Urteil
9 K 3349/00.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0407.9K3349.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 23. März 1969 in Teheran geborene Kläger beantragte am 8. Februar 2000 seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung gab er an: Seine Ehefrau und Kinder sowie sein Schwager hielten sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland auf. Bei seiner Ausreise aus dem Iran habe er Papiere (Entlassungspapiere aus der Armee, Führerschein, Versicherungskarte, Personalausweis) zurücklassen müssen, weil die Ausreise so plötzlich gekommen sei. Er habe in Teheran in der H-Str. / K Gasse 0 bis Ende N gewohnt. Eineinhalb Monate vor der Ausreise habe er sich im Norden des Iran, in Noshar, bis zum 16. Dey, einem Donnerstag, versteckt gehalten. Abends, nach Mitternacht, seien sie nach Teheran gefahren. Von dort sei er gegen 8 Uhr am 17. Dey mit einem Flugzeug der Iran Air ausgereist. Eingereist in die BRD sei er am 17. Dey. Unter welchem Namen er gereist sei, wisse er nicht. In einem Kontrollhäuschen im Flughafen habe man ihm auch einen Stempel in den Pass gedrückt. Den Pass habe immer der Schlepper in Händen gehalten. Selbst wenn er den im Pass eingetragenen Namen wüsste, könne er ihn nicht sagen, da er vielleicht noch mal für eine andere Person gebraucht werde. 1353 sei er im Rang eines Gefreiten 2 in die Luftwaffe eingetreten. Nach zwei Jahren sei er in den Rang eines Gefreiten 1 aufgestiegen. Bei der Luftwaffe habe er sein Abitur nachgeholt. Entlassen worden sei er aus der Armee im zweiten Monat des Jahres 1367. Er habe zwei Monate im Gefängnis gesessen, weil er mit Kriegsverletzten gesprochen und diese gefragt habe, warum sie dort überhaupt hingegangen seien. Solange seine Mutter bei der Luftwaffe gewesen sei, hätten sie ihm nichts getan. Erst als seine Mutter nicht mehr dort gewesen sei, hätten sie ihn festgenommen. Er sei damals zu sieben Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Für politische Sachen gebe es ja normalerweise keine Bewährung. Aber seine Mutter habe das bei der Luftwaffe irgendwie geregelt. Bei seiner Entlassung habe er gegen Unterschrift zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Haftstrafe bei einer weiteren Strafverhängung um die seinerzeit verhängte Haftdauer erhöht würde, wenn er sich noch einmal in irgendeiner Weise politisch betätige. Er sei auch darauf hingewiesen worden, dass er sich nicht wundern dürfe, wenn er bei erneuter politischer Betätigung die Todesstrafe erhalte. Während er bei der Armee noch über Politik diskutiert habe, habe er nach seiner Entlassung seinen eigenen Weg gefunden, da sie ohnehin nur Spielzeuge der ganzen Gruppierungen seien. Zunächst habe er sich erfolglos um einen Job bemüht. Da er keinen gefunden habe, habe er eine Berufsausbildung zum Heizungs-, Gas-, Wasserinstallateurs absolviert. Danach sei er selbstständig gewesen. Er habe durchschnittlich ca. 400.000 Toman monatlich verdient. Er sei im Iran geblieben als seine Ehefrau ausreist sei. Er habe damals nicht gewusst, dass sie schwanger gewesen sei. Er habe auch gedacht, dass seine Frau zurückkommen könne, wenn die Mullahs eines Tages weg seien. Auch habe er geglaubt, die Unschuld seiner Frau beweisen zu können. Er selbst habe im Iran keine Probleme gehabt. Diese seien erst durch seine Frau entstanden. Dessen Bruder sei im Gefängnis gewesen. Da die Geschwister der Ehefrau das Haus der Eltern hätten verkaufen wollen, habe der inhaftierte Bruder einen Tag Freigang bekommen, damit auch er den Notariatsvertrag habe unterschreiben könne. Die Geschwister hätten dabei dem Gefangenen zur Flucht verholfen. Deshalb hätten die Sicherheitskräfte immer seine Frau aufgesucht. Seine Frau sei dann ins Gefängnis gekommen. Sein Haus und der Laden des Vaters seien als Sicherheit nicht akzeptiert worden. Gegen Hinterlegung der Besitzurkunde des Hauses des Vaters sei seine Ehefrau dann freigekommen. Das erste Mal als seine Frau festgenommen worden sei, habe sein Vater die Besitzurkunde des Ladens hinterlegt, weil sie sein - des Klägers - Haus nicht akzeptiert hätten. Der Laden sei viel mehr wert gewesen. Als seine Ehefrau dann im Monat Tir das zweite Mal hinbestellt worden sei, habe sie ohne Kinder kommen sollen. Als sie dort gewesen sei, sei die Besitzurkunde wieder frei gegeben worden. Die Familie habe dann dafür ein sehr wertvolles Haus seiner Mutter auf der Q Straße hinterlegt. Dieses Haus sei jetzt weg. Seine Ehefrau sei dann geflüchtet. Die Sicherheitskräfte seien zu ihnen gekommen und hätten gefragt, warum sie ihre Besitzurkunde hinterlegt hätten. Die Sicherheitskräfte hätten sich sicherlich gedacht, dass er mit dem wegen politischer Aktivitäten geflohenen Bruder I der Ehefrau bereits Kontakt gehabt habe, noch bevor dieser im Jahre 1368 ins Gefängnis gekommen sei. Letztendlich hätten die Sicherheitskräfte nach seiner Ehefrau bis zum 1. Monat des iranischen Jahres gesucht. Dann habe er das Haus verkauft und habe sich bei seinen Großeltern bzw. bei seinem Vater aufgehalten. Er habe zwei Büros in Teheran gehabt. Gearbeitet habe er überwiegend in seinem Hauptbüro am Platz J. Dort sei nach ihm gesucht worden. Sie hätten sich zwar nicht zu erkennen gegeben. Aber irgendwie habe seine Sekretärin das herausbekommen. Sie hätten sich auch nach den Baustellen, auf denen seine Firma gearbeitet habe, erkundigt. Er selbst sei dann immer nur noch kurz auf den Baustellen geblieben. Einmal seien sie mit einem offiziellen Haftbefehl gekommen. Sie hätten dann alle Adressen, die dort eingetragen gewesen seien, auch die aktuellen Adressen der Baustellen notiert und hätten dann auf zwei Baustellen nach ihm gesucht. Nachdem er das Hauptbüro geschlossen gehabt habe, seien Beamte gekommen und hätten dieses durchsucht und versiegelt. Er habe danach Angst bekommen, verhaftet zu werden. Deshalb habe er seine Arbeitnehmer an andere Arbeitgeber vermittelt und dann in seinem anderen Büro weitergearbeitet. Von diesem Büro habe niemand, auch nicht seine Ehefrau Kenntnis gehabt. Dort habe man ihn dann am 6. Aban (28.10.) festgenommen. Er habe sich telefonisch angekündigt gehabt und sich dann eineinhalb bis zwei Stunden verspätet. Als er dort eingetroffen sei, hätten bereits zwei Personen in seinem Büro gesessen. Er habe versucht zu fliehen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Er sei von den Sicherheitskräften geschlagen worden, weil er sich trotz Aufforderung nicht gemeldet gehabt habe und weil er versucht habe zu fliehen. Dann hätten sie ihn mitgenommen. Er sei zur Straße N1 zum Revolutionsgericht gebracht worden. Die Zellen seien im zweiten Untergeschoss. Die Verhöre hätten im ersten Untergeschoss stattgefunden. Dort habe man ihn nach den Gründen seines Verhaltens und nach seinen Verbindungen zu seinem Schwager befragt und geschlagen. Er habe gesagt, seinen Schwager nicht zu kennen, was den Tatsachen entspreche. Außerdem habe man ihm vorgehalten, dass er damals bereits Probleme gemacht habe und jetzt schon wieder. Damals sei der N2 Parlamentspräsident gewesen. Dies sei ein Onkel seiner Mutter. Seine Mutter sei von seinem Vater geschieden und erneut verheiratet. Ihr Mann sei damals Konsul in Finnland gewesen. Man habe ihm bei den Verhören vorgehalten, dass damals N2 da gewesen sei, um ihn frei zu bekommen, aber wer sei nun für ihn da. Er sei so misshandelt worden, dass er eine Wunde am Kopf, den kleinen Finger kaputt und sein rechtes Bein wohl auf Grund einer Verletzung der Bandscheibe nicht richtig habe bewegen können. Eigentlich habe er zum Arzt gemusst, aber er sei nicht zum Arzt gegangen, weil er Angst gehabt habe, dass man seinen Namen weitergebe. Montags habe er dann nachgefragt. Sie hätten ihn zum Arzt bringen sollen. Am Nachmittag seien dann zwei Leute gekommen, hätten ihm Handschellen angelegt und ihn zum Arzt bringen wollen. (Im weiteren Verlauf der Anhörung trug der Kläger dann vor:) Samstags und sonntags habe er den ganzen Tag geschrien, dass er zum Arzt wolle. Montags habe er keine Kraft mehr zum Schreien gehabt. Nachmittags seien sie dann gekommen und hätten ihn mit einem Krankenwagen abgeholt. Im Krankenwagen