2002 wies die Bezirksregierung E1 den Widerspruch der Klägerin vom 17. April 2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Bescheid sei, da er nicht an die W GmbH adressiert gewesen sei, an die Klägerin als Störerin gerichtet gewesen. In Ermangelung der Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft werde die Klägerin nicht Abfallbesitzerin im Sinne des § 50 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 6 KrW-/AbfG. Sie könne nicht allein und uneingeschränkt über den weiteren Verwertungs- oder Beseitigungsweg entscheiden, da der Abfallerzeuger bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Entsorgungsvorganges für die Entsorgung des Abfalls verantwortlich bleibe. Überdies fehle es ihr an dem erforderlichen Mindestmaß einer räumlichen Beziehung zur Sache von gewisser Dauer. Dass die Verantwortlichkeit für die Entsorgung des belasteten Materials bei den Erzeugern verblieben sei, belegten die von diesen im Rahmen des Entsorgungsnachweisverfahrens abgegebenen Verantwortlichen Erklärungen. Verstöße gegen die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen seien zu besorgen gewesen. Bedenken hinsichtlich der Ermessensausübung bestünden nicht. Am 18. September 2002 hat die Klägerin Klage mit dem Begehren, die Untersagungsverfügung vom 3. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2002 aufzuheben, erhoben, zu deren Begründung sie in Ergänzung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren ausführt: Die von ihr beauftragten Transportunternehmen seien Besitzdiener, sie selbst unmittelbare Besitzerin der Abfälle. Allenfalls" sei sie als mittelbare Besitzerin anzusehen, wenn den Transportunternehmen der Status eines Besitzmittlers zugemessen werden müsste". Sie selbst habe diesen detailliert vorgegeben, zu welchen Zeiten, mit welchen Mengen und in welchen Rhythmen die Abfälle hätten abgefahren werden sollen. Die besitzrechtliche Stellung des Transportunternehmens werde damit auf ein Minimum reduziert. Der Besitz sei in erster Linie ihr und nicht dem Abfallerzeuger zuzurechnen. Sie habe zudem nicht gewerbsmäßig Verbringungsleistungen vermittelt. Insbesondere habe sie keine Geschäftsbeziehungen zwischen dem Abfallbesitzer und einem Anbieter von Verbringungsleistungen hergestellt. Zwischen diesen hätten vielmehr keinerlei Geschäftsbeziehungen bestanden. Die Abfallbesitzer hätten auch keine Verträge mit Entsorgungsunternehmen geschlossen oder deren Abschluss in Aussicht genommen. Vielmehr seien entsprechende Verträge mit ihr in eigener Person zustandegekommen. Über diese Klage - 17 K 6770/02 - ist bislang nicht entschieden worden. Die Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2003 erklärt, sie werde die Erteilung einer Genehmigung nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG beantragen. Die Bezirksregierung E1 hat die unter dem 3. April 2002 verfügte Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Am 14. Januar 2003 hat die Klägerin in dem streitgegenständlichen Verfahren Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie in unter Zusammenfassung ihres bisherigen Vorbringens vor: Die Klage sei zulässig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liege vor, da sie ein massives eigenes wirtschaftliches Interesse an der Feststellung habe, dass bestimmte Abfälle, so auch die streitgegenständlichen Abfälle, in einer bestimmten Weise entsorgt werden dürften. Verbleibe es bei der von dem Landrat des beklagten Kreises vorgenommenen Einstufung der Abfälle, so sei sie, ohne über anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten zu verfügen, auch künftig Einschränkungen unterworfen, die massive wirtschaftliche Auswirkungen auf ihren Gewerbebetrieb hätten. Abfallerzeuger hätten anders als Entsorger in der Regel kein Interesse an der Herbeiführung einer verwaltungsgerichtlichen Klärung der jeweiligen Streitfragen. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit unterfalle dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Das Verhalten des Landrates des beklagten Kreises weise eine objektiv berufsregelnde Tendenz auf. Die Klage sei überdies begründet: Die überlassenen Abfällen erfüllten nicht das Kriterium H14 ökotoxisch" im Sinne des Anhanges III der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (AVV), da die ermittelten Eluatwerte eine Kategorisierung als gefährlicher Abfall" ausschlössen. Auch das so genannte Prinzip der Kontinuität" gestatte eine dauerhafte Einstufung der betroffenen Abfälle als besonders überwachungsbedürftig nicht. