Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Dezember 2001 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einhalb. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.00.0000 in Havanna geborene Kläger ist kubanischer Staatsbürger. Er reiste mit einem von der Deutschen Botschaft in Havanna ausgestelltem Visum für die Schengen-Staaten am 14. Juni 2001 mit einem Direktflug aus Kuba kommend in das Bundesgebiet ein. Er beantragte am 10. September 2001 die Anerkennung als Asylberechtigter. Vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde er am 11. September 2001 zu seinen Asylgründen persönlich angehört. Er machte hierbei geltend: Er sei mit einem Pass einer Geburtsurkunde und einem Ehefähigkeitszeugnis eingereist. Sein letzter Wohnort sei Havanna gewesen; er sei bereits 1994 als Tourist im Bundesgebiet gewesen, ebenfalls mit einem Visum. Er sei Mitglied der Kommunistischen Partei, am Parteileben habe er auch aktiv teilgenommen. Am 3. September 2001 habe er telefonisch von seinen Eltern erfahren, dass die Kommunistische Partei Nachforschungen nach ihm aufgenommen habe. Seine Ausreise sei bekannt geworden. Nach den Angaben seiner Eltern werde dies von der Partei als Verrat aufgefasst, insbesondere weil er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst, er sei Lehrer, in einem besonderen Treueverhältnis gestanden habe. Ferner werfe man ihm - so seine Eltern - vor, er sei homosexuell, was aber nicht richtig sei, er sei vielmehr bisexuell. Diese Veranlagung habe er in seinem Heimatland aber immer verheimlicht, weil sie gesellschaftlich geächtet sei. Er habe bis zur Ausreise keine konkreten Probleme mit Behörden oder gar der Polizei gehabt. Eigentlich habe er auch nach Kuba zurückkehren wollen, nachdem er aber Kenntnis von den Nachforschungen nach seiner Person u.a. bei seiner Familie habe, fürchte er um seine Freiheit und um sein Wohlergehen bei einer Rückkehr. Mit Bescheid (Gz.: 0000000-000) vom 27. Dezember 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, sowie dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte ihm anderenfalls die Abschiebung nach Kuba an. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger Kuba unverfolgt verlassen habe und Homosexualität dort nicht mehr strafbar sei. Der Kläger sei bestens ins politische System Kubas integriert gewesen und sei kein Dissident oder Kritiker. Die erwartete gesellschaftliche Ächtung und Probleme innerhalb der Kommunistischen Partei stellten keine staatliche Verfolgung dar. Betreffend die Wiedereinreisebeschränkungen sei festzustellen, dass dies gleichfalls für alle Kubaner zuträfe und diese Wiedereinreisebeschränkungen nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpften. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 9. Januar 2002 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger am 21. Januar 2002 Klage erhoben, mit der er sein Asylbegehren weiterverfolgt. Das Bundesamt habe den Umstand, dass die Kommunistische Partei mit der Staatsgewalt gleichzusetzen sei, nicht genügend berücksichtigt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Dezember 2001 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen sowie dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 6. März 2003 zur Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die mit Verfügung vom 6. März 2003 dem Kläger bekannt gemachte Liste über die Auskünfte und Erkenntnisse, die der Kammer zur Situation in Kuba vorliegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person (II.). Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht hingegen nicht (I.). Hinsichtlich der Feststellung in Ziffer 2 im Tenor des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. März 2001 ist dieser rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter scheidet vorliegend schon aus, weil der Kläger bereits nach eigenem Vorbringen unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist und die Gründe, die seiner Rückkehr entgegenstehen erst hernach auf Grund eines eigenen Entschlusses entstanden sind und dieser Entschluss nicht auf einer festen bereits im Heimatland erkennbar betätigten Überzeugung beruht, § 28 AsylVfG. II. Allerdings hat der Kläger Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person. Für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, d.h. die Annahme einer drohenden politischen Verfolgung, gelten im Wesentlichen die inhaltsgleichen Grundsätze, wie sie für eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelt wurden. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießt derjenige als politisch Verfolgter Asylrecht, dem eine Rückkehr in seine Heimat deshalb nicht zuzumuten ist, weil er begründete Furcht vor einer ihm dort aus politischen Gründen - etwa wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung - drohenden staatlichen Verfolgung mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkung seiner persönlichen Freiheit hegt. Dem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zu Grunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Schließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die den Betroffenen aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt und ihn in eine ausweglose Lage bringt; vgl.: Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, DVBl. 1990, 101 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, Buchholz 402.25 Nr. 136 zu § 1 AsylVfG m.w.N.. Politische Verfolgung kann auch dann gegeben sein, wenn der verfolgende Staat dem Opfer eine oppositionelle Haltung zu Unrecht unterstellt, an diese unzutreffende Annahme jedoch asylrechtlich relevante Maßnahmen knüpft, Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1979 - 1 C 49.77 - in: BayVBl. 80, 378. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; vielmehr muss dieser sich auch Übergriffe nicht staatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche Verfolgung - zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54.341; BVerwG, Urteil vom 2. August 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317; vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 -, BVerwGE 74, 160; BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, NVwZ 1990, 1179. Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten. In diesen Fällen ist in aller Regel davon auszugehen, dass sich die Verfolgung gegen jeden Angehörigen der verfolgten Gruppe richtet. Dies setzt voraus, dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet eine derartige Dichte erreichen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Für die erforderliche, auf absehbare Zeit ausgerichtete Verfolgungsprognose kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz an. Welche Anforderungen an die konkrete Prognose zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Asylbewerber in seinem Heimatland schon einmal politische Verfolgung erlitten hat bzw. vor der Ausreise unmittelbar von ihr bedroht war oder ob er unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylbewerber schon vor dem Verlassen seiner Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen, kann ihm die Rückkehr nur dann zugemutet werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (herabgestufter oder erleichterter Prognosemaßstab), vgl.: BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (361); BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 286.80 - a.a.O.. Befürchtet der Asylbewerber erstmalig eine asylerhebliche Verfolgung, so ist sein Asylbegehren danach zu beurteilen, ob ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (nicht herabgeminderter oder normaler Prognosemaßstab). Hierfür reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; asylerhebliche Maßnahmen müssen vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dies ist der Fall, wenn bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, vgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102; Urteil vom 15. März 1988, - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 