seien dann die Handschellen wieder befestigt worden. Auf einer sehr breiten Straße in Teheran hätten die Bewacher dann zu ihm gesagt, jetzt könne er den Wagen verlassen und weglaufen. Es sei besser für ihn, wenn er das Land verlasse. Ein Stück weiter würde ein Verwandter auf ihn warten. So sei es dann auch gewesen. Dann sei er in den Norden gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Insgesamt sei er vier Tage inhaftiert gewesen. ( Auf Vorhalt, die Zeitangaben könnten nicht stimmen, erklärte der Kläger:) Er habe sich bei den Zeitangaben vertan. Er sei am 6. Aban festgenommen und am 10. Aban entlassen worden. Er könne sich auch eineinhalb bis zwei Monate im Norden aufgehalten haben. Nach seiner Einreise habe er sich noch einen Monat bei seiner Ehefrau aufgehalten bevor er Asyl beantragt habe. 4 Mit Bescheid vom 12. Mai 2000, zugestellt am 17. Mai 2000, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG beim Kläger nicht vorliegen und forderte diesen unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. 5 Der Kläger hat am 30. Mai 2000 Klage erhoben und zu ihrer Begründung ergänzend vorgetragen: Er habe Unterlagen über das Verfahren der Bürgschaftshinterlegung bezüglich des Hausobjekts in der Q Straße vorgelegt. Ein Hinweis hierauf erscheine in dem Bescheid des Bundesamtes jedoch nicht. Er sei zum christlichen Glauben konvertiert. Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Mai 2000 und 30. November 2001 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG gegeben sind und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. 10 Der Kläger hat ein Schriftstück vorgelegt, welches nach der Übersetzung ein Räumungsprotokoll der Ordnungsorgane ist und das anlässlich der Durchführung des Urteils mit der Nummer 00000-000, ausgestellt von der Kammer 8 des Strafurteils des Revolutionsstaatsanwalts vom 6. Juni 1999 erstellt worden sein soll. Außerdem hat der Kläger ein als Haftbefehl bezeichnetes Schriftstück vorgelegt. Wegen dessen Inhalt wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 11 Bezug genommen wird ferner auf die Taufbescheinigung, die der Kläger zum Beweis für seinen Glaubensübertritt vorgelegt hat. 12 Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 19 K 3737/99.A und 22 K 3794/99.A sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 17 Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG. 18 Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert bereits deswegen, weil eine Einreise auf dem Luftweg nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan und bewiesen ist (§ 26 a AsylVfG). 19 Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat trägt der Asylsuchende die Darlegungs- und Beweislast mit der Folge, dass das Asylgrundrecht ausgeschlossen ist, wenn auch unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten offen ist, ob der Asylsuchende auf dem Luft- oder Landweg ins Bundesgebiet gelangt ist, 20 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. August 1999 - 1 A 237/96.A -. 21 So liegt der Fall hier; der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass er auf dem Luftweg eingereist ist. 22 Zwar hat der Kläger solches behauptet und Zeugenbeweis hierzu angekündigt. Tatsächlich hat er aber weder die ladungsfähige Anschrift des Zeugen benannt noch den Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung präsentiert. Der Kläger muss sich auch entgegenhalten lassen, dass er eindeutige Beweismittel wie Flugschein, Bordkarte und eigenen Reisepass nicht dem Bundesamt vorgelegt hat. Für die Umstände der Einreise gelten weder die Regeln der Beweiserleichterungen, wie sie für Tatsachenbehauptungen mit Bezug zum Herkunftsstaat gelten, noch ist es nachvollziehbar, dass jemand ausgerechnet die Unterlagen mit dem stärksten Beweiswert nicht vorlegt, obwohl inzwischen in einschlägigen Kreisen bekannt sein dürfte, dass die Einreise über einen sicheren Drittstaat der Asylanerkennung regelmäßig entgegensteht, und obwohl kein Grund vorhanden ist, Belege über den Flug zu beseitigen oder vorzuenthalten. 