OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 L 65/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0210.15L65.03.00
4mal zitiert
11Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die am 30. Dezember 2002 gestellten Anträge, 3 1. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vorläufig zu untersagen, einen Gründungsrektor oder einen oder mehrere Beauftragte zur Leitung der kraft Gesetzes errichteten Universität F zu bestellen, 4 2. 5 3. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu untersagen, Herrn Prof. Dr. Wilhelm W, Universität N, zum Gründungsrektor der zum 1.1.2003 kraft Gesetzes errichteten Universität F zu bestellen, 6 4. 7 haben keinen Erfolg. 8 Die gestellten Anträge sind bereits unzulässig. 9 Hinsichtlich der wörtlich gestellten Anträge fehlt es der Antragstellerin sowohl an der erforderlichen Beteiligungsfähigkeit als auch an der Antragsbefugnis. 10 Soweit die Antragstellerin begehrt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Antragsgegner - vorläufig - die Bestellung eines Gründungsrektors - insbesondere die Bestellung von Herrn Prof. Dr. W zum Gründungsrektor - oder eines anderen Beauftragen zur Leitung der neu gegründeten Universität F zu untersagen, fehlt ihr für die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gestellten vorbeugenden Unterlassungsanträge die Beteiligungsfähigkeit gemäß § 61 VwGO. Zwar stellt eine Universität eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar (vgl. §§ 58 Abs. 1 S. 1 HRG, 2 Abs. 1 S 1 HG NRW), die als juristische Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO ist. Die Auflösung der Antagstellerin durch Art. 1 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Universität F und zur Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18. Dezember 2002 (GV NRW S. 644 ff- im Folgenden: Errichtungsgesetz) nimmt ihr aber ihre Beteiligungsfähigkeit für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit, soweit dieser nicht ihre Auflösung zum Gegenstand hat. Für die Dauer eines Gerichtsverfahrens gegen den ihre Auflösung bewirkenden Rechtssetzungsakt oder unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Auflösung stehende Streitigkeiten gilt sie zur Geltendmachung ihres geschützten Selbstverwaltungsrechtes als rechtlich fortbestehend, um dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) Rechnung zu tragen, da sie andernfalls ihre Auflösung und ihren Anspruch auf eine fehlerfreie Auflösungsentscheidung nicht rügen könnte. 11 Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 22. September 1976 - 2 BvH 1/74 -, BVerfGE 42, 345ff; NWVerfGH, Beschluss vom 9. April 1976 - VerfGH 58/75 -, OVGE 31, 309f; Bbg VerfG, Urt. vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 4/93 -, LKV 1995, 118, SaarlVerfGH, Urteil vom 22. März 1993 - Lv 3/91 -, NVwZ 1994, 481; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl.2000, § 61 Rdz. 3. 12 Nicht beteiligungsfähig ist eine aufgelöste Körperschaft des öffentlichen Rechts hingegen für Rechtsstreitigkeiten, die weder die Frage der Rechtmäßigkeit ihrer Auflösung selbst betreffen noch in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Auflösung stehen, 13 so NWVerfGH, Urteil vom 10. Januar 1959 - VGH 3/58 -, OVGE 14, 372; SaarlVerfGH, Urteil vom 22. März 1993 - Lv 3/91 -, NVwZ 1994, 481, 14 sondern ausschließlich zukünftige Rechtspositionen der neu errichteten Körperschaft - hier der neugegründeten Universität - betreffen. Da sich die Antragstellerin im Rahmen einer vorbeugenden Unterlassungsklage bzw. im Rahmen des auf eine entsprechende vorbeugende Unterlassung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen einen konkreten die Umsetzung des Errichtungsgesetzes betreffenden Akt, nämlich die Bestellung eines Gründungsrektors oder Beauftragten für die neugegründete Universität zur Herstellung ihrer Funktionsfähigkeit, bezieht, handelt es sich insoweit weder um einen Rechtsstreit, der ihre Auflösung betrifft, noch um einen solchen, der eine unmittelbare Folge ihrer Auflösung betrifft. Hinsichtlich des mit dem vorbeugenden Unterlassungsantrag geltend gemachten Anspruchs, eine Bestellung eines Gründungsrektors oder eines Beauftragten durch den Antragsgegner zu unterlassen, ist die kraft Gesetzes aufgelöste Antragstellerin mithin nicht beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO. 15 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. März 1974 - VII B 97.73 -, DÖV 1974, 426 f, der hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs, künftige, den Fortbestand eines durch eine Rechtsverordnung aufgelösten Landkreises entgegenwirkende Maßnahmen zu unterlassen, einen ähnlich gelagerten Fall betrifft und nach der Auflösung des Landkreises insoweit von dessen fehlender ?Parteifähigkeit" ausgeht. 