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der im Entsorgungsnachweis-Nr. VNE9B2880050 bezeichnete Abfall (betriebsinterne Bezeichnung: Boden/Bauschutt-Gemisch") unter die Abfallschlüssel-Nr. 170504 (Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen") der Anlage zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 zu fassen ist. Der beklagte Kreis beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Kläger für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 17 K 6770/02 sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landrates des beklagten Kreises und der Bezirksregierung E1 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten im Erörterungstermin am 4. Februar 2003 damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist unzulässig. Sie ist ausweislich ihres Antrages nicht auf die Feststellung der Untersagungsverfügung des Landrates des beklagten Kreises vom 5. März 2002, sondern allein auf die Feststellung gerichtet, dass der deklarierte Abfall unter die Abfallschlüssel-Nr. 170504 der AVV zu fassen sei. 1. Zwischen der Klägerin und dem beklagten Kreis besteht kein feststellungsfähiges unmittelbares Rechtsverhältnis. Ein solches ist durch eine sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache gekennzeichnet, wobei Gegenstand der Feststellungsklage auch einzelne sich aus dem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten sein können. Aus dem Entsorgungsnachweisverfahren resultieren derartige rechtliche Beziehungen zwischen den Beteiligten nicht. Beteiligte des Entsorgungsnachweisverfahrens die zuständige Behörde und der Abfallerzeuger. Der Abfallentsorger ist zwar in das Nachweisverfahren eingebunden; Zuordnungssubjekt der Nachweispflicht ist indes allein der Abfallerzeuger; OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 1998 - 20 B 1388/98 -. Die Klägerin ist in Bezug auf den streitgegenständlichen Abfall, an dem sie zu keinem Zeitpunkt Besitz hatte, weder Abfallerzeugerin noch Abfallentsorgerin, sondern Abfallvermittlerin im Sinne des § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG und unterlag daher hinsichtlich des konkreten Abfalls keinen gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere keinen Nachweispflichten. Gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG bedarf, wer, ohne im Besitz der Abfälle zu sei, für Dritte Verbringungen gewerbsmäßig vermitteln will, der Genehmigung der zuständigen Behörde. Der Begriff Vermitteln" ist einem weiten Sinne zu verstehen. Ihm unterfallen entsprechend der Schutzrichtung der Norm, die mit der Maklertätigkeit im weitesten Sinne verbundenen Gefahren der Unseriösität der Entsorgung zu unterbinden, sämtliche Handlungen, die darauf gerichtet sind, eine Geschäftsbeziehung zwischen einem Besitzer von Abfällen und einem Anbieter von Verbringungen herzustellen. Die Genehmigungspflicht gilt mithin nur für solche Personen, die nicht selbst Besitzer von Abfällen sind oder bei dem Transport werden. Entscheidend ist mithin das Merkmal der Besitzlosigkeit, weshalb etwa Händler, die unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an den zu verbringenden Abfällen haben, keiner Genehmigung gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG bedürfen; BT-Drs. 12/6351, S. 19; v. Lersner, in: v. Lersner/Wendenburg - Recht der Abfallbeseitigung des Bundes, der Länder und der Europäischen Union (Berlin, Stand: November 2002), § 50 KrW-/AbfG, Rn. 5; Cosson, in: Jarass/Ruchay/Weidemann - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (München; Stand: 1. März 2002), § 50, Rn. 9; Versteyl, in: Kunig/Paetow/Versteyl - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (München 1998), § 50, Rn. 5. Die Klägerin war hinsichtlich des streitgegenständlichen Abfalls zu keinem Zeitpunkt Abfallbesitzerin. Besitzer von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Der Besitzbegriff des Abfallentsorgungsgesetzes ist öffentlich-rechtlicher Art und unterscheidet sich insoweit von demjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die öffentlich-rechtliche tatsächliche Sachherrschaft setzt keinen Besitzbegründungswillen voraus, da im Abfallrecht anders als im Zivilrecht nicht der Schutz des Besitzers gegen Besitzstörungen, sondern die Verantwortlichkeit für den Abfall im Vordergrund steht. Diese ist von einem Besitzbegründungswillen unabhängig, bedingt indes die Existenz einer qualifizierten tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein Mindestmaß an Sachherrschaft über die zu entsorgenden Abfälle; BVerwG, Urt. v. 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - u. 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 -; VGH BW, Urt. v. 7. Dezember 1993 - 10 S 1700/92 -; Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (München; Stand: März 2002), § 3 KrW-/AbfG, Rn. 136-139; v. Lersner, in: v. Lersner/Wendenburg, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 43; Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (München 1998), § 3, Rn. 57. Vgl. ferner Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschl. v. 7. April 1993 - 22 CS 93.480 -, BayVBl. 