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Urteil

24 K 3897/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0213.24K3897.02A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerinnen - Mutter und Tochter - sind in Belgrad geborene jugoslawische Staatsangehörige und gehört dem Volke der Roma an. Im Rahmen eines durch Bescheid (X 0000000-138) des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Dezember 1992 erfolglos abgeschlossenen ersten Asylverfahrens hielten sich die Klägerinnen bereits von 1990 bis ca. 1995/96 im Bundesgebiet auf; dann reisten sie nach Belgrad zurück, wo sie im Kreise zweier Schwestern der Klägerin zu 1) in Belgrad in einem eigenen Haus lebten. Im März 2001 kamen die Klägerinnen auf dem Landweg durch ihnen unbekannte Staaten ins Bundesgebiet zurück und beantragten erneut ihre Anerkennung als Asylberechtigte, wofür die Klägerin zu 1) auch für ihre Tochter bei der Anhörung im März 2001 anführte, wirtschaftlich sei es ihnen an sich ganz passabel gegangen; gekommen sei sie, um ihre Kinder vor den ständigen ethnisch bedingten Anfeindungen der serbischen Umgebung zu schützen und ihnen ein besseres Leben zu bieten. Mit - am 7. Juni 2002 zur Post gegebenem - Bescheid (0000000-138) vom 6. Juni 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge es ab, ein weiters Asylverfahren durchzuführen oder seine Feststellungen zum Nichtbestehen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG zu ändern; es setze den Klägerinnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 1 Woche ab Bekanntgabe und drohte ihnen für den fruchtlosen Ablauf dieser Frist die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Belgrad) an. Die Klägerinnen haben am 14. Juni 2002 die vorliegende Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Dazu wird auf eine Bescheinigung verwiesen, wonach der Klägerin zu 1) eine Niere entfernt worden sie und sie wegen vorgetragener Schmerzen wegen eines Rückenleidens mit Analgetika versorgt werde; nicht auszuschließen sei, dass auch die zweite Niere der Klägerin zu 1) versagen könne, was zu in deren Heimatland nicht beherrschbaren Schwierigkeiten führe; zudem seien die Schmerzmittel für Roma tatsächlich nicht verfügbar. Nachdem das Gericht die Klage durch den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 15. August 2002 zugestellten Gerichtsbescheid vom 9. August 2002 abgewiesen hatte, haben die Klägerinnen am 20. August 2002 beantragt, mündlich zu verhandeln über das Begehren, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides (0000000-138) des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Juni 2002 zu verpflichten, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 oder 53 AuslG vorliegen, Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen, weil das Gericht insoweit der Begründung des Gerichtsbescheides folgt. Ergänzend sei angemerkt: Was etwaigen Abschiebungsschutz wegen der Entfernung einer Niere bei der Klägerin zu 1) anbelangt, so muss erneut darauf verwiesen werden, dass eine mit dieser Einschränkung verbundene Gefahr im falle einer Entzündung oder anderweitigen Erkrankung der verbliebenen Niere nicht „konkret" im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG ist. So auch Urteil vom 6. Februar 2003 - 24 K 5528/02.A - m.w.N. . Was die durch mehrere Atteste des Q nachgewiesene Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1) wegen der nicht zu unterbrechenden kontinuierlichen Therapie der starken Depression mit Angstsymptomatik bei der Klägerin zu 1) anbelangt, so leitet sich daraus ein allein im hiesigen asylverfahrensrechtlichen Verfahren berücksichtungsfähhiges zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht her. Denn die damit dargetanen gefahren drohen der Klägerin zu 1) nicht etwa gerade und nur im Falle der Rückführung nach Serbien, sondern sie drohten ihr wegen des Therapieabbruchs stets und gleich, wohin sie gehen würde. Es handelt sich mithin um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, vgl. dazu, dass die mit dem Abbruch einer laufenden Therapie verbundenen Gefahren als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu qualifizieren sind: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2000 - 13 A 1979/00.A -. dessen adäquate ausländerrechtliche Umsetzung in die alleinige Zuständigkeit der Ausländerbehörde fällt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Nach § 83b Abs. 1 AsylVfG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83b Abs. 2 AsylVfG.