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Urteil

9 K 1430/00.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0310.9K1430.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 2. Mai 1957 geborene Kläger zu 1. und die am 9. Februar 1990 geborene Klägerin zu 2., die Tochter des Klägers zu 1., reisten nach eigenen Angaben am 9. Januar 1999 von Istanbul kommend über Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor wollen die Kläger getrennt den Iran verlassen haben. Der Kläger zu 1. soll am 31. Dezember 1998 mit Iran-Air von Teheran-Mehrabad nach Istanbul geflogen sein. Die Klägerin zu 2. will ihm am 8. Januar 1999 auf gleichem Weg gefolgt sein. 3 Die Kläger stellten am 13. Januar 1999 einen Asylantrag. 4 Bei der Anhörung des Klägers zu 1. durch das Bundesamt am darauf folgenden Tag gab dieser an: Ihm seien die Personalpapiere in Istanbul gestohlen worden. Er habe einen eigenen Reisepass besessen, den er aber für Ausreise nicht habe benutzen können. Sie seien mit falschen Papieren ausgereist, die die Schlepper sowohl in Istanbul als auch in Frankfurt unmittelbar nach der Einreise wieder an sich genommen hätten. Seit 1994 sei er von der Mutter der Klägerin zu 2. geschieden. Vom Militärdienst sei er seinerzeit befreit worden. Selbst sei er nie politisch aktiv gewesen. Seine Brüder hätten aber mit den Volksmudschaheddin zusammengearbeitet. Diesen habe er manchmal geholfen. Ausgereist aber sei er wegen einer Liaison mit einer verheirateten Frau. Als er erfahren habe, dass die Frau verheiratet sei, habe er sie weggeschickt. Die Frau habe ihn jedoch immer wieder angerufen. Bei Treffen mit ihr habe er feststellen können, dass die Frau geschlagen werde. Die Frau sei teilweise auch über Nacht bei ihm geblieben. Sexuelle Beziehungen habe er zu ihr jedoch nicht unterhalten. Eines Tages sei ein Nachbar, ein Hisbollah, zu ihm gekommen und habe ihn nach der Frau befragt. Zunächst habe er gesagt, dass es seine Schwester sei, und nachdem dieser erklärt habe, dass er alle seine Schwestern kenne, habe er erklärt, dass er beabsichtige, diese Frau zu heiraten. Der Frau habe er daraufhin gesagt, sie solle nie mehr wieder kommen. Mitte Dezember 1998 habe die Frau dann erneut angerufen und erzählt, ihr alkoholkranker und heroinsüchtiger Mann habe sie wieder geschlagen. Am 19. oder 20.12.98 sei die Frau dann erneut zu ihm gekommen und habe die Nacht bei ihm verbringen wollen. Ihr Gesicht sei mit blauen Flecken übersät und durch Schläge verletzt gewesen. Etwa 1 ½ Stunden nachdem sie erschienen sei, habe es geklingelt und zwei Männer, der Bruder und der Ehemann der Frau, hätten ihn als Verführer beschimpft. Als die Frau ihren Ehemann gesehen habe, habe sie zu schreien angefangen und sich geweigert, mit ihm zu gehen. Der Ehemann habe sie daraufhin geschlagen und getreten, bis sie blutete. Als die Nachbarn auf sie aufmerksam geworden seien, habe der Ehemann sie ins Krankenhaus gefahren. Der Bruder der Frau sei bei ihm geblieben, bis die Polizei eingetroffen sei. Die Polizei habe ihn dann mitgenommen. Seine Tochter, die alles bezeugen können, habe er zuvor in die Obhut einer Nachbarin gegeben. Die Polizei habe ihn erst wieder frei gelassen als er die Eigentumsurkunde seines Hauses dort hinterlegt habe. Alle Bekannten und Verwandten seien sich einig gewesen, dass die Konsequenzen dieses Vorfalls für ihn sehr gefährlich sein könnten, denn die Beziehung zu einer verheirateten Frau sei nach iranischem islamischen Gesetz strafbar. Jemand habe sogar von Hinrichtung gesprochen. Deshalb habe er mit seinen Brüdern und mit dem Ehemann einer Tochter seines Bruders die Ausreise beschlossen. Dieser Ehemann habe ihm seine Tochter in die Türkei nachgebracht. Dorthin habe ihm dieser auch die Vorladung vom Revolutionsgericht mitgebracht. Der Bruder seiner geschiedenen Frau habe ihm in Istanbul erzählt, dass am 3. Januar 1999 sein Haus durchsucht worden sei. Dabei habe man ein Poster der Sängerin Marzieh, herausgegeben von den Volksmudschaheddin, gefunden. Auf diesem Poster sei zu lesen, dass die Marzieh sich den Volksmudschaheddin angeschlossen habe und das iranische Volk auffordere, dies auch zu tun. In den Iran zurückkehren könne er nicht. Seine Brüder hätten wegen ihrer politischen Schwierigkeiten einem Ausreiseverbot unterlegen. Da er früher mit seinem Bruder Assadollah für die Volksmudschaheddin gearbeitet habe, sei auch er mit einem Ausreiseverbot belegt gewesen. Des Weiteren habe man seinerzeit eine Akte über ihn angelegt. Außerdem könne er wegen seiner Beziehung zu dieser verheirateten Frau nicht in den Iran zurückkehren. Bei einer Gerichtsverhandlung müsse er damit rechnen, im Zweifel zum Tode verurteilt zu werden. Für seine Tochter könne er keine speziellen Gründe vortragen. 