338. Die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Allerdings lässt die Rechtsprechung im Hinblick auf die sachtypischen Schwierigkeiten, mit denen der Nachweis im Ausland eingetretener, das persönliche Lebensschicksal des Asylbewerbers betreffender und zur Begründung des Asylantrags angeführter Umstände regelmäßig verbunden ist, insoweit einen Nachweis minderen Grades im Sinne einer Glaubhaftmachung genügen. Hiermit ist jedoch nicht eine Glaubhaftmachung im engeren Sinne gemäß § 294 ZPO gemeint, sondern eine Beweiserleichterung dahingehend, dass für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO der Würdigung des persönlichen Vorbringens des Asylbewerbers eine im Vergleich zur sonstigen Prozesspraxis gesteigerte Bedeutung zukommt, vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. April 1985, - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658. Als wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist von Seiten des Asylsuchenden bezüglich derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein substantiierter, im wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag zu fordern, wobei die Glaubhaftmachung auch an widersprüchlichen Angaben scheitern oder bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag nur bei einer überzeugenden Auflösung der Widersprüche bejaht werden kann, vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, Nr. 5 zu § 28 AuslG a.F. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung vgl. Urteil vom 5. Dezember 1995, - 24 K 12650/94.A - Urteil vom 8. November 2001, - 24 K 2275/01.A -, davon aus, dass kubanische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragen und mit Unzufriedenheit mit dem diktatorischen Regime in Kuba begründen und sich über 11 Monate länger, als in ihrer Ausreisegenehmigung erlaubt, im Ausland aufhalten bzw. - aus kubanischer Sicht - illegal die Rückkehr unterlassen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anknüpfend an den Verdacht der Regimefeindlichkeit in asylerheblicher Intensität aus der staatlichen Friedensordnung ausgegrenzt werden. Und dies gilt auch dann, wenn sie sonst nicht darüber hinaus als Regimekritiker, Oppositionelle oder in ähnlicher Weise in Erscheinung getreten sind. Hieran hält die Kammer auch nach Überprüfung und Auswertung aller zum heutigen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, fest. Es trifft zwar nach den vorliegenden Auskünften zu, dass die Asylantragstellung im Ausland als solche keinen ausdrücklich ausformulierten Straftatbestand des kubanischen Strafgesetzbuchs verwirklicht; siehe insoweit nur Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 22.06.1999 S. 6 unten u. S. 8 in der Mitte. Zugleich wird im erwähnten Lagebericht an der selben Stelle aber auch ausgeführt, dass andere Straftatbestände, wie z.B. illegale Ausreise (Art. 216 StGB) oder illegale Einreise bzw. Rückkehr (Art. 215 StGB) ebenso wie die sonst erwähnten, sehr allgemein gefassten Straftatbestände des kubanischen Strafgesetzbuches - zu einer Bestrafung führen könnten. Ferner wird ausgeführt, da die kubanische Regierung unter den ca. 4000 in Deutschland lebenden Kubanern über Informanten verfügen dürfte, könne man nicht davon ausgehen, dass ein Asylantrag eines Kubaners in jedem Fall den kubanischen Behörden verborgen bleibe; so auch die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 21.10.1996 an das VG München. In dieser letztgenannten Auskunft des Auswärtigen Amts wird im Übrigen noch ganz klar ausgeführt, ob die Stellung eines Asylantrags in Kuba zur Verfolgung führe, könne zwar nicht festgestellt werden, da kein Fall bekannt sei, wo ein Antragsteller später nach Kuba zurückgekehrt sei. Es müsse aber in diesen Fällen mit einer Verfolgung gerechnet werden. Dass das Auswärtige Amt in dieser letztgenannten Auskunft für den konkret zu Grunde liegenden Fall keine Gefahr einer politischen Verfolgung sieht, wird lediglich damit begründet, dass der Betreffende