Urteil
4 K 7527/02.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0317.4K7527.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid beendet ist. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und befindet sich seit dem 14. Mai 2002 in Untersuchungshaft in der JVA L1. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Oktober 2002, zugestellt am 11. Oktober 2002, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Kläger hat dagegen am 24. Oktober 2002 Klage erhoben, die durch Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2002 abgewiesen wurde. Der Gerichtsbescheid wurde am 6. Januar 2003 zugestellt. 3 Mit Schreiben vom 22. Januar 2003, bei Gericht eingegangen am 28. Januar 2003, beantragte der Kläger mündliche Verhandlung. Er macht geltend, aus dem beigefügten Schreiben der JVA L1 ergebe sich, dass er den Gerichtsbescheid zu spät bekommen und somit die Frist ohne sein Verschulden versäumt habe. Auch der Gerichtsbescheid laufe über das Landgericht E2. 4 Der Kläger beantragt, 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Oktober 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang. 9 Entscheidungsgründe 10 Die Klage hat keinen Erfolg. 11 Über den Asylanspruch des Klägers ist durch den Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2002 rechtskräftig negativ entschieden worden. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist wegen Fristversäumnis unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger nicht gewährt werden. 12 Die Zustellung des Gerichtsbescheids an den Kläger erfolgte am Montag, dem 6. Januar 2002, als das Schriftstück dem Leiter der JVA L1 bzw. einem ermächtigten Vertreter übergeben wurde (§ 178 ZPO). Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist (§§ 78 Abs. 7 AsylVfG, 84 Abs. 2 VwGO) lief damit am 20. Januar 2003 ab. Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde am 28. Januar 2003 gestellt. 13 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Wie sich aus dem Antrag des Klägers und dem beigefügten Begleitumschlag der JVA L1 für eingehende Briefe ergibt, ging der Gerichtsbescheid am 8. Januar 2003 beim Landgericht E2 ein, wo die Briefkontrolle wahrgenommen wird. Am 16. Januar 2003 befand sich der Gerichtsbescheid, wie dem auf dem Umschlag befindlichen Eingangsstempel zu entnehmen ist, wieder in der JVA L1. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsmittelfrist gegen den Gerichtsbescheid noch nicht abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung setzt jedoch voraus, dass der Betroffene noch während der offenen Frist gehindert gewesen sein muss, die Prozesshandlung rechtzeitig vorzunehmen. 14 Im Falle eines verspäteten Antrags auf mündliche Verhandlung ist durch Urteil die Beendigung des Verfahrens durch den Gerichtsbescheid festzustellen, 15 str., wie hier VGH München, Beschluss vom 24. Februar 1981, - 11 C - 5005/79 -, DÖV 1981, 639; VGH Kassel, Beschluss vom 4. April 1978, - II TE 27/78 -, ESVGH 28, 220; aA OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Dezember 1997, - Bs IV 135/97 -, DVBl 1998, 487 (Entscheidung durch Beschluss analog § 125 Abs. 2 VwGO). 16 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.