23 Ungeachtet dessen scheidet eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter auch aus nachfolgenden Gründen aus: 24 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG - vormals Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG - genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, 25 BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, in: DVBl. 1991, 531; Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE 80, 315 (334 ff.); Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, in: - BVerfGE 76, 143 (157 f.); Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, in: BVerfGE 54, 341 (357 f.); BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, in: BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, in: InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F., 26 Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. 27 Nach der Rechtsprechung des BVerfG setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich vorgeprägten, vom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus, 28 BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE 80, 315 (344), zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.. 29 Es ist - auch nach seiner humanitären Intention - darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich, 30 BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a.a.O. zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. 31 Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass bei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre, 32 BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, in: BVerfGE 54, 341, 33 wovon erst ausgegangen werden kann, wenn an der Sicherheit des Asylsuchenden vor abermals einsetzender Verfolgung keine ernsthaften Zweifel bestehen, 34 so BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237.80 -, in: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27. 35 Dabei obliegt es im Anerkennungsverfahren aber dem Asylbewerber, die Gründe für seine Verfolgungsfurcht unter Angabe genauer Einzelheiten in schlüssiger Form darzulegen. Das Gericht muss die volle Überzeugung sowohl von der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals als auch von der Richtigkeit der zu treffenden Verfolgungsprognose erlangen, 36 BVerwG, Urteil vom 20.11.1990, a.a.O.; Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -. 37 Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach der humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 Satz 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und Schutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung hingegen tatbestandlich nicht vorliegen. Eine Erstreckung des Asylgrundrechts auf solche Nachfluchttatbestände kann deshalb nur in Frage kommen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. 38 Unter diesem Gesichtspunkt ist für sog. objektive Nachfluchttatbestände, die durch Vorgänge oder Ereignisse unabhängig von der Person des Asylbewerbers ausgelöst werden, eine Asylrelevanz in Betracht zu ziehen, wenn dem aus anderen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Asylbewerber für den Fall seiner Rückkehr ins Heimatland Verfolgung droht. Bei solchen objektiven Nachfluchttatbeständen fehlt zwar der kausale Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, weil eine Flucht im eigentlichen Sinne gar nicht vorliegt. Aber es liefe im Sinn und Zweck der Asylgewährleistung und auch ihrer humanitären Intention zuwider, in solchen Fällen die Asylanerkennung zu versagen: Die Verfolgungssituation ist ohne eigenes (neues) Zutun des Betroffenen entstanden; es erschiene unzumutbar, ihn zunächst in das Verfolgerland zurückzuschicken und ihm das Risiko aufzubürden, ob er der ihm widerfahrenden Verfolgung entfliehen und so die bislang nicht gegebene Flucht nachholen und damit die Asylanerkennung erreichen kann, 39 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, in: BVerfGE 74, 51, 64 f. 40 Auch bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, fehlt es an dem kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Ihre Anerkennung als Asylgrund im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG kann daher nur für Ausnahmefälle in Frage kommen, an die - im Hinblick auf Schutzbereich und Inhalt der Asylrechtsgarantie - ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, 41 BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O., S. 344. 