16 Darüber hinaus fehlt der Antragstellerin für die vorläufigen vorbeugenden Unterlassungsanträge die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis. § 42 Abs. 2 VwGO ist auf die allgemeine Leistungsklage - und damit auch auf den Unterfall einer Unterlassungsklage-, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 m.w.N., 18 sowie für das korrespondierende einstweilige Rechtsschutzverfahren entsprechend anwendbar. 19 Die Antragstellerin kann sich zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die im Errichtungsgesetz vorgesehene Bestellung eines Gründungsrektors durch das beklagte Land ohne Mitwirkung der nach dem Hochschulgesetz vorgesehenen Hochschulorgane in ihrem akademischen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 16 LV NRW verletzt. Vielmehr kommt insoweit allenfalls ein Eingriff in das verfassungsrechtlich verbürgte akademische Selbstverwaltungsrecht der neugegründeten Universität F in Betracht. Eine Verletzung des akademischen Selbstverwaltungsrechtes der neugegründeten Universität F oder aber ihrer Organe, die in ihrem Kreis von Selbstverwaltungsangelegenheiten betroffen sind, kann aber die Antragstellerin selbst nicht gerichtlich geltend machen. Dagegen scheidet ein Eingriff in das akademische Selbstverwaltungsrecht der kraft Gesetzes aufgelösten Antragstellerin durch Umsetzungsakte, die allein die neu gegründete Universität F betreffen - wie die hier angegriffene Bestellung eines Gründungsrektors oder Beauftragen für die neugegründete Universität - aus, worauf auch der Antragsgegner zutreffend mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Januar 2003 (S. 62) hingewiesen hat. 20 Unzulässig ist das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin aber auch dann, wenn es 21 - unabhängig vom Wortlaut der gestellten Anträge und unter Berücksichtigung der Antragsbegründung - als auf die Feststellung gerichtet anzusehen wäre, sie sei durch Art. 1 § 1 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes nicht wirksam aufgelöst worden. Für eine solche Auslegung spricht jedenfalls, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren u.a. einen entsprechenden Klageantrag angekündigt hat. 22 Zwar wäre die Antragstellerin im Rahmen eines solchen unmittelbar ihre Auflösung betreffenden Rechtsstreites als beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO anzusehen. Ein derartiger Feststellungsstreit ist aber im Hauptsacheverfahren - damit zugleich auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - vor dem Verwaltungsgericht unstatthaft. 23 Eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage ist unstatthaft - und zwar ungeachtet der Form, in die sie gekleidet wird -, wenn sie ausschließlich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Normen eines Gesetzes im formellen Sinne - wie hier Art. 1 § 1 Abs. 1 Errichtungsgesetz - zum Inhalt hat. Feststellungsklagen, die allein die Ungültigerklärung derartiger Rechtsnormen betreffen, haben die Frage zum Gegenstand, ob das Gesetz im formellen Sinne der Verfassung entspricht, ohne dass die Verwaltungsgerichtsordnung eine solche Prüfung in der Art einer abstrakten Normenkontrolle durch das Verwaltungsgericht vorsieht. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1974 - VII B 97.73 -, DÖV 1974, 426, 427; Beschluss vom 27. November 1964 - VII B 115/62 -, DÖV 1965, 169, und Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 270. 