Urteil
20 K 7946/01
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Übernahme laufender Mietkosten nach Einweisung in ein Pflegeheim kann Sozialhilfe sein, wenn die alte Wohnung den Unterkunftsbedarf nicht mehr deckt und die Fortzahlung der Miete unvermeidbar war.
• §§11,12 BSHG sind einschlägig für Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich Unterkunft auch bei bereits stationär untergebrachten Personen.
• Entstehende Mietverbindlichkeiten für eine nicht mehr bewohnte Wohnung können als notwendige Aufwendungen anerkannt werden, wenn der Hilfeempfänger alles Zumutbare unternommen hat, um die Doppelbelastung zu vermeiden.
• Die Tatsache, dass ein Hilfeempfänger kein eigenes Einkommen hat, schließt die Berücksichtigung solcher Mietbelastungen nicht aus; die wirtschaftliche Risikotragung darf nicht unterschiedlich gestaltet werden.
Entscheidungsgründe
Sozialhilferechtliche Übernahme unvermeidbarer Mietkosten bei Heimaufnahme • Übernahme laufender Mietkosten nach Einweisung in ein Pflegeheim kann Sozialhilfe sein, wenn die alte Wohnung den Unterkunftsbedarf nicht mehr deckt und die Fortzahlung der Miete unvermeidbar war. • §§11,12 BSHG sind einschlägig für Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich Unterkunft auch bei bereits stationär untergebrachten Personen. • Entstehende Mietverbindlichkeiten für eine nicht mehr bewohnte Wohnung können als notwendige Aufwendungen anerkannt werden, wenn der Hilfeempfänger alles Zumutbare unternommen hat, um die Doppelbelastung zu vermeiden. • Die Tatsache, dass ein Hilfeempfänger kein eigenes Einkommen hat, schließt die Berücksichtigung solcher Mietbelastungen nicht aus; die wirtschaftliche Risikotragung darf nicht unterschiedlich gestaltet werden. Der Kläger (Jg. 1934) litt an schwerem Parkinson und Demenz; ambulante Versorgung zuhause scheiterte. Am 4.10.2000 stationär in einer Fachklinik aufgenommen, wurde er am 30.11.2000 in ein Seniorenheim verlegt. Der Betreuer beantragte die Übernahme ungedeckter Heim- und Umzugskosten sowie vorläufig der Mietkosten bis zur Genehmigung der Wohnungsauflösung. Die Vormundschaftsgerichtsgenehmigung zur Kündigung erfolgte erst am 8.3.2001; das Mietverhältnis endete zum 31.3.2001. Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Mietkosten für Jan.–März 2001 ab mit Verweis auf gedeckten Unterkunftsbedarf durch das Heim und fehlende Anspruchsgrundlage. Der Kläger klagte auf Übernahme der Mietkosten abzüglich etwaiger Erstattungen. Das Gericht prüfte, ob die Fortzahlung der Miete trotz Heimaufnahme als notwendige Unterkunftsaufwendung anzuerkennen ist. • Anspruchsgrundlage sind §§11 Abs.1, 12 Abs.1 BSHG: Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst auch Unterkunftskosten. • Sozialhilfe setzt das Vorliegen eines sozialhilferechtlichen Bedarfs im Zeitpunkt der Entscheidung voraus (§2 Abs.1 BSHG berücksichtigt gedeckte Bedarfe). • Mietzahlungen für die bisherige Wohnung können Aufwendungen im Sinn der RegelungsVO sein, wenn sie notwendig mit dem sächlichen Unterkunftsbedarf verbunden sind. • Grundsatz der Rechtsprechung: Auch bei schon gedecktem tatsächlichem Unterkunftsbedarf können Verbindlichkeiten als Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug notwendig war und sonst Obdachlosigkeit oder vergleichbar schwere Nachteile drohten. • Ausnahmetatbestand: Anerkennung doppelter Mietbelastungen, wenn der Hilfeempfänger gezwungen war, die neue (Heim-)Unterkunft vor Ablauf der Kündigungsfrist anzunehmen und er alles Zumutbare getan hat, um Kosten zu vermeiden. • Im vorliegenden Fall war der Kläger nicht mehr in der Lage, in der bisherigen Wohnung zu verbleiben; die sofortige Heimaufnahme war erforderlich und die Vormundschaftsgenehmigung verhinderte eine frühere Kündigung. • Der Betreuer hat unverzüglich gehandelt, Genehmigung beantragt, Mietvertrag nach Genehmigung gekündigt und mit dem Vermieter vorzeitige Beendigung verhandelt; die bis März 2001 entstandenen Mietkosten waren somit unvermeidbar. • Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1997 steht dem nicht entgegen; es ist nicht erforderlich, dass der Hilfeempfänger über eigenes Einkommen verfügt, damit solche Mietbelastungen berücksichtigt werden. • Höhe des Anspruchs ist um vom Vermieter erstattete Beträge zu kürzen; genaue Betragsfeststellung erfolgte im Tenor nicht mangels Bezifferung. Die Klage ist erfolgreich. Der Beklagte wird verpflichtet, die Mietkosten für die Wohnung des Klägers für Januar bis März 2001 aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen, vorbehaltlich Anrechnung etwaiger Rückerstattungen des Vermieters. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten war rechtswidrig, weil die Mietbelastungen als notwendige Unterkunftsaufwendungen anzuerkennen sind, da der Kläger zur Vermeidung erheblicher Nachteile auf die sofortige Unterbringung angewiesen war und sein Betreuer alles Zumutbare unternahm, um die Kosten zu minimieren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.