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Urteil

21 K 4768/01.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0404.21K4768.01A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Juli 2001 (Gz.: 0000000-000) wird aufgehoben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Juli 2001 (Gz.: 0000000-000) wird aufgehoben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Tatbestand: Der laut syrischem Personalausweis am 00. Mai 1974 geborene Beigeladene ist syrischer Staatsangehöriger assyrischer Volkszugehörigkeit und behauptet christlich- orthodoxer Religionszugehörigkeit zu sein. Er reiste nach eigenen Angaben am 23. August 2000 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 04. September 2000 bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt T als Asylsuchender. Bei der vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durchgeführten Anhörung trug der Beigeladene im Wesentlichen vor, dass er seit Dezember 1997 Mitglied der kommunistischen Partei, die von Riad Al Turk geführt werde, sei. Er sei für die Partei aktiv geworden, indem er Flugblätter regimekritischen Inhalts an Schulen und Bushaltestellen verteilt habe. Dies sei seit seiner Mitgliedschaft insgesamt fünf Mal, zuletzt am 30. Juli 2000, geschehen. Die Flugblätter habe er zusammen mit anderen am Abend des 30. Juli 2000 im Hause eines Parteifreundes erhalten. Während der Verteilung in derselben Nacht sei dann ein Freund von ihm verhaftet worden und habe seinen Namen verraten. Von der Verhaftung habe er am Mittag des 31. Juli 2000 von der Person erfahren, die ihm am Abend zuvor die Flugblätter ausgehändigt habe. Diese Person habe ihn auf dem Weg zu seinem Geschäft auf der Straße getroffen und ihn vor seiner Verhaftung gewarnt. Daraufhin habe er sich zu einem anderen Freund in der Stadt begeben und sich bei diesem zwei Tage lang versteckt. Dieser Freund habe dann seinen Bruder von seinem Versteck informiert. Wenig später habe sein Bruder einen Bekannten in sein Versteck geschickt um ihn zu benachrichtigen, dass der Geheimdienst sein Haus einmal durchsucht habe. Seine Familie habe ihm schließlich geraten die Stadt zu verlassen und nach Kameschli zu gehen. Dies habe er dann am 03. August 2000 auch getan. Festgenommen oder verhaftet worden sei er wegen seiner Tätigkeiten nie, er sei aber sicher, dass man ihn bei seiner Rückkehr verhaften werde. Mit Bescheid vom 30. Juli 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung des Beigeladenen ab, stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens vorlägen. Hiergegen hat der Kläger am 16. August 2001 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beigeladene sich nicht sonderlich aus der Masse der Bevölkerung hervorgehoben habe. Seine politischen Grundüberzeugungen seien nur pauschal wiedergegeben. Er gehöre keineswegs zum Kern der tatsächlich gefährdeten Oppositionellengruppe. Seine gesamte Darstellung des konkreten Verfolgungsschicksales, insbesondere das Vorbringen bezüglich des angeblich verräterischen Parteigenossen sowie der Suchaktion der Sicherheitskräfte, sei von Detailarmut geprägt und unglaubhaft. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Juli 2001 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene beantragt, die Klage anzuweisen. In der mündlichen Verhandlung ist der Beigeladene ergänzend befragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die beigezogene Ausländerakte des Beigeladenen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Juli 2001 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und daher insoweit aufzuheben (§§ 113 Abs. 1 VwGO, 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG). Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung und Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem dort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch Verfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, unterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz bereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem Heimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Im vorliegenden Fall ist der Beigeladene nicht als politisch Verfolgter aus Syrien ausgereist. Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Diese Überzeugung beruht darauf, dass das Vorbringen des Beigeladenen zu den gesamten Umständen, die ihn angeblich zum Verlassen des Heimatlandes genötigt haben, nicht glaubhaft ist. Vielmehr zeichnet es sich durch zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten aus. Schon die Angaben des Beigeladenen zu den Umständen des behaupteten Fluges von Istanbul nach Frankfurt sind unplausibel. Dass er nicht nur die Fluggesellschaft, mit der er geflogen sein will, nicht kennt, sondern sich auch an kein einziges Zeichen, Symbol oder gar eine Farbe der Fluggesellschaft erinnern kann, kann ihm nicht geglaubt werden. Regelmäßig handelt es sich bei einer fluchtbedingten Ausreise um ein einprägsames Erlebnis, so dass es dem Beigeladenen keine Mühe bereiten dürfte, wenigstens ein Symbol oder irgendeine Farbe der Fluggesellschaft zu beschreiben, hätte ein Flug denn tatsächlich stattgefunden. Lebensfremd ist auch die Angabe, dass er sowohl in Istanbul als ebenso in Frankfurt die Grenzkontrollen unkontrolliert durchschritten haben will. Auf diese Weise können die scharfen Grenzkontrollen - gerade bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus einem Nicht-EU-Land - nicht passiert werden. Auch weist der Vortrag des Beigeladenen zu den Modalitäten und dem Ablauf seiner Flucht aus Syrien erhebliche Widersprüche auf. So hat er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zunächst angegeben, dass er bis zum 30. Juli 2000 in seinem Schneidergeschäft gearbeitet habe. Als er gegen Mittag des 31. Juli 2000 von der Verhaftung seines Freundes erfahren habe, habe er sich bei einem anderen Freund in der Stadt versteckt. Seinen Heimatort habe er dann erst am 03. August 2000 verlassen, um - auf Anraten seiner Familie - nach Kameschli zu fliehen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene dagegen einen maßgeblich anders angelegten Geschehensablauf berichtet. Er habe bereist am 30. Juli 2000 direkt, „quasi von der Straße aus", seinen Heimatort aus eigenem Entschluss verlassen. Von einem zweitägigen versteckten Aufenthalt im Heimatort ist - auch auf wiederholte Nachfrage und Vorhalt seiner Bundesamtsaussage durch das Gericht - keine Rede mehr. Die Unstimmigkeiten im Vortrag des Beigeladenen setzten sich bei der Schilderung des weiteren Fluchtablaufs fort. So hat er bei der Anhörung vor dem Bundesamt - zur Nachricht von der Verhaftung seines Freundes - zunächst angegeben, dass er von seinem Bruder aus gegen Mittag auf dem Weg zu seinem Geschäft gewesen sei als er diese Nachricht erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung hat er dann jedoch behauptet, er habe abends von seinem Bruder aus auf dem Weg nach Hause davon erfahren. Auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten am Ende der mündlichen Verhandlung gab er allerdings an, dass er vormittags auf dem Weg nach Hause davon erfahren habe. Bei solch zentralen und einprägsamen Vorgängen, der Beigeladenen müsste nach seinem eigenen Vortrag in erheblicher Gefahr einer eigener Verhaftung gestanden haben, hätte aber nichts näher gelegen, als in der mündlichen Verhandlung erneut und zumindest im Kern schlüssig den genauen Fluchtablauf - wenn er denn real so passiert wäre - wiederzugeben. Nicht geglaubt werden können dem Beigeladenen auch seine Vorfluchtgründe. Bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise hat er keinerlei Repression erlitten. Er hatte weder Schwierigkeiten mit den syrischen Sicherheitskräften noch ist er festgenommen oder verhaftet worden. Beim Verlassen des Heimatlandes standen dem Beigeladenen auch keine erheblichen und gezielten Repressalien des syrischen Staates konkret bevor, so dass er auch nicht mit einem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen musste. Dabei kann offen bleiben, ob der Beigeladene - wofür allerdings einiges spricht - Mitglied der „Kommunistischen Partei - Politisches Büro" (CPPB) des Riad Al Turk ist. Denn eine Mitgliedschaft in dieser kommunistischen Bewegung allein