5 Wegen des Inhalts des Vorladungsschreibens wird auf die Übersetzung in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes verwiesen (Beiakte Heft 1 Seiten 41 und 44 R). 6 Mit Bescheid vom 17. Februar 2000, zugestellt am 19. Februar 2000, lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bei den Klägern nicht vorliegen und forderte diese unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. 7 Die Kläger haben am 5. März 2000 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen vor, dass der Kläger zu 1. sich an politischen Protestdemonstrationen der Mudschaheddin als deren Sympathisant beteilige und sie zum christlichen Glauben konvertiert seien. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Februar 2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG gegeben sind und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. 13 Das Gericht hat die Kläger zu 1. und 2. im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen. Verwiesen wird ferner auf die Unterlagen, die die Kläger zum Beweis für den Glaubensübertritt des Klägers zu 1. und dessen exilpolitische Betätigung vorgelegt haben, sowie auf den übrigen Sach- und Streitstand, wie er sich aus der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und der Ausländerbehörde ergibt. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 17 Die Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a GG. 18 Ein Anspruch der Kläger zu 1. und 2. auf Anerkennung als Asylberechtigte scheitert bereits deswegen, weil eine Einreise auf dem Luftweg nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan und bewiesen ist (§ 26 a AsylVfG). 19 Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat trägt der Asylsuchende die Darlegungs- und Beweislast mit der Folge, dass das Asylgrundrecht ausgeschlossen ist, wenn auch unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten offen ist, ob der Asylsuchende auf dem Luft- oder Landweg ins Bundesgebiet gelangt ist, 20 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. August 1999 - 1 A 237/96.A -. 21 So liegt der Fall hier. Die Kläger zu 1. und 2. haben nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass sie auf dem Luftweg eingereist sind. Zwar haben beide solches vorgetragen. Das rechtfertigt jedoch keineswegs den Schluss, dass sie ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet gelangt sind. Denn zum einen ist es ein Leichtes, entsprechende Behauptungen aufzustellen und Angaben zum Flug zu machen. Zum anderen müssen sich die Kläger zu 1. und 2. entgegenhalten lassen, dass sie eindeutige Beweismittel wie Flugschein und Bordkarte nicht dem Bundesamt vorgelegt haben. Für die Umstände der Einreise gelten weder die Regeln der Beweiserleichterungen, wie sie für Tatsachenbehauptungen mit Bezug zum Herkunftsstaat gelten, noch ist es nachvollziehbar, dass jemand ausgerechnet die Unterlagen mit dem stärksten Beweiswert nicht vorlegt, obwohl inzwischen in einschlägigen Kreisen bekannt sein dürfte, dass die Einreise über einen sicheren Drittstaat der Asylanerkennung regelmäßig entgegensteht, und obwohl kein Grund vorhanden ist, Belege über den Flug zu beseitigen oder vorzuenthalten. 22 Ungeachtet dessen scheidet eine Anerkennung der Kläger zu 1. und 2. als Asylberechtigte auch aus nachfolgenden Gründen aus: 23 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG - vormals Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG - genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, 24 BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, in: DVBl. 1991, 531; Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE 80, 315 (334 ff.); Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, in: - BVerfGE 76, 143 (157 f.); Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, in: BVerfGE 54, 341 (357 f.); BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, in: BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, in: InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F., 25 Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. 