Urteil
21 K 832/00.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0207.21K832.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger behauptet, ein am 00. Dezember 1982 geborener syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit mit christlich-orthodoxem Religionsbekenntnis zu sein. Er reiste nach eigenen Angaben am 24. Dezember 1999 auf dem Landweg über ihm unbekannte Drittländer in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 27. Dezember 1999 bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt E1 als Asylsuchender. 3 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er im Mai 1996 von Syrien aus in den Libanon gegangen sei, um dort zu arbeiten. Als er kurz vor Weihnachten 1996 seine Familie in Syrien habe anrufen wollen, sei dort niemand an das Telefon gegangen. Er habe daraufhin telefonisch einen Onkel erreicht, der ihn vor einer Rückkehr nach Syrien gewarnt habe, da sein Vater und sein Bruder auf Grund von Problemen mit dem syrischen Geheimdienst nach Deutschland geflohen seien. Von solchen Schwierigkeiten habe er, als er Syrien im Mai 1996 verließ, nichts gewusst. Auch hätte er selbst nie - weder seinerzeit in Syrien noch im Libanon - Probleme mit dem syrischen Geheimdienst gehabt. Er habe daraufhin beschlossen, weiter im Libanon zu arbeiten. Ende 1999 habe es dann dort eine Schlägerei mit einem syrischen Arbeitskollegen gegeben. Dabei habe er die syrische Regierung beschimpft. Aus Angst vor dem auch im Libanon präsenten syrischen Geheimdienst habe er dann den Entschluss gefasst, eine Woche später das Land ebenfalls Richtung Deutschland zu verlassen. Nach Syrien könne er schon wegen der politischen Schwierigkeiten seiner Familie nicht mehr zurück. Zudem habe er sich auch nicht zum syrischen Militärdienst gemeldet, sodass ihm deswegen eine Strafe drohe. 4 Mit Bescheid vom 27. Januar 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und forderte den Kläger unter Androhung seiner ansonsten erfolgenden Abschiebung nach Syrien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. 5 Der Kläger hat am 11. Februar 2000 Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 28. Januar 2003 die Ablichtung eines internen Schriftstücks der syrischen Sicherheitsbehörden vorgelegt, das eine nach wie vor bestehende Gefährdung des Klägers belegen soll. 6 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend zu seinen Asylgründen befragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Januar 2000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 9 hilfsweise, 10 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. 11 Der Vertreter der Beklagten beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die den Kläger betreffenden beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Januar 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Demgemäß hat er keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Artikel 16a Abs. 1 GG oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. 17 Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung und Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem dort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch Verfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, unterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz bereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem Heimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 18 Im vorliegenden Fall ist der Kläger nicht als politisch Verfolgter aus Syrien ausgereist. Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. 19 Diese Überzeugung beruht darauf, dass das Vorbringen des Klägers zu den Umständen, die seine angebliche Verfolgung im Heimatland begründen sollen, unerheblich bzw. nicht glaubhaft ist. Er ist zu keiner Zeit in Syrien Opfer gezielter politischer Repressalien durch den syrischen Staat geworden, noch musste er solche als konkret bevorstehend befürchten. Er hat sich nach eigenen Angaben auch nicht politisch betätigt oder ist in dieser Richtung auffällig geworden. Vielmehr hat der Kläger Syrien bereits Anfang 1996 aus freien Stücken verlassen, um im Libanon eine Arbeit aufzunehmen. Von einer - vermeintlichen - Verfolgung seines Vaters und seines Bruders in Syrien hat er erst im Libanon von einem Onkel zu einer Zeit erfahren, als seine Familie bereits - Ende 1996 - aus Syrien ausgereist war. Der Kläger ist daher seinerzeit schon nicht als Verfolgter aus seinem Heimatland Syrien ausgereist. 