und für sich genommen führt regelmäßig noch nicht zur Verfolgung. Nach der bestehenden Auskunftslage hat sich die Verfolgungssituation gegenüber der CPPB in den letzten Jahren deutlich entspannt. Der Führer der Bewegung, Riad Al Turk wurde im März 1998, nach 18-jähriger Haft freigelassen. Zwar wurde er im September 2001 erneut verhaftet und - diesmal in einem ordentlichen Gerichtsverfahren - zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt, daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss einer erneuten gezielten Kampagne gegen Angehörige der kommunistischen Bewegung ablesen, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 10.11.2001 an das VG Saarlouis. Letztlich muss nur derjenige mit Verfolgung seitens der staatlichen Stellen rechnen, der maßgeblich an Aktionen teilnimmt, die aus Sicht des syrischen Staates und des Geheimdienstes als politisch oppositionell erscheinen und die stillschweigende Toleranzgrenze übersteigen, die für alle nicht zugelassenen politischen Gruppierungen gilt, vgl. OVG NRW, Beschluss v. 25.09.2000 - 9 A 4534/00.A -. Der Beigeladene hat die angeblich von ihm entfaltete Tätigkeit sowie die ihm drohende Gefahr nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft dargestellt. So traten schon Widersprüche im Hinblick auf die behauptete Verteilung der Flugblätter auf. Bei der Bundesamtsanhörung gab der Beigeladene an, insgesamt seit seiner - angeblichen - Parteimitgliedschaft vom Dezember 1997 bis zu seiner Flucht fünf Mal Flugblätter verteilt zu haben. In der mündlichen Verhandlung indes war nur von einem viermaligem Verteilen die Rede. Es erscheint dem Gericht mehr als merkwürdig, dass der Beigeladene, der nach seinem eigenen Vortrag für die „propagandistische Arbeit" der Partei eingeteilt gewesen sein soll, sich angesichts der letztlich geringen Häufigkeit des behaupteten Flugblattverteilens nicht mehr an die genaue Zahl erinnern kann. Das Verteilen von Flugblättern ist in der Regel ein Vorgang, der nur heimlich erfolgen kann und mit erheblichem Risiko für den Betreffenden verbunden ist, so dass es sich jedes Mal um einen sehr einprägsamen Vorgang handeln müsste. In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene auch nicht den Eindruck vermittelt, als könne er mit Zahlen oder Daten nicht umgehen. Vielmehr zeichnet sich sein Vortrag beim Bundesamt, wie auch in der mündlichen Verhandlung, durch die häufige Angabe von konkreten - sich allerdings meist widersprechenden - Zahlen und Daten aus. Im Hinblick auf die Modalitäten des angeblichen Flugblattverteilens gab der Beigeladene zudem vor dem Bundesamt an, das er die Flugblätter von einem Gruppenmitglied bekommen habe, der ihn dann aufgefordert habe, diese - neben der Verteilung an Schulen und Bushaltestellen - an bestimmte Personen weiterzugeben. Die Adressen der Betreffenden habe er auch bekommen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beigeladene auf entsprechenden Vorhalt indes an, dass es sich bei der Verteilung an diese bestimmten Personen nicht um Flugblätter, sondern um Zeitungen der Partei gehandelt habe. Diese Parteizeitungen haben beim Bundesamt zu keinem Zeitpunkt eine Erwähnung gefunden. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten hat der Beigeladene nicht vermocht plausibel aufzulösen. Vielmehr begnügte er sich lediglich mit dem Hinweis, er habe „...damals vor dem Bundesamt nur auf die Fragen des Einzelentscheiders geantwortet ... Deswegen habe [er] auch nur etwas von Flugblättern erzählen können". Dies ist keinesfalls ausreichend, die aus den Widersprüchen und dem stückweise Korrigieren des Vortrags resultierenden Glaubhaftigkeitsbedenken zu zerstreuen. Nach der praktischen Lebenserfahrung hätte nichts näher gelegen, als bei der Anhörung vor dem Bundesamt im Rahmen des dortigen, offen gefassten Fragenkataloges, bereits konkret und umfassend zu antworten, wo der Beigeladene doch über die Pflicht, seine Asylgründe vollständig zu schildern, nachhaltig belehrt worden ist. Ferner hätte er auch die Gelegenheit nutzen können, schriftsätzlich über seinen Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren über etwaige - aus welchen Gründen auch immer - erfolgte Auslassungen bei der Anhörung vor dem Bundesamt zu berichten. Das hat er jedoch versäumt. Ferner kann dem Beigeladenen auch nicht die Schilderung der unmittelbar fluchtauslösenden Geschehnisse Ende Juli 2000 geglaubt werden. Widersprüchlich sind bereits die Angaben zum Ort der behaupteten Flugblattübergabe und zu der Zeit des Flugblattausteilens. Ist beim Bundesamt davon die Rede, dass die Übergabe am Abend des 30. Juli 2000 bei einem Parteifreund zu Hause erfolgt sei, um sie in derselben Nacht noch zu verteilen, so verlegt der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung den Ort der Flugblattübergabe in das Haus seines Onkels und den Zeitpunkt der vermeintlichen Verteilung auf den 29. Juli 2000. Wenn der Beigeladene auf Vorhalt des Gerichts - beim Bundesamt habe er anderes bekundet - erklärt: „da hat mich niemand so genau danach gefragt", ist dies schlichtweg gelogen. Als erkennbares Bemühen des Beigeladenen die aufgezeigten Unstimmigkeiten um jeden Preis zu korrigieren, ist ebenso seine Behauptung zu verstehen, „er betrachte den Freund auch als Onkel", deswegen habe er davon gesprochen die Flugblätter bei seinem Onkel bekommen zu haben. Unstimmig sind darüberhinaus auch seine Angaben zu der Person, die ihn von der Verhaftung des Freundes beim Flugblattverteilen informiert haben will. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab der Beigeladene an, dass es der Parteifreund gewesen sei, der ihm die Flugblätter ausgehändigt habe. In der mündlichen Verhandlung sprach er dann aber ganz unbefangen davon, dass er die Nachricht von einem Parteifreund namens „N" erhalten habe, der ihm jedoch nie Flugblätter oder sonstige Dinge ausgehändigt habe. Diese Ungereimtheiten sind - wäre das Geschehen real so passiert - nicht plausibel. Der Beigeladene hat es schließlich nicht vermocht nachvollziehbare Angaben zu der Zahl der auf Grund der angeblichen Verhaftung des Freundes erfolgten Durchsuchungen seines Hauses zu machen und anzugeben, wie er davon erfahren hat. War beim Bundesamt noch von einer einmaligen Hausdurchsuchung die Rede, ist sein Haus nach Angabe in der mündlichen Verhandlung jetzt drei Mal durchsucht worden. Auf Nachfrage behauptete der Beigeladene dann, dass er damit gemeint habe, dass sein Haus nur einmal durchsucht worden sei, der Geheimdienst aber zwei Mal Freunde nach ihm gefragt habe. Auch dieser neue und erstmalige Vortrag passt nicht zu dem beim Bundesamt geschilderten Erlebnissen und ist erkennbar frei erfunden. Schließlich gab der Beigeladene beim Bundesamt an, dass er von der angeblichen Durchsuchung direkt von einem Freund erfahren habe, der dies wiederum von seinem Bruder wisse. In der mündlichen Verhandlung indes will der Beigeladene von der Durchsuchung über einen Freund erfahren haben, der bei ihm zu Hause gegenüber wohne und die Durchsuchung als Augenzeuge gesehen haben will. Auch ist nicht mehr die Rede davon, dass er die Nachricht von der behaupteten Durchsuchung in seinem Versteck am Heimatort bekommen haben soll, sondern jetzt will er sie direkt auf der Straße erhalten haben und sodann gleich geflohen sein. Keine dieser aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten hat der Beigeladene zur Überzeugung des Gerichts auflösen können. Sein Gesamtvortrag ist von den Abläufen und den zeitlichen Abfolgen der Ereignisse her weder in sich schlüssig noch nachvollziehbar und konsequent, so dass er ihm nicht geglaubt werden kann. Soweit der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung angesichts der zahlreichen und offen zu Tage getretenen Widersprüche zu der Bundesamtsanhörung jeweils wiederholt behauptete, er habe bei der seinerzeitigen Anhörung „Angst gehabt die Wahrheit" zu sagen, „er habe sich nicht richtig konzentrieren können" und sei „aufgeregt gewesen", handelt es sich um reine Schutzbehauptungen, die erkennbar dazu dienen sollen, seine Geschichte nachträglich zu glätten. Die Ungereimtheiten sowie das stückweise Korrigieren seines Vortrages stellen sich für das Gericht als offenkundigen Versuch des Beigeladenen dar, entsprechend der gerichtlichen Nachfragen den jeweils für ihn am günstigsten erscheinenden Geschehensablauf darzustellen. Aus dem Hinweis des Beigeladenen, er habe bei der Bundesamtsbefragung insbesondere Angst gehabt, sind die Unstimmigkeiten allein nicht erklärbar. Denn er hat sich gerade mit der Stellung des Asylantrages freiwillig in den Schutzbereich der deutschen Behörden begeben, so dass es auch keinen Grund mehr gegeben hätte, nicht sein gesamtes Verfolgungsschicksal beim Bundesamt von sich aus vollständig zu berichten. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass es sich bei der behaupteten drohenden Verfolgung und der angeblich überstürzten Flucht „von der Straße aus" um eine frei erfundene Geschichte ohne realen und konkreten Bedrohungshintergrund handelt. Dem Beigeladenen ist es trotz mehrfacher Gelegenheit und Aufforderung zur vollständigen Schilderung seiner Geschichte (beim Bundesamt, bei der Befragung durch das Gericht und durch seinen Prozessbevollmächtigten) nicht gelungen einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Geschehensablauf anzugeben. Die aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten machen die gesamte Schilderung des Beigeladenen zu seinen Vorfluchtgründen, zu den Umständen seiner Flucht sowie der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland daher unglaubhaft und ihn selbst unglaubwürdig. Insgesamt ergibt sich kein realer Hintergrund für beachtliche Vorfluchtgründe. Der Beigeladene muss auch nicht auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Umstände damit rechnen, bei Rückkehr in die Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich der Frage einer möglichen, allein aus der Tatsache des illegalen Verlassens Syriens, der Asylantragstellung in Deutschland und einem hiesigen mehrjährigen Aufenthalt resultierenden, Rückkehrgefährdung syrischer Asylbewerber, geht das Gericht auf Grundlage des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 11. März 2002 davon aus, dass den syrischen Sicherheitsbehörden bekannt ist, dass die „Aufenthaltsnahme" in Deutschland wie im westlichen Ausland vielfach nur auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung möglich ist. Nur wenn ein solches Vorbringen öffentlichkeits- und medienwirksam geworden ist, könnte es in Syrien als Schädigung syrischer Interessen ausgelegt und zur Grundlage für Verfolgungsmaßnahmen gemacht werden. Ein illegales Verlassen des syrischen Heimatlandes, der in Deutschland gestellte Asylantrag sowie eine mehrjährige Aufenthaltsnahme in Deutschland allein reichen hierfür nicht aus, vgl. VGH B-W, Urteil v. 06.09.2001 - A 2 S 2249/98 -; OVG NRW, Beschluss v. 22.09.2000 - 9 A 4400/00.A -. Soweit der Beigeladene behauptet, man könne, wenn man einmal Syrien verlassen habe, nicht mehr ohne Gefahr zurück, handelt es sich daher um einen Vortrag ohne reale Substanz. Auch die von ihm geschilderte Option, es erwarte einen „entweder die Gefängnisstrafe oder die Kooperation mit dem syrischen Geheimdienst" ist vor dem Hintergrund der geschilderten Erkenntnislage schlichtweg unwahr. Im Falle des Beigeladenen besteht daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er in seinem Heimatland wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung mit anschließender Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland belangt werden könnte. Im Hinblick auf etwaige Nachfluchtgründe ist hier lediglich noch hinzuzufügen, dass der Beigeladene auch offenkundig keinerlei beachtliche exilpolitische Tätigkeiten seit seiner Ankunft in Deutschland im September 2000 bis heute vorgenommen hat. Der Beigeladene ist nach alledem nicht als politisch Verfolgter ausgereist und muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch keine relevante politische Verfolgung oder Repression erwarten. Mithin hat er keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Juli 2001 ist daher insoweit rechtswidrig und aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dies nicht der Billigkeit entspricht. Denn er ist mit seinem Klageabweisungsantrag unterlegen.