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Urteil

19 K 8017/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0317.19K8017.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten der Jugendhilfe, die sie für das Kind D, geb. am 05. Oktober 1977, (im weiteren Hilfeempfänger genannt) aufgewandt hat. Die Hilfeempfängerin D und ihr Bruder D1 lebten bis zur Trennung der Ehe ihrer Eltern D2 und D3 mit diesen gemeinsam in E. Nach der Trennung am 30. Dezember 1980 wohnten die Hilfeempfänger im Haushalt der Mutter in E. Der Vater hielt sich unter anderer Anschrift zunächst in einem Wohnheim auf und wohnte später bei seinen Eltern ebenfalls in E. Bis zur Scheidung im Jahre 1981 hatten die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam inne. Nachdem sich die Mutter der Kinder allein der Erziehung nicht gewachsen sah, wurden die Hilfeempfänger am 16. Juni 1981 in dem Kinderheim N in E zu Lasten der Beklagten untergebracht. Mit Urteil des Familiengerichts E vom 18. Dezember 1981 wurde die Ehe der Eltern der Hilfeempfängerin geschieden und das Jugendamt der Beklagten zum Vormund bestellt. Dieser entschied, dass die Hilfeempfänger zum 9. September 1983 in einer Pflegefamilie in H untergebracht wurden. Daraufhin übernahm die Gewährung der Hilfe zunächst der seinerzeit zuständige Kreis L. Nach Einrichtung des Jugendamtes bei der Klägerin in H zum 1. Januar 1986 gewährte diese die Hilfe sodann weiter. Die Beklagte erstattete auch in der Folgezeit die Kosten. Durch Beschluss des Amtsgerichts H vom 25. Mai 1988 wurde das Sorgerecht für beide Hilfeempfänger vom Jugendamt der Beklagten auf das Jugendamt der Klägerin übertragen. Die Hilfeempfängerin D lebte bis zum 12. Juni 1988 in der Pflegefamilie in H und wurde zum 13. Juni 1988 im Kinderheim T in H1 untergebracht, wo sie bis 1996 verblieb. Das Jugendamt der Klägerin stellte auch in der Folgezeit die Kosten der Heimunterbringung beider Hilfeempfänger sicher. Während der Vater der Hilfeempfänger weiter in E wohnte, verzog die Mutter am 27. Februar 1991 zunächst nach T1 und am 28. April 1997 in die Stadt F. Beide Städte sind im Zuständigkeitsbereich des Kreises F als Jugendamt gelegen. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar 1991 zur Erstattung der Kosten für die Unterbringung von D auf. Diese lehnte zunächst unter Hinweis auf die neue Rechtslage ab, in der Folgezeit kam sie der Aufforderung bis einschließlich 31. März 1993 nach. Eine weiter gehende Erstattung lehnte sie ab. Mit Antrag vom 23. April 1992 leitete die Klägerin bei der Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten in N1 ein Spruchstellenverfahren ein unter anderem mit dem Antrag, nunmehr den Kreis F zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Hilfegewährung für den Hilfefall D1 ab 27. Februar 1991 bis zur Übernahme der Hilfegewährung in die eigene Zuständigkeit zu erstatten. Ein Antrag auf Beiladung der Beklagten wurde in diesem Verfahren nicht gestellt. Mit Schiedsspruch vom 11. Mai 1995 lehnte die Spruchstelle den Antrag der Klägerin ab. Auf die Gründe der Entscheidung im Einzelnen wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 1. September 1995 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Kostenerstattung bezüglich der Hilfe zur Erziehung für D ab 1. April 1993 auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13. September 1995 ab, weil die Spruchstellenentscheidung nach ihrer Ansicht falsch sei. Die Beklagte bewertete den Antrag der Klägerin vom 11. September 1995 als Neuantrag auf Kostenerstattung und verwies auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X. Am 22. Dezember 1995 leitete die Klägerin ein weiteres Spruchstellenverfahren die Hilfeempfängerin und ihren Bruder betreffend nunmehr gegen die Beklagte unter Beiladung des Kreises F ein. Dieses Verfahren scheiterte nach Mitteilung der Spruchstelle vom 15. Mai 1997, weil die Beklagte sich mit der Fortführung des Spruchstellenverfahrens in diesem Falle nicht einverstanden erklärte, nachdem der Kreis F seine Beteiligung verweigert hatte. Die Klägerin hat sodann am 26. Februar 1998 die vorliegende Klage erhoben und beantragte zunächst die Beiladung des Kreises F. Diesen Antrag hat sie später zurückgezogen. Unter Hinweis auf die Spruchstellenentscheidung geht die Klägerin davon aus, dass die Beklagte zur Kostenerstattung ihr gegenüber verpflichtet sei. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht stehe ihr der Erstattungsanspruch in voller Höhe zu. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die von ihr für die Unterbringung von D in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 15. Juni 1997 aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, wegen der Unterbringung der D insgesamt 238.006,06 DM zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Klägerin habe schon deshalb keinen Anspruch auf Erstattung, weil sie als örtlich unzuständiger Träger Jugendhilfeleistungen erbracht habe. Demzufolge könne sie gemäß § 89 c SGB VIII keine Kostenerstattung verlangen. § 105 SGB X sei durch diese bereichsspezifische Regelung ausgeschlossen. Im Übrigen verwies sie auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X für die Ansprüche bis zum 7. September 1994. Außerdem seien Ansprüche aus der Zeit bis Ende 1993 verjährt. Die Klägerin ist diesen Ausführungen ausführlich entgegengetreten. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, aber der Sache nach unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von insgesamt 238.006,06 DM wegen der Unterbringung der Jugendhilfeempfängerin D in der Zeit vom 1. April 1993 bis 15. Juni 1997. Als Anspruchsgrundlagen für Erstattungsansprüche zwischen Trägern der Jugendhilfe kommen ab 1. April 1993 §§ 89 ff. SGB VIII in Betracht. Welche Erstattungsnorm hier im Einzelnen eingreift, kann letztlich dahingestellt bleiben, denn alle Vorschriften setzen grundsätzlich voraus, dass derjenige Träger, der von einem anderen Träger die Erstattung verlangt, selbst zunächst als örtlich Zuständiger im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII geleistet hat. Danach müsste die Klägerin nach den jeweils geltenden Vorschriften als örtlich zuständige Behörde rechtmäßig eine Leistung erbracht haben. Dies ist aber über den gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum nicht der Fall gewesen. Dies gilt zunächst für den Zeitraum ab 1. April 1993 bis zur Volljährigkeit der D am 0. Oktober 1995. Die Zuständigkeit zur Gewährung von Jugendhilfeleistungen ergibt sich vorliegend aus § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII n.F.. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei Elternteilen, die verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und denen die Personensorge beiden nicht zusteht (§ 86 Abs. 3 SGB VIII), nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte, vgl. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Dies war der Aufenthalt der Mutter, denn dort hat D vor Aufnahme in das Kinderheim in E 1981 gewohnt. Die Eltern hatten im hier maßgeblichen Zeitraum unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte, denn der Vater wohnte in E und die Mutter war von E am 27. Februar 1991 nach T1 gezogen. Es ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter abzustellen, weil sich der Hilfeempfänger in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Leistung überwiegend bei der Mutter aufgehalten hatte. Dabei geht das Gericht davon aus, dass für den Begriff „Beginn der Leistung" im Sinne des Gesetzes nicht auf die Aufnahme der Hilfeempfängerin in das Kinderheim in H1 am 13. Juni 1988 abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt, als die Hilfe nach §§ 27 ff SGB VIII als Gesamtmaßnahme ohne Unterbrechungen begonnen hatte. Dies war für die Kinder D und D1 nach der Trennung der Eltern und zu Beginn der Unterbringung in dem Kinderheim in E im Jahre 1981. Damals befanden sich die Kinder zunächst nach der Trennung noch im Haushalt der Mutter. Seit dieser Zeit ist im Blick auf die Kinder D und D1 ohne Unterbrechung Hilfe zur Erziehung im Sinne der §§ 27 ff SGB VIII teils durch Unterbringung in Heimen oder in einer Pflegefamilie erbracht worden. Vgl. zum Begriff „Beginn der Maßnahme" so auch, Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 16. Februar 1994, 16 A 3286/93, in FEVS Band 45, Seite 286 ff; Bayrischer VGH, Urteil vom 13. August 1999, 12 B 97.2814, in FEVS 51, Seite 370 ff. Ist mithin auf dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter abzustellen, wechselte mit dem Umzug der Mutter auch die örtliche Zuständigkeit zur Gewährung der Jugendhilfeleistung. Da die Stadt T1 nicht über ein Jugendamt verfügt, war der Kreis F daher zuständig, keinesfalls aber die Klägerin. Zudem stand beiden Elternteilen die Personensorge schon seit Übertragung auf das Jugendamt E am 18. Dezember 1981 nicht mehr zu, vgl. § 86 Abs. 3 SGB VIII. An dieser Zuständigkeit änderte sich auch nichts dadurch, dass die Maßnahme nach dem 0. Oktober 1995 - dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der D - bis zum Ende am 15. Juni 1997 als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII fortgesetzt wurde. Gemäß § 86 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bleibt nämlich der örtliche Träger zur Gewährung von Leistungen zuständig, der vor der Volljährigkeit - wie hier - Hilfe gemäß § 34 SGB VIII geleistet hat, mithin der Kreis F. Es blieb bei der Zuständigkeit des Kreises F zur Gewährung von Leistungen auch als die Mutter am 28. April 1997 nach F verzog. Die Stadt F verfügte nicht über ein Jugendamt, so dass weiterhin der Kreis F zur Leistung der Jugendhilfe nach §§ 41 ff SGB VIII verpflichtet war. Nach alledem kommt für die D gewährte Hilfe eine Kostenerstattung gegenüber der Beklagten unter keinen Umständen in Betracht, weil die Klägerin die Hilfe nicht hätte gewähren dürfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte unter Umständen für den gesamten Zeitraum die Kostenlast hätte tragen müssen, weil bei ihr die Gesamtmaßnahme begonnen hatte. In dem hier noch streitigen Zeitraum hatte nämlich die Klägerin zu keiner Zeit als örtliche zuständiger Träger nach den Vorschriften des SGB VIII geleistet. Ein Kostenerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 105 SGB X. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dürfte heute kein Zweifel an der Zulässigkeit der Anwendung von § 105 SGB X bestehen, wenn keine der Erstattungsvorschriften des SGB VIII eingreift, vgl. W. Schellhorn in Schellhorn u.a. SGB VIII/KJHG, Kommentar Januar 2000, zu § 89 Randnummer 13; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 1989, 4 L 56/89 -, in FEVS 39,3 78 ff. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, denn auch unter diesen Voraussetzungen hat die Klage keinen Erfolg. Der unzuständige Leistungsträger kann Leistungen nämlich nur von demjenigen ersetzt verlangen, der die Leistung hätte erbringen müssen. Das war derjenige Leistungsträger der zuständig gewesen war oder wäre, hier also der Kreis F. Selbst wenn die Beklagte dem Kreis F zur Erstattung der Kosten verpflichtet gewesen wäre, kommt ein Durchgriff der Klägerin unmittelbar auf die Beklagte nicht in Betracht. Die Rückabwicklung muss schon wegen der unterschiedlichen hierfür in Betracht kommenden Vorschriften „im Dreieck" erfolgen. Das heißt der unzuständige Träger kann vom zuständigen Träger Leistungen verlangen, der sich seinerseits wegen der Erstattung an den ihm gegebenenfalls erstattungspflichtigen Träger zu halten hat. Vgl.: s. auch Bayrischer VGH, Urteil vom 13. August 1999, - 12 B 97.2814 aaO. Diese Entscheidung steht auch im Bezug auf die Beklagte nicht die Entscheidung der Spruchstelle vom 11. Mai 1995 entgegen, wonach der Kreis F jedenfalls nicht erstattungspflichtig sei. denn der Streit bezog sich nur auf die Kostenerstattung wegen Leistungen für D1. Die Notwendigkeit einer Beiladung entfällt, weil der Antrag insoweit zurückgenommen worden war. Es handelte sich offenkundig auch nicht um einen Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 VwGO. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.