26 Nach der Rechtsprechung des BVerfG setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich vorgeprägten, vom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus, 27 BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE 80, 315 (344), zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.. 28 Es ist - auch nach seiner humanitären Intention - darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich, 29 BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a.a.O. zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.. 30 Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass bei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre, 31 BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, in: BVerfGE 54, 341, 32 wovon erst ausgegangen werden kann, wenn an der Sicherheit des Asylsuchenden vor abermals einsetzender Verfolgung keine ernsthaften Zweifel bestehen, 33 so BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237.80 -, in: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27. 34 Dabei obliegt es im Anerkennungsverfahren aber dem Asylbewerber, die Gründe für seine Verfolgungsfurcht unter Angabe genauer Einzelheiten in schlüssiger Form darzulegen. Das Gericht muss die volle Überzeugung sowohl von der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals als auch von der Richtigkeit der zu treffenden Verfolgungsprognose erlangen, 35 BVerwG, Urteil vom 20.11.1990, a.a.O.; Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -. 36 Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach der humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 Satz 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und Schutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung hingegen tatbestandlich nicht vorliegen. Eine Erstreckung des Asylgrundrechts auf solche Nachfluchttatbestände kann deshalb nur in Frage kommen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. 37 Unter diesem Gesichtspunkt ist für sog. objektive Nachfluchttatbestände, die durch Vorgänge oder Ereignisse unabhängig von der Person des Asylbewerbers ausgelöst werden, eine Asylrelevanz in Betracht zu ziehen, wenn dem aus anderen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Asylbewerber für den Fall seiner Rückkehr ins Heimatland Verfolgung droht. Bei solchen objektiven Nachfluchttatbeständen fehlt zwar der kausale Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, weil eine Flucht im eigentlichen Sinne gar nicht vorliegt. Aber es liefe im Sinn und Zweck der Asylgewährleistung und auch ihrer humanitären Intention zuwider, in solchen Fällen die Asylanerkennung zu versagen: Die Verfolgungssituation ist ohne eigenes (neues) Zutun des Betroffenen entstanden; es erschiene unzumutbar, ihn zunächst in das Verfolgerland zurückzuschicken und ihm das Risiko aufzubürden, ob er der ihm widerfahrenden Verfolgung entfliehen und so die bislang nicht gegebene Flucht nachholen und damit die Asylanerkennung erreichen kann, 38 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, in: BVerfGE 74, 51, 64 f. 39 Auch bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, fehlt es an dem kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Ihre Anerkennung als Asylgrund im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG kann daher nur für Ausnahmefälle in Frage kommen, an die - im Hinblick auf Schutzbereich und Inhalt der Asylrechtsgarantie - ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, 40 BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O., S. 344. 