1994, 23, ausweislich dessen es auf die Begründung unmittelbaren Besitzes nicht ankomme; a. A. Fluck, in: Fluck (Hrsg.) - Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht (Heidelberg; Stand: Oktober 2002), § 3 KrW-/AbfG, Rn. 309-314. Der Abfallerzeuger bleibt so lange Besitzer des Abfalls, bis er oder das von ihm beauftragte Unternehmen diesen an ein Unternehmen zum Abtransport weitergibt; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 7. April 1993 - 22 CS 93.691 -, BayVBl. 1994, 24; zu Bauschutt auch Klett/Enders - Der Bauherr als Abfallbesitzer und Abfallerzeuger nach geltendem und künftigem Abfallrecht, BB 1996, 2003 (2004). In Fällen des mittelbaren Besitzes kann nicht generell entschieden werden, dass auch der mittelbare Besitzer die Sachherrschaft ausübt. Vielmehr ist anhand des jeweiligen Rechtsverhältnisses zu prüfen, wer die tatsächliche Sachherrschaft im konkreten Fall ausübt. Abfallbesitzer ist der mittelbare Besitzer mithin nur dann, wenn er die tatsächliche Sachherrschaft an dem Abfall besitzt; in diesem Sinne auch Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 140; a. A. Fluck, in: Fluck (Hrsg.), § 3 KrW-/AbfG, Rn. 314, ausweislich dessen auch die durch ein Besitzmittlungsverhältnis vermittelte geistige Herrschaft tatsächliche Sachherrschaft begründe. Anders etwa als Spediteure, Verwahrer und Lagerer fehlt der Klägerin die erforderliche räumliche Beziehung zur Sache. Allein die Beauftragung zur Entsorgung vermittelt einem Dritten noch nicht die tatsächliche Gewalt über die Abfälle. In den Fällen des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG verbleibt die Verantwortung für die Erfüllung der abfallrechtlichen Pflichten gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG zunächst bei dem Abfallerzeuger als Auftraggeber; v. Lersner, in: v. Lersner/Wendenburg, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 43. Diese geht erst mit der vollständigen Aufgabe des Besitzes durch den bisherigen unmittelbaren Besitzer, im Regelfall mit dem Abtransport von dem Grundstück, auf die mit der Abfuhr und Entsorgung der Abfälle beauftragte Person über. Die Klägerin hat weder dargetan, noch lässt die insoweit maßgebliche Verkehrsanschauung Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 139, die Annahme zu, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt oder aber während des Transportes durch den ihrerseits mit der Abfuhr beauftragten Unternehmer Zugriff auf die Abfälle hätte nehmen können. Weder besaß sie somit eine durch eigene Gewalt ausgeübte Sachherrschaft, noch stand sie zu den Abfällen zu irgendeinem Zeitpunkt in einer räumlichen Beziehung. Unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung lag die Verfügungsgewalt während des Transports allein bei dem beauftragten Transportunternehmen. Allein die schuldrechtliche Vereinbarung etwaiger Weisungsbefugnisse vermag das erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft an den Abfällen nicht zu vermitteln; Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 140. Die tatsächliche Abwicklung des Nachweisverfahrens unterstreicht die Richtigkeit des vorstehenden Ergebnisses. So wurden die verantwortlichen Erklärungen in den in der Untersagungsverfügung in Bezug genommenen Nachweisverfahren durch die jeweiligen Abfallerzeuger abgegeben. Die Klägerin hat Besitz an den Abfällen auch nicht als Abfallentsorgerin erlangt. Der Begriff des Abfallentsorgers hat im Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz keine gesetzliche Definition erfahren. Eine Begriffsbestimmung ist hingegen in § 1 Abs. 1 Nr. 3 NachwV erfolgt. Danach ist Abfallentsorger der Verwerter oder Beseitiger von Abfällen. Diese Definition steht im Einklang mit § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG. Die Klägerin führte weder eine Verwertung noch eine Beseitigung des Abfalls durch. Sie ist anders etwa als der Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage oder einer Anlage, in der besonders überwachungsbedürftige Abfalle verwertet werden, nicht unmittelbar an der Entsorgungskette beteiligt und zählt dementsprechend auch nicht zu den gemäß den §§ 2 Abs. 1 NachwV i.V.m. 43 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG zur Nachweisführung Verpflichteten. Insbesondere obliegt es nicht ihr, die dem Abfallentsorger im Entsorgungsnachweisverfahren gemäß § 3 Abs. 2 NachwV obliegende Nachweiserklärung abzugeben; zu weiteren Pflichten des Abfallentsorgers Beckmann/Spieß - Rechtsstellung des Abfallentsorgers im