Beschluss
15 L 200/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0210.15L200.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 21. Januar 2003 wörtlich gestellte Antrag, 3 dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zu dem am 14. und 17. März 2003 stattfindenden ersten Prüfungsabschnitt der pharmazeutischen Prüfung in den Fächern "Grundlagen der pharmazeutischen Biologie" sowie "Physik und Grundlagen der physikalischen Chemie" zuzulassen, 4 hat keinen Erfolg. Offen bleiben kann dabei, ob das Rechtsschutzgesuch nicht der Sache nach unter Vorwegnahme der Hauptsache auf die im Verfahren 15 K 4975/02 verfolgte Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet ist, den Rücktritt des Antragstellers von der Frühjahrsprüfung 2002 zu genehmigen. Denn das Rechtsschutzgesuch ist in der wörtlich gestellten Fassung sowie in jeder erdenklichen Form seiner Auslegung (§ 88 VwGO) jedenfalls nicht begründet. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und damit auch nur gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles dafür, dass das beklagte Prüfungsamt den Ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung des Antragstellers mit Bescheid vom 29. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes vom 3. Juli 2002 zu Recht für endgültig nicht bestanden erklärt hat, weil dem Antragsteller der im Hauptsacheverfahren 15 K 4975/02 geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, seinen Rücktritt von der Prüfung am 13. und 14. März 2002 in den Fächern "Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und Physik" sowie "Grundlagen der physikalischen Chemie" zu genehmigen. 6 Gemäß der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch die nach ihrem Artikel 3 am 1. Oktober 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1714), die auf das Prüfungsverfahren des Antragstellers nach § 23 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 AAppO in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil er sein Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 begonnen und den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2004 stattfindende Prüfung gestellt hat, ist ein Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (und damit die pharmazeutischen Prüfung insgesamt) endgültig nicht bestanden, wenn nicht jede der vorgeschriebenen Fachprüfungen spätestens nach zweimaliger Wiederholung bestanden ist (§ 15 Abs. 4 S. 1 AAppO i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AAppO). Gemäß § 13 Abs. 1 S. 6 AAppO gilt die Prüfung in einem Fach dabei als nicht bestanden, wenn das Landesprüfungsamt den Rücktritt von der Prüfung nicht genehmigt. Gemessen daran ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Prüfungsanspruch des Antragstellers verbraucht und der Erste Abschnitt seiner pharmazeutischen Prüfung endgültig nicht bestanden ist. 7 In den Fächern "Grundlagen der pharmazeutischen Biologie" sowie "Physik und Grundlagen der physikalischen Chemie", auf die sich gemäß § 17 Abs. 1 Nr. II. und Nr. III. AAppO der Erste Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung erstreckt, dürfte ein Prüfungserfolg des Antragstellers ausgeschlossen sein. Ausweislich der Bescheide des Antragsgegners vom 11. April 2000 und 14. September 2000 hat der Antragsteller in diesen beiden Fächern sowohl in der Frühjahrs- wie in der Herbstprüfung des Jahres 2000 jeweils nicht ausreichende Leistungen erbracht. Die danach zweite Wiederholungsprüfung im Fach "Grundlagen der pharmazeutischen Biologie" am 13. März 2000 hat der Antragsteller abgebrochen und ist zur zweiten Wiederholungsprüfung im Fach "Physik und Grundlagen der physikalischen Chemie" am 14. März 2002 nicht erschienen, ohne dass hierfür eine Genehmigung des Antragsgegners vorliegt. Der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch, den Rücktritt von den beiden Fachprüfungen gemäß § 13 Abs. 1 AAppO zu genehmigen, steht dem Antragsteller aber nach Lage der Akten nicht zu. Dieser Prüfungsversuch gilt mithin i. S. des § 13 Abs. 1 S. 6 AAppO als nicht bestanden. 