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Urteil

1 K 1584/00.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0319.1K1584.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. März 2000 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Nigeria vorliegt. Die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. März 2000 enthaltene Abschiebungsandrohung wird aufgehoben, soweit der Klägerin darin die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die nach den zuletzt gemachten Angaben im Jahre 1976 geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. 3 Sie reiste nach eigenen Angaben im Oktober 1997 aus Belgien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte erstmals am 5. November 1997 aus der Haft heraus die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 13 November 1997 gab die Klägerin gemäß der darüber gefertigten Protokollniederschrift im Wesentlichen an, sie sei im März 1995 nach Belgien gekommen und habe dort bis zu ihrer Ausreise im Oktober 1997 gelebt. Nigeria hätte sie verlassen, nachdem dort ihre Mutter und vier Brüder getötet worden wären. Ihr Vater habe für den früheren Präsidenten Babangida gearbeitet und dabei geheime Aufgaben gehabt. Um welche es sich dabei handelte, dürfe sie nicht sagen. 4 Mit Bescheid vom 25. November 1997, der Klägerin zugestellt am 4. Dezember 1997, stellte das Bundesamt fest, dass der Klägerin auf Grund ihrer Einreise aus Belgien in der Bundesrepublik Deutschland kein Asyl zusteht und ordnete die Abschiebung nach Belgien an. Am 4. Dezember 1997 wurde die Klägerin nach Belgien zurückgeführt. 5 Nach ihrer Festnahme in Bonn am 18. Januar 2000 beantragte sie am 9. Februar 2000 aus der Haft heraus ein weiteres Mal die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 25. Februar 2000 äußerte die Klägerin sich gemäß der darüber gefertigten Protokollniederschrift, die von ihr nicht unterschrieben worden ist, wie folgt: Sie sei nach ihrer Rückführung nach Belgien nach Nigeria zurückgekehrt. Dort habe sie sich in Lagos aufgehalten. Eine Freundin in Belgien habe ihr einen britischen Pass geschickt, mit dem sie auf dem Luftweg über Frankfurt erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Dies dürfte etwa Mitte Januar 2000 gewesen sein. Bei der Ausreise aus Nigeria habe ihr der beste Freund ihres Vaters geholfen. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin weiter, 1997 nach Nigeria zurückgekehrt zu sein, weil sie ihren Vater und ihren jüngeren Bruder habe suchen wollen. Sie habe das Land dann aber verlassen müssen, weil sie gesucht worden sei; auch habe sie ihren Vater und ihren Bruder nicht gefunden. Nach drei Monaten in Lagos sei sie nach Benin gegangen. Sie erklärte ferner, sie könne nicht nach Nigeria zurückkehren, da sie in der Zeit der Regierung von Sheo Shagari bis zu Babangida im Regierungsgebäude als Putzfrau gearbeitet habe und dadurch viel mitbekommen habe. Ihr Vater sei Privatsekretär des Präsidenten gewesen. 6 Mit Bescheid vom 1. März 2000 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind. Ferner wurde die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Des Weiteren wurde ihr für den Fall der erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland die Abschiebung angedroht. 7 Gegen diesen ihr am 4. März 2000 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 11. März 2000 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie an, dass bei der Anhörung vor dem Bundesamt mehrfach Äußerungen von ihr falsch protokolliert worden seien. So habe sie Wert darauf gelegt, nicht als „Putzfrau" gearbeitet zu haben, sondern wie eine Tochter im Haushalt tätig gewesen zu sein. Sie habe ihren Vater auch nicht als „Privatsekretär" bezeichnet, sondern einen Sachverhalt dargelegt, wonach er für alle möglichen Arbeiten eingesetzt worden sei. Im Übrigen sei sie traumatisiert und auf Grund dessen nicht in der Lage gewesen, widerspruchsfrei und ausführlich zu berichten. Hinsichtlich der geltend gemachten Traumatisierung hat die Klägerin ein ärztlich-psychologisches Gutachten sowie mehrere psychologische bzw. psychotherapeutische Stellungnahmen vorgelegt. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. März 2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind, 10 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. 