42 Hieraus ergibt sich als allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie, die im Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände näher zu präzisieren ist, dass eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen. Dabei ist sowohl in materieller Hinsicht als auch für die Darlegungslast und die Beweisanforderungen ein strenger Maßstab anzulegen, 43 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, in: BVerfGE 74, 51, 66, 44 was bedingt, dass dem Asylsuchenden bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen muss. 45 In Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des gesamten Vorbringens des Klägers ist der Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Asyl nicht erfüllt. 46 Zunächst hat der Kläger keine gezielt gegen seine Person gerichtete politische Verfolgungsmaßnahme offizieller iranischer Stellen plausibel dargetan. So ist das Vorbringen des Klägers zunächst in folgenden Punkten widersprüchlich: So hat er beim Bundesamt zunächst angegeben, dass ihm bei der Luftwaffe solange nichts passiert sei, wie seine Mutter dort beschäftigt gewesen sei. Erst als seine Mutter nicht mehr dort gewesen sei, hätten sie ihn festgenommen. Später heißt es dann: Er sei damals zu sieben Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Für politische Sachen gebe es ja normalerweise keine Bewährung. Aber seine Mutter habe das bei der Luftwaffe irgendwie geregelt. Diese Darstellungen schließen sich gegenseitig aus. Während er zunächst beim Bundesamt erklärte, dass seine Ehefrau bei der ersten Inhaftierung gegen Hinterlegung der Besitzurkunde des Hauses des Vaters freigekommen sei, sagte er wenig später aus, dass sein Vater die Besitzurkunde des Ladens als Sicherheit hinterlegt habe. Völlig widersprüchlich sind die Einlassungen des Klägers zu seiner Forderung, aus der Haft ins Krankenhaus gebracht zu werden. Hierzu trug er zunächst vor, so misshandelt worden zu sein, dass er eigentlich zum Arzt gemusst habe. Er sei aber nicht zum Arzt gegangen, weil er Angst gehabt habe, dass man seinen Namen weitergebe. Erst am Montag habe er dann nachgefragt. Erst am Nachmittag seien dann zwei Leute gekommen, die ihn zum Arzt hätten bringen wollen. Später schilderte er die Ereignisse hingegen so: Er habe samstags und sonntags den ganzen Tag geschrien, dass er zum Arzt wolle. Montags habe er dann keine Kraft mehr zum Schreien gehabt. Erst nachmittags sei er dann abgeholt worden. 47 Unglaubhaft ist das Vorbringen neben diesen Widersprüchen auch deshalb, weil es den Eindruck erweckt, dass der Kläger nicht von tatsächlich Erlebten berichtet. Auf Vorhalt, dass seine Zeitangaben nicht stimmten, korrigierte sich der Kläger im Wesentlichen dahingehend, dass er entgegen seiner zuvor getätigten Angabe, sich vor seiner Ausreise eineinhalb Monate im Norden des Iran aufgehalten zu haben, sich auch zwei Monate im Norden aufgehalten haben könne. Obgleich er wegen schwerer Verletzungen aus einer Haft zum Krankenhaus hätte gebracht werden müssen, will er den Krankenwagen dann verlassen haben und weggelaufen sein. Selbst wenn ihm dies auf Grund seiner angeblichen Verletzungen noch möglich gewesen sein sollte, hätte es doch zumindest einer nachfolgenden Behandlung dieser Verletzungen bedurft. Von einer solchen berichtet der Kläger jedoch nicht. 48 Auch die vom Kläger vorgelegten Urkunden vermögen sein Vorbringen nicht zu stützen. Im vorgelegten Räumungsurteil ist von einem Strafurteil des Revolutionsstaatsanwaltes vom 16. März 1378 (6. Juni 1999) die Rede. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1997 wurden mit dem Gesetz zur Errichtung von allgemeinen und Revolutionsgerichten vom Juli 1994 alle Revolutionsstaatsanwaltschaften abgeschafft. Das Gesetz sah eine Umsetzungsfrist von fünf Jahren vor. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten die alten Zuständigkeits- und Verfahrensregeln parallel zu den neuen Regelungen so angewandt werden, dass in einem bestimmten Gerichtsbezirk entweder nach den alten oder nach den neuen Vorschriften verfahren wurde. In Teheran fanden bereits seit Mai 1995 die neuen Regelungen Anwendung. 49 Der Haftbefehl weist Fälschungsmerkmale auf. So sind die Stempel rechts unten, einschließlich Teile der Paraphe in die Urkunde hineinkopiert worden. Die restliche Teil der Paraphe wurde nachgezeichnet. Der Text des Haftbefehls enthält erhebliche syntaktische und grammatikalische Fehler. 50 Darüber hinaus hat der Kläger auch nichts vorgetragen, aus dem auf ein Verfolgungsinteresse bzw. Interesse an seiner Habhaftwerdung aus politischen Gründen seitens der iranischen Behörden geschlossen werden kann. Der Kläger hat noch in der mündlichen Verhandlung erklärt, im Iran keine Schwierigkeiten aus politischen Gründen gehabt zu haben. Ein Teil seiner und der Geschwister seiner Ehefrau leben im Iran unbehelligt. Es wäre nicht verständlich, warum die Sicherheitskräfte gerade den Kläger festnehmen wollten, nur um über ihn an seine Ehefrau und über diese sodann an den Bruder der Ehefrau heranzukommen. 51 Dem Kläger stehen als politisch unverfolgt ausgereiste Person auch nicht objektive oder subjektive Nachfluchtgründe zur Seite, die nach Sinn und Zweck der Asylrechtsbegründung eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG gebieten. 52 Der Kläger hat exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland nicht entwickelt. 53 Auch seine Konversion zum christlichen Glauben sowie die Asylantragstellung selbst rechtfertigen eine Anerkennung des Klägers nicht. 54 Die Konversion zum christlichen Glauben erfolgte in der Bundesrepublik Deutschland. Hier ließ sich der Kläger am 27. August 2000 taufen. Es ist von ihm nicht vorgetragen, dass dieser Schritt bereits seinen Ursprung zu einer Zeit hatte, als er sich noch im Iran aufhielt. Es sind auch keine Ereignisse aus dem Iran geschildert, die einen solchen Schritt nahe legten. Bezüglich dieses Nachfluchtgrundes ist jedenfalls auffällig, dass der Kläger zwar erwähnt, sich habe taufen lassen, jedoch nicht seine Vorbereitung auf dieses Sakrament schildert. Nach seinen Angaben unterhält der Kläger heute nur sporadischen Kontakt zu Christen und zur evangelischen Kirche in der Dstraße in E. Letztmalig will er eine dieser Versammlungen christlicher Iraner vor Weihnachten 2002 besucht haben. Weihnachten selbst will er eine Kirche zum stillen Gebet aufgesucht haben. Damit hat der Kläger jedenfalls nur innerhalb einer sehr eingeschränkten Öffentlichkeit seinen Glauben gelebt. Es daher bereits fraglich, ob Stellen des iranischen Staates bisher überhaupt von seinem Glaubenswechsel Kenntnis erlangt haben. 55 Zudem lässt sich aus dem Übertritt des Klägers zum Christentum ohnehin eine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht herleiten. Zwar gilt insoweit allgemein: Der Abfall vom (islamischen) Glauben (Apostasie) ist zwar nicht im (staatlichen) iranischen Strafrecht unter Strafe gestellt, wird aber - zurückgehend insbesondere auf Khomeini - als Hochverrat" behandelt, weil nach islamischer Vorstellung kein Unterschied zwischen Staat und Glaubensgemeinschaft besteht, sodass ein männlicher Konvertit hinzurichten ist, wenn ein entsprechendes Rechtsgutachten eines hochrangigen Mullahs vorliegt, welches dann die Grundlage für die Gefolgsleute dieses Mullahs ist, um den Betroffenen töten zu dürfen. 56 Vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 26.10.1999 - 5 L 3180/99 -, S. 17 f. der Urteilsausfertigung, m.w.N. 57 Nach der Verfassungswirklichkeit im Iran hätte der Beigeladene wegen seines Übertritts vom Islam zum christlichen Glauben (Apostasie) aber nur dann politische Verfolgung zu befürchten, wenn er bisher über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet hätte oder eine solche bei einer Rückkehr in den Iran entfalten würde. 