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Beschluss

2 L 836/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0314.2L836.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit soll den Beteiligten der Tenor der Entscheidung vorab fernmündlich bekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit soll den Beteiligten der Tenor der Entscheidung vorab fernmündlich bekannt gegeben werden. Gründe: Der am 11. März 2003 bei Gericht eingegangene Antrag mit den Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, 1) die in 00000 N am Gymnasium N1weg unter der Ausschreibungsnummer 1-GY-468 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle und die in 00000 X am Gymnasium X1 zur Ausschreibungsnummer 1-GY-478 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle mit keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf die vorgenannten Stellen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist, 2) den Vorsitzenden der Auswahlkommission am Gymnasium N1weg in 00000 N und den Vorsitzenden der Auswahlkommission des Gymnasiums X1 in 00000 X anzuweisen, den Antragsteller zu den Auswahlterminen zu laden, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers auf eine Teilnahme an dem schulscharfen Lehrereinstellungsverfahren zum 15. September 2003 bezüglich der Gymnasien N1weg in N und X1 und den hierzu am 19. März 2003 vorgesehenen Auswahlgesprächen. Dem steht der Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW (MSJK) vom 12. Dezember 2002 entgegen. Dieser Erlass gilt zeitlich gemäß dem Erlass des MSJK vom 19. Dezember 2002 für alle Ausschreibungen/Einstellungen nach dem 1. Februar 2003 und schließt nach Nr. 5 Versetzungsbewerber, für die sich die Versetzung als Laufbahnwechsel darstellt, von einer Teilnahme an dem schulscharfen Stellenbesetzungsverfahren aus, wenn sie, wie der Antragsteller, noch nicht über eine Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren (die Probezeit eingerechnet) verfügen. Dass der Antragsteller über eine Freigabeerklärung verfügt, ist dementsprechend für das vorliegend durch den Erlass vom 12. Dezember 2002 neu geregelte Verfahren irrelevant. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg für sich reklamieren, dass seine Nichtberücksichtigung in dem Auswahlverfahren, welches am 19. März 2003 mit den Auswahlgesprächen beginnt, gegen Art. 33 Abs. 2 oder § 7 LBG verstößt. Denn bei der Vergabe von Stellen steht es zunächst im freien - gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren - organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, ob er eine freie Stelle im Wege der Versetzung, der Umsetzung, der Beförderung oder auf sonstige Weise besetzen will. Er ist insbesondere frei in der Entscheidung darüber, ob er den Teilnehmerkreis auf Versetzungs- oder auf Neubewerber beschränken oder aber auf beide Bewerbergruppen erstrecken will. Kann der Dienstherr aber Versetzungsbewerber im Rahmen seines organisatorischen Ermessens ganz von dem Besetzungsverfahren ausschließen, so kann er als Minus unter gewissen Bedingungen auch im Erlasswege den generellen Ausschluss von Versetzungsbewerbern vorsehen, für die sich die Versetzung zugleich als ein Laufbahnwechsel darstellen würde, wenn sich diese Bedingungen im Rahmen der Ausübung seines Organisationsermessens als sachgerecht erweisen. So dürfte es sich hier bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung verhalten. Der Dienstherr hat nämlich ein vernünftiges Interesse an der Verlässlichkeit hinsichtlich einer gewissen Kontinuität einer einmal vorgenommenen Stellenbesetzung. Es ist einem ordnungsgemäßen Schulbetrieb abträglich, wenn es einem Bewerber, obwohl er sich einmal für eine bestimmte, ihm angebotene Stelle entschieden hat, ohne jede zeitliche oder sonstige Einschränkung ermöglicht wird, an jedem für ihn nach der Art der Stelle in Betracht kommenden Stellenbesetzungsverfahren teilzunehmen. Insbesondere bei dem hier in Frage stehenden Lehrerkreis, welcher ein Einstellungsangebot für eine Stelle im gehobenen Dienst angenommen hat, obwohl er die Laufbahnbefähigung für eine Stelle im höheren Dienst besitzt, dürfte aber eine große Neigung bestehen, baldmöglichst nach Annahme einer unterwertigen Stelle einen Laufbahnwechsel anzustreben. Dementsprechende erweist sich eine gewisse Wartezeit für den hier in Frage stehenden Kreis von Versetzungsbewerbern als ohne weiteres sach- und interessengerecht, auch wenn sie dazu führt, dass diese Bewerber zunächst keine Chance auf einen ihrer Laufbahnprüfung entsprechenden Laufbahnwechsel haben. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner schließlich den durch den Antragsteller geäußerten rechtlichen Bedenken zutreffend entgegen gehalten, dass ein Laufbahnwechsel nur auf Zeit ausgeschlossen ist, welche vorliegend auch als noch angemessen erscheint. Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass man ihm in dem Ablehnungsschreiben vom 22. Januar 2003 anheim gestellt hat, sich zum nächsten Versetzungsverfahren erneut zu bewerben, weil mit diesem standardisierten Hinweis offensichtlich keine Zusage auf Teilnahme an einem zukünftigen Auswahlverfahren abgegeben werden sollte. Vielmehr wurde in dem Schreiben ausdrücklich auf die entsprechenden Veröffentlichungen für die kommenden Verfahren hingewiesen, welche die aktuellen Voraussetzungen für die jeweilige Teilnahme beinhalten. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.