Urteil
15 K 8429/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0319.15K8429.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der im Jahr 1944 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Am 27. Oktober 1972 schloss an der Fakultät für Literatur der Universität Istanbul seine Lehramtsprüfung mit Erfolg ab und erhielt das "lisans diplomasi". Mit Schreiben vom 30. Dezember 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung seiner in der Türkei erworbenen Lehrbefähigung und wies darauf hin, dass der Lehramtsprüfung ein achtsemestriges Studium in den drei Fächer Türkische Sprache, Literatur und Geschichte vorangegangen sei. Entsprechend der erworbenen Befähigung habe er an türkischen Gymnasien als Lehrer 8 Jahre lang die Fächer türkische Sprache und Literatur sowie Geschichte unterrichtet. Zurzeit arbeite er an einem Gymnasium in P. Die Bezirksregierung E1 habe ihm die Berechtigung verliehen, das Fach Türkisch als drittes und viertes Abiturfach zu unterrichten und in diesem Fach die Abiturprüfung abzunehmen. Zum Nachweis seiner türkischen Lehrbefähigung fügte der Kläger dem Anerkennungsantrag unter anderem das "lisans diplomasi" sowie eine Liste der studierten Fächer bei, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Durch die Beklagte um Stellungnahme gebeten teilte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bei dem Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder unter dem 11. Februar 2000 mit, dass es sich bei der durch das "lisans diplomasi" nachgewiesenen Ausbildung über ein vierjähriges Studium der Fachrichtung "Lehramt für die türkische Sprache und Literatur" nebst einem pädagogischen Begleitstudium an einer anerkannten türkischen wissenschaftlichen Hochschule handele, die damit zwar äußerlich, nicht aber auch inhaltlich mit der Ausbildung für ein Lehramt im Bundesgebiet vergleichbar sei. Neben der Schulbildung von nur 11 Jahren als Voraussetzung für die Zulassung zum türkischen Hochschulstudium fehle es an dem Studium zweier Unterrichtsfächer. Das türkische Lehramtsstudium kenne zudem keine Schulpraktika und bleibe im erziehungswissenschaftlichen Bereich hinter dem bundesdeutschen Studium der Pädagogik zurück. Im Übrigen stehe dem in der Türkei die Prüfungszeit einschließenden Lehramtsstudium von acht Semestern in der Bundesrepublik Deutschland ein Studium von regelmäßig zehn Semestern zuzüglich der Prüfungszeit gegenüber. Außerdem kenne das türkische Lehrerausbildungsrecht keine zweite Staatsprüfung. Mit Bescheid vom 23. Februar 2000 lehnte die Beklagte den Anerkennungsantrag des Klägers im Wesentlichen aus den im Schreiben der ZAB vom 11. Februar 2000 genannten Gründen ab. Den ohne Begründung gebliebenen Widerspruch des Klägers gegen ihre Ablehnungsentscheidung wies die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2000 als unbegründet zurück. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Kläger mit Schreiben vom 18. November 2000 das Ausbleiben der Widerspruchsentscheidung gerügt hatte, ließ die Beklagte diesem den Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2000 durch die Post am 24. November 2000 zustellen. Der Kläger hat am 11. Dezember 2000 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, seine in der Türkei erworbene Lehramtsbefähigung sei durch die Beklagte anzuerkennen. Ergänzend zu den Angaben im Verwaltungsverfahren trägt er vor, in der Türkei das Fach Geschichte entsprechend dem Lehrerausbildungsrecht in Nordrhein-Westfalen studiert zuhaben; wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf den Schriftsatz vom 12. März 2003 verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Februar 2000 und ihrer Widerspruchsentscheidung vom 28. Juli 2000 zu verpflichten, seinen in der Türkei erworbenen Hochschulabschluss (lisans diplomasi) als Erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus den in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründen nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. Februar 2000 und ihre Widerspruchsentscheidung vom 28. Juli 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten; der geltend gemachte Anspruch steht ihm nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 [GV NRW S. 325] in Betracht, der als derzeit geltendes Recht anzuwenden ist und tatbestandlich der vormals geltenden, von der Beklagten noch zu Recht angewandten Regelung des § 19 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (LABG a. F. [GV NRW S. 564]) entspricht. Aus § 20 Abs. 1 LABG und § 60 Abs. 