14 Mit Beschlüssen vom 22. März 2000 (26 L 799/00.A) und 14. April 2000 (26 L 1092/00.A) sind die zugleich mit der Klage bzw. am 5. April 2000 gestellten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben über den Gesundheitszustand der Klägerin, den Verlauf ihrer psychologischen/psychotherapeutischen Behandlung sowie ihren Behandlungsbedarf durch Vernehmung der die Klägerin behandelnde Diplom- Psychologin und Psychothearpeutin als sachverständige Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2003 verwiesen. 16 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahrensakten 26 L 799/00.A und 26 L 1092/00.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des Bürgermeisters der Stadt S sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 19 Der angefochtene Bescheid vom 1. März 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, soweit das Bundesamt abgelehnt hat, zu ihren Gunsten ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Nigeria festzustellen und soweit ihr die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht worden ist. Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 Die Klägerin hat - nach den insoweit maßgeblichen Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) - weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 21 Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 22 Vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 - , BVerfGE 80, S. 315 (333 ff.), und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89 und 1827/89 -, BVerfGE 83, S. 216 (230 ff.). 23 Dabei ist für die Zurechenbarkeit der Verfolgung keine staatliche Handlung notwendig. Übergriffe Dritter reichen aus, wenn der Staat hierzu ermuntert oder den erforderlichen Schutz versagt. Eine dem Staat zurechenbare, tatenlose Hinnahme von Übergriffen Dritter ist allerdings nicht schon dann gegeben, wenn die Bemühungen des zum Schutz grundsätzlich bereiten Staates mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Zurechenbar können Übergriffe Dritter nur dann sein, wenn der Staat gebotene Maßnahmen unterlässt, obwohl er Kenntnis von bevorstehenden Übergriffen hat. 24 Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747/94 -, AuAS 1995, S. 159 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 bis 336 m.w.N. 25 Bei vorverfolgt ausgereisten Flüchtlingen gilt der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, das heißt sie sind dann asylberechtigt, wenn sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein können. 26 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1/94 - , EZAR 202 Nr. 24. 27 Vorverfolgt ausgereist ist, wem im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte. 28 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45/92 -, EZAR 200 Nr. 30, S. 2 m.w.N. 29 Hat der Asylbewerber sein Heimatland unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 30 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21/92 -, InfAuslR 1993, S. 150. 31 Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. 32 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, NVwZ 1992, S. 582. 33 Es obliegt dem Schutzsuchenden, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer politischen Verfolgung glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf in seine eigene Sphäre fallende Ereignisse und persönliche Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, den Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigten lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich - als wahr unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. 34 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171. 35 Der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG setzt ebenfalls staatliche Verfolgung voraus, 36 vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, EZAR 231 Nr. 3, und vom 22. März 1994 - 9 C 443/93 -, NVwZ 1994, S. 1112 (1113 f.) -. 37 Nach diesen Grundsätzen liegen im Fall der Klägerin weder die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte noch diejenigen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr im Falle der Rückkehr nach Nigeria politische Verfolgung droht. 