8 Unterbricht der Prüfling die Prüfung, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht ab oder erscheint er zu einem Prüfungstermin nicht, ist dies durch das Landesprüfungsamt gemäß § 13 Abs. 2 AAppO i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 1, 2 und 4 AAppO nur zu genehmigen, wenn der Prüfling den Grund hierfür unverzüglich mitteilt und dieser Grund wichtig ist. Diese Regelung trägt dem Recht des Prüflings Rechnung, eine Prüfung krankheitsbedingt nicht ablegen zu müssen. Das Recht folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), der das gesamte Prüfungsrecht beherrscht, 9 vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1981, 7 C 30 und 31/80, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Buchholz), 421.0 Prüfungswesen Nr. 157, 10 Dem Gleichheitsgrundsatz entspricht es, dass ein Prüfling erhebliche, auf Krankheit beruhende irreguläre Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit während der Prüfung nicht hinnehmen muss, wenn sie seine Chancen auf einen erfolgreichen Prüfungsabschluss mindern, nicht seiner eigenen Risikosphäre zuzurechnen sind und er den Rücktritt von der Prüfung unter Berufung auf die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde erklärt, 11 zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995, 6 C 16/93, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, S. 172 ff. 12 Ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung scheidet somit nicht nur dann aus, wenn der Prüfling es versäumt, den Rücktrittsgrund unverzüglich anzuzeigen, sondern auch, wenn die Erkrankung das Leistungsbild des Betreffenden dem Grunde nach und dauerhaft prägt, 13 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985, 7 B 210.85, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1986, S. 477, 14 oder aber der Prüfling sich der Prüfung in Kenntnis der Umstände unterzieht, die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, 15 vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rdnr. 164 16 Für das Vorliegen der Tatsachen, die auf eine zum Rücktritt berechtigende Prüfungsunfähigkeit schließen lassen, trägt der Prüfling die Darlegungs- und Beweislast, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998, 6 C 12/98, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, S. 1341 ff. 18 Gemessen daran spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner gemäß § 13 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 4 AAppO verpflichtet ist, die Genehmigung zum Abbruch der Prüfung zu erteilen, zu der der Antragsteller für den 13. März 2002 unter Beachtung der Frist des § 12 Abs. 3 AAppO und damit ordnungsgemäß geladen war. Krankheitsbedingte Gründe, die ihn zum Abbruch der Prüfung berechtigt haben, hat der Antragsteller substantiiert nicht dargelegt. Namentlich gilt dies für gesundheitliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit am Prüfungstag, die ihre Ursache in dem Bandscheibenvorfall finden, den der Antragsteller nach vorliegenden ärztlichen- und amtsärztlichen Attesten im Herbst 2000 erlitten hat. 19 Aus Sicht des Antragstellers selbst waren solche Gründe für den Prüfungsabbruch am 13. März 2002 offenbar nicht maßgeblich. Ausweislich der Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung vom 13. März 2002 hat der Antragsteller nämlich als Grund für den Abbruch der Prüfung ein "Schwindelgefühl" und nicht den Bandscheibenvorfall oder hiermit nachvollziehbar in Zusammenhang stehende Krankheitssymptome benannt. Angesichts der Krankengeschichte des Antragstellers und der Tatsache, dass er bereits zwei Mal wegen der gesundheitlichen Folgen des Bandscheibenvorfalls von einer Prüfung zurückgetreten war und damit die Auswirkungen dieser Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit offenbar einzuschätzen weiß, spricht schon dieser Umstand gegen die Annahme, dass der Abbruch der Prüfung überhaupt in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen des Bandscheibenvorfalls stand. Dass sich beim Antragsteller aber während der Prüfung ein "Schwindelgefühl" eingestellt hat, bleibt eine nicht belegte und damit rechtlich unbeachtliche Behauptung. Für einen entsprechenden Nachweis eignet sich weder die ärztliche Bescheinigung des Dr. C1 aus C2 vom 23. Mai 2002 noch das Attest des Arztes E aus E1 vom 24. Mai 2002. Die Bescheinigung wie auch das Attest tragen jeweils ein Datum, das über fünf Wochen nach dem hier fraglichen Prüfungstermin liegt, und sind deshalb weder unverzüglich erstattet noch vorgelegt (§ 13 Abs. 1 S. 2 und S. 5 AAppO). Auf Grund ihres Alters lassen sie auch keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf die gesundheitliche