58 So die st. Rspr. des OVG NRW, Beschlüsse vom 03.08.1998 - 9 A 1496/98.A - , vom 29.05.1996 - 9 A 4428/95.A - und vom 22.08.1997 - 9 A 3289/97.A -; ähnlich Bayer. VGH, Beschlüsse vom 05.03.1999 - 19 ZB 99.30678 - und vom 25.04.1996 - 19 AA 96.30865 -; Nds. OVG, a.a.O.; OVG Schl.-H., Beschluss vom 09.02.00 - 2 L 238/98 -. 59 So hat das Auswärtige Amt in einer Auskunft vom 13. Juli 1999 an das VG Regensburg ausgeführt, nach dem kodifizierten iranischen Strafrecht gebe es keine gesetzlichen Vorschriften, die den Übertritt vom Islam zum Christentum unter Strafe stellten. Allerdings könne der Abfall vom islamischen Glauben nach dem Koran von jedem Moslem verfolgt werden. Der iranische Staat ergreife also selbst keine Maßnahmen, toleriere jedoch inoffiziell entsprechende Repressalien durch fanatische Moslems. Voraussetzung für die Gefährdung eines Konvertierten sei jedoch, dass die Konversion zum Christentum den iranischen Stellen bekannt sei und diese auch ein Interesse an dem Betreffenden hätten. Nach den dortigen Erfahrungen führten erst ein in der iranischen Öffentlichkeit vorgetragenes Bekenntnis oder vor allem missionarische Tätigkeiten zu einer Gefährdung, wobei eine Prognose der Reaktion nicht möglich sei. Es seien Fälle bekannt, bei denen konvertierte Moslems problemlos im Iran leben könnten, in anderen Fällen wiederum seien Konvertierte hart bestraft worden. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Betreffenden erst in Deutschland Mitglied einer christlichen Gemeinde geworden seien. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001 (S. 18), wonach die traditionell im Iran vertretenen armenischen Christen und Zoroastrier in die Gesellschaft integriert und keinerlei staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Auch diejenigen anderen christlichen Kirchengemeinden, die ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Religion beschränkten, würden vom Staat nicht systematisch behindert. Demgegenüber seien der Gefahr staatlicher Verfolgung Mitglieder solcher religiöser Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Moslems angehörten, ausgesetzt, die selbst Missionierungsarbeit betrieben. Eine solche Gefahr bestehe für alle missionierenden Christen, egal, ob geborene oder konvertierte. Dabei richteten sich diese Maßnahmen bisher aber ganz überwiegend gezielt gegen Kirchenführer und solche, die in der Öffentlichkeit besonders aktiv seien, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder. Bei einem Übertritt im Ausland sei die Gefahr einer Verfolgung im Iran wesentlich geringer, weil den iranischen Behörden überhaupt bekannt werden müsse, dass die betreffende Person konvertiert sei (vgl. hierzu auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Mai 2001 an VG Regensburg) und sich gegenüber anderen ausdrücklich zum Christentum bekenne. Zudem bestehe auch für diesen Personenkreis eine echte Gefährdung nur dann, wenn er sich aktiv nach außen zum Christentum bekenne und insbesondere missionarisch tätig werde. Nach allem geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass die Gefahr staatlicher Verfolgung, wie im Lagebericht des Auswärtigen Amtes ausgeführt, nur für den Fall angenommen werden kann, dass Christen, unabhängig davon, ob es sich um geborene oder konvertierte handelt, Missionierungsarbeit betreiben. Die in diesem Zusammenhang geschilderten Beispielsfälle weisen darüber hinaus lediglich Pfarrer oder allgemein Priester, also Repräsentanten der christlichen Gemeinden, als Opfer von Gewalttaten aus, sodass auch die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Missionierungsarbeit den jeweiligen Apostaten aus der Gruppe der einfachen Gemeindemitglieder herausheben muss, um als Objekt von Gewaltmaßnahmen überhaupt in Betracht zu kommen. Diese Annahme wird durch die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in dem genannten Lagebericht ausdrücklich bestätigt, wonach sich die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bisher ganz überwiegend gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder gerichtet hätten. Eine hiernach über den schlichten Übertritt zum Christentum hinausgehende herausragende missionarische Tätigkeit kann im Falle des Klägers aber gerade nicht festgestellt werden. 