25 In Abgrenzung von einer insoweit unzulässigen Normenkontrollklage wird eine inzidente Prüfung der (mit)streitentscheidenden Frage, ob eine Rechtsnorm Gültigkeit hat oder nicht - als Voraussetzung oder Vorfrage - im Rahmen einer Feststellungsklage nur dann als zulässig erachtet, wenn Gegenstand der Feststellungsklage ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne eines konkretisierten (bestimmten, bereits überschaubaren) Sachverhaltes ist - und nicht die Klärung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses oder einer abstrakten Rechtsfrage erstrebt wird. 26 So BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 - 2 C 23/88 -, NJW 1990, 1866, und Urteil vom 26. August 1966 - VII C 98.65 -, BVerwGE 24, 355, 358 f. 27 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben sich die rechtlichen Beziehungen nur dann zu einem solchen hinreichend konkreten Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten öffentlich-rechtlichen Norm, kraft derer einer der Beteiligten etwas tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht, auf einen konkreten Sachverhalt im Streit steht. 28 So BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 264 f; Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39.98 -, DVBl 2000, 636; Urteil vom 7. Mai 1987 - 29 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207, 211 f, und Urteil vom 9. Dezember 1982 - 5 C 103/81 -, NJW 1983, 2208. 30 Vorliegend fehlt es - entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin - an einem solchen feststellungsfähigen Rechtsverhältnis in diesem Sinne, da ein konkreter Sachverhalt, für den sich die Frage - im Sinne einer Vorfrage - stellen könnte, ob die Antragstellerin auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm (hier: des Errichtungsgesetzes) etwas zu tun oder zu unterlassen verpflichtet ist, nicht ersichtlich ist. Der Umstand der Auflösung der Antragstellerin kraft Gesetzes begründet als solches kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO. Letztlich betrifft das Begehren der Antragstellerin nicht um die Frage der Anwendung bestimmter Rechte und Pflichten aus dem Gesetz auf die Antragstellerin, sondern es geht um die Anwendbarkeit des Errichtungsgesetzes als solches - insbesondere von Art. 1 § 1 Abs. 1 des 31 Errichtungsgesetz. 32 Hinzu kommt, dass es sich bei dem im Streit stehenden Errichtungsgesetz um eine landesgesetzliche Organisationsregelung handelt, wobei die Normbetroffenheit der Hochschulen in einem durch das Gesetz geschaffenen sozialen Gesamtzusammenhang steht, von dem sie nicht isoliert werden kann. Eine ?inzidente" Normenkontrolle im Rahmen einer Feststellungsklage, die überdies nur ?inter-partes" Bindungswirkung entfalten kann, wird dieser sozial und gesellschaftspolitisch komplexen, mehrere Beteiligte auf Hochschulseite und eine kaum überschaubare Anzahl weiterer Betroffener auf Seiten der Hochschullehrer und Studentenschaft betreffende Organisationsregelung nicht gerecht, zumal das Verwaltungsgericht, da es sich bei dem Errichtungsgesetz um ein Landesgesetz handelt, wegen des Verwerfungsmonopols des Verfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 GG) keine eigene Verwerfungskompetenz besitzt, sondern für den Fall, dass es Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des Entrichtungsgesetzes hätte, das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichts einholen müsste. 33 In diesen Fällen bedarf es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (ausnahmsweise) einer sog. prinzipalen Normenkontrolle - und nicht nur einer sog. inzidenten Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit im Rahmen einer Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht. 34 Vgl dazu Schenke in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand November 2002, Art. 19 Abs. 4 Rdz. 271; Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rdz. 8, § 47 Rdz. 8 f. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. 36 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 2, 13 Abs. 1 S. 2 GKG. 37 Da die kumulativ gestellten Anträge im Kern nur einen Streitgegenstand betreffen, war der im vorliegenden Rechtsschutzverfahren nur hälftig anzusetzende Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 S. 2 GKG nicht zu verdoppeln.