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in der zuletzt durch die Verordnung vom 19. November 1996 [GV NRW S. 534] geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 [GV NRW S. 754] folgt, dass eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung als Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt i. S. des nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetzes anerkannt werden kann. Die dem in der Türkei verliehenen Hochschulabschluss "lisans diplomasi" zu Grunde liegende Ausbildung erfüllt die Anerkennungsvoraussetzungen jedoch nicht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. Mai 2000, 19 A 1731/98 zu § 19 Abs. 1 LABG a. F. In diesem Urteil hat das OVG NRW diesbezüglich unter anderem Folgendes ausgeführt: "... Das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal "entsprechendes Lehramt" in § 19 Abs. 1 und § 19 Abs. 4 LABG ist nur dann erfüllt, wenn sich die Anforderungen an die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung und die Anforderungen an die Lehramtsprüfung nach nordrhein-westfälischem Recht inhaltlich im Wesentlichen entsprechen. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Ausbildungsgänge und Prüfungen, die zum Erwerb der Lehramtsbefähigung geführt haben, in jeder Hinsicht identisch sind. Sie müssen der Ersten Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen auch nicht vollständig gleichwertig sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1996 - 19 A 3537/92 -. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches Maß an Übereinstimmung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -, m.w.N. Fehlt es daran, so kann die Anerkennung nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 LPO mit Einschränkungen ausgesprochen oder mit Auflagen verbunden werden. Einschränkungen und Auflagen dienen nämlich nicht dazu, fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbenen Lehramtsbefähigung entgegenstehen, auszugleichen. In diesem Fall verbleibt allein die Möglichkeit, die im Ausland erbrachten Studienleistungen bei der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung anzurechnen (§ 18 Abs. 2 LABG i.V.m § 60 Abs. 1 Satz 1 LPO). Nach Maßgabe dieser Grundsätze entspricht die vom Kläger in der Türkei absolvierte Hochschulausbildung nicht der für die Zuerkennung einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt im Sinne des nordrhein- westfälischen Lehrerausbildungsgesetzes vergleichbaren Ausbildung. Dabei kann dahinstehen, ob die türkische Schulausbildung des Klägers von Dauer und Inhalt der nordrhein-westfälischen Schulausbildung wesentlich abweicht und ob er ein hinreichendes erziehungswissenschaftliches Studium nachgewiesen hat oder - sollte der Nachweis nicht geführt sein - der fehlende Nachweis eines (ausreichenden) erziehungswissenschaftliches Studiums entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf § 19 Abs. 2 Satz 1 LABG, § 60 Abs. 1 Satz 2 LPO der begehrten Anerkennung des türkischen Hochschulabschlusses nicht entgegensteht. Die für die vom Kläger erworbenen Abschlüsse in der Türkei vorgesehene Hochschulausbildung ist schon deshalb einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II nicht vergleichbar, weil nicht ersichtlich ist, dass die vom Kläger abgelegten Prüfungen nach Umfang und Inhalt einer Ersten Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen gleichwertig sind. Nach § 16 Abs. 1 LABG, § 3 Abs. 2 LPO dient die Erste Staatsprüfung dem Nachweis der erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlich sind. Die vor einem Staatlichen Prüfungsamt abzulegende (§ 9 Abs. 1 LPO) Prüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit in einem Fach (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LABG, § 4 Abs. 1 Nr. l LPO), in der ein auf das Lehramtsstudium bezogenes Thema selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten ist (§ 17 Abs. 1 LPO), sowie aus schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und in den - mindestens zwei - Fächern (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LPO). Sämtliche Prüfungsleistungen sollen von Studierenden, die das Lehramt der Sekundarstufe II vor dem Wintersemester 1994/95 begonnen haben, innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LPO). Studierende, die das Studium des Lehramtes der Sekundarstufe II im Wintersemester 1994/95 oder danach begonnen haben, sollen die schriftliche Hausarbeit spätestens im achten Semester anfertigen und die übrigen Prüfungsleistungen innerhalb eines Semesters nach dem Ende der Regelstudiendauer erbringen (§ 4 Abs. 3 Sätze l bis 3 LPO in der für Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium begonnen haben, geltenden Neufassung). Anders als in semesterabschließenden Prüfungen, bei denen nur ein begrenzter Lehrstoff präsent sein muss und der jeweilige Prüfungsstoff für das weitere Studium abgeschichtet werden kann, muss der Prüfling demnach im Ersten Staatsexamen über wesentlich umfangreichere erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dass der Kläger eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat, ist nicht erkennbar. In der Türkei ist zwar in der Regel am Ende des Semesters eine Prüfung abzulegen und wird darüber hinaus das Studium am Ende des letzten Semesters mit einer Prüfung abgeschlossen. Nach Auskunft der ZAB sind diese Prüfungen jedoch mit einer Studienabschlussprüfung nach deutschem Verständnis in Umfang und Wissenschaftlichkeit nicht vergleichbar. Für das Lisans Diplomasi ist insbesondere eine der schriftlichen Hausarbeit (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LABG, § 4 Abs. l Nr. l LPO) vergleichbare eigenständige wissenschaftliche Abschlussarbeit nicht, vgl. ZAB, Ausländische Hochschulsysteme - Darstellung und Vergleichsempfeh-lungen -/Bd. III, Stichwort Türkei, Nr. 2.1, S. 2, bzw. in der Regel nicht, ZAB, a.a.O., Nr. 4.l, S. 2, gefordert. Erst bei einem weiterführenden Studium, das mit dem Erwerb des Yüksek Lisans abschließt, ist von höheren wissenschaftlichen Anforderungen auszugehen als in den grundständigen Studiengängen, die mit dem Lisans Diplomasi abgeschlossen werden. ZAB, a.a.O. Nr. 2.1, S. 2 Dementsprechend kann auch nicht schon mit dem Erwerb des Lisans Diplomasi, sondern regelmäßig erst nach dem Erwerb des Yüksek Lisans ein Promotionsstudium in der Türkei aufgenommen werden, ZAB, a.a.O., Nr. 3, S. l, und Nr. 4.1, S. 2, während das nach einer Regelstudienzeit von 8 Semestern abzulegende Erste Staatsexamen für das Lehramt der Sekundarstufe II bereits zur Promotion berechtigt (§ 97 Abs. 2 a des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen). Auch aus dem Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm abgelegten Prüfungen nicht etwa nur den Charakter studienbegleitender Leistungskontrollen haben, sondern weiter gehend den im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II abzulegenden Prüfungen vergleichbar wären. Nähere Angaben zu Art und Inhalt der abgelegten Prüfungen an der Universität Ankara lassen sich weder dem Vortrag des Klägers noch den von ihm vorgelegten Unterlagen entnehmen. In dem Text des Lisans Diplomasi heißt es lediglich, der Kläger habe "die Prüfungen mit Erfolg bestanden". Der Vermerk der Universität Ankara vom 19. August 1974 auf der Rückseite des Lisans Diplomasi ist ebenfalls nicht aussagekräftig. Dort heißt es lediglich, "der Besitzer dieses Diploms hat Pädagogik studiert und die entsprechenden Prüfungen bestanden", bzw. nach einer anderen Übersetzung, "der Besitzer dieses Diploms hatte die pädagogische Urkunde bekommen". Aus den Bescheinigungen des Dekanats der Fakultät für Sprache, Geschichte und Geografie an der Universität Ankara vom 11. April 1979 und 16. Oktober 1997 geht zwar hervor, dass