20 Auch hat er im Rückkehrfalle nach Syrien nichts auf Grund seiner behaupteten Auseinandersetzung mit einem syrischen Arbeitskollegen und des anschließenden Beschimpfens der syrischen Regierung Ende 1999 im Libanon zu befürchten. Dies begründet nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung. Zwar ist es zutreffend, dass der syrische Staat rege Aktivitäten im Libanon entfaltet, 21 vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Institutes v. 30.09.1999 an das VG Mainz. 22 Danach sind jedoch nur solche Personen, die die syrischen Aktivitäten im Libanon grundsätzlich bekämpfen und dabei an besonders hervorgehobener Stelle agieren, einer potenziellen Verfolgung durch die syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt. Dazu gehört der Kläger nicht. Ersichtlich hatten die syrischen Sicherheitskräfte im Libanon zu keiner Zeit ein Interesse an dem völlig apolitischen Kläger. Er hat mehr als zwei Jahre unbehelligt im Libanon gelebt und gearbeitet und bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass er während der ganzen Zeit im Libanon keinerlei Probleme mit dem syrischen Geheimdienst gehabt habe. Die bloß unkonkrete und einmalige Beschimpfung des syrischen Staates kurz vor seiner Ausreise aus dem Libanon im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen ist daher nicht asylrelevant. Sie zieht keine Gefahr einer Verfolgung in Syrien nach sich. 23 Der Kläger hat bei seiner Rückkehr nach Syrien auch unter dem Gesichtspunkt einer sippenhaftähnlichen Gefährdung nichts zu befürchten. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass von einer generellen Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht ausgegangen werden kann, sondern eine solche nur dann ausnahmsweise angenommen werden kann, wenn es sich um nahe Angehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen Staat als gefährliche Regimegegner eingestuft werden, 24 vgl. OVG NRW, Urteil v. 16.03.2000 - 9 A 1220/00 -; VGH B-W, Urteil v. 06.09.2001 - A 2 S 2249/98 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 670/98 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss v. 13.05.2002 - 3 Q 53/01 -; VG Düsseldorf, Urteil v. 21.11.2002 - 21 K 7468/01.A -. 25 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Weder bei dem Vater des Klägers, Herrn L1 - Kläger zu 1. im Parallelverfahren 21 K 833/00.A-, noch bei seinem Bruder, L2 - Kläger im Parallelverfahren 21 K 1597/00.A -, handelt es sich um gefährliche Regimegegner des syrischen Staates. Beide sind sowohl in ihrem Erst- als auch im Folgeverfahren vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht anerkannt worden. Die jeweils hiergegen gerichteten Klagen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf wurden abgewiesen. Dabei wurde ihr Vortrag als unglaubhaft und sie selbst als unglaubwürdig bewertet, 26 vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 15.11.1999 - 4 K 3416/97.A - und VG Düsseldorf, Urteil v. 07.02.2003 - 21 K 833/00.A - sowie VG Düsseldorf, Urteil v. 07.02.2003 - 21 K 1597/00.A -. 27 Haben demnach weder der Vater noch der Bruder des Klägers in Syrien etwas von den Sicherheitskräften zu befürchten, kann sich der Kläger selbst auch nicht auf eine sippenhaftähnliche Gefährdung wegen einer ernst zu nehmenden gefährlichen Regimegegnerschaft seiner Angehörigen berufen. 28 Der Kläger muss ebenso nicht auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Umstände damit rechnen, bei einer Rückkehr in die Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Soweit der - inzwischen potenziell militärpflichtige - Kläger angibt, dass er sich nicht zum syrischen Militärdienst gemeldet und deswegen mit Repressalien zu rechnen habe, führt dies nicht zu einem asylerheblichen Einwand. Jedem Staat steht auf Grund seiner Souveränität das originäre Recht zu, seine Selbstverteidigung zu organisieren und in Ausübung dieser Wehrhoheit seinen Staatsbürgern einen Militärdienst aufzuerlegen und die Erfüllung dieser Pflicht strafzubewehren. Der Straftatbestand des Fernbleibens vom Wehrdienst und der Fahnenflucht ist in den §§ 98-109 des syrischen Militärstrafgesetzbuches geregelt. Die Wehrdienstentziehung wird nach § 98 Abs. 1 syrisches Militärstrafgesetz mit einer Strafdauer von ein bis sechs Monaten Freiheitsentzug geahndet, ggf. wird auch auf die Durchsetzung des Strafanspruches verzichtet und stattdessen der Säumige zur Ableistung des eventuell verlängerten Wehrdienstes gezwungen, 29 vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 24.02.2000 an das VG Münster; Auskunft des Deutschen Orient-Institutes v. 19.12.2001 an das VG Gießen. 