60 Auch die Asylantragstellung führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung (des Klägers) im Iran, 61 so auch OVG NW, Beschluss vom 16.04.1999 - 9 A 5338/98.A -; OVG NW, Urteil vom 30.04.1992 - 16 A 1193/91.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.1992 - A 14 S 725/91 -. 62 So führt das Deutsche Orient-Institut in seinem Gutachten vom 19. Juli 1989 an das VG Bremen aus, dass die iranischen Behörden wussten und auch heute wissen, dass in Folge der ausländerrechtlichen Lage in Westeuropa die Stellung eines Asylantrags häufig die einzige Möglichkeit ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen (ebenso Deutsches Orient-Institut vom 7. Dezember 1992 an VG Würzburg und vom 28. August 1992 an VG Kassel). Auch das Auswärtige Amt berichtet in seinen Lageberichten, es könne davon ausgegangen werden, dass den iranischen Behörden bekannt sei, dass die überwiegende Zahl der iranischen Asylbewerber lediglich aus unpolitischen Gründen versuche, in Deutschland mittels einer Asylantragstellung einen dauernden Aufenthalt zu erreichen. Auch das Diakonische Werk Stuttgart kommt in seiner Auskunft vom 2. Januar 1992 an das VG Schleswig zu dem Ergebnis, dass die Tatsache der Asylantragstellung allein kaum Verfolgungsmaßnahmen nach sie ziehe, wenn es gelinge, die Verhörperson davon zu überzeugen, dass die Asylantragstellung ausschließlich der Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland gedient habe. Für die Richtigkeit dieser Auffassung gibt der Kläger selbst ein Beispiel. Nachdem er im Jahre 1995 in den Iran zurückgekehrt war, ist er keiner politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen, obgleich er sich bereits vor seiner Rückkehr in Deutschland bei Demonstrationen und anderen Veranstaltungen als Monarchist zu erkennen gegeben hatte und die Sicherheitskräfte hiervon nach seinen Angaben ein Videoband besessen haben sollen. 63 Im Hinblick auf das bisher Gesagte vermag das Gericht schließlich auch bei einer Gesamtwürdigung aller vom Kläger vorgetragenen Umstände eine Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran nicht zu erkennen. 64 Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG begehrt. 65 Da die Voraussetzungen des Asylbegehrens nach Art. 16 a Abs. 1 GG und des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich sind, 66 vgl. Urteil des BVerwG vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -; Urteile des OVG NW vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A -, 67 gelten die eingangs der Entscheidungsgründe genannten Grundsätze zur Annahme einer politischen Verfolgung in gleicher Weise, und zwar auch hinsichtlich des anzulegenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, 68 vgl. Beschluss des BVerwG vom 13. August 1990 - 9 B 100.90 -, NVwZ-RR 1991, 215 zur gleich lautenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG a.F. 69 Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Denn ungeachtet der Frage, ob im Rahmen der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG sowohl verfolgungsunabhängige als auch verfolgungsabhängige, d.h. im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG bereits berücksichtigte bzw. zu berücksichtigende Umstände, eine Rolle spielen können, 70 vgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Oktober 1992 - 18 E 955/92.A -; BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, 71 scheitert ein solcher Anspruch bereits daran, dass es - wie oben näher ausgeführt - an einem glaubhaften oder verfolgungsrelevanten Vortrag des Klägers fehlt und er damit auch nicht glaubhaft dargelegt hat, dass ihm die in § 53 AuslG genannten Gefahren bei einer Abschiebung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 72 Auch die auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtete Klage ist unbegründet, weil diese rechtlich nicht zu beanstanden ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 74