Entsorgungsnachweisverfahren, UPR 1998, 366 (369). Da das Nachweisverfahren der Sicherstellung der Beherrschung des Gefährdungspotenzials besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zu dienen bestimmt ist und die Annahmeerklärung die für die Bestätigung zuständige Behörde in die Lage versetzen soll, die vorgesehene Entsorgung daraufhin zu prüfen, ob die gewählte Entsorgungsanlage rechtlich und technisch in der Lage ist, die Verwertung der konkreten Abfalle des Erzeugers ordnungsgemäß und schadlos oder deren Beseitigung gemeinwohlverträglich durchzuführen, vgl. insoweit auch Ziff. 2.4.2.1 der Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung (Stand: 21.04.1998), abgedruckt in: v. Lersner/Wendenburg, Ordnungsnummer 0242; das Prüfverfahren mithin anlagenbezogen ausgestaltet ist und dabei sowohl den Entsorgungsvorgang als auch das Entsorgungsergebnis in den Blick nimmt, OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 1998 - 20 B 1388/98 -; Beckmann/Spieß - Rechtsstellung des Abfallentsorgers im Entsorgungsnachweisverfahren, UPR 1998, 366 (369), erweist es sich als konsequent, als Abfallentsorger nur denjenigen anzusehen, der Abfälle unmittelbar verwertet und beseitigt. 2. An der Tatsache, dass die Klägerin mithin nicht unmittelbar an dem Rechtsverhältnis zwischen der Abfallerzeugerin und dem beklagten Kreis beteiligt ist, scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage indes nicht. Vielmehr kann in Drittbeteiligungsfallgestaltungen eine Feststellungsklage auch dann statthaft sein, wenn der Kläger gerade gegenüber dem beklagten Beteiligten das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO besitzt; BVerwG, Urt. v. 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, DVBl. 1998, 49. Die Klägerin hat indes kein solches berechtigtes Interesse an der begehrten baldigen Feststellung. Ausreichend, aber auch erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger gerade gegenüber dem Beklagten ein nach der Sachlage anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art hat, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern. Es genügt nicht, dass der Kläger an der Klärung einer Rechtsfrage interessiert ist, die für seine Rechtsbeziehungen zu anderen Personen bedeutsam ist; BVerwG, Urt. v. 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, DVBl. 1998, 49 (50). Eine solche verbesserungsfähige rechtliche oder wirtschaftliche Position der Klägerin ist mit Blick auf ihre Eigenschaft als Abfallvermittlerin im Verhältnis zu dem beklagten Kreis und in Bezug auf die streitgegenständlichen Abfälle nicht erkennbar. Die von der Klägerin eigentlich intendierte Frage, wie in einem gewissen Grad belasteter Bauschutt und Boden in die Systematik der Abfallschlüsselnummern der AVV einschließlich ihres Anhangs einzuordnen" und zu entsorgen sind, vgl. Bl. 2 GA, ist als abstrakte Rechtsfrage nicht im Wege der allgemeinen (Dritt- )Feststellungsklage zu klären. Die Verpflichtung zur Entsorgung der deklarierten Abfälle oblag nicht der an dem Rechtsverhältnis zwischen dem Abfallerzeuger und dem beklagten Kreis nicht unmittelbar beteiligten Klägerin, sodass sich hieraus ein Feststellungsinteresse nicht ableiten lässt. Ein solches folgt schließlich auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar vermag sich die Klägerin grundsätzlich auf das Grundrecht der Berufsfreiheit zu berufen, das die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung schützt. Diese Schutzwirkung entfaltet das Grundrecht auch gegenüber staatlichen Maßnahmen, die mittelbar auf die gewerbliche Betätigung einwirken, sofern diesen eine objektive berufsregelnde Tendenz innewohnt; OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 1998 - 20 B 1388/98 -. Die inzident erfolgte Eingruppierung des streitgegenständlichen Abfalls unter die Schlüsselnummer 17 05 03* weist jedoch objektiv keine berufsregelnde Tendenz gegenüber der Klägerin auf. Allein die Einstufung beeinträchtigte diese nicht in ihrer gewerblichen Betätigung. Vielmehr war ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit als Abfallvermittlerin unabhängig von der konkreten Einordnung zu entsorgender Abfälle möglich. Etwaige wirtschaftliche Nachteile der Klägerin sind in Bezug auf den streitgegenständlichen Abfall nicht glaubhaft gemacht worden. Dessen ungeachtet stellten sich derartige Nachteile nicht als Kehrseite der Einstufung des Abfalls dar, war es der Klägerin doch ausweislich ihres Schreibens vom 30. April 2002 an den Landrat des beklagten Kreises möglich, dem Abfallerzeuger einen abweichenden Entsorgungsweg zu vermitteln. II. Die Kostenentscheidung basiert auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gründet sich auf § 124a Abs. 1 Nr. 3 VwGO.