dem Kläger während seines Studiums Zensuren erteilt worden sind. Welche Leistungsanforderungen hierfür zu erbringen waren, lässt sich demgegenüber den Bescheinigungen nicht entnehmen. Soweit es in den Bescheinigungen vom 11. April 1979 und 16. Oktober 1997 sowie der weiteren Bescheinigung des Dekanats für Sprache, Geschichte und Geografie vom 4. Juli 1973 heißt, der Kläger habe das "Staatsexamen" bzw. das "Abschlussexamen" mit Erfolg bestanden, fehlen ebenfalls nähere Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Prüfungsleistungen der Kläger zu erbringen hatte. Der türkische Hochschulabschluss des Klägers ist darüber hinaus deshalb einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II nicht gleichwertig, weil er in den von ihm studierten Nebenfächern und damit auch in dem von ihm an der M -Gesamtschule unterrichteten Fach Türkisch lediglich ein viersemestriges (zweijähriges) Studium absolviert hat. In Nordrhein-Westfalen erfordert das Lehramts Studium demgegenüber neben dem Studium der Erziehungswissenschaft, das ein Fünftel des Studiums für das Lehramt der Sekundarstufe II ausmacht (§ 41 Abs. 2 Satz l LPO), grundsätzlich das gleichgewichtige Studium von - mindestens - zwei Fächern. Werden beim Studium des Lehramtes für die Sekundarstufen I und II zwei Unterrichtsfächer (§§ 37 Abs. l, 43 Abs. 2 LPO) oder im Rahmen des Studiums des Lehramtes für die Sekundarstufe II ein Unterrichtsfach und eine sonderpädagogische Fachrichtung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 LPO) gewählt, sind diese Fächer jeweils im Verhältnis eins zu eins zu studieren (§§ 36 Abs. 2 Satz 2, 41 Abs. 2 Satz 2 LPO). Lediglich beim Studium des Lehramtes für die Sekundarstufe II in zwei beruflichen Fachrichtungen sowie bei der ebenfalls nur im Rahmen des Studiums für die Sekundarstufe II möglichen Kombination einer beruflichen Fachrichtung entweder mit einem Unterrichtsfach oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung sind die Fächer im Verhältnis von zwei zu eins bzw. vier zu drei zu studieren (§ 41 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LPO). Der Kläger hat jedoch kein Fach studiert, das einer beruflichen Fachrichtung (§ 43 Abs. 2 LPO) oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung (§ 43 Abs. 5 LPO) vergleichbar wäre. ..." Gemessen an den grundsätzlichen Feststellungen dieser obergerichtlichen Entscheidung, die mit der sachverständigen Stellungnahme der ZAB vom 11. Februar 2000 übereinstimmen und die die Kammer teilt, fehlt es für den Erfolg des Anerkennungsbegehrens des Klägers schon an dem Nachweis einer der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II vergleichbaren Hochschulabschlussprüfung. Nicht gleichwertig ist der türkische Hochschulabschluss des Klägers mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II auch deshalb, weil sich das Studium des Klägers nicht gleichgewichtig, das heißt über die Dauer von acht Semestern auf mindestens zwei Unterrichtsfächer aus dem Fächerkanon des § 43 Abs. 2 S. 1 LPO im Umfang der sich aus § 41 Abs. 1 LPO ergebenden Semesterwochenstundenzahlen bezogen hat. Nachdem das Fach Türkisch gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 LPO nicht mit einer Fremdsprache verbunden werden darf, kommt nach der Studienbescheinigung der Universität Istanbul vom 13. Dezember 1999 als zweites Unterrichtsfach i. S. der §§ 41 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 2 S. 1 LPO lediglich das Fach Geschichte in Betracht. Abgesehen davon, dass das Geschichtsstudium des Klägers nach der Studienbescheinigung - und insoweit abweichend von der im Schriftsatz vom 12. März 2003 aufgestellten Behauptung - allein für die "Geschichte der Neuzeit" belegt ist, die nur einen Teilbereich der gemäß der Anlage 8 zu § 55 LPO für das Fach Geschichte vorgeschriebenen Studieninhalte abdeckt, hat der Kläger dieses Fach auch nur über zwei Jahre hinweg studiert. Die mit Schriftsatz vom 12. März 2003 aufgestellte Behauptung eines umfassenderen Geschichtsstudiums ist nicht nachgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.