wegen seiner Weigerung, im Jahr 1990 aus der DDR nach Kuba zurückzukehren, keine politische Verfolgung zu befürchten habe, weil er für die Weigerung persönliche Gründe (deutsche Freundin) und nicht - wie hier der Kläger - politische Gründe angeführt habe. Im konkreten Fall hatte die kubanische Regierung dem Betreffenden allerdings auch 1993 noch ein Besuchervisum erteilt und ihn anschließend wieder ausreisen lassen, woraus das Auswärtige Amt dann schloss, dass die verweigerte Rückkehr aus der DDR und der Verbleib in Deutschland nicht zu einer Verfolgung führten. Jedoch wird in dieser Auskunft auch erwähnt, dass die kubanische Regierung in solchen Fällen den betreffenden kubanischen Staatsangehörigen nach elf Monaten als Emigranten betrachte. Das bedeutet aber genau besehen, dass diese kubanischen Staatsangehörigen nicht nur defacto, sondern auch de iure ausgesperrt werden. Denn wenn ein kubanischer Staatsangehöriger sich unerlaubt und ohne Rechtfertigungsgrund über die Gültigkeitsdauer seiner Ausreisegenehmigung hinaus im Ausland aufgehalten hat (maximale Gültigkeitsdauer: 11 Monate), wird davon ausgegangen, dass er Kuba "endgültig verlassen" hat ("Abandonado definitifamente"; Gesetz Nr. 989, Art. 1, Gazetta Official v. 06.12.1961, S. 23705 ff.). Damit wird sein Eigentum in Kuba konfisziert, er darf grundsätzlich keinen Wohnsitz mehr in Kuba begründen und verliert alle Ansprüche auf staatliche freie Heilfürsorge, Zuteilung subventionierter Lebensmittelrationen, persönlichen Besitz usw.. In diesem Fall hat er in der Regel nur noch ein 21-tägiges beschränktes Besuchsrecht für Kuba. Da eine lückenlose Einreisekontrolle funktioniert, ist auch eine illegale Einreise nach Kuba ohne entsprechenden Reisepass und Rückkehrberechtigung ausgeschlossen. Ein Kubaner, der ohne solche Papiere ankommt, wird umgehend wieder in den ausländischen Staat abgeschoben, aus dem er ausgereist ist; Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 22.06.1999 - S. 6; siehe ferner Auskunft vom 12.03.1999 an das VG Würzburg. Eine derartige Ausgrenzung eines eigenen Staatsbürgers aus der innerstaatlichen Friedensordnung, die ihm ausdrücklich jeden staatlichen Schutz entzieht und ihn obendrein in dem durch den Staat monopolisierten Leben in der sozialistischen Gesellschaft Kubas praktisch jede legale Form der Existenzsicherung nimmt, ist jedoch bereits als politische Verfolgungsmaßnahme anzusehen. Eine Einreiseverweigerung, die durch ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung gegenüber eigenen Staatsangehörigen vorgenommen wird, trifft nämlich den Betreffenden nicht nur der Schwere nach in asylerheblicher Weise, sondern regelmäßig ist auch anzunehmen, dass sie aus asylerheblichen Motiven vorgenommen wird so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 12.02.1985 - 9 S 45.84 = Buchholz Nr. 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 30. Nur bei Staatenlosen greift diese Vermutung nicht, weil es hierfür regelmäßig auch andere, asylunerhebliche Motive geben kann BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 75/95 = InfAuslR 1996, 225. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht später auch entschieden, dass es durchaus Fälle geben kann, in denen eine Einreiseverweigerung oder gar Ausbürgerung gegenüber eigenen Staatsangehörigen gleichwohl keine asylerhebliche Maßnahme darstellen kann; BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3.95 = AuAS 1996, 44. In diesem Fall ging es aber um die Ausbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen, der sich trotz seiner Einberufung im Ausland aufhielt, ohne triftigen Grund drei Monate lang der amtlichen Einberufung zur Ableistung des Militärdienstes in der Türkei nicht nachgekommen war und deshalb durch die Ausbürgerung ordnungsrechtlich für die Verletzung einer alle türkischen Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht zum Militärdienst sanktioniert worden war. Der bloße Verbleib im Ausland war hier also gerade