Konstitution des Antragstellers am Prüfungstag zu. Abgesehen hiervon fehlt es der ärztlichen Bescheinigung wie auch dem ärztlichen Attest an medizinischen Befundtatsachen, die nachvollziehen lassen, dass, aus welchem Grund und in welchem Ausmaß der Antragsteller in der Prüfung am 13. März 2002 tatsächlich an einem Schwindelgefühl gelitten hat. Derartiges ist dem Attest des Dr. C1 nicht zu entnehmen, das dem Antragsteller mit Blick auf eine "orthopädische Behandlung" für den 13. März 2002 nur eine die "... vollständige Arbeitsunfähigkeit ..." nach sich ziehende "... akute Verschlechterung des Krankheitsbildes auch unter Berücksichtigung einer akuten internistischen Begleiterkrankung ..." bescheinigt. Nichts anderes gilt für die dem Antragsteller durch den Arzt E ausgestellte Bescheinigung. Dass - wie dort ausgeführt - Schmerzen die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen und die Wirkung von Schmerztabletten Müdigkeit hervorruft, belegt weder, dass der Antragsteller in der Prüfungssituation durch ein Schwindelgefühl in seiner Leistungsfähigkeit rechtserheblich beeinträchtigt war noch lässt es den Schluss, dass er während der Prüfung am 13. März 2002 überhaupt an Schwindel gelitten hat. 20 Zur Begründung einer am 13. März 2002 gegebenen Prüfungsunfähigkeit kann der Antragsteller sich auch nicht mit Erfolg auf durch den Bandscheibenvorfall hervorgerufene Krankheitssymptome oder die Folgen berufen, die eingenommene schmerzlindernde Medikamente verursachen. 21 Offen bleiben kann dabei, ob der Bandscheibenvorfall, weil als Ursache der geltend gemachten, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitssymptome nicht therapierbar, rechtlich als ein Dauerleiden zu qualifizieren ist, mit der Folge, dass die mit einer solchen Erkrankung typischerweise verbundenen Bewegungseinschränkungen und Schmerzen eine Prüfungsunfähigkeit des Antragstellers nicht begründen können. Der Antragsteller hat sich nämlich nach seinem eigenen Vortrag in die Prüfung am 13. März 2002 mit dem Wissen um genau diejenigen aus seiner Erkrankung folgenden Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit begeben, die er als Grund für den Prüfungsabbruch nunmehr geltend macht. Für die als Grund für den Prüfungsabbruch erstmals im Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 28. Mai 2002 behauptete und im weiteren Verfahrensverlauf in den Vordergrund gestellte "akute Verschlechterung" des Rückenleidens, namentlich eine solche, die nach Beginn der Prüfung eingetreten ist, ist substantiiert weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. 22 Soweit Dr. H als Amtsarzt des Oberbürgermeisters der Stadt E2 dem Antragsteller in seinem Attest vom 15. März 2002 ein "... hartnäckiges Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule mit neurologischer Symptomatik rechts (... [sc. für das]) verantwortlich ist ein enger Spinalkanal und ein Bandscheibenvorfall in Höhe L5/S1 rechts, der auf konservative Therapie offenbar nicht mehr anspricht ..." attestiert, bietet die neuerliche ärztliche Bescheinigung des Rückenleidens keinerlei verifizierbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass und aus welchem Grund die beschriebenen Krankheitssymptome beim Antragsteller vor Eintritt in die Prüfung am 13. März 2002 nicht vorhanden waren oder wenigstens nicht in einem Ausmaß, das ohne wesentlichen Einfluss auf seine Leistungsfähigkeit geblieben ist. Gleiches gilt für die bereits erwähnten ärztlichen Bescheinigungen des Dr. C1 vom 23. Mai 2002 und des Arztes E vom 24. Mai 2002, die - wie oben bereits ausgeführt, nicht unverzüglich erstattet bzw. vorgelegt worden sind und auch mangels insoweit nachvollziehbar dargelegter medizinischer Befundtatsachen nicht geeignet sind, eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers während der Prüfung zu belegen. Für das Gegenteil spricht vielmehr, dass dem Antragsteller nicht nur das Attest vom 15. März 2002 Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit und ein "hartnäckiges Schmerzsyndrom" bescheinigt, sondern auch schon das amtsärztliche Attest des Oberbürgermeisters der Stadt E2 vom 24. August 2001 Schmerzen als Folge des Bandscheibenvorfalls diagnostiziert, die nur durch Einnahme von Medikamenten zu lindern waren. Dass der Antragsteller bereits vor der Prüfung erheblich an eben diesen Krankheitssymptomen gelitten hat, räumt er schließlich in seinem Rücktrittsschreiben vom 14. März 2002 selbst ein, wenn er dort ausführt, er habe sich wegen seiner Erkrankung "... nicht angemessen auf das Staatsexamen vorbereiten und dieses auch nicht ohne Schmerzen durchführen ..." können. 