41 Hieraus ergibt sich als allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie, die im Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände näher zu präzisieren ist, dass eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen. Dabei ist sowohl in materieller Hinsicht als auch für die Darlegungslast und die Beweisanforderungen ein strenger Maßstab anzulegen, 42 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, in: BVerfGE 74, 51, 66, 43 was bedingt, dass dem Asylsuchenden bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen muss. 44 In Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Kläger ist der Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger zu 1. und 2. die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Asyl nicht erfüllen. 45 Denn das Vorbringen des Klägers zu 1. bezüglich des im Iran vor ihrer Ausreise erlittenen Schicksals rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Kläger auf Grund ihnen drohender politischer Verfolgung den Iran verlassen zu haben. 46 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen, 47 vgl. Deutsches Orient Institut, Auskunft vom 7. September 2001 sowie Auskunft vom 11. Juni 1997 an das Verwaltungsgericht Augsburg. 48 ist im Iran allgemein bekannt, dass eine geschlechtliche Beziehung, die bei einem Zusammenleben unverheirateter Paare naturgemäß ohne weiteres angenommen wird, ohne Ehe verboten ist. Dabei kommt es für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob die Frau verheiratet und/oder geschieden ist. Unterschiede ergeben sich nur im Strafmaß. So würde eine Steinigung allein die verheiratete Frau. Der ledige oder geschiedene Mann würde für den unerlaubten Geschlechtsverkehr 100 Peitschenhiebe erhalten. Die Verurteilung wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs hängt nach den strengen Vorschriften des zweiten Buches des Gesetzes über die islamischen Strafen zudem von in der Praxis kaum zu erbringenden Beweisanforderungen ab. So bedarf es des Zeugnisses von vier Männern oder von drei Männer und zwei Frauen oder von zwei Männer und vier Frauen für den Beweis des unerlaubten Geschlechtsverkehrs. Diese müssten den Verkehr (geschlechtliche Vereinigung) gesehen haben, ihre Aussagen dürften nicht voneinander abweichen und sie müssten unabhängig sowie unmittelbar hintereinander aussagen und zwar das Gleiche; andernfalls riskierten sie selbst 80 Peitschenhiebe wegen Verleumdung. Diese Leute müssten dann auch noch rechtschaffend sein, d.h. einen unbescholtenen Ruf und einen einwandfreien Lebenswandel haben. 49 Die vom Kläger zu 1. vorgetragene Beziehung zu einer verheirateten Frau war allenfalls zu Beginn sexueller Art als er noch nicht wusste, dass die Frau verheiratet ist. Dafür hätte ihn nicht die Todesstrafe, sondern eine Verurteilung zu 100 Peitschenhieben erwartet. Nachfolgend will er mit der Frau nicht mehr sexuell verkehrt haben. Mithin konnten der Ehemann der Frau und deren Bruder auch nicht die geschlechtliche Vereinigung bezeugen. Selbst wenn sie dies wider besseres Wissen getan hätten, wäre ihr Zeugnis bereits quantitativ nicht hinreichend gewesen. Da der Ehemann der Frau alkohol- und drogenabhängig gewesen sein soll, fehlte ihm auch ein einwandfreier Lebenswandel. 50 Hatte der Kläger zu 1. danach wegen der von ihm geschilderten Vorfälle keinen Grund für eine Furcht vor politischer Verfolgung ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus dem von ihm vorgelegten Vorladungsschreiben der Revolutionsstaatsanwaltschaft. Mit dem Bundesamt geht das Gericht davon aus, dass diese Urkunde falsch ist. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes, 51 vgl. Auskunft vom 19. September 1997 - 514-516.80/29563 -, 52 findet in Teheran seit Mai 1995 das „Gesetz zur Einrichtung von allgemeinen und Revolutionsgerichten" Anwendung. Darin wird die Zuständigkeit zur Verfolgung von Straftaten auf die Richter übertragen. Staatsanwaltschaften und Revolutionsstaatsanwaltschaften wurden aufgelöst. 53 Die vorgelegte Urkunde erfüllt auch im Übrigen nicht die Anforderungen an Vorladungen der Revolutionsstaatsanwaltschaften. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 11. Oktober 1994 wurden Vorladungsvordrucke zur Revolutionsstaatsanwaltschaft in staatlichen Druckereien hergestellt und hatten daher immer das gleiche Druckbild. Das Aktenzeichen auf Vorladungsschreiben wurde nach einem bestimmten System erstellt: Es bestand aus drei durch Schrägstriche voneinander getrennten Zahlen, wobei - von rechts nach links gelesen - die erste Zahl die laufende Nummer, die zweite Zahl die zuständige Kammer / Abteilung und die dritte Zahl das jeweilige persische Jahr darstellten. Vorladungsformulare wurden immer handschriftlich mittels Blaupause ausgefüllt. Der vorgeladenen Person wurde in der Regel nur der Durchschlag ausgehändigt. Das Original blieb bei den Akten. Auf der Originalvorladung vermerkte der Zustellungsbeamte die genaue Uhrzeit der Aushändigung der Vorladung sowie den Zustellungsort. Außerdem unterschrieben sowohl der Zustellungsbeamte als auch der, dem die Vorladung ausgehändigt wurde, auf dem Original. Unter dem Text der Vorladung befand sich das Siegel der Revolutionsstaatsanwaltschaft. Es handelte sich hierbei um einen rechteckigen Stempel, in dem sich wiederum das Emblem der Revolutionsstaatsanwaltschaften befand. 54 Die vom Kläger vorgelegte Urkunde ist offensichtlich kein originaler Vorladungsvordruck, sondern allenfalls eine Kopie eines solchen Vordrucks. Das verwandte Aktenzeichen ist nicht durch Schrägstriche unterteilt und lässt als zweite Zahl nicht die Zahl der zuständigen Kammer / Abteilung erkennen. Die vorgelegte Urkunde ist keine Blaupause. Das kopierte Formular ist vielmehr mit Kugelschreiber ausgefüllt und damit das Original. Angaben eines Zustellungsbeamten zur Uhrzeit der Zustellung und zum Zustellungsort fehlen. An der Unterschrift eines Zustellungsbeamten sowie des Empfängers der Vorladung fehlt es ebenfalls. Ein rechteckiger Stempel der Revolutionsstaatsanwaltschaft ist nicht vorhanden. 55 Nach alledem bedarf es der von den Klägern beantragten Beweiserhebung zu der Frage, ob das vorgelegte Vorladungsformular der Revolutionsstaatsanwaltschaft echt ist, nicht. Diese Beweisfrage dient der Ausforschung, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt. Die Echtheit des Vorladungsformulars kann aber auch als zutreffend unterstellt werden. Zwar geht das Gericht davon aus, dass es sich um die Kopie eines Vorladungsfomulars der Revolutionsstaatsanwaltschaft handelt. Selbst wenn es aber keine Kopie, sondern ein Originalformular wäre, wäre es in einer Vielzahl von Punkten fehlerhaft ausgefüllt bzw. fehlten auf ihm weitere Unterschriften und Stempel, sodass eine unechte Urkunde vorläge. 56 Hingewiesen sei letztendlich noch auf die Ungereimtheit, dass der Kläger zu 1. die Urkunde am 8. Januar 1999 in der Türkei bei der Ankunft seiner Tochter erhalten haben will, die Urkunde selbst aber das Zustelldatum 19.10.1377 (= 9. Januar 1999) trägt. Das Gericht brauchte dem aus vorstehenden Gründen aber nicht weiter nachzugehen. 57 Für die Klägerin zu 2. sind eigene Vorfluchtgründe nicht dargetan. 58 Den Klägern stehen als politisch unverfolgt ausgereiste Personen auch nicht objektive oder subjektive Nachfluchtgründe zur Seite, die nach Sinn und Zweck der Asylrechtsbegründung eine Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG gebieten. 59 Das gilt zunächst im Hinblick auf die vom Kläger zu 1. behaupteten exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland. 60 Das Gericht folgt hierbei grundsätzlich der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen, wonach eine asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche exilpolitische Tätigkeit nicht schon dann gegeben sein muss, wenn der Asylsuchende Mitglied in Exilorganisationen von im Iran verbotenen politischen Parteien ist, an Veranstaltungen dieser oder anderer regimefeindlicher Organisationen teilgenommen hat, an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und dabei Plakate getragen und Parolen gerufen hat, Büchertische in Fußgängerzonen betreut, Informations-/Propagandamaterial in Fußgängerzonen verteilt oder Interviews gegeben hat, die in lokalen Fernsehanstalten ausgestrahlt werden. 61 OVG NW, Beschluss vom 16.04.1999 - 9 A 5338/98.A -. 62 Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass den iranischen Behörden auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird, was umso mehr gilt, wenn das öffentlichkeitswirksame Auftreten erst im sicheren Ausland erwacht ist. 63 Vgl. OVG NW, a.a.O. unter Hinweis auf OVG NW, Beschluss vom 10.03.1999 - 9 A 612/99 -. 