38 Im Beschluss vom 14. April 2000 - 26 L 1092/00.A - ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, ihr Vater sei seit dem Präsidenten Shagari bis zur Regierung Babangida für den jeweiligen Machthaber tätig geworden, habe dann für General Abacha gearbeitet und sei während der Tätigkeit für die verschiedenen Regierungen auch in illegale Geschäfte verwickelt gewesen, Folgendes ausgeführt: 39 „Darüber hinaus hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass der Vater der Antragstellerin für die illegalen Geschäfte der nigerianischen Präsidenten verantwortlich gewesen sein soll. Die Antragstellerin hat ausweislich des vorgelegten Gutachtens selbst vorgetragen, dass die verschiedenen Präsidenten zwar eine cliquenähnliche Gruppe gewesen seien, allerdings auch zum Teil gegeneinander intrigiert hätten. In diesem Fall ist es nach Auffassung des Gerichts völlig lebensfremd, dass ein und dieselbe Person durchgehend für alle Präsidenten für deren illegale Geschäfte zuständig gewesen sein soll. Dies gilt umso mehr, als in dem von der Antragstellerin genannten Zeitraum von 1985 bis 1990 höchst unterschiedliche Präsidenten an der Macht waren: Von 1979 bis 1983 regierte der gewählte zivile Präsident Shehu Shagari. Ende 1983 übernahm dann das Militär unter General Buhari die Macht, der seinerseits nach einer Palastrevolte und Abwehr eines Gegenputsches im Jahre 1985 von General Babangida abgelöst wurde. Dieser leitete später ein Übergangsprogramm für die Rückkehr zur Zivilherrschaft ein, das zwar zu den Präsidentschaftswahlen am 12. Juni 1993 führte, jedoch durch die Machtübernahme durch General Abacha im November 1993 beendet wurde. Dass der Vater der Antragstellerin sowohl für die angeblichen illegalen Geschäfte des zivilen Präsidenten Shagari wie auch für die illegalen Aktivitäten der Militärmachthaber Buhari und Babangida verantwortlich gewesen sein soll, hält das Gericht angesichts der Unterschiedlichkeit der Regime und Umstände der jeweiligen Machtwechsel für ausgeschlossen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in erster Linie die Frage ist, ob die Antragstellerin ihr Heimatland im Jahre 2000 aus Angst vor politischer Verfolgung verlassen hat. Insoweit aber ist auch der jetzige Vortrag der Antragstellerin völlig unsubstantiiert und oberflächlich, da sich aus ihm keinerlei konkrete Hinweise auf das behauptete Interesse nigerianischer Stellen an der Person der Antragstellerin ergeben. Schließlich spricht auch die Entwicklung in Nigeria seit den von der Antragstellerin beschriebenen Ereignissen im Jahre 1990 - der erzwungene Rücktritt des damaligen Machthabers Babangida, die zwischenzeitliche Zivilregierung unter Shonekan im Jahre 1993, die Machtübernahme durch General Abacha im November 1993 und der Übergang zu einer Zivilregierung unter dem gewählten Präsidenten Obasanjo im Jahre 1999 - dagegen, dass der Antragstellerin in Nigeria noch im Jahre 2000 wegen der Geschehnisse im Jahre 1990 Verfolgung durch staatliche Stellen gedroht hätte." 40 Diese Erwägungen legt das Gericht für das vorliegende Verfahren entsprechend zu Grunde. Umstände oder Erkenntnisse, die zu einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Bewertung Anlass geben könnten, hat weder die Klägerin dargelegt noch sind solche sonst ersichtlich. Auch im Übrigen liegen keine Erkenntnisse vor, wonach die Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria mit politischer Verfolgung zu rechnen hätte. 41 Der Umstand der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland vermag ebenfalls nicht die Annahme einer bei der Rückkehr nach Nigeria drohenden politischen Verfolgung zu begründen. Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten, liegen nicht vor. 42 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 10. Februar 2003 (Stand: Januar 2003) - Gz.: 508-516.80/3 NGA -, S. 16, 19; im Übrigen ständige Rechtsprechung des Gerichts, vgl. z.B. Urteile vom 28. Juli 1998 - 26 K 13722/94.A -, vom 15. Januar 1999 - 26 K 10364/97.A - und vom 22. August 2000 - 26 K 4353/00.A - sowie z.B. Beschlüsse der Kammer vom 27. Februar 2001 - 1 L 383/01.A - und vom 3. Juli 2002 - 1 L 2482/02.A -. 43 Auch insoweit sind Umstände oder Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten, weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 44 Die Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Asylbegehren ist im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Verneinung des Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und des Anspruches auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, geradezu aufdrängt. 