23 Ein wichtiger Grund für den Prüfungsabbruch am 13. März 2002 ergibt sich schließlich auch nicht für sich genommen aus den Behauptung des Antragstellers, am Prüfungstag an einer "akuten internistischen Begleiterkrankung" gelitten zu haben und als Folge der eingenommenen Schmerzmittel stark ermüdet gewesen zu sein. Abgesehen davon, dass die insoweit zum Beleg vorgelegten Atteste des Dr. C1 und des Arztes E - wie oben dargelegt - verspätet und unsubstantiiert und damit prüfungsrechtlich unbeachtlich sind, rechtfertigen sie auch sonst die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 4 AAppO nicht. Zudem ist dem Antragsteller die Berufung auf eine durch Einnahme von Medikamenten hervorgerufene Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit auch verwehrt, weil er sich der Prüfung in Kenntnis dieser Umstände gestellt hat; die oben angestellten rechtlichen Erwägungen zu den geltend gemachten Folgen des Bandscheibenvorfalls gelten hier entsprechend. 24 Die negativen rechtlichen Konsequenzen des Prüfungsabbruchs vom 13. März 2002 muss der Antragsteller auch gegen sich gelten lassen. Insbesondere war er mangels einer entsprechenden Rechtspflicht des Antragsgegners vor Eintritt in diese schriftliche Prüfung nicht nach seinem Gesundheitszustand zu befragen. Auch ist der Antragsteller entgegen seiner Auffassung zur Teilnahme an der Prüfung nicht in rechtswidriger Weise genötigt worden. Soweit der Bescheid des Antragsgegners vom 20. September 2002 im Zusammenhang mit der dem Antragsteller erteilten Genehmigung zum Rücktritt von der Herbstprüfung 2001 dort den Hinweis enthält, bei der als Rücktrittsgrund geltend gemachten Lumboischialgie und deren Folgen könne es sich um Dauerleiden i. S. der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung handeln, weshalb er nicht damit rechnen dürfe, dass ein weiteres, unter Hinweis auf diese Erkrankung gestelltes Rücktrittsgesuch genehmigt werde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung aus Sicht eines vernünftigen Prüflings enthält der Bescheid vom 20. September 2001 den nach Lage der Akten im Interesse des Antragstellers durchaus angezeigten und rechtlich zutreffenden Hinweis, dass die Genehmigung eines erneut mit dieser Erkrankung begründeten Rücktritts ausscheide, wenn diese als Dauerleiden zu qualifizieren sei. Damit stand dem Antragsteller die Möglichkeit offen, gegebenenfalls bereits im Vorfeld der weiteren Wiederholungsprüfung medizinisch klären zu lassen, ob er auf Dauer mit den Folgen seines Bandscheibenvorfalls werde leben müssen und im Fall eines Prüfungsrücktritts ein diese Frage aus ärztlicher Sicht verneinendes Attest vorzulegen. Schon deshalb brauchte der Antragsgegner entgegen der Ansicht des Antragstellers der Ladung zur letzten Wiederholungsprüfung keinen (erneuten) Hinweis beizufügen, wie im Fall eines weiteren Prüfungsrücktritts zu verfahren sei. 25 Ist der Prüfungsabbruch des Antragsteller vom 13. März 2002 durch den Antragsgegner danach nicht gemäß § 13 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 4 AAppO zu genehmigen und gilt diese Prüfung daher als nicht bestanden (§ 13 Abs. 1 S. 6 AAppO), steht dem Antragsteller keine Möglichkeit zur Wiederholung der Fachprüfung in "Grundlagen der pharmazeutischen Biologie" mehr offen. Ist der Erste Abschnitt seiner pharmazeutischen Prüfung und damit die Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden, bedarf es aber keiner Klärung mehr, ob das Nichterscheinen des Antragstellers zur Fachprüfung am 14. März 2002 zu genehmigen wäre. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der nach Ziffer 35.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996 S. 605 ff.) für Rechtsstreitigkeiten um den Ersten oder Zweiten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfungen maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro war im Kosteninteresse des Antragsteller nur zur Hälfte anzusetzen, weil sein Rechtsschutzgesuch in seiner wörtlich gestellten Fassung jedenfalls nicht auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. 27