nicht der Grund für diese Ausbürgerung. Das kubanische System der Rückkehrverweigerung nach mehr als elf Monaten unerlaubten Auslandsaufenthalts, das gleichermaßen alle Kubaner trifft, zeigt indessen, dass hier der illegale Verbleib im Ausland mit dieser Maßnahme deshalb geahndet wird, weil der Verbleib als Abstimmung gegen das sozialistische System, also als darin liegende Betätigung einer abweichenden politischen Überzeugung geahndet werden soll. Das ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass grundsätzlich in Kuba keine Ausreisefreiheit herrscht und die einschlägigen Republikfluchttatbestände gerade eine solche als "Abstimmung mit den Füßen" geäußerte abweichende Ansicht über die Wertigkeit des sozialistischen Systems treffen sollen (illegale Ausreise, Art. 216 StGB). Das Gericht folgt damit nicht der Rechtsprechung des 7. Senats des Bay. VGH, vgl. Entscheidung vom 12. Juli 2000, - 7 B 98.34682 -, nach juris-cd Verwaltungsrecht (cd05V14); Urteil vom 29. Juli 2002 - 7 B 01.31054; der wohl in ständiger Rechtsprechung die Behandlung kubanischer Asylantragsteller durch ihr Heimatland als Emigranten nicht als politische Verfolgung gewertet wissen will. Die hierfür gegebene Begründung, die Maßnahme knüpfe als an jedermann gerichtete Rechtsfolge nicht an asylerhebliche Merkmale an", zitiert bei BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1999, - 9 B 474/99 -, in Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224 aus dem Urteil des Bay. VGH vom 18. Mai 1999, - 7 B 99.30163 -; überzeugt das erkennende Gericht nicht. Der Geltungsanspruch einer Norm für alle Rechtsunterworfenen schließt nicht aus, dass sich aus der objektiven Gerichtetheit der fraglichen Maßnahme ein Anknüpfen an einem asylerheblichen Merkmal - hier der durch das Verhalten Verbleib im Ausland" aus kubanischer Sicht unterstellte Verdacht der Regimefeindlichkeit - ergibt. Allein das offensichtliche Missverhältnis zwischen dem Verhalten, das die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, i.e. das Überschreiten der Rückkehrfrist, und der Rechtsfolge, die dadurch ausgelöst wird und zum endgültigen Ausschluss aus dem Staatsverband führt, ist ein Indiz für objektive Gerichtetheit der Maßnahme. Auch wenn die Aussperrung von Staatsangehörigen damit flüchtlingsrechtlich noch nicht die Qualität einer Regelvermutung beinhaltet, BVerwG Beschluss vom 7. Dezember 1999, - 9 B 474/99 -, a.a.O., weshalb auch die Rechtsprechung des Bay. VGH zu dieser Frage als nicht von der Rechtsprechung des BVerwG abweichend - im Sinne der Divergenzrüge - angesehen wurde; so ergibt sich die objektive Gerichtetheit der Maßnahme aus der Auskunftslage im Übrigen (dazu im Folgenden) und kann nicht mit an der Auskunftslage vorbeigehenden Argumentationskette - der nach seiner politischen Logik handelnde Staat wird das in den Auskünften beschriebene, d.h. die quasi Ausbürgerung, schon nicht wirklich unternehmen Bay VGH Urteil vom 29. Juli 2002 - 7 B 01.31054, UA S. 13; - wegdiskutiert werden. Auch in der Auskunft vom 11.01.1995 an das VG Sigmaringen hat das Auswärtige Amt lediglich ausgeführt, der illegale Verbleib im Ausland allein sei kein Grund für eine politische Verfolgung in Kuba, da zahlreiche unpolitische Gründe denkbar seien, aus denen jemand die Zeitdauer des genehmigten Auslandsaufenthalts überschreite. Eine Asylbeantragung aus politischen Gründen qualifiziere einen Kubaner jedoch als jemanden, der die kubanische Staatsform ablehne. Wegen des totalitären Staatscharakters, der nicht nur die Beschäftigung in staatlichen Betrieben, sondern auch die Legalisierung selbstständiger handwerklicher Tätigkeit von politischer Linientreue abhängig mache, seien Reintegrationsmöglichkeiten ins Arbeitsleben für einen Asylbewerber praktisch nicht gegeben. Er befinde sich auch gesellschaftlich im Abseits. Die Entscheidung der Staatssicherheitsorgane über konkrete Repressionsmaßnahmen sei willkürlich und nicht vorhersehbar. Konkrete Fälle einer Bestrafung