OffeneUrteileSuche
Urteil

15 K 8429/00

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein im Ausland erworbener Hochschulabschluss ist nur dann als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anzuerkennen, wenn Ausbildung und Prüfungen inhaltlich im Wesentlichen mit der entsprechenden nordrhein‑westfälischen Ersten Staatsprüfung übereinstimmen. • Fehlt ein wesentliches Maß an Übereinstimmung, können fehlende Kenntnisse nicht durch Auflagen oder Beschränkungen im Anerkennungsbescheid ausgeglichen werden; allenfalls kommt Anrechnung von Studienleistungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in Betracht. • Bei der Vergleichbarkeit sind Umfang und Wissenschaftsniveau der Prüfungen sowie das studiengangsbezogene Studium von mindestens zwei Unterrichtsfächern und der erziehungswissenschaftliche Anteil zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung türkischer Lisans‑Prüfung als Erste Staatsprüfung für Sekundarstufe II • Ein im Ausland erworbener Hochschulabschluss ist nur dann als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anzuerkennen, wenn Ausbildung und Prüfungen inhaltlich im Wesentlichen mit der entsprechenden nordrhein‑westfälischen Ersten Staatsprüfung übereinstimmen. • Fehlt ein wesentliches Maß an Übereinstimmung, können fehlende Kenntnisse nicht durch Auflagen oder Beschränkungen im Anerkennungsbescheid ausgeglichen werden; allenfalls kommt Anrechnung von Studienleistungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in Betracht. • Bei der Vergleichbarkeit sind Umfang und Wissenschaftsniveau der Prüfungen sowie das studiengangsbezogene Studium von mindestens zwei Unterrichtsfächern und der erziehungswissenschaftliche Anteil zu berücksichtigen. Der 1944 geborene Kläger verfügt über einen türkischen Hochschulabschluss (lisans diplomasi) in Lehramt, absolvierte ein achtsemestriges Studium und unterrichtete mehrere Jahre in der Türkei. Er beantragte 1999 bei der Beklagten die Anerkennung seines Abschlusses als Erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II in Nordrhein‑Westfalen. Die ZAB gab eine Stellungnahme ab, wonach das türkische Studium inhaltlich nicht mit der nordrhein‑westfälischen Ausbildung vergleichbar sei, insbesondere fehle es an einem gleichgewichtigen Studium von zwei Fächern, an schulpraktischen Anteilen und an einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit. Die Beklagte wies den Antrag ab; der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Der Kläger klagte auf Anerkennung seines Abschlusses als Erste Staatsprüfung. • Anwendbare Anspruchsgrundlage ist § 20 Abs. 1 LABG (entsprechend früher § 19 Abs. 1 LABG a.F.) in Verbindung mit § 60 Abs. 1 LPO; danach ist Anerkennung möglich, wenn ein außerhalb des Landes abgelegter Abschluss einem entsprechenden Lehramt vergleichbar ist. • Die Rechtsprechung verlangt eine inhaltliche Wesensgleichheit bzw. ein wesentliches Maß an Übereinstimmung zwischen den Anforderungen der ausländischen Prüfung und der Ersten Staatsprüfung; Identität in allen Punkten ist nicht erforderlich, aber fehlende Gleichwertigkeit kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. • Sachverständige Stellungnahmen (ZAB) und die einschlägige Rechtsprechung zeigen, dass das türkische lisans diplomasi regelmäßig keine eigenständige wissenschaftliche Abschlussarbeit in der dem Ersten Staatsexamen vergleichbaren Form erfordert und die Prüfungen eher studienbegleitenden Charakter haben, sodass Umfang und Wissenschaftsniveau der Prüfungsleistungen nicht vergleichbar sind. • Für das Lehramt der Sekundarstufe II ist in Nordrhein‑Westfalen neben erziehungswissenschaftlichen Anteilen das gleichgewichtige Studium von mindestens zwei Unterrichtsfächern über die Regelstudiendauer erforderlich. Der Kläger hat das Fach Türkisch nur über vier Semester und Geschichte nur teilweise und nicht in dem geforderten Umfang studiert; ein gleichgewichtiges Studium zweier Fächer ist damit nicht nachgewiesen. • Mangels Nachweises, dass die im Ausland abgelegten Prüfungen in Art, Umfang und wissenschaftlicher Tiefe einer Ersten Staatsprüfung entsprechen, durfte die Beklagte die Anerkennung ablehnen. Hinweise des Klägers genügten nicht, die festgestellten Defizite zu beseitigen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines türkischen lisans diplomasi als Erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II. Entscheidend ist, dass die Ausbildung und die Prüfungen des Klägers in Umfang, Prüfungscharakter und wissenschaftlicher Tiefe nicht dem für die Erste Staatsprüfung in Nordrhein‑Westfalen erforderlichen Niveau entsprechen. Zudem fehlt ein gleichgewichtiges Studium von mindestens zwei Unterrichtsfächern in dem für die Sekundarstufe II geforderten Umfang. Aufgrund dessen konnte die Behörde die Anerkennung rechtmäßig versagen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.