45 Vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, S. 76 (96 f.), und vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 231/93 -, DVBl. 1993, S. 1003 (1004). 46 Dies ist hier der Fall. Sowohl die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte und als auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen offensichtlich nicht vor. 47 Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG lassen sich gleichfalls nicht feststellen. Der nach diesen Bestimmungen Gewähr leistete Abschiebungsschutz richtet sich gegen Gefahren, die von dem betreffenden Staat ausgehen oder ihm jedenfalls zuzurechnen sind, wobei insoweit grundsätzlich dieselben Maßstäbe gelten wie im Rahmen von Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG. Auch § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt regelmäßig nur vor einer im Zielstaat vom Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt ausgehenden oder einer von diesen zu verantwortenden Misshandlung. Ausnahmsweise können auch Misshandlungen durch Dritte eine unmenschliche Behandlung darstellen, wenn sie dem Staat zugerechnet werden können, weil dieser sie veranlasst, bewusst duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. 48 BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (335), und - 9 C 56.95 -, InfAuslR 1996, 254 (255), vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (267 ff.), und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 (188). 49 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dass der Klägerin in Nigeria vom Staat ausgehende oder diesem zurechenbare Gefahren drohen würden, ist wie dargelegt nicht ersichtlich. 50 Dagegen steht ihr ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG im Hinblick auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. 51 Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für eines der dort genannten Rechtsgüter voraus, die dem Betreffenden bei einer Abschiebung persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss; hierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vermag auch dadurch begründet zu werden, dass sich der Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht Gewähr leistet ist. 52 Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, S. 524 (525), 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, InfAuslR 1998, S. 409, und vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -. 53 Nach diesen Maßstäben ist in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Es ist beachtlich wahrscheinlich ist, dass ihr für den Fall einer Rückkehr in ihr Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht, weil dort nicht Gewähr leistet ist, dass sie in hinreichender Weise behandelt werden kann. 54 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin an einer dissoziativen Identitätsstörung in Form der tertiären Dissoziation leidet. Die sachverständige Zeugin hat die Erkrankung dahingehend erläutert, dass sich bei dieser Störung anlassbezogen Teile der Persönlichkeit abspalten. Es handelt sich um einen Schutzmechanismus, der bei Personen auftritt, die bereits in frühester Kindheit und über einen längeren Zeitraum Gewalterlebnisse hatten. Die Dissoziation zeigt sich durch massive Änderungen im Verhalten: Körperhaltung, Sprache, Empfinden und Fähigkeiten können sich verändern. Das Gericht hat keine Veranlassung davon auszugehen, dass die Klägerin die Krankheitssymptome nur vorspiegelt. Frau T1 hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, weshalb es aus ihrer Sicht ausgeschlossen ist, dass die Klägerin ihr Vorbringen zu ihren Erlebnissen in Nigeria manipulativ einsetzt. Sie hat in diesem Zusammenhang insbesondere auf verschiedene von ihr bei der Klägerin beobachtete Verhaltensweisen verwiesen, die dafür sprechen, dass ihr subjektives Erleben mit dem tatsächlich Erlebten übereinstimmt: Auffällig sind danach die sehr kultivierten Umgangsformen, die auf ein Aufwachsen in einer relativ hohen Schicht schließen lassen. Auffällig ist weiterhin, dass sie schlecht allein sein kann, andererseits aber den Kontakt zu anderen