64 Erforderlich ist vielmehr ein Hervortreten in der Öffentlichkeit, das auf Grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äußeren Form seines Auftritts und nicht zuletzt auf Grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende allein oder aber im - ggf. konspirativen - Zusammenwirken mit anderen zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes gehört der Kläger zu 1. mit der von ihm vorgebrachten letztmaligen Teilnahme an einer Demonstration in E Anfang des Jahres 2002 nicht zu dem Personenkreis, der nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation aufgetreten ist. 65 Dies gilt auch im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsartikel, den der Kläger zu 1. selbst verfasst haben will und der mit seinem Namen, mit seinem Bild und mit der Angabe seines derzeitigen Wohnortes versehen ist. Der Kläger könnte sich damit zwar dem iranischen Regime erkennbar entgegengestellt habe, da die Zeitung in London erscheint. Die Sicherheitskräfte im Iran werden aber unschwer ebenso wie der Einzelrichter erkennen können, dass hinter diesem Artikel keine politische Persönlichkeit steht, die für den Bestand der derzeitigen Machtverhältnisse im Iran gefährlich werden könnte. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung den Inhalt des Artikels nicht hinreichend wiedergeben. Er wusste in der mündlichen Verhandlung von Kyros den Großen und dessen Vorstellungen nichts zu berichten, obwohl in dem Artikel auf ihn und seine Vorstellungen zurückgegriffen wird. Dies ist nur dann verständlich, wenn der Kläger zu 1. diesen Artikel nicht selbst verfasst hat. Das Erscheinen des Artikels mit Name und Bild des Klägers zu 1. zeugen auch davon, dass der Artikel vor allem dazu dienen sollte, den Kläger als politischen Exiliraner erscheinen zu lassen, der er nach den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen und seinen eigenen Angaben in der Vergangenheit ersichtlich nicht ist. 66 Droht den Klägern zu 1. und 2. somit politische Verfolgung weder aus einem Vorfluchtverhalten noch aus den Nachfluchttatbeständen einer in der Bundesrepublik Deutschland zu Tage getretenen politischen Aktivität, gilt dies auch hinsichtlich weiterer Nachfluchttatbestände. Insoweit kommen hier nur ihre Konversion zum christlichen Glauben sowie die Asylantragstellung selbst in Betracht. 67 Die Konversion zum christlichen Glauben erfolgte in der Bundesrepublik Deutschland. Hier ließen sich die Kläger zu 1. und 2. taufen. Es ist von ihnen nicht vorgetragen, dass dieser Schritt bereits seinen Ursprung zu einer Zeit hatte, als sie sich noch im Iran aufhielten. Es sind auch keine Ereignisse aus dem Iran geschildert, die einen solchen Schritt nahe legten. Bezüglich dieses Nachfluchtgrundes ist jedenfalls auffällig, dass die Kläger zu 1. und 2. sich zwar haben taufen lassen, jedoch ihren Glauben nach außen nur unregelmäßig bei verhältnismäßig kleinen Versammlungen christlicher Exiliraner in F bekunden. Es daher bereits fraglich, ob Stellen des iranischen Staates bisher überhaupt von ihrem Glaubenswechsel Kenntnis erlangt haben. 68 Zudem lässt sich aus dem Übertritt der Kläger zu 1. und 2. zum Christentum ohnehin eine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht herleiten. Zwar gilt insoweit allgemein: Der Abfall vom (islamischen) Glauben (Apostasie) ist zwar nicht im (staatlichen) iranischen Strafrecht unter Strafe gestellt, wird aber - zurückgehend insbesondere auf Khomeini - als „Hochverrat" behandelt, weil nach islamischer Vorstellung kein Unterschied zwischen Staat und Glaubensgemeinschaft besteht, sodass ein männlicher Konvertit hinzurichten ist, wenn ein entsprechendes Rechtsgutachten eines hochrangigen Mullahs vorliegt, welches dann die Grundlage für die Gefolgsleute dieses Mullahs ist, um den Betroffenen töten zu dürfen. 69 Vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 26.10.1999 - 5 L 3180/99 -, S. 17 f. der Urteilsausfertigung, m.w.N. 70 Nach der Verfassungswirklichkeit im Iran hätte der Beigeladene wegen seines Übertritts vom Islam zum christlichen Glauben (Apostasie) aber nur dann politische Verfolgung zu befürchten, wenn er bisher über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet hätte oder eine solche bei einer Rückkehr in den Iran entfalten würde. 