30 Wehrdienstentziehung wird in Syrien demnach allein - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft gewertet und bekämpft. Da solche besonderen Umstände bei dem Kläger nicht zu erkennen sind, hätte er gegebenenfalls vom syrischen Staat verhängte Sanktionen hinzunehmen. Sie treffen ihn nicht asylerheblich, zumal auch regelmäßig die religiöse Minderheit der Christen - zu denen der Kläger als christlich-orthodoxer Syrer behauptet zu gehören - nicht bei der Wehrdienstableistung diskriminiert oder sonst wie verfolgt werden, 31 vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Institutes v. 19.12.2001 an das VG Gießen; Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 11.03.2002, S. 8f. 32 Eine Gefährdung des Klägers im Rückkehrfalle ergibt sich auch nicht aus dem erst kurz vor der mündlichen Verhandlung - auch in den Verfahren seiner Familienangehörigen - vorgelegten angeblichen Schreiben der Generalführung der Armee und der bewaffneten Streitkräfte - Abteilung für Geheimdienste" an den Amtsleiter für Auswanderung und Passangelegenheiten" datiert vom 14.02.2001. In diesem internen Papier wird der Amtsleiter aufgefordert u.a. den Kläger an der Grenze abzupassen und dem Geheimdienst wegen seiner sicherheitsgefährdenden Verbrechen gegen die Staatssicherheit vorzuführen". Beweiswert kommt dem vorgelegten Papier schon deshalb nicht zu, weil es in Syrien unschwer möglich ist, sich Dokumente aller Art gegen Entgelt erstellen zu lassen, 33 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 11.03.2002; OVG Schleswig- Holstein, Urteil v. 18.11.1998 - 2 L 200/95 -. 34 Auf ein Falsifikat deutet hierbei schon hin, dass der Kläger nicht angegeben hat, wie er an ein behördeninternes Schreiben des Sicherheitsdienstes gekommen sein will; der Kläger will es lediglich vor einiger Zeit" aus seinem Heimatland bekommen haben. Dem Gericht wurde ferner nur eine Ablichtung des Originals vorgelegt. Der ovale Stempel des Papieres ist dabei völlig unleserlich, ebenso wie die Unterschrift des Dokumentes. Auffällig ist auch, dass in einer Zeile des Schriftstückes zwei Mal das Datum der angeblichen Ausstellung 14.02.2001" zu finden ist und dass der Haupttext des Dokumentes handschriftlich abgefasst ist. Ferner ist die Unterstellung des Geheimdienstes unter die Generalführung der Armee und der bewaffneten Streitkräfte" eigentümlich, da, laut Auskunft des Auswärtigen Amtes, die Geheimdienste regelmäßig entweder dem sog. Nationalen Sicherheitsbüro" und damit direkt dem Präsidenten oder dem Innen- bzw. dem Verteidigungsministerium formell unterstellt sind, 35 vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 08.02.2001 an das VG Düsseldorf. 36 Es drängt sich letztlich für die Kammer der Eindruck auf, dass je nach opportun erscheinender Verfahrenslage beliebige und gefälschte Papiere aus Syrien durch die Familie L beschafft werden können, die eine - real nicht bestehende - Gefährdung sowohl des Klägers, als auch der Familie insgesamt belegen sollen. Darauf deuten auch das im Verfahren seines Bruders L2 (Az. 21 K 1597/00.A) - per Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Mai 2000 an das VG Düsseldorf - als Fälschung klassifizierte Strafurteil sowie der für seinen Vater L1 in dessen Verfahren (Az. 21 K 833/00.A) vorgelegte gefälschte Haftbefehl hin. 37 Der Kläger ist nach alledem nicht als politisch Verfolgter ausgereist und muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch keine relevante politische Verfolgung oder Repression erwarten. 38 Da auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, ist die Klage demgemäß mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 39