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Beschluss

15 L 632/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0331.15L632.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 24. Februar 2003 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller im Rahmen der zahnärztlichen Vorprüfung vorläufig zur Fachprüfung "Anatomie" zuzulassen, hat keinen Erfolg. Das gemäß § 123 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 S. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsschutzgesuch ist nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zur Fachprüfung "Anatomie" im Rahmen der zahnärztlichen Vorprüfung steht allerdings nicht schon entgegen, dass die Prüfungsfrist (§§ 29 Abs. 3, 22 Abs. 3 S. 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte [ZAppO] in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2 bereinigten und zuletzt durch die Verordnung vom 10. November 1999 [BGBl. I S. 2162] geänderten Fassung), die die Bezirksregierung N, Landesprüfungsamt für Medizin, Psycho-therapie und Pharmazie (Landesprüfungsamt), als zuständige Behörde (§ 60 Abs. 1 ZAppO i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 15. Juni 1999 [GV NRW S. 213] und Art. 1 § 3 S. 2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung NRW vom 9. Mai 2000 [GV NRW, S. 462]) dem Antragsteller mit Bescheid vom 17. Mai 2002 gemäß der obergerichtlichen Verpflichtung, Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 6. Mai 2002, 14 B 622/02, bis zum 31. Juli 2002 verlängert hat, zwischenzeitlich verstrichen ist. Anders als in dem zuvor bei dem beschließenden Gericht geführten Verfahren des Antragstellers, vgl. Beschluss der Kammer vom 7. März 2002, 15 L 291/02, ist dem Landesprüfungsamt (derzeit) jede weitere Entscheidung über eine erneute Verlängerung der Prüfungsfrist verwehrt, da der Antragsgegner mit Bescheid vom 9. August 2002 die Prüfungsleistung des Antragstellers im Fach "Anatomie" vom 8. Juli 2002 gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 ZAppO mit "schlecht, weil nicht erschienen" bewertet und seine zahnärztliche Vorprüfung zugleich gemäß den §§ 29 Abs. 2 S. 1 Buchst. a), 30 Abs. 2 ZAppO für endgültig nicht bestanden hat. Kann die nicht bestandene zahnärzt-liche Vorprüfung aber nicht wiederholt werden, scheidet auch eine Verlängerung der Prüfungsfrist aus, vgl. OVG NRW, a. a. O. , Seite 3 f. des Beschlussabdrucks. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung spricht auch alles dafür, dass dem Antragsteller ein weiterer Prüfungsversuch im Fach "Anatomie" nicht zusteht, weil der Antragsgegner die zahnärztliche Vorprüfung des Antragstellers mit Bescheid vom 9. August 2002 zu Recht für endgültig nicht bestanden erklärt hat. Gemäß den §§ 30 Abs. 2, 29 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) ZAppO ist die zahnärztliche Vorprüfung ohne die Möglichkeit der Zulassung zu einer nochmaligen Prüfung, das heißt endgültig nicht bestanden, wenn die Leistung in einem der in § 28 Abs. 1 genannten Vorprüfungsfächer mit "schlecht" bewertet worden ist. Dabei ist gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 in die Prüfungsniederschrift "schlecht, weil nicht erschienen" einzutragen, wenn die Prüfung in einem Fach als nicht bestanden gilt, weil der Prüfling in einem Prüfungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint (§ 16 Abs. 1 S. 1 ZAppO). Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für das endgültige Nichtbestehen der zahnärztlichen Vorprüfung sind hier erfüllt, nachdem die Leistung des Antragstellers vom 8. Juli 2002 im Vor-prüfungsfach "Anatomie (§ 28 Abs. 1 Nr. I ZAppO) zu Recht als "schlecht" beurteilt worden sind. Dem Prüfungstermin ist der Antragsteller unentschuldigt ferngeblieben. Das Recht des Prüflings, eine Prüfung krankheitsbedingt nicht ablegen zu müssen, folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), der das gesamte Prüfungsrecht beherrscht, vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1981, 7 C 30 und 31/80, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Buchholz), 421.0 Prüfungswesen Nr. 157, Dem Gleichheitsgrundsatz entspricht es, dass ein Prüfling erhebliche, auf Krankheit beruhende irreguläre Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit während der Prüfung nicht hinnehmen muss, wenn sie seine Chancen auf einen erfolgreichen Prüfungsabschluss mindern, nicht seiner eigenen Risikosphäre zuzurechnen sind und er den Rücktritt von der Prüfung unter Berufung auf die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde erklärt, zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995, 6 C 16/93, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, S. 172 ff. Ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung scheidet somit nicht nur dann aus, wenn der Prüfling es versäumt, den Rücktrittsgrund unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Für das Vorliegen der Tatsachen, die auf eine zum Rücktritt berechtigende Prüfungsunfähigkeit schließen lassen, trägt der Prüfling die Darlegungs- und Beweislast, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998, 6 C 12/98, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, S. 1341 ff. Um die in einer fehlerhaften Anerkennung von Prüfungsrücktritten liegende Verletzung der Chancengleichheit zu vermeiden, ist die Prüfungsbehörde berechtigt, zum Nachweis einer geltend gemachten krankheitsbedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ein amtsärztliches Attest zu fordern, wenn der Verdacht besteht, dass in vorangegangenen Rücktrittsverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigungen nur aus Gefälligkeit ausgestellt worden sind, vgl. OVG NRW, a. a. O. , Seite 11 des Beschlussabdrucks sowie Beschluss vom 3. Juli 1998, 22 A 2973, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1999, S. 23 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ein amtsärztliches Attest, das medizinische Befundtatsachen enthält, die auf seine Prüfungsunfähigkeit am 8. Juli 2002 schließen lassen, hat der Antragsteller nicht beigebracht. Das vorgelegte Attest des Gesundheitsamtes des Oberbürgermeisters der Stadt E datiert vom 9. Juli 2002 und enthält keine Angaben über den Gesundheitszustand des Antragstellers am Prüfungstag. Der Antragsteller war aber zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes über die Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag verpflichtet. Die Aufforderung hierzu enthält die vom 6. Juni 2002 datierende Ladung zur Prüfung am 8. Juli 2002, die dem Antragsteller über seine früheren Verfahrensbevollmächtigten offensichtlich auch zugegangen ist. Die zur Begründung des Widerspruchs mit Schreiben vom 28. Januar 2003 aufgestellte Behauptung des Antragstellers, für ihn sei " ... nicht ersichtlich [sc. gewesen], dass [sc. ihm ] als Nachweis für die Prüfungsunfähigkeit ein amtsärztliches Attest abverlangt ... " werde, ist offenbar unwahr. Abgesehen davon, dass ihm ohne Kenntnis des Ladungsschreibens der Prüfungstermin unbekannt gewesen wäre, hat der Antragsteller selbst unter dem 16. Juli 2002 dem Vorsitzenden des Antragsgegners gegenüber schriftlich an " ...Eides statt... " versichert, am Vormittag des 8. Juli 2002 nicht gewusst zu haben, " ...welches Gesundheitsamt für meine Person zuständig sei... ". Schon nach seinem eigenen Vortrag hatte er damit Kenntnis von der Notwendigkeit, im Krankheitsfall ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Die Pflicht zur Vorlage eines amtsärztliches Attestes hatte der Antragsgegner dem Antragsteller gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen zu Recht auferlegt. Die dem Antragsteller durch Dr. W aus E zu Prüfungsterminen im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Vorprüfung ausgestellten, mit der Diagnose "Kreislaufstörung" bzw. "rezidivierende Kreislaufdysregulation" versehenen Atteste vom 28. Juni 2001, 3. Juli 2001, 18. Juli 2001, 13. September 2001 und 27. September 2001 begründen nach ihrer Häufung sowie nach der Art der Diagnose zweifellos den Verdacht, dass es sich bei den privatärztlichen Bescheinigungen um Gefälligkeitsatteste handelt. Der Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes, das ihm für den Prüfungstag eine gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit bescheinigt, ist der Antragsteller auch unter Verstoß gegen die ihm prüfungsrechtlich obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Sich noch am Prüfungstag einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, war dem Antragsteller möglich und zumutbar. Nachdem der Antragsteller ausweislich seines Schreibens vom 16. Juli 2002 an den Vorsitzenden des Antragsgegners offenbar bereits am Vormittag des 8. Juli 2002 gewillt war, von der für 17.00 Uhr angesetzten Fachprüfung in Anatomie aus gesundheitlichen Gründen zurückzutreten, verblieb ihm bis zum Ende der bei Gesundheitsämtern als Behörden üblichen Geschäftszeit um 15.30 Uhr ausreichend Zeit, sich bei einem Amtsarzt zur Untersuchung vorzustellen. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, am Prüfungstag erst um 15.45 Uhr und damit zu einem Zeitpunkt bei der Abteilung "Innere Medizin" des Gesundheitsamtes in E, L Straße 000 eingetroffen zu sein, zu dem eine amtsärztliche Untersu-chung nicht mehr möglich war, trifft dies zwar in tatsächlicher Hinsicht nach der Bescheinigung des Gesundheitsamtes vom 12. Juli 2002 zu, entschuldigt das Versäumnis einer rechtzeitigen Vorsprache dort aber nicht. Der Vortrag des Antragstellers zu den Gründen der zeitlichen Verzögerung ist völlig unglaubhaft. Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller, der sich am Vormittag des 8. Juli 2002 nicht unter der im Rubrum angegebenen Anschrift, sondern in L1 aufgehalten haben will, die Geschäftsräume des Antragsgegners in E von L1 mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichend aufgesucht haben will. Zwar ist er nachweislich dort am 8. Juli 2002 um 14.30 Uhr vorstellig geworden. Bei lebensnaher und vernünftiger Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint es aber, dass der Antragsteller, der nach der ärztlichen Bescheinigung des Dr. K aus E vom 8. Juli 2002 an einer akuten Gastroenteritis mit heftigen Durchfällen und Kreislaufproblemen gelitten haben soll, mit einer solchen Erkrankung einen solchen mehrstündigen Reiseweg mit Zug und Straßenbahn tatsächlich antreten konnte. Weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist zudem ein Grund dafür, dass der Antragsteller von L1 kommend erst die Geschäftsräume des Antragsgegners in E aufgesucht hat. Der persönlichen Vorsprache dort bedurfte es zur Erklärung des Prüfungsrücktritts jedenfalls nicht. Dies war dem überaus "rücktrittserfahrenen" Antragsteller auch bekannt. In der Vergangenheit hatte er sich wiederholt telefonisch, schriftlich oder zu Beginn eines Prüfungstermins für nicht prüfungsfähig erklärt. Ebenso wenig musste der Antragsteller die Geschäftsräume des Antragsgegners in E aufsuchen, um in Erfahrung zu bringen, bei welchem Gesundheitsamt er vorstellig werden sollte. Nach seinem Schreiben vom 16. Juli 2002 an den Vorsitzenden des Antragsgegners will er zwar am Vormittag des Prüfungstages mit Blick auf seinen Hauptwohnsitz in L1, seinen Studienort in I2/T und den Prüfungsort E zunächst unsicher gewesen sein, welches Gesundheitsamt für ihn zuständig ist, sich dann aber entschlossen haben, den Amtsarzt in E aufzusuchen. Auch war es nicht notwendig, die Anschrift des Gesundheitsamtes in E in den Geschäftsräumen des Antragsgegners zu erfragen. Es gehört schon nicht zu den Pflichten einer Prüfungsbehörde, derartige Informationen vorzuhalten. Es zählt vielmehr zu den prüfungsrechtlichen Obliegenheiten eines Prüflings, dem - wie dem Antragsteller - für den Krankheitsfall die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes auferlegt ist, sich im Vorfeld einer anstehenden Prüfung rechtzeitig selbst nach dem Sitz des Gesundheitsamtes bzw. seiner etwa benötigten Abteilungen zu erkundigen. Durfte und konnte der Antragsteller daher nicht davon ausgehen, die Anschrift des Gesundheitsamtes in den Geschäftsräumen des Antragsgegners zu erfahren, musste er, zumal ihm am Prüfungstag hierfür nicht unbegrenzt Zeit zur Verfügung gestanden hat, andere Möglichkeiten nutzen, um die vorgeblich noch benötigte Anschrift des Gesundheitsamtes zu ermitteln. Etwa ein Telefonanruf dort war ihm ohne weiteres möglich und zumutbar. Das am Tag nach der Prüfung ausgestellte amtsärztliche Attest vom 9. Juli 2002, dem eine Untersuchung des Antragstellers erst an diesem Tag zu Grunde liegt, genügt den Anforderungen an den Nachweis einer am Prüfungstag gegebenen Prüfungsunfähigkeit des Antragstellers schließlich auch nicht mit Blick auf die den Prüfungstag erfassende ärztliche Bescheinigung des Dr. K vom 8. Juli 2002. Zwar diagnostizieren sowohl der Amtsarzt wie auch der private Arzt eine beim Antragsteller vorliegende Gastroenteritis. Das in Kenntnis der Bescheinigung des Dr. K erstattete amtsärztliche Attest hebt aber ausdrücklich hervor, dass zum Gesundheitszustand des Antragstellers am 8. Juli 2002, dem Prüfungstag, nicht Stellung bezogen werden kann. Die bei der amtsärztlichen Untersuchung erhobenen Befunde sowie der Art der Erkrankung ließen danach aus sachverständiger Sicht offensichtlich nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller bereits am Vortag an dieser Erkrankung gelitten hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und ist angelehnt an den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, S. 605 ff., unter Ziffer 35.1 für Streitigkeiten um ärztliche Prüfungen ausgewiesenen Betrag, der angesichts des vorläufigen Charakters der erstrebten prüfungsrechtlichen Entscheidung nur zur Hälfte anzusetzen war.