71 So die st. Rspr. des OVG NRW, Beschlüsse vom 03.08.1998 - 9 A 1496/98.A - , vom 29.05.1996 - 9 A 4428/95.A - und vom 22.08.1997 - 9 A 3289/97.A -; ähnlich Bayer. VGH, Beschlüsse vom 05.03.1999 - 19 ZB 99.30678 - und vom 25.04.1996 - 19 AA 96.30865 -; Nds. OVG, a.a.O.; OVG Schl.-H., Beschluss vom 09.02.00 - 2 L 238/98 -. 72 So hat das Auswärtige Amt in einer Auskunft vom 13.07.1999 an das VG Regensburg ausgeführt, nach dem kodifizierten iranischen Strafrecht gebe es keine gesetzlichen Vorschriften, die den Übertritt vom Islam zum Christentum unter Strafe stellten. Allerdings könne der Abfall vom islamischen Glauben nach dem Koran von jedem Moslem verfolgt werden. Der iranische Staat ergreife also selbst keine Maßnahmen, toleriere jedoch inoffiziell entsprechende Repressalien durch fanatische Moslems. Voraussetzung für die Gefährdung eines Konvertierten sei jedoch, dass die Konversion zum Christentum den iranischen Stellen bekannt sei und diese auch ein Interesse an dem Betreffenden hätten. Nach den dortigen Erfahrungen führten erst ein in der iranischen Öffentlichkeit vorgetragenes Bekenntnis oder vor allem missionarische Tätigkeiten zu einer Gefährdung, wobei eine Prognose der Reaktion nicht möglich sei. Es seien Fälle bekannt, bei denen konvertierte Moslems problemlos im Iran leben könnten, in anderen Fällen wiederum seien Konvertierte hart bestraft worden. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Betreffenden erst in Deutschland Mitglied einer christlichen Gemeinde geworden seien. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus dem Lagebericht des AA vom 18.04.2001 (S. 18), wonach die traditionell im Iran vertretenen armenischen Christen und Zoroastrier in die Gesellschaft integriert und keinerlei staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Auch diejenigen anderen christlichen Kirchengemeinden, die ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Religion beschränkten, würden vom Staat nicht systematisch behindert. Demgegenüber seien der Gefahr staatlicher Verfolgung Mitglieder solcher religiöser Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Moslems angehörten, ausgesetzt, die selbst Missionierungsarbeit betrieben. Eine solche Gefahr bestehe für alle missionierenden Christen, egal, ob geborene oder konvertierte. Dabei richteten sich diese Maßnahmen bisher aber ganz überwiegend gezielt gegen Kirchenführer und solche, die in der Öffentlichkeit besonders aktiv seien, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder. Bei einem Übertritt im Ausland sei die Gefahr einer Verfolgung im Iran wesentlich geringer, weil den iranischen Behörden überhaupt bekannt werden müsse, dass die betreffende Person konvertiert sei (vgl. hierzu auch AA, Auskunft vom 07.05.2001 an VG Regensburg) und sich gegenüber anderen ausdrücklich zum Christentum bekenne. Zudem bestehe auch für diesen Personenkreis eine echte Gefährdung nur dann, wenn er sich aktiv nach außen zum Christentum bekenne und insbesondere missionarisch tätig werde. Nach allem geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass die Gefahr staatlicher Verfolgung, wie im Lagebericht des Auswärtigen Amtes ausgeführt, nur für den Fall angenommen werden kann, dass Christen, unabhängig davon, ob es sich um geborene oder konvertierte handelt, Missionierungsarbeit betreiben. Die in diesem Zusammenhang geschilderten Beispielsfälle weisen darüber hinaus lediglich Pfarrer oder allgemein Priester, also Repräsentanten der christlichen Gemeinden, als Opfer von Gewalttaten aus, sodass auch die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Missionierungsarbeit den jeweiligen Apostaten aus der Gruppe der einfachen Gemeindemitglieder herausheben muss, um als Objekt von Gewaltmaßnahmen überhaupt in Betracht zu kommen. Diese Annahme wird durch die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in dem genannten Lagebericht ausdrücklich bestätigt, wonach sich die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bisher ganz überwiegend gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder gerichtet hätten. Eine hiernach über den schlichten Übertritt zum Christentum hinausgehende herausragende missionarische Tätigkeit kann im Falle der Kläger zu 1. und 2. aber gerade nicht festgestellt werden. 