oder Verfolgung konnte das Auswärtige Amt in dieser Auskunft zwar erklärtermaßen nicht benennen. Das mag jedoch seinen Grund schlichtweg darin haben, dass Fälle von rückkehrenden Kubanern, derart selten sind, dass sich darüber keine endgültige Aussage machen lässt; siehe den Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 22.06.1999 - S. 4 oben -, wonach Erkenntnisse über die Strafverfolgung von im Exil oppositionell tätigen Kubanern nicht vorlägen, zumal im Exil politisch tätige Kubaner in der Regel nicht nach Kuba zurückkehrten. Auch soweit das Auswärtige Amt in der Auskunft vom 22.09.1997 zwei Fälle von Kubanern schildert, die 1994 bzw. 1997 nach Ablehnung ihrer Asylanträge freiwillig nach Kuba zurückkehrten und dort offenbar keine Probleme hatten, besagt dies nicht, dass der Kläger mit Blick auf diese beiden Referenzfälle nichts zu befürchten hätte. Im Lagebericht vom 30.06.1998 hat das Auswärtige Amt diesbezüglich nämlich gerade ausgeführt, es habe in zwei konkreten Fällen zwar Kenntnis davon erhalten, dass Asylantragsteller später nach Kuba zurückgekehrt seien, ohne verfolgt worden zu sein. In diesen Fällen sei jedoch nicht bewiesen, dass die kubanischen Behörden überhaupt von der Asylantragstellung im Ausland Kenntnis erhalten hätten. Das relativiert diese beiden Fälle ganz deutlich. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass es keinen eigenen ausformulierten Straftatbestand des illegalen Verbleibs im Ausland bzw. der Asylantragstellung im Ausland gibt, deswegen noch nicht bedeutet, dass hier keine politische Verfolgung drohte. Denn bekanntermaßen gibt es zahlreiche andere Formen politischer Repression, die sich auch außerhalb eines nur mit Haftstrafen operierenden totalitären Justizsystems und außerhalb vorformulierter Straftatbestände vollziehen kann. Das hat amnesty international in seinem Bericht zu Kuba vom November 1995 ganz deutlich ausgeführt und lässt sich auch dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 22.06.1999 entnehmen. Danach wird die eindeutige Gesetzeslage in Kuba häufig ignoriert und Mitglieder von Menschenrechtsgruppen, oppositionellen Parteien usw. werden behindert und durch Einschüchterung und Drohung - auch gegen Familienangehörige - physische und psychische Angriffe und Verhaftung ohne gerichtliche Kontrolle der Polizei und Sicherheitsbehörden massiver Repressionen ausgesetzt. Polizeiliche Vorladungen, willkürliche Hausdurchsuchungen, tätliche Angriffe in der Öffentlichkeit usw. seien übliche Maßnahmen der Reaktion des kubanischen Staates auf Kritik. Vor diesem Hintergrund kommt auch die Auskunft von Bert Hoffmann an den VGH München vom 30.06.1998 zu dem klaren Ergebnis, dass eine Asylantragstellung in Deutschland den kubanischen Behörden bekannt werde. Damit sei nach allem zu rechnen. Auch dieser Politologe, der sich mehr als sechs Jahre intensiv mit der politischen Entwicklung Kubas befasst hat, äußert klar, dass der Fall eines im Ausland gestellten Asylantrags als offene Illoyalität gegenüber dem sozialistischen Staat verstanden werde. Eine grundsätzliche Änderung der Reaktionsschemata von Staat und Justiz in Kuba auf solches Verhalten habe auch in den vergangenen Jahren nicht stattgefunden. Unerheblich sei, ob der damaligen Ausreise eines Kubaners ins Ausland eine Ausreisegenehmigung zu Grunde gelegen habe. Der Kläger war bei seiner Ausreise im Besitz einer gültigen Ausreiseerlaubnis und ist bis zum Ablauf einer Frist von 11 Monaten nicht nach Kuba zurückgekehrt. Darüber hinaus hat er in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt, zu dessen Begründung er sich auf politische Verfolgung berufen hat. Auf die individuell geltend gemachten Gründe kommt es mithin nicht mehr an, wobei das Gericht nicht verhehlen mag, dass sein diesbezügliches Vorbringen als wenig ergiebig erachtet. Ein Ausspruch zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG war gem. § 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO § 83 b AsylVfG.