Nigerianern völlig meidet. Dass bei ihr eine massive Trauer zu beobachten ist, wenn die Rede auf den Tod der Mutter kommt, passt sehr gut zu ihrem Vortrag, dass die Mutter frühzeitig und sehr grausam ums Leben gekommen ist. Das Gericht hat auch sonst keinen Anlass, an der Richtigkeit der Diagnose zu zweifeln. Frau T1 ist seit 1997 als Psychologin im psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge in E tätig, seit Sommer 2002 in leitender Position. Während ihr dortiger Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Psycho-traumatalogie liegt, hat sie im Rahmen ihrer Tätigkeit an den T2 Kliniken mit dem gesamten Spektrum psychischer Erkrankungen zu tun. Die Klägerin befindet sich bei ihr in kontinuierlicher psychologischer/psychotherapeutischer Behandlung seit Juli 2000. Im Regelfall sieht sie die Klägerin einmal wöchentlich zur Gesprächstherapie. Mithin ist davon auszugehen, dass sie mit der psychischen Verfassung der Klägerin derart vertraut ist, dass sie eine verlässliche psychologische bzw. psychotherapeutische Beurteilung abgeben kann. 55 Zur Überzeugung des Gerichts steht weiter fest, dass die Klägerin auch weiterhin dahingehend behandlungsbedürftig ist, dass sie einer kontinuierlichen Gesprächstherapie im Rahmen eines stabilen und von ihr als sicher empfundenen Umfeldes bedarf. Nach den Ausführungen von Frau T1 ist das Ziel der Therapie darauf ausgerichtet, dass suizidale Krisen bei der Klägerin ausbleiben und sie in der Lage ist, ihr Leben selbstverantwortlich zu führen. Voraussetzung dafür ist die Verarbeitung der Traumata, um zu verhindern, dass sie durch Wahrnehmungen oder Erlebnisse an als traumatisch empfundene Geschehnisse erinnert wird (Nachhallerinnerungen) und es zu einer Persönlichkeitsabspaltung kommt. Nachvollziehbar hat Frau T1 in diesem Zusammenhang erläutert, dass einer erfolgreichen Durchführung einer Gesprächstherapie in Nigeria - selbst wenn die Möglichkeit als solche bestünde - entgegenstehe, dass die Klägerin dort beständig mit Nachhallerinnerungen konfrontiert wäre. Das Ziel der Traumaverarbeitung und Verhinderung suizidaler Krisen wäre dort mithin nicht Gewähr leistet. Eine Chronifizierung und Verschärfung der Krankheitssymtome wäre zu erwarten, eine völlige Dekompensation der Klägerin sehr wahrscheinlich (vgl. die Ausführungen in der psychologischen/psycho-therapeutischen Stellungnahme vom 28. Februar 2002, S. 6). 56 Danach ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche, stabilisierende psychotherapeutische Behandlung der Klägerin in Nigeria nicht gegeben sind und ihr daher im Fall der Rückkehr dorthin eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht. 57 Soweit die Klägerin die Aufhebung der Abschiebungsandrohung begehrt, ist die Klage im Wesentlichen unbegründet. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 51 und 53 AuslG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Ebenso wenig ist das Herkunftsland der Klägerin als Abschiebezielstaat aufzunehmen, in den diese nicht abgeschoben werden darf, vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Denn die Voraussetzungen der dort genannten §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG liegen, wie ausgeführt, nicht vor. Für eine erweiternde Auslegung des § 50 Abs. 3 AuslG auch auf Fälle eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG ist angesichts der Regelungen in § 41 AsylVfG kein Raum. 58 Vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19/96 -, NVwZ 1997, 1132 (1134). 59 Die für den Fall der Haftentlassung ausgesprochene Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung von einer Woche findet danach ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. 60 Soweit der Klägerin die Abschiebung für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird, ist der Bescheid rechtswidrig. Diesbezüglich fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Das Asylverfahrensgesetz enthält keine Bestimmung, die das Bundesamt ermächtigt, einem Asylbewerber für den Fall seiner zukünftigen erneuten unerlaubten Einreise - gleichsam vorsorglich - die Abschiebung anzudrohen. 61 Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A -; dem folgend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 -. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 63