73 Auf Grund dieser aktuellen Auskunftslage, die alle christlichen und damit auch die Gemeinschaften der Baptisten erfasst, braucht der Beweisfrage der Kläger, ob iranische Baptisten im Iran Opfer religiöser Verfolgung sind bzw. ob die Gefahr besteht, Opfer religiöser Verfolgung zu werden, nicht nachgegangen zu werden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich seit dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Juli 2002, der die oben geschilderte Situation nochmals bestätigte, eine Veränderung in den Verhältnissen ergeben hat. 74 Auch die Asylantragstellung führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung der Kläger zu 1. und 2. im Iran, 75 so auch OVG NW, Beschluss vom 16.04.1999 - 9 A 5338/98.A -; OVG NW, Urteil vom 30.04.1992 - 16 A 1193/91.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.1992 - A 14 S 725/91 -. 76 So führt das Deutsche Orient-Institut in seinem Gutachten vom 19.07.1989 an das VG Bremen aus, dass die iranischen Behörden wussten und auch heute wissen, dass in Folge der ausländerrechtlichen Lage in Westeuropa die Stellung eines Asylantrags häufig die einzige Möglichkeit ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen (ebenso Deutsches Orient-Institut vom 7.12.1992 an VG Würzburg und vom 28.08.1992 an VG Kassel). Auch das Auswärtige Amt berichtet in seinen Lageberichten, es könne davon ausgegangen werden, dass den iranischen Behörden bekannt sei, dass die überwiegende Zahl der iranischen Asylbewerber lediglich aus unpolitischen Gründen versuche, in Deutschland mittels einer Asylantragstellung einen dauernden Aufenthalt zu erreichen. Auch das Diakonische Werk T kommt in seiner Auskunft vom 02.01.1992 an das VG Schleswig zu dem Ergebnis, dass die Tatsache der Asylantragstellung allein kaum Verfolgungsmaßnahmen nach sie ziehe, wenn es gelinge, die Verhörperson davon zu überzeugen, dass die Asylantragstellung ausschließlich der Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland gedient habe. 77 Im Hinblick auf das bisher Gesagte vermag das Gericht schließlich auch bei einer Gesamtwürdigung aller von den Klägern zu 1. und 2. vorgetragenen Umstände eine Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran nicht zu erkennen. 78 Die Klage der Kläger hat auch keinen Erfolg, soweit die Kläger die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG begehren. 79 Da die Voraussetzungen des Asylbegehrens nach Art. 16 a Abs. 1 GG und des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich sind, 80 vgl. Urteil des BVerwG vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -; Urteile des OVG NW vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A -, 81 gelten die eingangs der Entscheidungsgründe genannten Grundsätze zur Annahme einer politischen Verfolgung in gleicher Weise, und zwar auch hinsichtlich des anzulegenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, 82 vgl. Beschluss des BVerwG vom 13. August 1990 - 9 B 100.90 -, NVwZ-RR 1991, 215 zur gleich lautenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG a.F. 83 Die Kläger haben des Weiteren keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Denn ungeachtet der Frage, ob im Rahmen der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG sowohl verfolgungsunabhängige als auch verfolgungsabhängige, d.h. im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG bereits berücksichtigte bzw. zu berücksichtigende Umstände, eine Rolle spielen können, 84 vgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Oktober 1992 - 18 E 955/92.A -; BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, 85 scheitert ein solcher Anspruch bereits daran, dass es - wie oben näher ausgeführt - an einem glaubhaften oder verfolgungsrelevanten Vortrag der Kläger fehlt und diese damit auch nicht glaubhaft dargelegt haben, dass ihnen die in § 53 AuslG genannten Gefahren bei einer Abschiebung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Verfolgungsunabhängige Abschiebungshindernisse sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 86 Auch die auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtete Klage ist unbegründet, weil diese rechtlich nicht zu beanstanden ist und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt werden. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 88