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Beschluss

34 K 5942/01.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0206.34K5942.01PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller ist Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen beim Beteiligten. Er ist seit dem 14. Juni 1999 zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zu 5 % von seiner beruflichen Tätigkeit als Sachbearbeiter im Referat 4 befreit. Beim Beteiligten sind zurzeit 72 Schwerbehinderte beschäftigt, davon 48 in den Hauptverwaltungen I und II in X und jeweils ein Beschäftigter in den Dienststellen I, L und P. In der Verwaltungsstelle L1 sind 11, in der Dienststelle E 10 Schwerbehinderte tätig. 4 Mit Schreiben vom 21. Februar 2001 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf eine von ihm erstellte Dokumentation über den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit als Vertrauensmann die vollständige Freistellung von seiner beruflichen Tätigkeit. 5 Das lehnte der Beteiligte unter dem 23. März 2001 und 8. Juni 2001 mit der Begründung ab, der Gesetzgeber sehe eine ganztägige Freistellung bei wenigstens 200 schwerbehinderten Beschäftigten vor. Gründe für eine abweichende Beurteilung seien auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Standorte der Dienststellen, der Art und Schwere der Behinderung der Beschäftigten sowie Art und Lage ihrer Arbeitsplätze nicht ersichtlich. 6 Der Antragsteller hat am 22. September 2001 die Fachkammer angerufen. Er macht geltend, die eingerichtete Freistellungszeit bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Vertrauensmann dauerhaft zu überschreiten. Aus seiner 13 Wochen umfassenden Dokumentation über Art und Dauer seiner Tätigkeiten ergebe sich, dass er im Durchschnitt 86% seiner Arbeitszeit für sein Amt als Vertrauensmann aufwende. Zusätzlich arbeite er zu Hause. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 den Beteiligten zu verpflichten, ihn von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen, 9 hilfsweise, ihn zu 75% freizustellen. 10 Der Beteiligte beantragt, 11 die Anträge abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. 13 II. 14 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 15 Anspruchsgrundlage ist § 96 Abs. 4 SGB IX. Nach Satz 1 werden Vertrauenspersonen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Satz 2 gewährt einen Anspruch der Vertrauensperson auf völlige Freistellung in Betrieben und Dienststellen, in denen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. Arbeitsbefreiung nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX kommt für die Erledigung unregelmäßig anfallender, dem Umfang und der erforderlichen Erledigungszeit nach nicht im Voraus bestimmbarer Aufgaben in Betracht. Demgegenüber setzt die mit dem Antrag geltend gemachte generelle und im Voraus vorgenommene Freistellung von der Arbeitspflicht voraus, dass regelmäßig Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung anfallen, die eine bemessbare Zeit für ihre Erledigung erfordern. 16 Die vollständige Freistellung kann auch bei einer geringeren Zahl von Schwerbehinderten geboten sein, wenn nämlich die konkrete Aufgabenbelastung aus anderen Gründen besonders stark ist, etwa bei einer großen Zahl von besonders betreuungsbedürftigen Schwerbehinderten oder im Hinblick auf die Lage und Beschaffenheit ihrer Arbeitsplätze oder wegen der räumlichen Weite des Betreuungsbereichs. Daher kann der erforderliche zeitliche Umfang der Freistellung der Vertrauensperson von ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht schematisch im Wege einer Rückrechnung der Beschäftigtenzahlen nach § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ermittelt werden, 17 vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1980 - 6 P 82/78 - zu § 42 LPVG. 18 Es ist vielmehr anhand der Verhältnisse der einzelnen Dienststelle zu prüfen, in welchem Umfang regelmäßig Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung anfallen, die eine (teilweise) Freistellung erfordern. Was zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung notwendig ist, muss unter Abwägung aller bekannten Umstände unter Berücksichtigung der Interessen der Dienststelle beurteilt werden. Maßgebend ist die Sicht eines vernünftigen Dritten, nicht die subjektive Einschätzung der Schwerbehindertenvertretung. Auf die Tätigkeitsübersicht des Antragstellers kann es daher nicht ankommen. Abgesehen davon enthalten die Aufzeichnungen des Antragstellers keine Angaben zu Art und Umfang der regelmäßig beim Beteiligten anfallenden und im Voraus zu bestimmenden Aufgaben. Soweit in seiner Übersicht auch Schulungen und gelegentlicher Arbeitsanfall (z.B. im Zusammenhang mit der Novellierung des Schwerbehindertengesetzes oder der Betreuung eines schwerbehinderten Beschäftigten in L1 in einem Einzelfall) aufgeführt sind, rechtfertigen diese Tätigkeiten eine Freistellung nicht. 19 Hinreichende Gründe, die eine vollständige Freistellung des Antragstellers von seiner Arbeitspflicht begründen könnten, liegen nicht vor. Dabei kann die in § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX für die vollständige Freistellung der Vertrauensperson zu Grunde gelegte Zahl von 200 schwerbehinderten Beschäftigten zumindest einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des äußeren Rahmens der Freistellung geben. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX kann in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 schwerbehinderten Menschen das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden kann. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Vertrauensperson regelmäßig bis zu 200 schwerbehinderte Beschäftigte ordnungsgemäß allein betreuen kann. Beim Beteiligten sind 72 schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Das liegt deutlich unter der gesetzlich bestimmten Zahl. Dem steht keine entsprechend höhere Aufgabenbelastung gegenüber. Zwar sind die einzelnen Dienststellen des Beteiligten zum Teil räumlich erheblich voneinander entfernt, was erhöhten Fahraufwand bedingt. Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers wird aber nicht in allen Fällen notwendig sein. Die ordnungsgemäße Betreuung der Schwerbehinderten kann auch anderweitig, etwa auf telefonischem oder elektronischem Wege sicher gestellt werden, zumal auch die Interessen der Dienststelle zu berücksichtigen sind. Zudem ist weit über die Hälfte der Schwerbehinderten in Wuppertal tätig, wo auch der Antragsteller selbst beschäftigt ist. Besonders betreuungsbedürftige Schwerbehinderte, für die erhöhter Zeitbedarf besteht, gibt es beim Beteiligten nicht. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass gemäß § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX den Vertrauenspersonen zusätzlich ein Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen eingeräumt ist und nach Satz 1 für gelegentlichen Arbeitsanfall Arbeitsbefreiung gewähren wird. Schließlich besteht nach § 96 Abs. 6 SGB IX ein Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wenn Vertrauenspersonen aus betriebsbedingten Gründen Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit durchführen. 20 Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 21